Beschluss vom 26. Juli 2016 Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz, Andreas J. Keller und Patrick Robert-Nicoud, Gerichtsschreiber Miro Dangubic
Parteien
A., vertreten durch Rechtsanwalt B.,
B.,
Beschwerdeführer
gegen
BUNDESSTRAFGERICHT, STRAFKAMMER,
Beschwerdegegnerin
Gegenstand Entschädigung der amtlichen Verteidigung (Art. 135 Abs. 3 StPO)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Ges c häft s n um m er: B B . 201 6.2 74-275 / B P .2 01 6.4 7
Die Beschwerdekammer hält fest, dass:
A. im Verfahren SK.2015.60 bei der Strafkammer des Bundesstrafgerichts (nachfolgend „Strafkammer“) durch Rechtsanwalt B. (nachfolgend „RA B.“) amtlich verteidigt wurde;
mit Urteil des Bundesstrafgerichts SK.2015.60 vom 29. April 2016 A. wegen der Tätigkeit als Effektenhändler ohne Bewilligung verurteilt wurde; ihm ent- sprechend auch die Verfahrenskosten (inkl. Kosten für die amtliche Verteidi- gung) auferlegt wurden (act. 1.1);
mit Beschwerde vom 4. Juli 2016 A. und RA B. an das hiesige Gericht ge- langen und im Ergebnis eine Entschädigung von der Strafkammer für RA B. als amtlichen Verteidiger des in obgenannten Strafverfahren Beschuldigten von Fr. 8‘326.80 beantragen (act. 1);
am 8. Juli 2016 die Strafkammer die Auszahlung der Entschädigung an RA B. in der Höhe von Fr. 8‘326.80 verfügte (act. 3.1);
die Strafkammer ihre Beschwerdeantwort am 14. Juli 2016 einreichte (act. 5), was den Beschwerdeführern am 15. Juli 2016 zur Kenntnis gebracht wurde (act. 6).
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:
die amtliche Verteidigung gegen den Entscheid, mit welchem die Straf- kammer des Bundesstrafgerichts die Entschädigung für ihre Bemühungen festsetzt, Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts führen kann (Art. 135 Abs. 3 lit. a. StPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1 StBOG);
die Beschwerdeerhebung ein Rechtsschutzinteresse voraussetzt;
das Rechtsschutzinteresse im Zeitpunkt des Entscheids über die Beschwerde noch aktuell sein muss (GUIDON, Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, Berner Diss., Zürich/St. Gallen 2011, N. 244 m.w.H.);
vorliegend das Rechtsschutzinteresse mit der Verfügung der Strafkammer vom 8. Juli 2016 weggefallen ist;
3 -
bei Eintritt der Gegenstandslosigkeit im Beschwerdeverfahren in erster Linie kostenpflichtig wird, wer diese verursacht hat (TPF 2011 31; Entscheide des Bundesstrafgerichts BB.2013.9 vom 25. Februar 2013, BB.2012.122 vom
vorliegend die Gegenstandslosigkeit nicht von den Beschwerdeführern verursacht wurde;
bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Gerichtskosten zu erheben sind (Art. 428 Abs. 4 und 423 StPO);
den Beschwerdeführern für die Aufwendungen im vorliegenden Verfahren eine Parteientschädigung zu Lasten der Kasse des Bundesstrafgerichts zu entrichten ist (Art. 436 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO; Art. 73 StBOG und Art. 12 Abs. 1 BStKR);
RA B. am 12. Juli 2016 seine Honorarnote einreichte (act. 3);
der geltend gemachte Stundenansatz praxisgemäss von Fr. 300.-- auf Fr. 230.-- zu reduzieren ist (vgl. hierzu u. a. den Beschluss des Bundesstraf- gerichts BB.2013.11 vom 18. Juni 2013, E. 4.2 mit Hinweis);
im Übrigen die geltend gemachten Aufwendungen als angemessen einzu- stufen sind;
sich die zu leistende Entschädigung daher auf Fr. 500.70 (inkl. MwSt.) be- läuft;
auch das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gegenstandslos geworden ist.
4 -
Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
Die Beschwerde wird zufolge Gegenstandslosigkeit als erledigt abgeschrie- ben.
Es werden keine Gerichtsgebühren erhoben.
Die Beschwerdeführer werden für das Beschwerdeverfahren mit Fr. 500.70 (inkl. MwSt.) aus der Kasse des Bundesstrafgerichts entschädigt.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird als gegenstandslos abge- schrieben.
Bellinzona, 26. Juli 2016
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
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Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.