Non-entry for failure to pay appeal cost advance

BB.2009.77Bundesstrafgericht / Beschwerdekammer17.11.2009Inadmissible

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Federal Criminal Court’s First Appeals Chamber declared A.’s appeal inadmissible because he did not pay the required cost advance, even after a formally warned grace period. The case concerned four Federal Prosecutor decisions in a phishing investigation, including confiscation and restitution measures. As a consequence of the non-entry, the chamber ordered A. to pay the court fee of CHF 200.

Omnilex-Regeste

Art. 245 Abs. 1 BStP i.V.m. Art. 62 Abs. 3 Satz 3 BGG; non-payment of the court cost advance despite warning and expiry of the grace period leads to non-entry into the appeal. Where the appellant is expressly informed of the consequence of default and still fails to pay within the extended time limit, the appellate court must decline to consider the merits. The costs are borne by the unsuccessful party; the court fee is fixed according to the applicable fee schedule (consid. 1-2).

Gesamter Gesetzestext

Entscheid vom 17. November 2009 I. Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Emanuel Hochstrasser, Vorsitz, Tito Ponti und Alex Staub, Gerichtsschreiberin Tanja Inniger

Parteien

A.,

Beschwerdeführer

gegen

BUNDESANWALTSCHAFT,

Beschwerdegegnerin

Gegenstand Einziehung bei Einstellung der Ermittlungen (Art. 73 BStP)

Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal Geschäftsnummer: BB.2009.77

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Die I. Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass

  • die Bundesanwaltschaft seit dem 10. Juli 2007 im Zusammenhang mit zahl- reichen „Phishing“-Vorfällen zum Nachteil von E-Banking-Kunden schweize- rischer Finanzinstitute ein gerichtspolizeiliches Ermittlungsverfahren gegen Unbekannt wegen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsan- lage (Art. 147 StGB) und evtl. Geldwäscherei (Art. 305 bis StGB) führt;

  • im Rahmen dieses Verfahrens die Bundesanwaltschaft am 10. September 2007 vier Fälle aus dem Kanton Neuenburg übernahm, in denen die unbe- kannte Täterschaft Geldüberweisungen auf ein Konto von A. bzw. von des- sen Unternehmen ausgelöst hatte;

  • die Bundesanwaltschaft mit zwei Verfügungen vom 31. Juli 2009 und zwei Verfügungen vom 3. August 2009 den zugrunde liegenden Strafanzeigen keine Folge gab, jedoch in drei Fällen gestützt auf Art. 70 Abs. 1 StGB in fine zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes die Herausgabe der beschlagnahmten Vermögenswerte auf den Konten von A. bzw. seines Un- ternehmens an die Geschädigten anordnete (act. 3.1; act. 3.2; act. 3.4) und in einem Fall die beschlagnahmten Vermögenswerte auf dem Konto von A. gemäss Art. 70 Abs. 1 und 2 StGB definitiv einzog (act. 3.3);

  • aufgrund der fehlenden Rechtsmittelbelehrung die Bundesanwaltschaft diese mit separatem Schreiben vom 7. August 2009 nachträglich eröffnete und A. über seine Beschwerdemöglichkeit nach Art. 73 Abs. 2 BStP informierte (act. 3.5);

  • A. mit Eingabe vom 24. August 2009 (Poststempel) gegen die vier Verfü- gungen bei der I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde erhob (act. 1);

  • der Beschwerdeführer am 14. September 2009 eingeladen wurde, bis am

  1. September 2009 den Kostenvorschuss von Fr. 1'500.-- zu leisten (act. 4);
  • der Beschwerdeführer innert dieser Frist den Kostenvorschuss nicht bezahlte und dies mit seinem Schreiben vom 22. September 2009 (Poststempel vom
  1. September 2009) zum Ausdruck brachte (act. 5);
  • ihm die I. Beschwerdekammer mit Schreiben vom 29. September 2009 eine Nachfrist bis am 9. Oktober 2009 zur Bezahlung des Kostenvorschusses setzte und ihn ausdrücklich darauf aufmerksam machte, dass auf seine Be-

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schwerde nicht eingetreten werde, wenn der Kostenvorschuss innert dieser Nachfrist nicht geleistet werde (act. 6);

  • auch innert der Nachfrist seitens des Beschwerdeführers keine entsprechen- de Zahlung erfolgte und er nach Ablauf der Frist ein Schreiben (Poststempel vom 12. Oktober 2009) nachreichte, in welchem er den Kostenvorschuss als nicht gerechtfertigt und als zusätzliche Schädigung bezeichnete (act. 7);

  • auf die Beschwerde daher androhungsgemäss nicht einzutreten ist (Art. 245 Abs. 1 BStP i.V.m. Art. 62 Abs. 3 Satz 3 BGG);

  • bei diesem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdeführer die Kosten zu tragen hat (Art. 245 Abs. 1 BStP i.V.m. Art. 66 Abs. 1 BGG) und die Ge- richtsgebühr auf Fr. 200.-- festzusetzen ist (Art. 245 Abs. 2 BStP i.V.m. Art. 3 des Reglements vom 11. Februar 2004 über die Gerichtsgebühren vor dem Bundesstrafgericht, SR 173.711.32);

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und erkennt:

  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

  2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 200.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

Bellinzona, 17. November 2009

Im Namen der I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Zustellung an

  • A.
  • Bundesanwaltschaft

Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide der I. Beschwerdekammer über Zwangsmassnahmen kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden (Art. 79 und 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005; BGG). Das Verfahren richtet sich nach den Artikeln 90 ff. BGG. Eine Beschwerde hemmt den Vollzug des angefochtenen Entscheides nur, wenn der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin es anordnet (Art. 103 BGG).

Schlagwörter

non-entrycost advancephishingconfiscationrestitutioncourt feesappeal admissibility

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the appeal could be entered into despite non-payment of the cost advance.

Extrahierter Entscheid

No. Because the appellant did not pay the advance within the original deadline or the grace period, the appeal was not entered into.

Extrahierte Begründung

The chamber had warned that failure to pay would lead to non-entry; the advance remained unpaid, so non-entry followed.

Kernrechtsfrage

Allocation of court costs after non-entry.

Extrahierter Entscheid

The appellant must bear the court fee.

Extrahierte Begründung

The losing party bears costs; the fee was set at CHF 200.

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