Beschluss vom 17. Juni 2011
I. Beschwerdekammer
Besetzung
Bundesstrafrichter Tito Ponti, Vorsitz,
Emanuel Hochstrasser und Giuseppe Muschietti,
Gerichtsschreiberin Sarah Wirz
Parteien
KANTON BASEL-STADT, Staatsanwaltschaft,
Gesuchsteller
gegen
KANTON BERN, Generalstaatsanwaltschaft,
Gesuchsgegner
Gegenstand
Erläuterung (Art. 40 Abs. 1 StBOG i.V.m. Art. 129 BGG)
Bundesstrafgericht
Tribunal pénal fédéral
Tribunale penale federale
Tribunal penal federal
Geschäftsnummer: BB.2011.66
Die I. Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
-
dass der Gesuchsteller mit Eingabe vom 10. Juni 2011 (act. 1) geltend
macht, der Beschluss vom 30. März 2011 (BG.2010.21) nehme nicht Stel-
lung dazu, welcher Kanton für die Ermittlung der Sachverhalte zuständig
sei, welche der MROS-Meldung Nr. 8250-67 ff. (siehe Beilagenordner
SV.10.0132-EIC) zugrunde lägen;
-
dass ein Vergleich der genannten MROS-Meldung mit dem Beschluss vom
- März 2011 zeigt, dass ein ganz erheblicher Teil der Begründung des
Beschlusses die Sachverhalte behandelt, welche sich aus der MROS-
Meldung ergeben;
-
dass das Dispositiv des Beschlusses vom 30. März 2011 keine Einschrän-
kungen enthält und deshalb für sämtliche Sachverhalte Gültigkeit hat, wel-
che sich aus dessen Begründung ergeben;
-
dass das Gesuch damit unbegründet und ohne weiteren Schriftenwechsel
abzuweisen ist (Art. 129 Abs. 2 i.V.m. Art. 127 BGG);
-
dass keine Kosten erhoben werden (Art. 428 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 66
Abs. 4 BGG);
-
3 -
und erkennt:
-
Das Gesuch wird abgewiesen.
-
Es werden keine Kosten erhoben.
Bellinzona, 17. Juni 2011
Im Namen der I. Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
- Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt
- Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.