Beschluss vom 9. November 2016 Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz, Andreas J. Keller und Tito Ponti, Gerichtsschreiber Stefan Graf
Parteien
A.,
Beschwerdeführerin
gegen
BUNDESANWALTSCHAFT,
Beschwerdegegnerin
Gegenstand Nichtanhandnahmeverfügung (Art. 310 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Ges c häft s n um m er: B B . 201 6.3 60
Sachverhalt:
A. Am 10. September 2016 liess A. der Bundesanwaltschaft eine Eingabe mit dem Betreff «Einreichung einer Strafanzeige im Fall B.» zugehen. Die Bun- desanwaltschaft teilte A. am 15. September 2016 mit, der Anzeige sei nicht zu entnehmen, wem genau sie konkret welches strafbare Verhalten zum Vor- wurf mache. Die Anzeige enthalte keinerlei Hinweise auf allfällige strafbare Handlungen, die den Tätigkeits- und Zuständigkeitsbereich der Bundesan- waltschaft betreffen würden. Die Eingabe sei daher als ungenügend zu er- achten und dem Ersuchen um Eröffnung eines Strafverfahrens könne nicht stattgegeben werden.
Am 27. September 2016 gelangte A. den «Fall B.» betreffend erneut an die Bundesanwaltschaft. In der entsprechenden Eingabe erhob sie sinngemäss Strafanzeige gegen C. Am 5. Oktober 2016 verfügte die Bundesanwalt- schaft, die Strafanzeige gegen C. werde nicht anhand genommen. A. wurde darüber mit Hinweis auf Art. 301 Abs. 2 StPO mit separatem Schreiben in- formiert, da sie sich weder als Privatklägerin konstituiert habe noch eine Schädigung aufgrund strafbarer Handlungen ersichtlich sei (vgl. zum Gan- zen die Akten der Bundesanwaltschaft SV.16.1482).
B. Mit Schreiben vom 10. Oktober 2016 erhob A. bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfü- gung vom 5. Oktober 2016 (act. 1).
Am gleichen Tag reichte A. bei der Bundesanwaltschaft den «Fall B.» betref- fend eine Strafanzeige gegen D. ein. Am 13. Oktober 2016 verfügte die Bun- desanwaltschaft die Strafanzeige gegen D. werde nicht anhand genommen. A. wurde darüber mit Hinweis auf Art. 301 Abs. 2 StPO mit separatem Schrei- ben informiert, da sie sich weder als Privatklägerin konstituiert habe noch eine Schädigung aufgrund strafbarer Handlungen ersichtlich sei (vgl. auch hierzu die Akten der Bundesanwaltschaft SV.16.1482).
C. In ihrer Eingabe an die Beschwerdekammer vom 18. Oktober 2016 (Post- aufgabe am 20. Oktober 2016) nimmt A. Bezug auf diese neuerliche Nicht- anhandnahmeverfügung und verweist auf ihre «noch detailliertere Anzeige als derjenigen vom 10. Oktober 2016». Dieser Eingabe liegt die Kopie einer neuerlichen, gegen D. gerichteten Strafanzeige vom 19. Oktober 2016 bei (act. 5).
D. A. richtete am 24. Oktober 2016 und am 4. November 2016 den «Fall B.» betreffend weitere Eingaben an die Beschwerdekammer (act. 6, 7).
Auf die Ausführungen der Beschwerdeführerin und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den folgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.1 Gegen eine Nichtanhandnahmeverfügung der Bundesanwaltschaft ist die Beschwerde nach den Vorschriften der Art. 393 ff. StPO an die Beschwer- dekammer des Bundesstrafgerichts zulässig (Art. 310 Abs. 2 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO und Art. 37 Abs. 1 StBOG). Zur Beschwerde legitimiert sind die Parteien, sofern sie ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheides haben (Art. 310 Abs. 2 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 und Art. 382 Abs. 1 StPO). Die geschädigte Person ist somit grundsätzlich nur insoweit zur Beschwerde legitimiert, als sie sich im Sinne der Art. 118 f. StPO als Privatklägerschaft konstituiert hat bzw. als sie – was gerade bei der Nichtanhandnahmeverfügung der Fall sein kann – noch keine Gelegenheit hatte, sich als Privatklägerschaft zu konstituieren (vgl. hierzu u. a. den Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2016.24 vom 7. Juni 2016, E. 1.2 m.w.H.). Als geschädigte Person gilt die Person, die durch die Straftat in ihren Rechten unmittelbar verletzt worden ist (Art. 115 Abs. 1 StPO).
1.2 Der Strafanzeige der Beschwerdeführerin, welche der angefochtenen Nicht- anhandnahmeverfügung vom 5. Oktober 2016 zu Grunde liegt, kann nicht entnommen werden, inwiefern sich der Angezeigte C. konkret eines strafba- ren Verhaltens schuldig gemacht haben soll. Diesbezüglich kann der Ein- gabe lediglich entnommen werden, die Beschwerdeführerin sehe in ihm ei- nen der bzw. den Drahtzieher in einer Angelegenheit, zu deren Aufdeckung sie nicht fähig sei. Sie gehe davon aus, C. sei nur ein Glied in einer mindes- tens schweizweit angelegten Finanzsache. Wieviel Betrug und Verbrechen dahinterstecke, könne sie nicht ermessen. Auch aufgrund der bereits zuvor bei der Beschwerdegegnerin eingereichten Eingaben lässt sich nicht erken- nen, welche konkreten Straftaten C. zur Last gelegt werden. Dementspre- chend ist auch nicht nachvollziehbar dargetan, inwiefern die Beschwerde- führerin im Sinne von Art. 115 Abs. 1 StPO durch irgendwelche Straftaten
unmittelbar in ihren Rechten verletzt worden sein soll. Handelt es sich bei der Beschwerdeführerin weder um eine geschädigte Person noch um eine Privatklägerin, so ist sie nicht zur Beschwerdeführung gegen die Nichtan- handnahmeverfügung betreffend C. legitimiert (ausdrücklich in Art. 301 Abs. 3 StPO). Das Vorgehen der Beschwerdegegnerin ihr als nicht zur Straf- klage legitimierte Person gegenüber ist damit nicht zu beanstanden.
Unklar ist, ob die Beschwerdeführerin mit ihrer Eingabe vom 18. Okto- ber 2016 (act. 5) sinngemäss auch gegen die Nichtanhandnahmeverfügung betreffend D. bei der Beschwerdekammer Beschwerde führen will. Falls dem überhaupt so ist, so gelten die oben stehenden Erwägungen sinngemäss auch für diese Strafanzeige bzw. für die gegen die Nichtanhandnahmeverfü- gung gerichtete Beschwerde.
Die Beschwerde erweist sich nach dem Gesagten als offensichtlich unzuläs- sig, weshalb auf diese ohne weiteren Schriftenwechsel nicht einzutreten ist (Art. 390 Abs. 2 StPO e contrario).
Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat grundsätzlich die Beschwerdefüh- rerin dessen Kosten zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Vorliegend ist jedoch ausnahmsweise auf die Erhebung einer Gerichtsgebühr zu verzichten (Art. 73 Abs. 2 StBOG und Art. 5 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]).
Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Es wird keine Gerichtsgebühr erhoben.
Bellinzona, 10. November 2016
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
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Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.