Beschluss vom 4. April 2017 Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz, Roy Garré und Cornelia Cova Gerichtsschreiber Stefan Graf
Parteien
A., Rechtsanwalt,
Beschwerdeführer
gegen
OBERGERICHT DES KANTONS AARGAU, Straf- gericht, 1. Kammer,
Beschwerdegegnerin
Gegenstand Entschädigung der amtlichen Verteidigung (Art. 135 Abs. 3 StPO)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Ges c häft s n um m er: B B . 201 6.3 70
Die Beschwerdekammer hält fest, dass:
Rechtsanwalt A. im Strafverfahren gegen B. als amtlicher Verteidiger bestellt wurde;
das Bezirksgericht Zofingen mit Urteil vom 8. Juli 2015 die Entschädigung des amtlichen Verteidigers für das erstinstanzliche Verfahren auf Fr. 23‘410.85 festsetzte (vgl. Akten BB.2016.93, act. 1.1, S. 6);
die 1. Kammer des Strafgerichts am Obergericht des Kantons Aargau (nach- folgend «Obergericht») mit Urteil vom 17. März 2016 (Akten BB.2016.93, act. 1.1) die Entschädigung für das erstinstanzliche Verfahren auf Fr. 13‘500.– herabsetzte (Ziff. 8b des Dispositivs) und dem amtlichen Vertei- diger für das Berufungsverfahren eine Entschädigung in der Höhe von Fr. 2‘200.– gewährte (Ziff. 10 des Dispositivs);
die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts die von A. hiergegen erho- bene Beschwerde mit Beschluss BB.2016.93 vom 8. September 2016 gut- hiess, Ziff. 8b und 10 des Dispositivs des angefochtenen Urteils aufhob und zu neuer Entscheidung an das Obergericht zurückwies (act. 1.4);
das Obergericht mit Urteil vom 22. September 2016 die Entschädigung der amtlichen Verteidigung für das erstinstanzliche Verfahren auf Fr. 13‘500.– und für das Berufungsverfahren auf Fr. 2‘200.– festlegte (act. 1.1);
A. hiergegen am 3. November 2016 bei der Beschwerdekammer erneut Be- schwerde erhob, mit welcher er die Bestätigung der erstinstanzlich zugespro- chenen Entschädigung und die Ausrichtung einer Entschädigung für das Be- rufungsverfahren in der Höhe von Fr. 15‘013.10 beantragt (act. 1).
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:
sie zuständig ist zur Beurteilung der Beschwerde gegen das Urteil des kan- tonalen Berufungsgerichts, mit welchem die Entschädigung der amtlichen Verteidigung sowohl für das erstinstanzliche wie auch für das zweitinstanzli- che Verfahren festgesetzt wird, wenn ausschliesslich diese beiden Punkte angefochten werden (BGE 141 IV 187 E. 1.2; 140 IV 213 E. 1.6 S. 216 mit Hinweis);
3 -
die vorliegende Beschwerde angesichts des strittigen, Fr. 5‘000.– überstei- genden Betrags in Dreierbesetzung zu behandeln ist (Art. 38 StBOG; Art. 395 lit. b StPO e contrario);
die Beschwerde innert zehn Tagen schriftlich und begründet einzureichen ist (Art. 396 Abs. 1 StPO);
im Falle eines Urteils die Beschwerdefrist mit der Eröffnung des schriftlich begründeten Entscheides beginnt (BGE 6B_654/2016 vom 16. Dezem- ber 2016, E. 3.4.4);
das vorliegend angefochtene Urteil dem Beschwerdeführer am 4. Okto- ber 2016 in schriftlich begründeter Form eröffnet worden ist (act. 1, Ziff. I.3; act. 1.1, 4);
die Beschwerdefrist nach Art. 396 Abs. 1 StPO demnach am 14. Okto- ber 2016 abgelaufen ist;
sich die am 3. November 2016 erhobene Beschwerde als verspätet erweist;
der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Urteils zwar kein Hinweis auf die Beschwerdefrist entnommen werden kann;
der Beschwerdeführer aus dieser unvollständigen Rechtsmittelbelehrung je- doch nichts zu seinen Gunsten ableiten kann, da er als Rechtsanwalt mittels systematischer Lektüre des Gesetzes die Rechtsmittelfrist selber hätte er- mitteln können (vgl. BGE 141 III 270 E. 3.3 für den Fall einer fehlerhaften Rechtsmittelbelehrung);
auf die Beschwerde nach dem Gesagten nicht einzutreten ist;
bei diesem Ausgang des Verfahrens die Gerichtskosten dem Beschwerde- führer aufzuerlegen sind (Art. 428 Abs. 1 StPO);
die Gerichtsgebühr vorliegend auf Fr. 200.– festzusetzen ist (Art. 73 StBOG i.V.m. Art. 5 und 8 Abs. 1 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom
und erkennt:
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 200.– wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
Bellinzona, 4. April 2017
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
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Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.