Entscheid vom 2. Juni 2010
I. Beschwerdekammer
Besetzung
Bundesstrafrichter Tito Ponti, Vorsitz,
Emanuel Hochstrasser und Patrick Robert-Nicoud,
Gerichtsschreiberin Tanja Inniger
Parteien
A., vertreten durch Rechtsanwalt Markus Raess,
Beschwerdeführer
gegen
BUNDESANWALTSCHAFT,
Beschwerdegegnerin
Vorinstanz
EIDGENÖSSISCHES UNTERSUCHUNGSRICH-
TERAMT,
Gegenstand
Einvernahme (Art. 30 BStP);
Aufschiebende Wirkung (Art. 218 BStP)
Bundesstrafgericht
Tribunal pénal fédéral
Tribunale penale federale
Tribunal penal federal
Geschäftsnummer: BB.2010.45
Nebenverfahren: BP.2010.24
Die I. Beschwerdekammer hält fest, dass
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das Eidgenössische Untersuchungsrichteramt (nachfolgend „Untersuchungs-
richteramt“) gegen A. und weitere Mitbeschuldigte eine Voruntersuchung führt
wegen Betrugs (Art. 146 StGB) und weiterer Delikte;
-
das Untersuchungsrichteramt mit Vorladungen vom 20. bzw. 25. Mai 2010
verschiedene Zeugen und Auskunftspersonen für die Zeit zwischen dem
- und 17. Juni 2010 zur Einvernahme vorlud (act. 1.1 bis 1.7);
-
die Vorladungen sämtlichen Parteivertretern in Kopie zugestellt wurden
(act. 1.1 bis 1.7);
-
aus den Akten keine gegenüber A. ergangene, beschwerdefähige Verfügung
des Untersuchungsrichteramtes hervorgeht;
-
A. mit Eingabe vom 31. Mai 2010 gegen die ergangenen Vorladungen
(act. 1.1 bis 1.7) Beschwerde bei der I. Beschwerdekammer des Bundes-
strafgerichts führt und beantragt (act. 1):
- Es sei der Eidg. Untersuchungsrichter in der Voruntersuchung gegen A. anzu-
weisen, die auf den 9., 10., 15. und 17. Juni 20010 (sic!) angesetzten Zeugenein-
vernahmen mit B., C., D., E., F., G. und H., nicht durchzuführen,
eventualiter seien sie auf mit der Verteidigung abgesprochene Termine ab dem
25. Juni 2010 zu verschieben.
-
Der vorliegenden Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu geben.
-
Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Staates.
Die I. Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass
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Vorladungen an Zeugen und Auskunftspersonen als solche gegenüber dem
Beschwerdeführer als Beschuldigtem keine Beschwer darstellen;
-
der Beschwerdeschrift vom 31. Mai 2010 (act. 1) und deren Beilagen auch im
Übrigen eine beschwerdefähige Verfügung (wie beispielsweise die Ableh-
nung eines Verschiebungsgesuchs) gegenüber dem Beschwerdeführer nicht
entnommen werden kann;
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3 -
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sich die Beschwerde nach dem Gesagten sofort im Sinne von Art. 219 Abs. 1
BStP als unzulässig erweist, weshalb darauf ohne vorgängigen Schriften-
wechsel nicht einzutreten ist;
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selbst im Falle des Eintretens die Beschwerde – wie sich in der Folge zeigen
wird – abzuweisen wäre;
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dem Beschuldigten nach Art. 29 Abs. 2 und 32 Abs. 2 BV sowie Art. 6 Ziff. 3
lit. a EMRK in der Regel mindestens einmal Gelegenheit zu geben ist, den
Einvernahmen von Zeugen beizuwohnen und Ergänzungsfragen zu stellen
(HAUSER/SCHWERI/HARTMANN, Schweizerisches Strafprozessrecht, 6. Aufl.,
Basel 2005, S. 252 N. 6);
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die zur Anwesenheit berechtigten Personen von Verhandlungsterminen
rechtzeitig zu benachrichtigen sind, jedoch keinen Anspruch auf Verschie-
bung der Tagfahrt haben (vgl. HAUSER/SCHWERI/HARTMANN, a.a.O., S. 396
N. 20; TPF 2008 50 S. 51; TPF 2006 318 S. 319; Entscheide des Bundes-
strafgerichts BB.2009.74 vom 31. August 2009; BB.2006.63 vom 20. Sep-
tember 2006, BB.2006.43 vom 14. September 2006, E. 5.2; BK_B 016/04
vom 27. Mai 2004, E. 3.5);
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der Beschwerdeführer vorliegend von der Vorinstanz über die vorgesehenen
Einvernahmen zwei Wochen vorher und mithin rechtzeitig in Kenntnis gesetzt
wurde;
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der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf Verschiebung der Einvernahmen
hat;
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es dem Beschwerdeführer überlassen bleibt, ob er die ihm eingeräumte Ge-
legenheit zur Teilnahme an den Einvernahmen wahrnehmen will oder nicht;
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der Verteidiger nach dem Grundsatz der effektiven bzw. effizienten Verteidi-
gung die Interessen des Beschuldigten in ausreichender und wirksamer Wei-
se wahrnehmen muss, es ihm daher obliegt, für eine angemessene Verteidi-
gung des Beschwerdeführers anlässlich der Einvernahmen besorgt zu sein;
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der Grundsatz der effizienten Verteidigung die Pflicht des Verteidigers bein-
haltet, bei unlösbaren Terminkollisionen für die Terminwahrung eine Stellver-
tretung zu beauftragen (TPF 2008 50 S. 52);
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der Verteidiger des Beschwerdeführers unter anderem sinngemäss geltend
macht, in der kurzen Zeit zwischen dem Eingang der Vorladungen und den
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4 -
Einvernahmen sei es angesichts des grossen Aktenumfanges nicht möglich,
das Dossier für die Einvernahmen derart aufzuarbeiten, um eine angemesse-
ne Verteidigung zu gewährleisten (act. 1, S. 4);
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der Beschwerdeführer im vorliegenden Strafverfahren seit Jahren von zwei
Verteidigern vertreten wird, welche daher mit dem Dossier entsprechend ver-
traut sind und zudem jederzeit mit der Vorladung zu Einvernahmen rechnen
müssen, und es deshalb zu deren Verteidigerpflichten gehört, im Dossier à
jour zu sein;
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die übrigen Vorbringen des Beschwerdeführers die Beweiswürdigung betref-
fen, was nicht Sache der I. Beschwerdekammer als Verfahrensgericht ist;
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sich die Beschwerde damit, auch wenn darauf eingetreten werden müsste,
sofort als unbegründet im Sinne von Art. 219 Abs. 1 BStP erweisen würde
und abzuweisen wäre;
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das Gesuch um aufschiebende Wirkung somit gegenstandslos wird;
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bei diesem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdeführer als unterliegende
Partei die Kosten zu tragen hat (Art. 245 Abs. 1 BStP i.V.m. Art. 66 Abs. 1
BGG), wobei die Gerichtsgebühr auf Fr. 500.-- festzusetzen ist (Art. 245
Abs. 2 BStP i.V.m. Art. 3 des Reglements vom 11. Februar 2004 über die Ge-
richtsgebühren vor dem Bundesstrafgericht, SR 173.711.32);
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5 -
und erkennt:
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Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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Das Gesuch um aufschiebende Wirkung wird infolge Gegenstandslosigkeit
als erledigt abgeschrieben.
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Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
Bellinzona, 2. Juni 2010
Im Namen der I. Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
- Rechtsanwalt Markus Raess
- Bundesanwaltschaft
- Eidgenössisches Untersuchungsrichteramt
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.