Entscheid vom 28. Dezember 2010
I. Beschwerdekammer
Besetzung
Bundesstrafrichter Tito Ponti, Vorsitz,
Emanuel Hochstrasser und Patrick Robert-Nicoud,
Gerichtsschreiber Stefan Graf
Parteien
A.,
Beschwerdeführerin
gegen
BUNDESANWALTSCHAFT,
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
Nichtfolgegebung einer Anzeige
(Art. 100 Abs. 3 BStP)
Bundesstrafgericht
Tribunal pénal fédéral
Tribunale penale federale
Tribunal penal federal
Geschäftsnummer: BB.2010.120
Die I. Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:
-
A. mit Eingabe vom 11. Oktober 2010 bei der Bundesanwaltschaft gegen
Frau B., den Kapitän sowie die übrigen Besatzungsmitglieder des Flugs
Nr. 1 von Z. nach Y. vom 29. Oktober 2010 Strafanzeige erhob wegen des
Verdachts der falschen Anschuldigung nach Art. 303 Ziff. 2, eventualiter
Art. 303 Ziff. 1 StGB (act. 2);
-
die Bundesanwaltschaft dieser Anzeige mit Verfügung vom 21. Dezem-
ber 2010 in Anwendung von Art. 100 Abs. 3 BStP keine Folge gab und A.
in Anwendung von Art. 246
bis
Abs. 2 lit. b BStP die Verfahrenskosten in der
Höhe von Fr. 500.-- auferlegte (act. 1.1);
-
A. am 22. Dezember 2010 bei der I. Beschwerdekammer des Bundesstraf-
gerichts gegen die angefochtene Verfügung sowohl den Strafpunkt als
auch den Kostenpunkt betreffend Beschwerde erhob (act. 1);
-
lediglich das Opfer im Sinne von Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
- März 2007 über die Hilfe an Opfer von Straftaten (Opferhilfegesetz,
OHG; SR 312.5) legitimiert ist, gegen die Nichtfolgegebung einer Anzeige
Beschwerde zu erheben (Art. 100 Abs. 5 BStP);
-
als Opfer jede Person gilt, die durch eine Straftat in ihrer körperlichen, psy-
chischen oder sexuellen Integrität unmittelbar beeinträchtigt worden ist
(Art. 1 Abs. 1 OHG);
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vorliegend nicht ersichtlich ist, inwiefern A. durch die geltend gemachte
Straftat entsprechend beeinträchtigt worden sein soll, weshalb es ihr an der
zur Beschwerdeführung notwendigen Opfereigenschaft fehlt;
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A. demgegenüber durch die ihr gegenüber verfügte Kostenauflage im Sin-
ne von Art. 105
bis
Abs. 2 i.V.m. Art. 214 Abs. 2 BStP beschwert und somit
zur Beschwerdeführung legitimiert ist (vgl. hierzu den Entscheid des Bun-
desstrafgerichts BB.2007.10 vom 9. Mai 2007, E. 1.2);
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bei Nichtanhandnahme des Ermittlungsverfahrens in der Regel die Bun-
deskasse die Verfahrenskosten trägt (Art. 246
bis
Abs. 1 BStP), wobei diese
ausnahmsweise ganz oder teilweise dem Anzeiger auferlegt werden kön-
nen, sofern dieser das Verfahren durch Arglist oder grobe Fahrlässigkeit
veranlasst oder erschwert hat (Art. 246
bis
Abs. 2 lit. b BStP);
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3 -
-
die vorgesehene Mindestgebühr für die Nichtfolgegebung Fr. 500.-- beträgt
(vgl. Art. 4 lit. a der Verordnung vom 22. Oktober 2003 über die Kosten der
Bundesstrafrechtspflege; SR 312.025);
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der eingangs erwähnten Strafanzeige tatsächlich keinerlei Anhaltspunkte
für ein relevantes strafbares Verhalten entnommen werden können;
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das entsprechende Schreiben klar keine substantiierte Strafanzeige dar-
stellt und sich daher als offensichtlich unbegründet erweist;
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die Bundesanwaltschaft durch die Auferlegung der Verfahrenskosten an A.
das ihr zustehende Ermessen in keiner Art und Weise verletzt hat;
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sich die Beschwerde von A. nach dem Gesagten als offensichtlich unbe-
gründet bzw. unzulässig erweist, weshalb diese ohne weiteren Schriften-
wechsel abzuweisen ist, sofern auf sie eingetreten werden kann (Art. 219
Abs. 1 BStP e contrario);
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bei diesem Ausgang des Verfahrens die Beschwerdeführerin als unterlie-
gende Partei die Kosten zu tragen hat (Art. 245 Abs. 1 BStP i.V.m. Art. 66
Abs. 1 BGG), wobei die Gerichtsgebühr auf Fr. 300.-- festzusetzen ist
(Art. 245 Abs. 2 BStP i.V.m. Art. 3 des Reglements vom 11. Februar 2004
über die Gerichtsgebühren vor dem Bundesstrafgericht, SR 173.711.32);
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4 -
und erkennt:
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Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
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Die Gerichtsgebühr von Fr. 300.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt.
Bellinzona, 28. Dezember 2010
Im Namen der I. Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Zustellung an
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.