Entscheid vom 21. Dezember 2009
I. Beschwerdekammer
Besetzung
Bundesstrafrichter Emanuel Hochstrasser, Vorsitz,
Tito Ponti und Alex Staub,
Gerichtsschreiberin Tanja Inniger
Parteien
A.,
vertreten durch Fürsprecher Stephan Schmidli,
Beschwerdeführer
gegen
BUNDESANWALTSCHAFT,
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
Säumnis (Art. 105
bis
Abs. 2 BStP)
Bundesstrafgericht
Tribunal pénal fédéral
Tribunale penale federale
Tribunal penal federal
Geschäftsnummer: BB.2009.76
Sachverhalt:
A. Die Bundesanwaltschaft eröffnete am 16. Dezember 2004 ein gerichtspoli-
zeiliches Ermittlungsverfahren gegen A. und einen Mitbeschuldigten wegen
des Verdachts auf Sich-Bestechen-Lassen (Art. 322
quater
StGB) sowie unge-
treue Amtsführung (Art. 314 StGB). Am 11. März 2005 dehnte die Bundes-
anwaltschaft das Verfahren gegen A. auf den Tatbestand des Amtsmiss-
brauchs (Art. 312 StGB) aus. Im Rahmen der Voruntersuchung verfügte
der Eidgenössische Untersuchungsrichter im Weiteren die Ausdehnung auf
die Tatbestände der Veruntreuung (Art. 138 StGB), der Unterdrückung von
Urkunden (Art. 254 StGB), der Urkundenfälschung im Amt (Art. 317 StGB)
und der Widerhandlung gegen das ANAG (heute: AuG).
B. Die Bundesanwaltschaft erhob am 18. August 2009 bei der Strafkammer
des Bundesstrafgerichts Anklage gegen A. wegen Urkundenfälschung im
Amt (Art. 317 StGB), versuchter Urkundenfälschung im Amt (Art. 317 i.V.m.
Art. 22 Abs. 1 StGB), Sich-Bestechen-Lassens (Art. 322
quater
StGB), even-
tuell Vorteilsannahme (Art. 322
sexies
StGB) sowie Widerhandlung gegen das
ANAG (heute: AuG) (act. 6).
- A. erhob mit Eingabe vom 4. September 2009 Beschwerde bei der
- Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts und stellte folgenden An-
trag (act. 1):
Die Beschwerdegegnerin sei anzuweisen, umgehend das Strafverfahren gegen den Be-
schwerdeführer betreffend all diejenigen Sachverhalte einzustellen, weswegen zwar in den
Vorverfahren die Strafverfolgung eröffnet oder ausgedehnt worden ist, welche aber keinen
Niederschlag in der Anklageschrift an das Bundesstrafgericht gefunden haben, unter Kos-
ten- und Entschädigungsfolge.
In der innert erstreckter Frist (act. 5) eingereichten Beschwerdeantwort vom
7. Oktober 2009 beantragte die Bundesanwaltschaft, die Beschwerde sei
abzuweisen und die ausgelösten Anwalts- und Gerichtskosten seien dem
Beschwerdeführer oder dessen Verteidiger aufzuerlegen (act. 7).
Mit Replik vom 16. Oktober 2009 hielt A. an dem in der Beschwerde ge-
stellten Antrag fest und schloss auf Abweisung der Anträge der Bundesan-
waltschaft (act. 11).
Auf die Ausführungen der Parteien sowie die eingereichten Akten wird, so-
weit erforderlich, in den rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.
Die I. Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.1 Gegen Amtshandlungen und wegen Säumnis des Bundesanwalts ist die
Beschwerde nach den Verfahrensvorschriften der Art. 214 – 219 BStP an
die I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts zulässig (Art. 105
bis
Abs. 2 BStP i.V.m. Art. 28 Abs. 1 lit. a SGG i.V.m. Art. 9 Abs. 2 des Regle-
ments vom 20. Juni 2006 für das Bundesstrafgericht; SR 173.710). Die Be-
schwerde steht den Parteien und einem jeden zu, der durch eine Verfü-
gung oder durch die Säumnis des Bundesanwalts einen ungerechtfertigten
Nachteil erleidet (Art. 214 Abs. 2 BStP). Beschwerden gegen Säumnis un-
terliegen keiner Frist; sie können erhoben werden, solange die Säumnis
andauert (vgl. BÄNZIGER/LEIMGRUBER, Das neue Engagement des Bundes
in der Strafverfolgung, Bern 2001, N 259, 268; Entscheid des Bundesstraf-
gerichts BB.2004.36 vom 20. Januar 2005, E. 1.2, m.w.H.).
1.2 Bei der Anklageerhebung im Verfahren gegen den Beschwerdeführer wur-
de lediglich ein Teil der ihm vorgeworfenen Straftaten zur Anklage ge-
bracht, ohne über die restlichen, gegen ihn bestehenden Vorwürfe zu be-
finden. Der Beschwerdeführer ist somit von einer allfälligen Säumnis des
Bundesanwaltes betroffen und als Partei zur Beschwerde legitimiert. Auf
die Beschwerde ist demnach einzutreten.
2.1 Der Beschwerdeführer wirft der Beschwerdegegnerin Säumnis vor, da sie
die Einstellungsverfügung betreffend diejenigen Sachverhalte unterlassen
habe, weswegen die Strafverfolgung zwar eröffnet oder ausgedehnt wor-
den sei, die aber nicht mehr Gegenstand der vorliegenden Anklageschrift
seien. Es fehle an jeder Stellungnahme bezüglich dieser Sachverhalte. Be-
reits auf vorangehend gestellte Einstellungsbegehren habe die Beschwer-
degegnerin nicht reagiert. Gemäss telefonischer Nachfrage sehe die Be-
schwerdegegnerin momentan keinen Handlungsbedarf. Damit verletze sie
das Grundrecht auf rechtliches Gehör sowie das fair trial-Gebot gemäss
Art. 6 Ziff. 1 EMRK, wonach der Beschwerdeführer das Anrecht habe, dass
alle ihm zur Last gelegten Sachverhalte innerhalb angemessener Frist er-
ledigt werden. Zudem seien die Art. 120 ff. BStP verletzt, da die Einstellung
vor dem Verfahren vor der Strafkammer hätte verfügt werden müssen
(act. 1).
2.2 Unter Säumnis ist eine Unterlassung durch die Ermittlungs- und Untersu-
chungsbehörden zu verstehen (BÄNZIGER/LEIMGRUBER, a.a.O., N. 258,
268). Es kann sich dabei um eine formelle Rechtsverweigerung oder eine
ihr nahe stehende Rechtsverzögerung handeln. Gemäss Art. 29 Abs. 1 BV
und Art. 6 Ziff. 1 EMRK hat jede Person Anspruch auf Beurteilung innert
angemessener Frist, wobei das Verbot der formellen Rechtsverweigerung
und das Verbot der Rechtsverzögerung darin enthalten sind (vgl. HAU-
SER/SCHWERI/HARTMANN, Schweizerisches Strafprozessrecht, 6. Aufl., Ba-
sel 2005, S. 16/17 N. 3). Eine formelle Rechtsverweigerung liegt vor, wenn
eine Behörde auf eine entsprechende Eingabe fälschlicherweise nicht ein-
tritt oder eine solche ausdrücklich oder stillschweigend nicht an die Hand
nimmt und behandelt, obwohl sie dazu verpflichtet wäre (STEINMANN, Die
schweizerische Bundesverfassung, Kommentar, 2. Aufl., Zürich/Basel/Genf
2008, Art. 29 BV N. 10; HAUSER/SCHWERI/HARTMANN, a.a.O., S. 17 N. 4, je
m.w.H.), und insbesondere bei vollständigem Fehlen eines Entscheides der
zuständigen Behörde (TPF 2008 86 E. 2.4 S. 88). Eine Rechtsverzögerung
der Behörde liegt vor, wenn ihr Entscheid über Gebühr verschleppt wird
(STEINMANN, a.a.O., Art. 29 BV N. 11 f.; HAUSER/SCHWERI/HARTMANN,
a.a.O., S. 17 N. 6; TPF 2008 86 E. 2.3 S. 87/88; Entscheid des Bundes-
strafgerichts BB.2008.48 vom 16. September 2008, E. 4.2, je m.w.H.).
2.3 Die Voruntersuchung wurde mit Schlussverfügung vom 12. Dezember 2008
abgeschlossen. Diese Verfügung war der I. Beschwerdekammer gemäss
Art. 119 Abs. 3 BStP kommuniziert worden. Der Beschwerdeführer bringt in
der Beschwerde und wiederholt in der Replik vor, dass schon mehrfach
schriftliche Anträge um (Teil-) Einstellung der Strafverfolgung gestellt wor-
den seien, und zwar schon anlässlich des Abschlusses der Voruntersu-
chung und am 28. Juli 2009 (act. 1, S. 3, Ziff. 1, S. 5, Ziff. 7; act. 11, S. 1,
Ziff. 1, S. 2, Ziff. 4, S. 3, Ziff. 6). Die konkreten Anträge werden zwar vom
Beschwerdeführer nicht mittels Kopien belegt, jedoch seitens der Be-
schwerdegegnerin nicht bestritten. Die I. Beschwerdekammer kann daher
von der vom Beschwerdeführer geschilderten Sachlage ausgehen.
Die Beschwerdegegnerin reagierte daraufhin nur insoweit, als sie am
18. August 2009 gegen den Beschwerdeführer Anklage bezüglich einzel-
ner, ihm zur Last gelegter Straftaten erhob. Die Frage nach der Einstellung
derjenigen ihm vorgeworfenen Straftaten, die nicht in der Anklage enthalten
sind, blieb somit nach wie vor unbeantwortet. Hierbei ist zusätzlich anzu-
merken, dass im Zeitpunkt der Teilanklage die Beschwerdegegnerin bezüg-
lich des verbleibenden Teils des Strafverfahrens zumindest klar über des-
sen Schicksal kommunizieren muss, falls keine gleichzeitige Erledigung –
sei dies durch Einstellung oder Abtrennung – erfolgt. Denn diesbezüglich
besteht seitens der beschuldigten Partei ein Interesse auf Information und
Klarheit (vgl. VEST, Die schweizerische Bundesverfassung, Kommentar,
2. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2008, Art. 32 BV N. 23).
Nach der Teilanklage, und zwar am 24. August 2009, führte der Verteidiger
des Beschwerdeführers mit der Beschwerdegegnerin ein Telefongespräch,
welches beide Parteien in ihren Eingaben aus ihrer Sicht schildern (act. 7;
act. 11; act. 11.1). Unabhängig vom konkreten Inhalt des Gesprächs, wel-
cher aufgrund der äusserst widersprüchlichen Darlegungen der Parteien
nicht eruierbar ist, steht zumindest fest, dass wiederum die (fehlende) Ein-
stellung der nicht zur Anklage gebrachten Sachverhalte das Thema des Te-
lefonats war und das Gespräch in Anbetracht der Beschwerde vom 4. Sep-
tember 2009 offensichtlich zu keinem Ergebnis führte.
Nebst der Behauptung, dass dem Verteidiger des Beschwerdeführers wäh-
rend dem Telefongespräch die Einstellung der nicht zur Anklage gebrach-
ten Sachverhalte vor der Hauptverhandlung in Aussicht gestellt worden sei
(act. 7, S. 2, Ziff. 4), was vom Verteidiger vehement bestritten wird (act. 11,
S. 2, Ziff. 3), liegt seitens der Beschwerdegegnerin einzig die Bemerkung in
der Beschwerdeantwort vor, dass eine Teileinstellung des Strafverfahrens
vor der Hauptverhandlung nie bestritten gewesen und nicht bestritten sei
(act. 7, S. 3, Ziff. 5). Tatsache ist jedoch, dass bis anhin weder eine Erledi-
gung noch eine klare Information gegenüber dem Beschwerdeführer, mithin
keine verbindliche Antwort, bezüglich der nicht angeklagten Sachverhalte
erfolgte. Ausgehend von den (Teil-) Einstellungsanträgen ist die Beschwer-
degegnerin demnach seit langer Zeit säumig. Dieses Verhalten der Be-
schwerdegegnerin verletzt nicht nur den Anspruch auf rechtliches Gehör
gemäss Art. 29 Abs. 2 BV (vgl. STEINMANN, a.a.O., Art. 29 BV N. 25-27;
Entscheid des Bundesstrafgerichts BB.2008.90 vom 12. Mai 2009, E. 1.1,
Abschnitt 4 f. e contrario), sondern stellt auch eine formelle Rechtsverwei-
gerung oder zumindest eine Rechtsverzögerung und damit eine Verletzung
von Art. 29 Abs. 1 BV dar (vgl. STEINMANN, a.a.O., Art. 29 BV N. 10; zum
Ganzen TPF 2008 86 E. 2.4 S. 88, m.w.H.; HAUSER/SCHWERI/HARTMANN,
a.a.O., S. 17 N. 7).
2.4 Aufgrund der vorangehenden Ausführungen ist die Beschwerde gutzuheis-
sen. Die Beschwerdegegnerin, welche der I. Beschwerdekammer im Rah-
men der Beschwerdeantwort implizit die Einstellung der gegen den Be-
schwerdeführer nicht zur Anklage gebrachten Sachverhalte in Aussicht
stellt (act. 7, S. 3, Ziff. 5), wird angewiesen, diese Einstellungsverfügung
ohne Verzug zu erlassen (vgl. STEINMANN, a.a.O., Art. 29 BV N. 10 in fine).
3.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist die Beschwerdegegnerin die unter-
liegende Partei. Ihr dürfen aber in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt
werden (Art. 245 Abs. 1 BStP i.V.m. Art. 66 Abs. 4 BGG), weshalb keine
Gerichtskosten zu erheben sind. Die Bundesstrafgerichtskasse ist anzu-
weisen, dem Beschwerdeführer den geleisteten Kostenvorschuss in der
Höhe von Fr. 1'500.-- zurückzuerstatten.
3.2 Die Beschwerdegegnerin hat den obsiegenden Beschwerdeführer für das
vorliegende Beschwerdeverfahren mit einer Parteientschädigung von
Fr. 1'500.-- (inkl. Auslagen und MwSt.) zu entschädigen (Art. 245 Abs. 1
BStP i.V.m. Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG i.V.m. Art. 3 des Reglements vom
26. September 2006 über die Entschädigungen in Verfahren vor dem Bun-
desstrafgericht; SR 173.711.31).
Demnach erkennt die I. Beschwerdekammer:
-
Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die Beschwerdegegnerin wird angewie-
sen, die in Aussicht gestellte Einstellungsverfügung unverzüglich zu erlas-
sen.
-
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. Die Bundesstrafgerichtskasse
wird angewiesen, dem Beschwerdeführer den geleisteten Kostenvorschuss
von Fr. 1'500.-- zurückzuerstatten.
-
Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor
der I. Beschwerdekammer eine Entschädigung von Fr. 1'500.-- (inkl. Ausla-
gen und MwSt.) zu bezahlen.
Bellinzona, 22. Dezember 2009
Im Namen der I. Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
- Fürsprecher Stephan Schmidli
- Bundesanwaltschaft
Kopie zur Kenntnis an
- Strafkammer des Bundesstrafgerichts
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.