Recusal request against federal prosecutor rejected

BB.2011.51Bundesstrafgericht / Beschwerdekammer19.07.2011Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

A. requested the recusal of federal prosecutor B. after A.'s counsel, Philippe Currat, was denied access to a witness interview by federal police acting on the prosecutor's order. The I. Beschwerdekammer of the Federal Criminal Court held that this procedural incident, even if unfortunate, did not objectively justify mistrust in the prosecutor's impartiality under Art. 56 lit. f StPO. Any improper conduct by federal police could not be attributed to B., and no further recusal grounds were shown. The request was dismissed and court costs of CHF 500 were charged to A.

Omnilex-Regeste

Art. 56 lit. f, Art. 58 Abs. 1 and Art. 59 Abs. 1 lit. b StPO; recusal of a public prosecutor for alleged bias based on conduct during investigation proceedings. Recusal requires circumstances which, viewed objectively, are apt to create legitimate doubt as to impartiality; mere dissatisfaction with procedural steps is insufficient. A party must apply without delay and render the facts plausible. Isolated procedural measures, such as denial of access to an interview, do not in themselves establish bias; conduct of police officers cannot be attributed to the prosecutor absent substantiated grounds. If no other recusal grounds are invoked or apparent, the request is dismissed; costs follow the outcome under Art. 59 Abs. 4 StPO.

Gesamter Gesetzestext

Beschluss vom 19. Juli 2011 I. Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Tito Ponti, Vorsitz, Emanuel Hochstrasser und Joséphine Contu, Gerichtsschreiberin Sarah Wirz

Parteien

A., vertreten durch avocat Philippe Currat,

Gesuchsteller

gegen

B., Staatsanwalt des Bundes,

Gesuchsgegner

Gegenstand Ausstand der Bundesanwaltschaft (Art. 59 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 56 StPO)

Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal Geschäftsnummer: BB.2011.51

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Die I. Beschwerdekammer hält fest, dass:

  • die Bundesanwaltschaft gegen A. eine Untersuchung führt wegen Ver- dachts auf Bestechung fremder Amtsträger (Art. 322 septies Abs. 2 StGB) so- wie Geldwäscherei (Art. 305 bis Ziff. 1 StGB);

  • der Rechtsvertreter des Gesuchstellers, avocat Philippe Currat (nachfol- gend „Currat“), geltend macht, er habe am 9. Mai 2011 zufällig erfahren, dass die Bundesanwaltschaft auf den 10. Mai 2011 eine Einvernahme von C. festgesetzt habe und er an dieser Einvernahme habe teilnehmen wollen, ihm jedoch der Einlass in den Einvernahmesaal auf Anordnung des Staats- anwaltes des Bundes B. durch Angehörige der Bundespolizei verwehrt worden sei (act. 1, S. 1);

  • gemäss Vorbringen des Gesuchstellers die Angehörigen der Bundespolizei Currat ihren Namen nicht hätten bekannt geben wollen und auch ihren Badge verdeckt hätten (act. 1, S. 2);

  • A. mit Schreiben vom 11. Mai 2011 bei der Bundesanwaltschaft ein Aus- standsbegehren gegen B. einreichte (act. 1);

  • B. am 18. Mai 2011 diese Eingabe zusammen mit seiner Stellungnahme vom 16. Mai 2011 zur Beurteilung der I. Beschwerdekammer des Bundes- strafgerichts übermittelte (act. 2);

  • A. die Stellungnahme von B. am 20. Mai 2011 zur Kenntnis gebracht wurde (act. 3).

Die I. Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:

  • eine Partei, die den Ausstand einer in einer Strafbehörde tätigen Person verlangen will, der Verfahrensleitung ohne Verzug ein entsprechendes Ge- such zu stellen hat, sobald sie vom Ausstandsgrund Kenntnis hat, wobei die den Ausstand begründenden Tatsachen glaubhaft zu machen sind (Art. 58 Abs. 1 StPO);

  • die I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts ohne weiteres Beweis- verfahren und endgültig entscheidet, wenn ein Ausstandsgrund nach Art. 56 lit. a oder f StPO geltend gemacht wird oder sich eine in einer Straf- behörde tätige Person einem Ausstandsgesuch einer Partei widersetzt, das

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sich auf Art. 56 lit. b – e StPO abstützt und die Bundesanwaltschaft betrof- fen ist (Art. 59 Abs. 1 lit. b StPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1 StBOG und Art. 19 Abs. 1 des Organisationsreglements vom 31. August 2010 für das Bundesstrafgericht [Organisationsreglement BStGer, BStGerOR; SR 173.713.161]);

  • die Partei das Gesuch ohne Verzug (Art. 58 Abs. 1 StPO) stellen muss, so- bald sie vom Ausstandsgrund bzw. den Umständen, welche die Besorgnis der Befangenheit begründen, Kenntnis erlangt hat und diese sinnvoll darzu- tun bzw. glaubhaft zu machen vermag;

  • eine in der Strafbehörde tätige Person insbesondere in den Ausstand tritt, wenn sie aus anderen als den in Art. 56 lit. a bis e StPO genannten Grün- den, insbesondere wegen Freundschaft oder Feindschaft mit einer Partei oder deren Rechtsbeistand, befangen sein könnte (Art. 56 Bst. f StPO);

  • Voreingenommenheit und Befangenheit gemäss Rechtsprechung ange- nommen werden, wenn Umstände vorliegen, die bei objektiver Betrachtung geeignet sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit der Person zu erwecken (BGE 136 I 207 E. 3.1 m.w.H.);

  • sich Misstrauen in die Unvoreingenommenheit der Person auch aus Äusse- rungen oder einem bestimmten Verhalten im Rahmen der Verhandlungs- führung, welche die gebotene Distanz zur Sache missen lassen, ergeben kann (BOOG, Basler Kommentar, Basel 2011, Art. 56 StPO, N. 54);

  • es dabei nicht genügt, dass der Partei Äusserungen oder Verfahrenshand- lungen, die von der in der Strafbehörde tätigen Person ausgehen, missfal- len, sondern das Misstrauen vielmehr durch ein bestimmtes Verhalten der Person oder in bestimmten äusseren Gegebenheiten in objektiver Weise und durch vernünftige Gründe gerechtfertigt erscheinen muss (BOOG, a.a.O., Vor Art. 56-60 StPO, N. 10);

  • die Hinderung der Teilnahme des Rechtsvertreters des Gesuchstellers an der Einvernahme von C. eine Verfahrenshandlung darstellt, die für sich al- leine aus objektiver Sicht kein Misstrauen in die Unvoreingenommenheit des Gesuchsgegners zu begründen vermag;

  • ein möglicherweise unangebrachtes Verhalten der Angehörigen der Bun- despolizei anlässlich der Zutrittsverwehrung nicht dem Gesuchsgegner an- gelastet werden kann und ein solches überdies nicht hinreichend belegt wäre;

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  • der Gesuchsteller keine weiteren Ausstandsgründe im Sinne von Art. 56 StPO geltend macht und solche auch nicht ersichtlich sind;

  • gemäss obiger Ausführungen das Gesuch somit abzuweisen ist;

  • bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten vom Gesuchsteller zu tra- gen sind (Art. 59 Abs. 4 StPO);

  • die Kosten dieses Verfahrens auf Fr. 500.-- festgesetzt werden (Art. 73 StBOG und Art. 5 und 8 Abs. 2 des Reglements des Bundesstraf- gerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädi- gungen in Bundesstrafverfahren, BStKR; SR 173.713.162);

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Demnach erkennt die I. Beschwerdekammer:

  1. Das Gesuch wird abgewiesen.

  2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Gesuchsteller auferlegt.

Bellinzona, 19. Juli 2011

Im Namen der I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Zustellung an

  • Avocat Philippe Currat
  • B., Staatsanwalt des Bundes

Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.

Schlagwörter

recusalimpartialitybiascriminal investigationprocedural conductcourt costs

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the federal prosecutor had to be recused under Art. 56 lit. f StPO because of the access denial incident.

Extrahierter Entscheid

The incident was an evidentiary/procedural step that, viewed objectively, did not create doubt about the prosecutor's impartiality; the recusal request was unfounded.

Extrahierte Begründung

The refusal of access to the interview alone could not objectively justify mistrust in the prosecutor's neutrality. Any possibly inappropriate conduct by federal police officers could not be attributed to the prosecutor and was not sufficiently substantiated. No other recusal grounds were invoked or apparent.

Kernrechtsfrage

Who must bear the costs of the recusal proceedings.

Extrahierter Entscheid

The applicant must bear the costs because the request was dismissed.

Extrahierte Begründung

Under Art. 59(4) StPO, costs follow the outcome against the unsuccessful applicant; the court fixed the costs at CHF 500.

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