Complaint against witness summonses declared inadmissible

BB.2010.45,BP.2010.24Bundesstrafgericht / Beschwerdekammer02.06.2010Inadmissible

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

A. challenged witness summonses issued in a federal fraud investigation and asked that the hearings be postponed and that his complaint be given suspensive effect. The I. Beschwerdekammer held that the summonses themselves did not create an appealable prejudice for the accused and that no appealable refusal of postponement had been shown. The complaint was therefore inadmissible without a round of written submissions. The court added that, even if it had entered into the matter, the complaint would fail because the accused had been informed in time, had no right to postponement, and defense counsel had to ensure effective representation. The suspensive-effect request was moot, and A. was ordered to pay CHF 500 in costs.

Omnilex-Regeste

Art. 219 Abs. 1 BStP; admissibility of a complaint against witness summonses and a request for postponement. Summonses addressed to witnesses or information persons do not, as such, constitute an appealable prejudice for the accused. A complaint is admissible only if an appealable order affecting the complainant is shown, such as a refusal of a postponement request. The accused has, in principle, the right to attend witness hearings and ask supplementary questions, but no entitlement to have hearings postponed. The defence is bound by the duty of effective representation and must, where necessary, ensure attendance by substitute counsel in case of unavoidable scheduling conflicts (consid. 2).

Gesamter Gesetzestext

Entscheid vom 2. Juni 2010 I. Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Tito Ponti, Vorsitz, Emanuel Hochstrasser und Patrick Robert-Nicoud, Gerichtsschreiberin Tanja Inniger

Parteien

A., vertreten durch Rechtsanwalt Markus Raess,

Beschwerdeführer

gegen

BUNDESANWALTSCHAFT,

Beschwerdegegnerin

Vorinstanz EIDGENÖSSISCHES UNTERSUCHUNGSRICH- TERAMT,

Gegenstand Einvernahme (Art. 30 BStP); Aufschiebende Wirkung (Art. 218 BStP)

Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal Geschäftsnummer: BB.2010.45 Nebenverfahren: BP.2010.24

  • 2 -

Die I. Beschwerdekammer hält fest, dass

  • das Eidgenössische Untersuchungsrichteramt (nachfolgend „Untersuchungs- richteramt“) gegen A. und weitere Mitbeschuldigte eine Voruntersuchung führt wegen Betrugs (Art. 146 StGB) und weiterer Delikte;

  • das Untersuchungsrichteramt mit Vorladungen vom 20. bzw. 25. Mai 2010 verschiedene Zeugen und Auskunftspersonen für die Zeit zwischen dem

  1. und 17. Juni 2010 zur Einvernahme vorlud (act. 1.1 bis 1.7);
  • die Vorladungen sämtlichen Parteivertretern in Kopie zugestellt wurden (act. 1.1 bis 1.7);

  • aus den Akten keine gegenüber A. ergangene, beschwerdefähige Verfügung des Untersuchungsrichteramtes hervorgeht;

  • A. mit Eingabe vom 31. Mai 2010 gegen die ergangenen Vorladungen (act. 1.1 bis 1.7) Beschwerde bei der I. Beschwerdekammer des Bundes- strafgerichts führt und beantragt (act. 1):

  1. Es sei der Eidg. Untersuchungsrichter in der Voruntersuchung gegen A. anzu- weisen, die auf den 9., 10., 15. und 17. Juni 20010 (sic!) angesetzten Zeugenein- vernahmen mit B., C., D., E., F., G. und H., nicht durchzuführen,

eventualiter seien sie auf mit der Verteidigung abgesprochene Termine ab dem 25. Juni 2010 zu verschieben.

  1. Der vorliegenden Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu geben.

  2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Staates.

Die I. Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass

  • Vorladungen an Zeugen und Auskunftspersonen als solche gegenüber dem Beschwerdeführer als Beschuldigtem keine Beschwer darstellen;

  • der Beschwerdeschrift vom 31. Mai 2010 (act. 1) und deren Beilagen auch im Übrigen eine beschwerdefähige Verfügung (wie beispielsweise die Ableh- nung eines Verschiebungsgesuchs) gegenüber dem Beschwerdeführer nicht entnommen werden kann;

  • 3 -

  • sich die Beschwerde nach dem Gesagten sofort im Sinne von Art. 219 Abs. 1 BStP als unzulässig erweist, weshalb darauf ohne vorgängigen Schriften- wechsel nicht einzutreten ist;

  • selbst im Falle des Eintretens die Beschwerde – wie sich in der Folge zeigen wird – abzuweisen wäre;

  • dem Beschuldigten nach Art. 29 Abs. 2 und 32 Abs. 2 BV sowie Art. 6 Ziff. 3 lit. a EMRK in der Regel mindestens einmal Gelegenheit zu geben ist, den Einvernahmen von Zeugen beizuwohnen und Ergänzungsfragen zu stellen (HAUSER/SCHWERI/HARTMANN, Schweizerisches Strafprozessrecht, 6. Aufl., Basel 2005, S. 252 N. 6);

  • die zur Anwesenheit berechtigten Personen von Verhandlungsterminen rechtzeitig zu benachrichtigen sind, jedoch keinen Anspruch auf Verschie- bung der Tagfahrt haben (vgl. HAUSER/SCHWERI/HARTMANN, a.a.O., S. 396 N. 20; TPF 2008 50 S. 51; TPF 2006 318 S. 319; Entscheide des Bundes- strafgerichts BB.2009.74 vom 31. August 2009; BB.2006.63 vom 20. Sep- tember 2006, BB.2006.43 vom 14. September 2006, E. 5.2; BK_B 016/04 vom 27. Mai 2004, E. 3.5);

  • der Beschwerdeführer vorliegend von der Vorinstanz über die vorgesehenen Einvernahmen zwei Wochen vorher und mithin rechtzeitig in Kenntnis gesetzt wurde;

  • der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf Verschiebung der Einvernahmen hat;

  • es dem Beschwerdeführer überlassen bleibt, ob er die ihm eingeräumte Ge- legenheit zur Teilnahme an den Einvernahmen wahrnehmen will oder nicht;

  • der Verteidiger nach dem Grundsatz der effektiven bzw. effizienten Verteidi- gung die Interessen des Beschuldigten in ausreichender und wirksamer Wei- se wahrnehmen muss, es ihm daher obliegt, für eine angemessene Verteidi- gung des Beschwerdeführers anlässlich der Einvernahmen besorgt zu sein;

  • der Grundsatz der effizienten Verteidigung die Pflicht des Verteidigers bein- haltet, bei unlösbaren Terminkollisionen für die Terminwahrung eine Stellver- tretung zu beauftragen (TPF 2008 50 S. 52);

  • der Verteidiger des Beschwerdeführers unter anderem sinngemäss geltend macht, in der kurzen Zeit zwischen dem Eingang der Vorladungen und den

  • 4 -

Einvernahmen sei es angesichts des grossen Aktenumfanges nicht möglich, das Dossier für die Einvernahmen derart aufzuarbeiten, um eine angemesse- ne Verteidigung zu gewährleisten (act. 1, S. 4);

  • der Beschwerdeführer im vorliegenden Strafverfahren seit Jahren von zwei Verteidigern vertreten wird, welche daher mit dem Dossier entsprechend ver- traut sind und zudem jederzeit mit der Vorladung zu Einvernahmen rechnen müssen, und es deshalb zu deren Verteidigerpflichten gehört, im Dossier à jour zu sein;

  • die übrigen Vorbringen des Beschwerdeführers die Beweiswürdigung betref- fen, was nicht Sache der I. Beschwerdekammer als Verfahrensgericht ist;

  • sich die Beschwerde damit, auch wenn darauf eingetreten werden müsste, sofort als unbegründet im Sinne von Art. 219 Abs. 1 BStP erweisen würde und abzuweisen wäre;

  • das Gesuch um aufschiebende Wirkung somit gegenstandslos wird;

  • bei diesem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdeführer als unterliegende Partei die Kosten zu tragen hat (Art. 245 Abs. 1 BStP i.V.m. Art. 66 Abs. 1 BGG), wobei die Gerichtsgebühr auf Fr. 500.-- festzusetzen ist (Art. 245 Abs. 2 BStP i.V.m. Art. 3 des Reglements vom 11. Februar 2004 über die Ge- richtsgebühren vor dem Bundesstrafgericht, SR 173.711.32);

  • 5 -

und erkennt:

  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

  2. Das Gesuch um aufschiebende Wirkung wird infolge Gegenstandslosigkeit als erledigt abgeschrieben.

  3. Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

Bellinzona, 2. Juni 2010

Im Namen der I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Zustellung an

  • Rechtsanwalt Markus Raess
  • Bundesanwaltschaft
  • Eidgenössisches Untersuchungsrichteramt

Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.

Schlagwörter

inadmissibilitywitness summonspostponementsuspensive effecteffective defensecosts

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the complaint against witness summonses and the lack of a postponement decision was admissible

Extrahierter Entscheid

The complaint was inadmissible because the summonses to witnesses and information persons did not constitute an appealable prejudice to A., and no appealable order against him was shown.

Extrahierte Begründung

Only a decision directly affecting the accused could be challenged; the file contained no appealable refusal of postponement or other comparable order against A.

Kernrechtsfrage

Whether the witnesses' hearings had to be postponed at the accused's request

Extrahierter Entscheid

No postponement right existed; the accused had been informed in due time and could decide whether to attend, while counsel had to ensure adequate representation.

Extrahierte Begründung

The defense has no general entitlement to move hearing dates, and effective defense requires counsel to manage the file and, if necessary, arrange substitutes for unavoidable conflicts.

Kernrechtsfrage

Whether the request for suspensive effect should be granted

Extrahierter Entscheid

The request became moot once the complaint was not admitted.

Extrahierte Begründung

Because the main complaint was not entered into, the suspensive-effect request no longer had independent purpose.

Kernrechtsfrage

Who bears the costs of the proceedings

Extrahierter Entscheid

A., as the losing party, had to pay the court fee fixed at CHF 500.

Extrahierte Begründung

Costs follow the outcome of the inadmissibility ruling under the applicable cost rules.

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