Beschluss vom 30. September 2011
I. Beschwerdekammer
Besetzung
Bundesstrafrichter Tito Ponti, Vorsitz,
Emanuel Hochstrasser und Patrick Robert-Nicoud,
Gerichtsschreiber Stefan Graf
Parteien
A.,
Beschwerdeführerin
gegen
BUNDESANWALTSCHAFT,
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
Einstellung des Verfahrens (Art. 322 Abs. 2 StPO)
Bundesstrafgericht
Tribunal pénal fédéral
Tribunale penale federale
Tribunal penal federal
Geschäftsnummer: BB.2011.86
Die I. Beschwerdekammer hält fest, dass:
-
die Bundesanwaltschaft am 8. August 2011 das gegen B. geführte Strafver-
fahren bezüglich der von A. ihm gegenüber erhobenen Vorwürfe einstellte
(vgl. act. 1, 1.1);
-
- hiergegen mit „Einsprache“ (Postaufgabe am 26. August 2011) an die
- Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts gelangte, worin sie diesbe-
züglich keine formellen Anträge stellt, jedoch zum Ausdruck bringt, mit der
Einstellung nicht einverstanden zu sein (act. 1);
-
sie am 29. August 2011 mit eingeschriebenem Brief eingeladen wurde, bis
- September 2011 einen Kostenvorschuss von Fr. 1'500.-- zu leisten und
innert der gleichen Frist die angefochtene Verfügung einzureichen (act. 2);
-
sie diese Postsendung innerhalb der hierfür von der Post angesetzten Frist
nicht abholte (act. 3);
-
sie am 13. September 2011 daher erneut eingeladen wurde, bis
- September 2011 einen Kostenvorschuss von Fr. 1'500.-- zu leisten und
die angefochtene Verfügung einzureichen, andernfalls auf ihre Eingabe
nicht eingetreten werde (act. 4);
- sie auch innerhalb dieser Nachfrist weder die angefochtene Verfügung ein-
reichte noch den verlangten Kostenvorschuss leistete.
Die I. Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:
- gemäss Art. 3 Abs. 2 Satz 4 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom
- August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bun-
desstrafverfahren (BStKR; SR 173.713.162) nicht auf die Beschwerde ein-
getreten wird, nachdem die Beschwerdeführerin den verlangten Kostenvor-
schuss auch innerhalb der angesetzten Nachfrist nicht geleistet hat;
-
bei diesem Ausgang des Verfahrens die Gerichtskosten der Beschwerde-
führerin aufzuerlegen sind (Art. 428 Abs. 1 StPO);
-
diese vorliegend auf das reglementarische Minimum von Fr. 200.-- festge-
setzt werden (Art. 73 StBOG i.V.m. Art. 5 und Art. 8 Abs. 1 BStKR);
-
3 -
und erkennt:
-
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
-
Die Gerichtskosten von Fr. 200.-- werden der Beschwerdeführerin zur Be-
zahlung auferlegt.
Bellinzona, 30. September 2011
Im Namen der I. Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Zustellung an
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Beschluss ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.