Non-entry on untimely and abusive complaint against seizure-related measure

BB.2009.47Bundesstrafgericht / Beschwerdekammer20.05.2009Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

A. challenged a prosecutorial measure ordering the transfer of seized assets from Bank B. to the Swiss National Bank. After an earlier complaint had already been held out of time, he filed essentially the same request again following a refusal to reconsider. The I. Complaint Chamber of the Federal Criminal Court held that the new complaint was also inadmissible: the original challenge period under Art. 217 BStP had expired, no new facts justified reconsideration, and the repeated filing was abusive. The court therefore declined to enter into the complaint and imposed costs of CHF 500 on A.

Omnilex-Regeste

Art. 217 BStP; complaint against an act of the Federal Prosecutor; time limit and abuse of process. A complaint against an act must be filed within five days of the complainant’s knowledge of the measure. Once that period has expired, the right to challenge the act is forfeited and cannot be restored by later provoking a new decision on the same matter. A filing may be treated as a reconsideration request only if new facts or circumstances are invoked that could not already have been raised in time. Repetition of an identical complaint in the same matter is abusive and may be declared immediately inadmissible without an exchange of briefs (consid. 3-5).

Gesamter Gesetzestext

Entscheid vom 20. Mai 2009 I. Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Emanuel Hochstrasser, Vorsitz, Tito Ponti und Alex Staub, Gerichtsschreiber Stefan Graf

Parteien

A.,

Beschwerdeführer

gegen

BUNDESANWALTSCHAFT,

Beschwerdegegnerin

Gegenstand Amtshandlung (Art. 105 bis Abs. 2 BStP)

Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal Geschäftsnummer: BB.2009.47

  • 2 -

Die I. Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:

  • die Beschwerdegegnerin gegen den Beschwerdeführer und weitere Mitbe- schuldigte ein gerichtspolizeiliches Ermittlungsverfahren führt wegen des Verdachts des gewerbsmässigen Betrugs (Art. 146 Abs. 2 StGB) und wei- terer Delikte;

  • die Beschwerdegegnerin im Rahmen dieses Ermittlungsverfahrens u. a. dem Beschwerdeführer zuzuordnende Vermögenswerte bei der Bank B. beschlagnahmte;

  • die Beschwerdegegnerin die Bank B. mit Schreiben vom 17. Dezember 2008 bat, die entsprechende Festgeldanlage nicht zu verlängern und den Betrag, inklusive Zins, zusammen mit dem ebenfalls aufzulösenden Privat- konto auf ein Konto bei der Schweizerischen Nationalbank zu überweisen, wobei sie dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers eine Kopie des Schreibens zugehen liess (Posteingang bei diesem am 19. Dezember 2008; act. 1.1);

  • der Beschwerdeführer der Bank B. gegenüber am 22. Dezember 2008 mit- teilte, dass er mit dem Vorgehen nicht einverstanden sei, und diese ersuch- te, die verlangte Überweisung nicht durchzuführen und die Festgeldanlage weiterzuführen (act. 1.2);

  • die Bank B. dem Beschwerdeführer schliesslich am 20. Januar 2009 mitteil- te, dass sie den Auftrag der Beschwerdegegnerin ausgeführt habe (act. 1.4);

  • der Beschwerdeführer und seine Ehegattin der Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 23. Januar 2009 eine Frist von zehn Tagen anberaumten, um den entsprechenden Betrag wieder der Bank B. zurück zu überweisen und auf ihrem Konto wieder eine Festgeldanlage einzurichten (act. 1.6);

  • die Beschwerdegegnerin am 26. Januar 2009 dem Vertreter des Be- schwerdeführers gegenüber hinsichtlich der Vermögenswerte bei der Bank B. nochmals auf ihr Schreiben vom 17. Dezember 2008 hinwies (act. 1.7);

  • der Beschwerdeführer und seine Ehegattin hierauf der Beschwerdegegne- rin am 30. Januar 2009 erneut ihr Schreiben vom 23. Januar 2009 zugehen liessen und diesbezüglich um Antwort ersuchten (act. 1.9);

  • 3 -

  • der Beschwerdeführer und seine Ehegattin mit Eingabe vom 27. März 2009 an die I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts gelangten und die vollumfängliche Aufhebung der von der Beschwerdegegnerin am 17. De- zember 2008 verfügten Massnahme, die Rücküberweisung der abdispo- nierten Gelder auf das Privatkonto der Beschwerdeführer bei der Bank B. sowie dort die erneute Investition in Form einer Festgeldanlage verlangten, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Staates (BB.2009.31 und BB.2009.32, act. 1);

  • die I. Beschwerdekammer die Beschwerde als verspätet ansah und es hin- sichtlich der Ehegattin des Beschwerdeführers zusätzlich an der Be- schwerdelegitimation fehlte, weshalb die I. Beschwerdekammer auf die Be- schwerde nicht eintrat (Entscheid des Bundesstrafgerichts BB.2009.31 und BB.2009.32 vom 8. April 2009);

  • der Beschwerdeführer hierauf am 14. April 2009 erneut an die Beschwer- degegnerin gelangte und den Antrag stellte, das von seinem Privatkonto bei der Bank B. abgezogene Kapital umgehend auf dieses Konto zurück zu überweisen und dort – wie zuvor – eine Festgeldanlage einzurichten, womit auf eine Auflösung des Kontos zu verzichten sei (act. 1.14);

  • die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer am 16. April 2009 mit Hinweis auf ihre Schreiben vom 17. Dezember 2008 und vom 26. Januar 2009 sowie auf den erwähnten Entscheid der I. Beschwerdekammer mitteil- te, dass es keinen Anlass gebe, seinen identischen Antrag erneut zu beur- teilen (act. 1.15);

  • die Beschwerdegegnerin den Antrag des Beschwerdeführers vom 14. April 2009 schliesslich auf dessen Ersuchen hin mit Verfügung vom 29. April 2009 abwies (act. 1.17);

  • der Beschwerdeführer dagegen am 11. Mai 2009 bei der I. Beschwerde- kammer erneut Beschwerde erhob, die vollumfängliche Aufhebung der an- gefochtenen Verfügung, die Rücküberweisung der abgezogenen Gelder auf das Privatkonto des Beschwerdeführers bei der Bank B. sowie deren Investition als Festgeldanlage verlangte, unter Kosten- und Entschädi- gungsfolgen zu Lasten des Staates (act. 1);

  • gegen Amtshandlungen und wegen Säumnis des Bundesanwalts die Be- schwerde nach den Vorschriften der Art. 214 ff. BStP an die I. Beschwer- dekammer zulässig ist (Art. 105 bis Abs. 2 BStP i.V.m. Art. 28 Abs. 1 lit. a

  • 4 -

SGG und Art. 9 Abs. 2 des Reglements vom 20. Juni 2006 für das Bundes- strafgericht; SR 173.710);

  • die Beschwerde gegen eine Amtshandlung innert fünf Tagen, nachdem der Beschwerdeführer von ihr Kenntnis genommen hat, einzureichen ist (Art. 217 BStP);

  • der Beschwerdeführer vorliegend die Beschwerdefrist gegen die Amts- handlung vom 17. Dezember 2008 offensichtlich verpasst hat, das diesbe- zügliche Beschwerderecht verwirkt ist und sich nicht durch die Hintertüre der nun neu provozierten Verfügung in derselben Angelegenheit wieder- herstellen lässt;

  • der abgewiesene Antrag des Beschwerdeführers vom 14. April 2009 auch nicht als Wiedererwägungsantrag angesehen werden kann, nachdem der Beschwerdeführer keinerlei neue Tatsachen geltend macht, die er nicht schon innerhalb der Beschwerdefrist gegen die angefochtene Amtshand- lung vom 17. Dezember 2008 hätte vorbringen können;

  • die erneute Einreichung einer Beschwerde in identischer Angelegenheit durch den Beschwerdeführer rechtsmissbräuchlich erscheint, weshalb sich diese als sofort unzulässig erweist, weswegen auf die Anordnung eines Schriftenwechsels verzichtet wird (Art. 219 Abs. 1 BStP e contrario);

  • bei diesem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdeführer die Gerichts- kosten zu tragen hat (Art. 245 Abs. 1 BStP i.V.m. Art. 66 Abs. 1 BGG), wo- bei die Gerichtsgebühr vorliegend auf Fr. 500.-- festgesetzt wird (Art. 245 Abs. 2 BStP und Art. 3 des Reglements vom 11. Februar 2004 über die Ge- richtsgebühren vor dem Bundesstrafgericht; SR 173.711.32);

  • 5 -

und erkennt:

  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

  2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

Bellinzona, 20. Mai 2009

Im Namen der I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Zustellung an

  • A.
  • Bundesanwaltschaft

Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.

Schlagwörter

admissibilitytime limitabuse of processreconsiderationnon-entrycourt costsseizurecriminal investigation

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the complaint against the December 17, 2008 prosecutorial measure was filed within the five-day statutory period and is therefore admissible.

Extrahierter Entscheid

The complaint was lodged far too late; the right to complain against the original measure had lapsed and could not be revived through a later, identical filing.

Extrahierte Begründung

Complaints against acts must be filed within five days of knowledge. The appellant had missed that deadline, so the complaint right was forfeited.

Kernrechtsfrage

Whether the renewed request should be treated as a reconsideration request based on new facts.

Extrahierter Entscheid

No. The filing could not be treated as reconsideration because no new facts were alleged that could not already have been raised within the original complaint period.

Extrahierte Begründung

A reconsideration request requires new circumstances; merely repeating the same objections after the time limit is insufficient.

Kernrechtsfrage

Whether the repeated complaint in the same matter was abusive and should be refused immediately without exchange of briefs.

Extrahierter Entscheid

Yes. Refiling an identical complaint in the same matter was abusive and thus manifestly inadmissible.

Extrahierte Begründung

The court found the repeated filing in an identical matter to be an abuse of process, making immediate non-entry proper.

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