Untimely recusal request against federal prosecutors

BB.2012.36Bundesstrafgericht / Beschwerdekammer23.05.2012Inadmissible

Zusammenfassung

A. requested the recusal of federal prosecutors B. and C. after he had been named in a federal penal order of 22 November 2011 as a recipient of alleged bribe payments. He also sought the annulment or reconsideration of procedural acts involving them, including a refusal of access to the file. The Criminal Appeals Chamber held that the recusal request was lodged only several weeks after A. had learned of the alleged ground and was therefore untimely under Art. 58 StPO. It did not enter into the request and ordered A. to pay CHF 500 in court costs.

Regest

Art. 58 StPO; request for recusal must be filed without delay after knowledge of the ground; delay of several weeks renders the request inadmissible. The time limit is strict and requires filing within the next days after discovery of the alleged bias. Ancillary requests contingent on the recusal motion fall with the inadmissibility of the principal request. Court costs are borne by the unsuccessful applicant under Art. 428 Abs. 1 StPO.

Gesamter Gesetzestext

Beschluss vom 23. Mai 2012 Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitz, Tito Ponti und Patrick Robert-Nicoud, Gerichtsschreiberin Sarah Wirz

Parteien

A., vertreten durch Rechtsanwalt Florian Baumann,

Gesuchsteller

gegen

B., Staatsanwalt des Bundes,

C., Staatsanwalt des Bundes,

Gesuchsgegner

Gegenstand Ausstand der Bundesanwaltschaft (Art. 59 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 56 StPO)

Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal

Geschäftsnummer: BB.2012.36

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Die Beschwerdekammer hält fest, dass:

  • die Bundesanwaltschaft mit Strafbefehl vom 22. November 2011 gegen die D. AG einen Strafbefehl erliess, worin A. namentlich als Empfänger von Bestechungszahlungen genannt wurde (act. 2, S. 2);

  • A. mit Eingabe vom 6. März 2012 gegen B. und C., beides Staatsanwälte des Bundes ein Ausstandsgesuch stellt (act.1);

  • A. in dieser Eingabe zudem beantragt, es seien alle Verfahrenshandlun- gen, an welchen B. und seine Kollegen beteiligt waren, insbesondere die Verfügung betreffend Verweigerung der Akteneinsicht vom 8. Februar 2012, aufzuheben, eventualiter in Wiedererwägung zu ziehen und es sei dem Gesuchsteller umgehend vollumfängliche Akteneinsicht zu gewähren (act. 1, S. 2);

  • die Bundesanwaltschaft in ihrer Stellungnahme vom 20. März 2012 auf Abweisung des Gesuches schliesst, soweit darauf eingetreten werden kön- ne (act. 2);

  • A. mit Eingabe vom 29. März 2012 an seinen gestellten Anträgen festhält (act. 4), was der Bundesanwaltschaft am 30. März 2012 zur Kenntnisnah- me mitgeteilt wurde (act. 5).

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:

  • gemäss Art. 58 Abs. 1 StPO eine Partei, die den Ausstand einer in einer Strafbehörden tätigen Person verlangen will, der Verfahrensleitung ohne Verzug ein entsprechendes Gesuch zu stellen hat, sobald sie vom Aus- standsgrund Kenntnis hat;

  • der Gesuchsteller die Befangenheit des Gesuchsgegners durch seine na- mentliche Nennung im Strafbefehl vom 22. November 2011 begründet sieht (act. 1 und act. 4);

  • er von dieser Nennung bereits seit längerer Zeit Kenntnis hat; er sich je- doch erst aufgrund des Entscheides der Beschwerdekammer des Bundes- strafgerichts, worin in der namentlichen Nennung von mutmasslichen Be- stechungsgeldempfängern für ihre Verfahren eine Befangenheit der betrof- fenen Staatsanwälte des Bundes erblickt wurde (Entscheid des Bundes-

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strafgerichts BB.2011.135 und BB.2011.136 vom 14. Februar 2012), zur Stellung des Ausstandsgesuches veranlasst sah;

  • das Ausstandsgesuch so früh wie möglich, d.h. in den nächsten Tagen nach Kenntnisnahme des Ausstandsgrundes, zu stellen ist (B OOG, Basl er Kommentar, Basel 2011, Art. 58 N.5 mit weiteren Hinweisen);

  • vorliegend das Ausstandsgesuch erst mehrere Wochen nach Kenntnis- nahme der namentlichen Nennung des Gesuchstellers im Strafbefehl vom

  1. November 2011 erfolgte und deswegen als verspätet zu qualifizieren ist;
  • das Begehren um Akteneinsicht, bzw. deren Verweigerung bereits beim Bundesverwaltungsgericht hängig ist und eine mögliche Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts gemäss Art. 396 StPO ohnehin verspätet erfolgt wäre (act. 1.2);

  • nach dem Gesagten auf das Gesuch nicht einzutreten ist;

  • bei diesem Ausgang des Verfahrens die Gerichtskosten dem Gesuchsteller aufzuerlegen sind (Art. 428 Abs. 1 StPO);

  • die Gerichtsgebühr auf Fr. 500.-- festzusetzen ist (Art. 73 StBOG sowie Art. 5 und Art. 8 Abs. 1 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom

  1. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bun- desstrafverfahren, BStKR; SR 173.713.162).
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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

  1. Auf das Gesuch wird nicht eingetreten.

  2. Die Gerichtsgebühr in Höhe von Fr. 500.-- wird dem Gesuchsteller auferlegt.

Bellinzona, 23. Mai 2012

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Zustellung an

  • Rechtsanwalt Florian Baumann,
  • B., Staatsanwalt des Bundes,
  • C., Staatsanwalt des Bundes,

Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.

Schlagwörter

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