Entscheid vom 23. März 2010
I. Beschwerdekammer
Besetzung
Bundesstrafrichter Tito Ponti, Vorsitz,
Emanuel Hochstrasser und Patrick Robert-Nicoud,
Gerichtsschreiber Stefan Graf
Parteien
A.,
Beschwerdeführer
gegen
BUNDESANWALTSCHAFT,
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
Nichtfolgegebung einer Anzeige
(Art. 100 Abs. 3 BStP)
Bundesstrafgericht
Tribunal pénal fédéral
Tribunale penale federale
Tribunal penal federal
Geschäftsnummer: BB.2010.13
Die I. Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:
-
der Beschwerdeführer am 18. Januar 2010 bei der Bundesanwaltschaft
verschiedene Auskunftsbegehren stellte, welche diese am 1. Februar 2010
beantwortete bzw. zur Beantwortung an das Bundesamt für Polizei weiter-
leitete (act. 1.3 und 1.4);
-
der Beschwerdeführer am 18. Februar 2010 bei der Bundesanwaltschaft of-
fenbar gegen verschiedene Behördenmitglieder des Kantons Luzern wegen
Urkundenfälschung im Amt (Art. 317 StGB) und/oder Amtsmissbrauch
(Art. 312 StGB) Strafanzeige einreichte;
-
die Bundesanwaltschaft dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom
- März 2010 mitteilte, dass sie sich mangels Zuständigkeit nicht mit der
Angelegenheit befassen könne, und die Strafanzeige an die Staatsanwalt-
schaft des Kantons Luzern weiterleitete (act. 1.1);
-
der Beschwerdeführer am 15. März 2010 mit „staatsrechtlicher Beschwer-
de“ hiergegen sowie gegen ein Urteil des Obergerichts des Kantons Luzern
vom 29. Oktober 2009 an die I. Beschwerdekammer des Bundesstrafge-
richts gelangte und nebst verschiedenen Auskünften, die Untersuchung der
durch Behördenmitglieder des Kantons Luzern angeblich begangenen Ur-
kundenfälschung sowie die Rückweisung der Sache an die Bundesanwalt-
schaft zur Neubeurteilung verlangte (act. 1);
-
das Bundesstrafgericht nicht für die Überprüfung kantonaler Strafurteile zu-
ständig ist;
-
die Nichtfolgegebung einer Anzeige durch die Bundesanwaltschaft gemäss
Art. 100 Abs. 5 BStP nur vom Opfer im Sinne von Art. 1 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 23. März 2007 über die Hilfe von Opfer von Straftaten
(Opferhilfegesetz, OHG; SR 312.5) angefochten werden kann;
-
hinsichtlich der vom Beschwerdeführer zur Anzeige gebrachten Delikte kei-
nerlei unmittelbare Beeinträchtigung seiner körperlichen, psychischen oder
sexuellen Integrität erkennbar ist, weswegen er über keine Opfereigen-
schaft gemäss Art. 1 Abs. 1 OHG und somit über keine Legitimation zur
Beschwerdeführung verfügt;
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3 -
-
sich die Beschwerde daher als sofort unzulässig erweist und auf die Einho-
lung weiterer Stellungnahmen verzichtet wird (Art. 219 Abs. 1 BStP e
contrario);
-
bei diesem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdeführer die Gerichts-
kosten zu tragen hat (Art. 245 Abs. 1 BStP i.V.m. Art. 66 Abs. 1 BGG);
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die Gerichtsgebühr auf Fr. 200.-- festgesetzt wird (Art. 245 Abs. 2 BStP und
Art. 3 des Reglements vom 11. Februar 2004 über die Gerichtsgebühren
vor dem Bundesstrafgericht; SR 173.711.32);
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4 -
und erkennt:
-
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
-
Die Gerichtsgebühr von Fr. 200.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
Bellinzona, 23. März 2010
Im Namen der I. Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Zustellung an
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.