Entscheid vom 21. Oktober 2010
I. Beschwerdekammer
Besetzung
Bundesstrafrichter Tito Ponti, Vorsitz,
Patrick Robert-Nicoud und Joséphine Contu,
Gerichtsschreiberin Andrea Bütler
Parteien
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A. AG,
-
B. S.A.,
beide vertreten durch Rechtsanwalt Jürg Wernli, und
Rechtsanwalt Maurice Harari,
Beschwerdeführer
gegen
BUNDESANWALTSCHAFT,
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
Ermittlungshandlungen (Art. 102 BStP);
Aufschiebende Wirkung (Art. 218 BStP)
Bundesstrafgericht
Tribunal pénal fédéral
Tribunale penale federale
Tribunal penal federal
Geschäftsnummer: BB.2010.87+BP.2010.51
BB.2010.90+BP.2010.53
Die I. Beschwerdekammer hält fest, dass
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die Bundesanwaltschaft gegen C., die A. AG und die B. S.A., Frankreich,
ein gerichtspolizeiliches Ermittlungsverfahren eröffnet hat wegen des Ver-
dachts der ungetreuen Geschäftsbesorgung (Art. 158 StGB), der Beste-
chung fremder Amtsträger (Art. 322
septies
StGB), der qualifizierten Geldwä-
scherei (Art. 305
bis
Ziff. 2 StGB) und der Verantwortlichkeit des Unterneh-
mens (Art. 102 StGB);
-
die Bundesanwaltschaft in genanntem Verfahren verschiedene Einvernah-
men durchgeführt hat; u.a. am 20. September 2010 D. befragte; der an der
Einvernahme anwesende Rechtsvertreter der Beschwerdeführer – Rechts-
anwalt Wernli – beantragt hat, D. als Auskunftsperson und nicht als Zeuge
einzuvernehmen; der Verfahrensleiter diesem Antrag jedoch nicht ent-
sprach (act. 1.3);
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die A. AG und die B. S.A. daher am 24. September 2010 mit einer Be-
schwerde an die I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts gelangt
sind und beantragen, D. nicht als Zeuge zu befragen, solange er nicht als
Beschuldigter einvernommen werde; sie zudem verlangen, der Beschwer-
de die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen (act. 1 bzw. BP.2010.51 +
BP.2010.53 act. 1);
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die Bundesanwaltschaft in ihrer Stellungnahme zum Gesuch betreffend
aufschiebende Wirkung beantragt, auf die Beschwerde sei nicht einzutre-
ten; sofern darauf eingetreten werde, sei das Gesuch um aufschiebende
Wirkung abzuweisen; die A. AG und die B. S.A. darüber am 5. Oktober
2010 in Kenntnis gesetzt wurden (BP.2010.51 + BP.2010.53 act. 3, 4);
Die I. Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass
- gegen Amtshandlungen und wegen Säumnis der Bundesanwaltschaft die
Beschwerde nach den Verfahrensvorschriften der Art. 214 ff. BStP an die
I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts zulässig ist (Art. 105
bis
Abs. 2 BStP i.V.m. Art. 28 Abs. 1 lit. a SGG und Art. 9 Abs. 2 des Regle-
ments vom 20. Juni 2006 für das Bundesstrafgericht; SR 173.710);
-
eine Beschwerde gegen Amtshandlungen des Bundesanwalts innert fünf
Tagen seit deren Kenntnis durch den Beschwerdeführer einzureichen ist
(Art. 217 StPO);
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3 -
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sich die Frage stellt, ob die Beschwerdefrist vorliegend gewahrt worden ist,
wurde D. laut Beschwerdegegnerin doch bereits als Zeuge vorgeladen und
am 23. August 2010 erstmals als solcher befragt; der Rechtsvertreter der
Beschwerdeführer offenbar bereits damals Einwände dagegen erhob, aber
anschliessend keine Beschwerde einreichte (act. 1.3 Zeile 29-32;
BP.2010.51 + BP.2010.53 act. 3);
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diese Frage vorliegend offen bleiben kann, da sich die Beschwerde als so-
fort unbegründet erweist (vgl. nachfolgend);
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die zuständige Strafbehörde darüber entscheidet, ob eine Person als Zeu-
ge, Auskunftsperson oder Beschuldigter zu befragen ist; dieser Entscheid
aufgrund der im Zeitpunkt der Befragung bestehenden Sach- und Rechts-
lage getroffen wird; der Einzuvernehmende sich zur Art der Einvernahme
zwar äussern kann, er aber kein Wahlrecht hat (SCHMID, Strafprozessrecht,
- Auflage, Zürich/Basel/Genf 2004, N. 659h; SCHMID, Handbuch des
schweizerischen Strafprozessrechts, Zürich/St. Gallen 2009, N. 920; DO-
NATSCH/HANSJAKOB/LIEBER, Kommentar zur Schweizerischen Strafpro-
zessordnung, Zürich/Basel/Genf 2010, Art. 178 N. 10 – 13);
-
der Verfahrensleiter vorliegend entschieden hat, D. als Zeuge zu befragen,
er an diesem Entscheid auch nach den Vorbringen des Rechtsvertreters
der Beschwerdeführer festgehalten hat (act. 1.3);
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sich die Beschwerde nach dem Gesagten gemäss Art. 219 Abs. 1 BStP als
sofort unbegründet erweist und demnach abzuweisen ist;
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das Gesuch um aufschiebende Wirkung somit gegenstandslos wird;
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bei diesem Ausgang des Verfahrens die Beschwerdeführer als unterliegen-
de Partei die Kosten zu tragen haben (Art. 245 Abs. 1 BStP i.V.m. Art. 66
Abs. 1 BGG), wobei die Gerichtsgebühr auf Fr. 500.-- festzusetzen ist
(Art. 245 Abs. 2 BStP und Art. 3 des Reglements vom 11. Februar 2004
über die Gerichtsgebühren vor dem Bundesstrafgericht; SR 173.711.32),
unter Verrechnung des geleisteten Kostenvorschusses von Fr. 3'000.--; die
Bundesstrafgerichtskasse anzuweisen ist, den Beschwerdeführern den
Restbetrag von insgesamt Fr. 2'500.-- zurückzuerstatten.
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4 -
Demnach erkennt die I. Beschwerdekammer:
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Die Beschwerde wird abgewiesen.
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Das Gesuch um aufschiebende Wirkung wird infolge Gegenstandslosigkeit
als erledigt abgeschrieben.
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Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- wird den Beschwerdeführern auferlegt und
mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 3'000.-- verrechnet. Die Bun-
desstrafgerichtskasse wird angewiesen, den Beschwerdeführern den Rest-
betrag von insgesamt Fr. 2'500.-- zurückzuerstatten.
Bellinzona, 22. Oktober 2010
Im Namen der I. Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
- Rechtsanwalt Maurice Harari
- Rechtsanwalt Jürg Wernli
- Bundesanwaltschaft
Rechtsmittelbelehrung
Gegen Entscheide der I. Beschwerdekammer über Zwangsmassnahmen kann innert 30 Tagen
nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden
(Art. 79 und 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005; BGG).
Das Verfahren richtet sich nach den Artikeln 90 ff. BGG.
Eine Beschwerde hemmt den Vollzug des angefochtenen Entscheides nur, wenn der
Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin es anordnet (Art. 103 BGG).