Refusal of evidence requests in federal criminal investigation

BB.2009.78Bundesstrafgericht / Beschwerdekammer15.12.2009Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

A. challenged the Federal Investigating Judge’s refusal to take several evidence measures in a pre-trial investigation concerning alleged involvement in a criminal organization. The I. Beschwerdekammer held that the complaint regarding G. was inadmissible because the issue had already been decided and no changed circumstances were shown. As to the remaining witness and file requests, the court found no abuse of discretion: the investigating judge need only take evidence that is clearly relevant and not easily postponable to trial. The complaint was therefore dismissed insofar as admissible, and A. was ordered to pay the court fee of CHF 1,500, set off against the advance payment.

Omnilex-Regeste

Art. 119 Abs. 1 BStP; richterliches Ermessen bei Beweisanträgen im Vorverfahren und Grenzen der Beschwerde gegen deren Abweisung. Der Untersuchungsrichter hat nur solche Beweiserhebungen zuzulassen, die für den Entscheid über Anklageerhebung oder Einstellung rechts- und entscheiderheblich sind; ihm steht insoweit ein weites Ermessen zu, namentlich wenn die Beweise ohne Nachteil bis zur Hauptverhandlung erhoben werden können. Grenzen bestehen bei Beweisen, deren spätere Erhebung voraussichtlich nicht mehr möglich oder unverhältnismässig aufwändig wäre. Die Beschwerdeinstanz überprüft die Beweisrelevanz nur summarisch und verlangt eine konkrete Darlegung, weshalb das beantragte Beweismittel be- oder entlastend wirken soll. Bereits beurteilte Begehren sind ohne Darlegung geänderter Verhältnisse unzulässig (consid. 2.1-2.6).

Gesamter Gesetzestext

Entscheid vom 15. Dezember 2009 I. Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Emanuel Hochstrasser, Vorsitz, Tito Ponti und Alex Staub, Gerichtsschreiber Stefan Graf

Parteien

A., vertreten durch Rechtsanwalt Till Gontersweiler,

Beschwerdeführer

gegen

BUNDESANWALTSCHAFT,

Beschwerdegegnerin

Vorinstanz EIDGENÖSSISCHES UNTERSUCHUNGSRICH- TERAMT,

Gegenstand Ergänzung der Akten; Parteianträge (Art. 119 Abs. 1 BStP) Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal Geschäftsnummer: BB.2009.78

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Sachverhalt:

A. Wegen des Verdachts der Beteiligung an bzw. der Unterstützung einer kri- minellen Organisation im Sinne von Art. 260 ter StGB und weiterer Delikte führt das Eidgenössische Untersuchungsrichteramt (nachfolgend „Untersu- chungsrichteramt“) gegen A. eine Voruntersuchung. Gestützt auf Art. 119 Abs. 1 BStP stellte A. am 5. Februar 2009 beim Untersuchungsrichteramt eine Reihe von Beweisanträgen. Am 1. Mai 2009 entschied das Untersu- chungsrichteramt über die Anträge. Gegen diese Verfügung erhob A. am 11. Mai 2009 Beschwerde bei der I. Beschwerdekammer des Bundesstraf- gerichts.

B. Mit ihrem Entscheid BB.2009.49 vom 21. Juli 2009 hiess die I. Beschwer- dekammer die Beschwerde teilweise gut und wies das Untersuchungsrich- teramt einerseits an, über die Beweisanträge auf Zeugeneinvernahmen im Zusammenhang mit dem Sachverhaltskomplex B. neu zu verfügen. Ander- seits wies sie das Untersuchungsrichteramt an, hinsichtlich der Anträge auf Konfrontationseinvernahme mit C., dem Beizug sämtlicher Strafakten betreffend B. und des bereits existierenden psychiatrischen Gutachtens sowie der Einvernahme von D. und E. überhaupt zu verfügen. Dem kam das Untersuchungsrichteramt mit Verfügung vom 7. September 2009 nach und wies sämtliche Anträge im Sinne der Erwägungen ab (act. 1.1).

  1. A. gelangte daraufhin mit Beschwerde vom 14. September 2009 an die
  2. Beschwerdekammer und beantragte die Aufhebung der Verfügung des

Untersuchungsrichteramtes vom 7. September 2009 und die Anweisung an

das Untersuchungsrichteramt, D., E., F. und G. als Zeugen einzuverneh-

men, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Staates

(act. 1).

Mit Schreiben vom 29. September 2009 verzichtete das Untersuchungs- richteramt auf eine Beschwerdeantwort (act. 5). Die Bundesanwaltschaft beantragte in ihrer Beschwerdeantwort vom 5. Oktober 2009 die kostenfäl- lige Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei (act. 6). In seiner Replik vom 16. Oktober 2009 hielt A. vollumfänglich an seinen An- trägen fest (act. 8). Die Replik wurde dem Untersuchungsrichteramt und der Bundesanwaltschaft am 19. Oktober 2009 zur Kenntnis gebracht (act. 9).

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Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten, wird so- weit erforderlich, in den folgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genom- men.

Die I. Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1.1 Gegen Amtshandlungen und wegen Säumnis des Eidgenössischen Unter- suchungsrichters ist die Beschwerde nach den Verfahrensvorschriften der Art. 214 ff. BStP an die I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts zu- lässig (Art. 214 Abs. 1 BStP i.V.m. Art. 28 Abs. 1 lit. a SGG und Art. 9 Abs. 2 des Reglements vom 20. Juni 2006 für das Bundesstrafgericht; SR 173.710). Die Beschwerde steht den Parteien und einem jeden zu, der durch eine Verfügung oder durch die Säumnis einen ungerechtfertigten Nachteil erleidet (Art. 214 Abs. 2 BStP). Ist die Beschwerde gegen eine Amtshandlung gerichtet, so ist sie innert fünf Tagen, nachdem der Be- schwerdeführer von der Amtshandlung Kenntnis erhalten hat, schriftlich der I. Beschwerdekammer einzureichen (Art. 216 und 217 BStP).

1.2 Der Beschwerdeführer ist als Beschuldigter Partei in der gegen ihn geführ- ten Voruntersuchung (Art. 34 BStP) und durch die Abweisung von ihm ge- stellter Beweisanträge beschwert. Auf die form- und fristgerecht eingereich- te Beschwerde ist daher grundsätzlich einzutreten.

2.1 Gemäss Art. 119 Abs. 1 BStP kommt den Parteien innerhalb der vom Un- tersuchungsrichter bestimmten Frist das Recht auf Antrag zur Ergänzung der Akten zu. Der Untersuchungsrichter entscheidet über die Anträge. Da dieser aber gemäss Art. 113 BStP den Sachverhalt nur soweit festzustellen hat, dass der Bundesanwalt entscheiden kann, ob Anklage zu erheben od- er die Untersuchung einzustellen ist und weil im Bundesstrafprozess die Möglichkeit der unmittelbaren Beweisabnahme in der Hauptverhandlung besteht (Unmittelbarkeitsprinzip; vgl. HAUSER/SCHWERI/HARTMANN, Schwei- zerisches Strafprozessrecht, 6. Aufl., Basel 2005, S. 233 N. 17), hat er nur solche Beweisbegehren zu berücksichtigen, die nach seiner Würdigung rechts- und entscheiderheblich sind (vgl. BGE 129 I 151 E. 3.1 S. 154). Entsprechend steht dem Untersuchungsrichter bei seinem Entscheid über die Beweisbegehren der Parteien nach Art. 119 Abs. 1 BStP ein weites Ermessen dann zu, wenn die Beweisanträge für den Entscheid über die

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Anklageerhebung oder Einstellung nicht zwingend notwendig sind und ohne Weiteres auch im Vorverfahren zur Hauptverhandlung oder an der Hauptverhandlung abgenommen werden können. Das Ermessen des Un- tersuchungsrichters findet jedoch dort seine Grenzen, wo erstens eine Be- weiserhebung von Relevanz mutmasslich später nicht mehr möglich ist (z. B. wegen hohen Alters, Krankheit, Abwesenheit einer Person in einem Land, in dem sie für das Verfahren praktisch nicht mehr greifbar ist), zwei- tens aber auch dort, wo eine solche Beweiserhebung im Rahmen der Vor- bereitung der Hauptverhandlung (Art. 136 – 140 BStP) oder in der Haupt- verhandlung selbst unverhältnismässig aufwändig würde, ist doch das Ver- fahren vor der Strafkammer des Bundesstrafgerichts trotz (eingeschränk- ter) Unmittelbarkeit auf eine Durchführung ohne Unterbrechung ausgerich- tet (vgl. zum Ganzen Entscheide des Bundesstrafgerichts BB.2009.48 vom 15. Juli 2009, E. 3.2; BB.2007.40 vom 12. November 2007, E. 4.1; BB.2007.20 vom 3. Mai 2007, E. 3.1; BB.2007.21 vom 26. April 2007, E. 2.1; BK_B 190/04 vom 15. Dezember 2004, E. 2.2; MOREILLON/DUPUIS/ MAZOU, La pratique judiciaire du Tribunal pénal fédéral, in: JdT 2008, S. 66 ff., 115 f. N. 147 f.).

Es kann bei Beschwerden gegen abgelehnte Beweisanträge nicht Aufgabe der I. Beschwerdekammer sein, die beweismässige Relevanz einer bean- tragten Beweiserhebung in einem komplexen Strafverfahren einer einge- henden Prüfung zu unterziehen. Eine solche würde praktisch einer Über- prüfung des gesamten Beweisstoffes durch das Verfahrensgericht gleich- kommen, vergleichbar der Würdigung durch den Sachrichter. Aus dieser Konstellation ergeben sich für die Parteien Obliegenheiten im Beschwerde- verfahren: Es ist konkret und unter Hinweis auf den genau beschriebenen Beschwerdegegenstand anzugeben, inwieweit die strittige Beweiserhebung be- oder entlastend sein soll. Die I. Beschwerdekammer muss im Wesentli- chen allein aufgrund dieser Angaben und der damit eingereichten Akten- stücke entscheiden können. Andernfalls erfolgt die Beurteilung der Rele- vanz eines Beweismittels durch die I. Beschwerdekammer rein summarisch (vgl. Entscheide des Bundesstrafgerichts BB.2007.66 vom 8. Februar 2008, E. 3.2.2; BB.2007.40 vom 12. November 2007, E. 4.2; BK_B 190/04 vom 15. Dezember 2004, E. 3.2; vgl. zur Kognition bzw. zur Rolle der I. Be- schwerdekammer im Beschwerdeverfahren auch KELLER, Strafverfahren des Bundes, in: AJP/PJA 2/2007, S. 197 ff., 211).

2.2 Der Beschwerdeführer beantragt die Zeugeneinvernahme von D. und E. Diese könnten aufgrund ihres Kontaktes zu B. Auskunft geben, ob, wo und wie B. der Prostitution nachging und in welchem Verhältnis sie zum Be- schwerdeführer stand. Für die Vorinstanz ist aufgrund der Einvernahmen

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von B. und des Beschwerdeführers sowie der Gesprächsaufzeichungen im Rahmen von Telefon- und Raumüberwachungen nicht strittig, dass B. der Prostitution nachging. Fraglich sei nur, ob B. der Prostitution im Auftrag bzw. unter Kontrolle des Beschwerdeführers nachging. Die Vorinstanz be- zweifelt, dass die Befragung von D. in diesem Punkt eine Klärung bringen könnte. Eine Einvernahme von E., welche nach Angaben der Einwohner- kontrolle sich in Australien befinde, sei aufgrund von notwendigen Ermitt- lungen zum Aufenthaltsort und einer rechtshilfeweisen Befragung sowie angesichts der zum vom Beschwerdeführer angeführten Beweisthema be- reits bestehenden Beweismittel unverhältnismässig. In Anbetracht des wei- ten Ermessens des Untersuchungsrichters hinsichtlich Beweisanträgen, die nicht zwingend für den Entscheid über die Anklageerhebung oder Einstel- lung notwendig sind, kann die vorliegend so begründete Abweisung der Beweisanträge nicht beanstandet werden. Die Beschwerde erweist sich diesbezüglich als unbegründet.

2.3 Die Abweisung der Anträge betreffend Beizug sämtlicher Strafakten und eines bereits existierenden psychiatrischen Gutachtens über B. sowie auch die Befragung von F. begründete die Vorinstanz damit, dass diese Anträge im Zusammenhang mit der Glaubwürdigkeit von B. zu betrachten seien. Die Beurteilung der Glaubwürdigkeit sei jedoch Aufgabe des Sachrichters und es sei deshalb ihm vorbehalten, allfällige ergänzende Beweisabnah- men in diesem Zusammenhang anzuordnen. Auch diese Abweisung ist an- gesichts des Ermessensspielraums des Untersuchungsrichters nicht zu beanstanden.

2.4 Der Beschwerdeführer führt in seiner Replik aus, dass es bei der beantrag- ten Zeugeneinvernahme von F. weit über das Thema der Glaubwürdigkeit hinaus ginge und diese der eigentlichen Sachverhaltsermittlung diene. F. habe als damaliger Lebenspartner von B. und Vater ihres gemeinsamen Kindes wohl ein spezielles, inniges und vertrautes Verhältnis zu B. gehabt und könne deshalb Auskunft über die Arbeitsverhältnisse seiner damaligen Lebensgefährtin sowie über ihr allfälliges Verhältnis zum Beschwerdeführer geben. Eine Notwendigkeit zur Einvernahme von F. in der Voruntersuchung bestünde zudem, weil bei einer allfälligen Nachholung der Befragung von F. anlässlich der Hauptverhandlung, die Ereignisse weiter (dann bereits zehn Jahre) zurückliegen würden. Generell dürfe festgestellt werden, dass sich Zeugen eher an Ereignisse zu erinnern vermögen, je weniger weit die- se zurücklägen.

Angesichts der anderweitig vorliegenden Beweise erscheint eine mögliche Auskunft von F. bezüglich der Tätigkeit von B. als Prostituierte nicht aus-

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schlaggebend für den Entscheid betreffend Anklageerhebung oder Einstel- lung. Die Einvernahme kann bei Bedarf ohne Weiteres im Vorverfahren zur Hauptverhandlung oder an der Hauptverhandlung vorgenommen werden. Die vorgebrachte Gefahr eines Erinnerungsverlustes erscheint im vorlie- genden Fall gering, da sich bei der Frage, ob und in welchen Verhältnis zum Beschwerdeführer seine damalige Lebensgefährtin der Prostitution nachging, nicht um ein alltägliches Ereignis handelt, welches schnell in Vergessenheit geraten könnte. Insofern erweist sich die Beschwerde als unbegründet.

2.5 Die Beschwerde gegen die Ablehnung der Zeugeneinvernahme von G. wurde von der I. Beschwerdekammer bereits im erwähnten Entscheid vom 21. Juli 2009 materiell behandelt und abgewiesen. Nachdem der Be- schwerdeführer keinerlei Ausführungen macht, inwiefern sich hierzu eine Änderung der Verhältnisse ergeben hat, ist diesbezüglich auf seine Be- schwerde mangels eines genügend dargelegten Interesses an der Be- schwerdeführung nicht einzutreten.

2.6 Der generelle Vorwurf des Beschwerdeführers einer antizipierten Beweis- würdigung durch die Vorinstanz erweist sich gemäss der vorliegenden Aus- führungen als haltlos. Die Beschwerde ist nach dem Gesagten als unbe- gründet abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

  1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Ge- richtskosten zu tragen (Art. 245 Abs. 1 BStP i.V.m. Art. 66 Abs. 1 BGG). Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 1'500.-- festgesetzt (Art. 245 Abs. 2 BStP und Art. 3 des Regelements vom 11. Februar 2004 über die Gerichtsge- bühren vor dem Bundesstrafgericht; SR 173.711.31), unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in der Höhe von Fr. 1’500.--.
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Demnach erkennt die I. Beschwerdekammer:

  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie einzutreten ist.

  2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'500.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.

Bellinzona, 16. Dezember 2009

Im Namen der I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Zustellung an

  • Rechtsanwalt Till Gontersweiler
  • Bundesanwaltschaft
  • Eidgenössisches Untersuchungsrichteramt

Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.

Schlagwörter

evidence requestspre-trial investigationwitness examinationdiscretionadmissibilitycriminal organizationcostscredibility assessment

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the complaint was admissible against the refusal to hear G.

Extrahierter Entscheid

The complaint was inadmissible on this point because the issue had already been decided earlier and no changed circumstances were shown.

Extrahierte Begründung

The appellant did not explain any modification of the factual or legal situation after the prior decision.

Kernrechtsfrage

Whether the refusal to order additional evidence, including witnesses D., E., F. and related file materials, was unlawful.

Extrahierter Entscheid

The refusals were upheld because the investigating judge had broad discretion and the requested evidence was not shown to be essential for the decision on indictment or dismissal.

Extrahierte Begründung

The court held that only evidence that is clearly relevant and decision-determinative must be taken in the pre-trial phase; the remaining requests could be handled later and some were aimed mainly at credibility assessment, which is for the trial judge.

Kernrechtsfrage

Who bears the court costs.

Extrahierter Entscheid

The appellant had to bear the court fee, which was set off against the advance payment.

Extrahierte Begründung

Costs follow the outcome of the proceedings.

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