No recusal motion against the Federal Prosecutor’s Office as a whole

BB.2011.42Bundesstrafgericht / Beschwerdekammer31.05.2011Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

A. sought the recusal of the Federal Prosecutor’s Office in ongoing criminal proceedings before the Federal Criminal Court. The I. Criminal Appeals Chamber held that recusal requests must be directed against individual persons and not against a whole authority. The formulation used by the applicant was therefore inadmissible. The court added that the filing contained only general polemics and no substantiated grounds against specific persons, so the request would also have failed on the merits. Costs of CHF 500 were imposed on the applicant.

Omnilex-Regeste

Art. 58 Abs. 1 und Art. 59 Abs. 1 lit. b StPO; Ausstandsgesuch gegen eine Gesamtbehörde unzulässig. Das Ausstandsbegehren ist unverzüglich nach Kenntnis des Ausstandsgrundes bei der Verfahrensleitung einzureichen und die Tatsachen sind glaubhaft zu machen. Es kann sich nur gegen einzelne in der Strafbehörde tätige Personen richten, nicht gegen die Behörde als solche; eine pauschale Ablehnung sämtlicher Mitglieder einer Behörde ist daher unzulässig (vgl. auch Art. 56 StPO). Enthält das Gesuch zudem lediglich allgemeine Polemik ohne individualisierte Ausstandsgründe, wäre es auch materiell abzuweisen. Die Kosten trägt bei Unterliegen die gesuchstellende Partei (Art. 59 Abs. 4 StPO; vgl. consid. betreffend Kosten).

Gesamter Gesetzestext

Beschluss vom 31. Mai 2011 I. Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Tito Ponti, Vorsitz, Emanuel Hochstrasser und Giuseppe Muschietti, Gerichtsschreiber Stefan Graf

Parteien

A., vertreten durch Rechtsanwalt Bruno Steiner,

Gesuchsteller

gegen

BUNDESANWALTSCHAFT,

Gesuchsgegnerin

Gegenstand Ausstand der Bundesanwaltschaft (Art. 59 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 56 StPO)

Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal Geschäftsnummer: BB.2011.42

  • 2 -

Die I. Beschwerdekammer hält fest, dass:

  • die Bundesanwaltschaft gegen A. und Mitbeschuldigte eine Strafuntersu- chung führt, in deren Rahmen sie diesen aufforderte, allfällige Entschädi- gungs- und Genugtuungsansprüche im Sinne des Art. 429 StPO anzumel- den;

  • A. dieser Aufforderung mit Eingabe vom 15. April 2011 nachkam (act. 1);

  • er im Rahmen dieser Eingabe in prozessualer Hinsicht beantragte, die Mit- glieder der Bundesanwaltschaft seien in der vorliegenden Sache wegen des Anscheins von Befangenheit in den Ausstand zu versetzen (act. 1, S. 2);

  • die Bundesanwaltschaft am 27. April 2011 diese Eingabe zusammen mit ih- rer Stellungnahme zur Beurteilung des Ausstandsbegehrens der I. Be- schwerdekammer des Bundesstrafgerichts übermittelte (act. 2);

  • A. die Stellungnahme der Bundesanwaltschaft am 29. April 2011 zur Kennt- nis gebracht wurde (act. 3).

Die I. Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:

  • eine Partei, die den Ausstand einer in einer Strafbehörde tätigen Person verlangen will, der Verfahrensleitung ohne Verzug ein entsprechendes Ge- such zu stellen hat, sobald sie vom Ausstandsgrund Kenntnis hat, wobei die den Ausstand begründenden Tatsachen glaubhaft zu machen sind (Art. 58 Abs. 1 StPO);

  • die I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts ohne weiteres Beweis- verfahren und endgültig entscheidet, wenn ein Ausstandsgrund nach Art. 56 lit. a oder f StPO geltend gemacht wird oder sich eine in einer Straf- behörde tätige Person einem Ausstandsgesuch einer Partei widersetzt, das sich auf Art. 56 lit. b – e StPO abstützt und die Bundesanwaltschaft betrof- fen ist (Art. 59 Abs. 1 lit. b StPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1 StBOG und Art. 19 Abs. 1 des Organisationsreglements vom 31. August 2010 für das Bundes- strafgericht [Organisationsreglement BStGer, BStGerOR; SR 173.713.161);

  • 3 -

  • die im prozessualen Antrag ohne weitere Spezifikation erfolgte Formulie- rung, es seien „die Mitglieder der Bundesanwaltschaft“ in den Ausstand zu versetzen, nur so verstanden werden kann, dass die Bundesanwaltschaft als Gesamtbehörde in den Ausstand treten soll;

  • Ausstandsgesuche nur gegen einzelne Personen, nicht jedoch gegen Ge- samtbehörden gerichtet werden können (BGE 105 Ib 301 E. 1a S. 302 f. zu Art. 22 f. aOG);

  • dieser Grundsatz vom Bundesgericht unlängst auch im Bereich der nun- mehr in Kraft getretenen StPO für anwendbar erklärt wurde (Urteil des Bundesgerichts 1B_86/2011 vom 14. April 2011, E. 3.3.1);

  • daher auf das Ausstandsgesuch nicht einzutreten ist;

  • im Gesuch lediglich generelle Polemik, jedoch keine bezüglich bestimmter Personen spezifizierte Ausstandsgründe im Sinne von Art. 56 StPO er- kennbar sind, und auch im Übrigen nicht aus den vorliegenden Akten her- vorgehen, weshalb das Gesuch abgewiesen werden müsste, falls darauf einzutreten wäre;

  • bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten vom Gesuchsteller zu tra- gen sind (Art. 59 Abs. 4 StPO);

  • die Kosten dieses Verfahrens auf Fr. 500.-- festgesetzt werden (Art. 73 StBOG und Art. 5 und 8 Abs. 2 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren, BStKR; SR 173.713.162);

  • 4 -

und erkennt:

  1. Auf das Gesuch wird nicht eingetreten.

  2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Gesuchsteller auferlegt.

Bellinzona, 31. Mai 2011

Im Namen der I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Zustellung an

  • Rechtsanwalt Bruno Steiner
  • Bundesanwaltschaft

Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.

Schlagwörter

recusaladmissibilitycriminal procedurebiascollective authoritycosts

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether a recusal request directed at the Federal Prosecutor’s Office as a whole is admissible

Extrahierter Entscheid

No. Recusal motions may be directed only against individual persons, not against a collective authority.

Extrahierte Begründung

The wording requesting that 'the members of the Federal Prosecutor’s Office' be recused could only be understood as targeting the authority as a whole. Swiss law does not allow recusal requests against entire bodies; only individual officeholders can be challenged.

Kernrechtsfrage

If admissible, whether specific grounds for recusal were sufficiently substantiated

Extrahierter Entscheid

The request would in any event fail on the merits because no concrete recusal grounds against identified persons were made credible.

Extrahierte Begründung

The filing contained only general polemics and no individualized facts meeting the requirements of Art. 56 StPO.

Kernrechtsfrage

Allocation of procedural costs

Extrahierter Entscheid

Costs were charged to the applicant.

Extrahierte Begründung

Because the applicant did not succeed, Art. 59(4) StPO required him to bear the costs; these were fixed at CHF 500.

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