Standing to challenge use of incidental surveillance findings

BB.2009.46,BP.2009.28Bundesstrafgericht / Beschwerdekammer07.07.2009Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

A. appealed the Federal Investigating Magistrate Office’s notification that incidental findings from surveillance measures could be used against him. The court held that he lacked standing to challenge the original surveillance because he was not the monitored subscriber or target, but he was entitled to contest the authorization to use the incidental findings. The appeal was timely, yet it failed because he attacked only the original surveillance order and did not address the requirements for the incidental-finding authorization. Legal aid was refused, and costs were imposed on A., with the excess advance payment refunded.

Omnilex-Regeste

Art. 9 Abs. 2, Art. 10 Abs. 5 BÜPF; Beschwerdelegitimation und Anfechtungsobjekt bei Zufallsfunden aus Überwachungsmassnahmen. Die Beschwerdelegitimation gegen die ursprüngliche Überwachung steht nur den Personen zu, gegen welche sich die Überwachung gerichtet hat bzw. deren Anschluss oder Postadresse überwacht wurde. Wird jedoch die Verwertung von Zufallsfunden nach Art. 9 Abs. 2 BÜPF genehmigt, ist die davon betroffene Person zur Anfechtung dieser Verwertungsbewilligung legitimiert. Im Verfahren nach Art. 10 Abs. 5 BÜPF ist allein zu prüfen, ob die Genehmigung zur Verwendung der Zufallsfunde rechtmässig erteilt wurde; die Zulässigkeit der ursprünglichen Überwachung bildet nicht das Anfechtungsobjekt. Ein bloss gegen die Grundanordnung gerichteter Einwand genügt daher nicht (vgl. Erwägungen zur Legitimation und zum Prüfungsumfang).

Gesamter Gesetzestext

Entscheid vom 7. Juli 2009 I. Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Alex Staub, Vorsitz, Tito Ponti und Andreas J. Keller, Gerichtsschreiberin Tanja Inniger

Parteien

A., amtlich vertreten durch Rechtsanwalt Bruno Steiner,

Beschwerdeführer

gegen

BUNDESANWALTSCHAFT,

Beschwerdegegnerin

Vorinstanz EIDGENÖSSISCHES UNTERSUCHUNGSRICH- TERAMT,

Gegenstand Überwachung (Art. 10 Abs. 5 BÜPF)

Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal Geschäftsnummer: BB.2009.46 Nebenverfahren: BP.2009.28

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Die I. Beschwerdekammer hält fest, dass

  • gegen A. und weitere Mitbeschuldigte ein Strafverfahren wegen Beteiligung an bzw. Unterstützung einer kriminellen Organisation (Art. 260 ter StGB) und weiterer Delikte geführt wird, welches sich im Stadium der Voruntersuchung befindet;

  • das Eidg. Untersuchungsrichteramt mit Verfügung vom 16. April 2009 den be- troffenen Beschuldigten, darunter A., mitteilte, dass der Präsident der I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts mit Entscheid vom 23. März 2009 die Verwendung von Zufallsfunden aus den bereits bewilligten Überwa- chungsmassnahmen genehmigte und jene dementsprechend gegen sie ver- wendet werden können (act. 1.1);

  • A. gegen diese Verfügung mit Eingabe vom 7. Mai 2009 (Poststempel) Be- schwerde bei der I. Beschwerdekammer erhob und beantragte, es sei festzu- stellen, dass sämtliche Zufallsfunde, die im Rahmen der Überwachungs- massnahmen erhoben wurden, als Produkt einer verbotenen „fishing expedi- tion“ nicht verwendet werden dürfen, und sämtliches im Zusammenhang mit Überwachungsmassnahmen in der vorliegenden Angelegenheit als Zufalls- funde produziertes Urkundenmaterial sowie alle sich bei den Akten befindli- chen bezüglichen Datenspeicher aus dem Recht zu weisen seien, unter Ko- sten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Staatskasse (act. 1);

  • die I. Beschwerdekammer ihn mit Schreiben vom 8. Mai 2009 einlud, bis am

  1. Mai 2009 den Kostenvorschuss von Fr. 1'500.-- zu bezahlen (act. 2);
  • A. mit Eingabe vom 13. Mai 2009 um Gewährung der unentgeltlichen Rechts- pflege ersuchte (BP.2009.28, act. 1);

  • A. am 25. Mai 2009 einerseits um Fristerstreckung bis am 10. Juni 2009 zur Einreichung der benötigten Unterlagen ersuchte (BP.2009.28, act. 3) sowie andererseits „gleichwohl“ den Kostenvorschuss von Fr. 1'500.-- einbezahlte (BP.2009.28, act. 3.1);

  • trotz gewährter Fristerstreckung A. das Formular betreffend unentgeltliche Rechtspflege nicht einreichte, sondern mit Eingabe vom 9. Juni 2009 der I. Beschwerdekammer einzig einen Auszug aus dem Betreibungsregister zu- kommen liess (BP.2009.28, act. 4.1).

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Die I. Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass

  • die anordnende bzw. verfahrensleitende Behörde spätestens vor Abschluss der Strafuntersuchung oder der Einstellung des Verfahrens Grund, Art und Dauer der Überwachung den verdächtigten Personen und den Personen, de- ren Postadresse oder Fernmeldeanschluss überwacht worden ist, mitteilt (Art. 10 Abs. 2 i.V.m. Abs. 4 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 be- treffend die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs [BÜPF, SR 780.1]);

  • auch denjenigen Personen, bezüglich derer die Verwertung von Zufallsfun- den bewilligt wurde (Art. 9 Abs. 2 BÜPF), die Mitteilung gemäss Art. 10 Abs. 2 lit. a BÜPF zuzustellen ist (HANSJAKOB, BÜPF/VÜPF, Kommentar zum Bundesgesetz und zur Verordnung über die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs, 2. Aufl., St. Gallen 2006, Art. 10 BÜPF N. 24);

  • die Vorinstanz dementsprechend den Beschwerdeführer über die Genehmi- gung des Präsidenten der I. Beschwerdekammer vom 23. März 2009 zur Ver- wendung der Zufallsfunde informierte, unter tabellarischer Aufführung der zugrunde liegenden Überwachungsmassnahmen (act. 1.1);

  • die Person, gegen die sich die Überwachung gerichtet hat, innert 30 Tagen nach der Mitteilung Beschwerde wegen fehlender Rechtmässigkeit und Ver- hältnismässigkeit der Überwachung erheben kann (Art. 10 Abs. 5 BÜPF);

  • auch nach der zukünftigen, Schweizerischen Strafprozessordnung das Be- schwerderecht gegen die Überwachung weiterhin lediglich den Personen zu- stehen wird, deren Fernmeldeanschluss oder Postadresse überwacht wurde oder die den überwachten Anschluss oder die Postadresse mitbenutzt haben (Art. 279 Abs. 3 der Schweizerischen Strafprozessordnung [Strafprozessord- nung, StPO] vom 5. Oktober 2007, voraussichtliches Inkrafttreten am 1. Ja- nuar 2011);

  • der Beschwerdeführer bei den relevanten Überwachungsmassnahmen weder Inhaber eines überwachten Anschlusses – sei es als Verdächtigter oder Drit- ter – noch Zielperson war (act. 1.1, Tabelle S. 3/4) und damit nicht den Per- sonen angehört, gegen die sich die Überwachungen gerichtet haben (vgl. auch HANSJAKOB, a.a.O., Art. 10 BÜPF N. 44);

  • der Beschwerdeführer daher nicht zur Beschwerde gegen die Genehmigung der Überwachung legitimiert ist;

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  • sich aber die auf den Überwachungsmassnahmen basierenden Zufallsfunde bzw. der Entscheid des Präsidenten der I. Beschwerdekammer vom 23. März 2009, mit welchem deren Verwertung gegen den Beschwerdeführer geneh- migt wurde, gegen ihn richtet und ihn beschwert;

  • in Fällen von Art. 9 Abs. 2 BÜPF, in welchen der Präsident der I. Beschwer- dekammer bereits die Frage der Verwertbarkeit der Zufallsfunde beurteilt, nur im Beschwerdeverfahren nach Art. 10 Abs. 5 BÜPF überprüft werden kann, ob die Genehmigung zur Verwendung der Zufallsfunde zu Recht erteilt wurde (HANSJAKOB, a.a.O., Art. 9 BÜPF N. 34);

  • daher in der Konstellation wie der vorliegenden, in der gegen den Beschwer- deführer die Verwendung von Zufallsfunden genehmigt wurde, welche im Rahmen von Überwachungsmassnahmen anfielen, die nicht gegen ihn ge- richtet waren (Art. 9 Abs. 2 BÜPF), der Beschwerdeführer im Sinne von Art. 10 Abs. 5 BÜPF zur Beschwerde wegen fehlender Rechtmässigkeit und Verhältnismässigkeit dieses Genehmigungsentscheides legitimiert ist;

  • die Mitteilung inklusive der Rechtsmittelbelehrung seitens der Vorinstanz am

  1. April 2009 erfolgte und die Beschwerde vom 7. Mai 2009 somit fristge- recht eingereicht wurde, weshalb darauf einzutreten ist;
  • aufgrund der vorangehenden Ausführungen im vorliegenden Beschwerdever- fahren ausschliesslich der Genehmigungsentscheid des Präsidenten der I. Beschwerdekammer vom 23. März 2009 das Anfechtungsobjekt darstellt;

  • sich der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeschrift ausschliesslich auf die erste, zugrunde liegende Anordnung bzw. Genehmigung der Überwa- chungsmassnahme vom 4. bzw. 5. Februar 2003 fokussiert und geltend macht, bei dieser habe im Zeitpunkt der Anordnung kein dringender Tatver- dacht vorgelegen, sodass sich diese als „fishing expedition“ erweise mit der Folge, dass alle weiteren Ermittlungsergebnisse, darunter auch die Zufalls- funde, nicht verwertet werden dürfen (act. 1);

  • der Tatverdacht in Bezug auf das neue Delikt nicht schon bei der Anordnung bestanden haben muss, sondern dass es genügt, wenn die Überwachungs- ergebnisse (Zufallsfund) den Tatverdacht begründen (HANSJAKOB, a.a.O., Art. 9 BÜPF N. 19; NATTERER, Die Verwertbarkeit von Zufallsfunden aus der Telefonüberwachung im Strafverfahren, Diss. Bern 2001, S. 116 f.; SCHMID, Verwertung von Zufallsfunden sowie Verwertungsverbote nach dem neuen Bundesgesetz über die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (BÜPF), ZStrR 120/2002, S. 284 ff., 293, 297; BGE 132 IV 70 E. 6.4 f. und

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dazu WOHLERS, Verwertbarkeit von Zufallsfunden. Art. 9 Abs. 1 lit. b BÜPF., AJP 2006, S. 633 ff.);

  • der Beschwerdeführer den Genehmigungsentscheid bzw. die konkreten Vor- aussetzungen für die Genehmigung der Verwertung der Zufallsfunde in kei- ner Weise thematisiert;

  • sich die Beschwerde damit als unbegründet im Sinne von Art. 219 Abs. 1 BStP erweist, weshalb sie abzuweisen ist;

  • aufgrund der Aussichtslosigkeit des Rechtsbegehrens das Gesuch um Ge- währung der unentgeltlichen Rechtspflege ebenfalls abzuweisen ist (Art. 245 Abs. 1 BStP i.V.m. Art. 64 Abs. 1 BGG);

  • darüber hinaus der Beschwerdeführer seine Bedürftigkeit ohnehin nicht be- legt hat;

  • bei diesem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdeführer die Kosten zu tragen hat (Art. 245 Abs. 1 BStP i.V.m. Art. 66 Abs. 1 BGG) und die Gerichts- gebühr auf Fr. 500.-- festzusetzen ist (Art. 245 Abs. 2 BStP i.V.m. Art. 3 des Reglements vom 11. Februar 2004 über die Gerichtsgebühren vor dem Bun- desstrafgericht, SR 173.711.32);

  • unter Verrechnung mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 1'500.-- die Bundesstrafgerichtskasse anzuweisen ist, dem Beschwerdeführer den Rest- betrag von Fr. 1'000.-- zurückzuerstatten;

  • die Entschädigung des amtlichen Verteidigers dessen Honorar, welches nach dem notwendigen und ausgewiesenen Zeitaufwand bemessen wird, sowie den Ersatz der notwendigen Auslagen umfasst (Art. 2 und 3 des Reglements vom 26. September 2006 über die Entschädigungen in Verfahren vor dem Bundesstrafgericht, SR 173.711.31);

  • vorliegend aufgrund der Aussichtslosigkeit des Rechtsbegehrens die entstan- denen Anwaltskosten nicht als notwendig anzusehen sind und daher keine Entschädigung an den amtlichen Verteidiger zu entrichten ist (Art. 2 und 3 desselben Reglements e contrario);

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und erkennt:

  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

  2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewie- sen.

  3. Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. Die Bundesstrafgerichts- kasse wird angewiesen, dem Beschwerdeführer den Restbetrag von Fr. 1'000.-- zurückzuerstatten.

Bellinzona, 8. Juli 2009

Im Namen der I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Vorsitzende: Die Gerichtsschreiberin:

Zustellung an

  • Rechtsanwalt Bruno Steiner
  • Bundesanwaltschaft
  • Eidg. Untersuchungsrichteramt

Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide der I. Beschwerdekammer über Zwangsmassnahmen kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden (Art. 79 und 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005; BGG). Das Verfahren richtet sich nach den Artikeln 90 ff. BGG. Eine Beschwerde hemmt den Vollzug des angefochtenen Entscheides nur, wenn der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin es anordnet (Art. 103 BGG).

Schlagwörter

surveillanceincidental findingsstandingadmissibilitylegal aidcostscriminal procedure

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether A. had standing to appeal the original surveillance measure.

Extrahierter Entscheid

No. He was neither the monitored subscriber nor the target of the surveillance measures.

Extrahierte Begründung

The right to appeal under Art. 10 Abs. 5 BÜPF belongs only to persons against whom the surveillance was directed.

Kernrechtsfrage

Whether A. could challenge the decision permitting use of incidental findings from surveillance measures not directed against him.

Extrahierter Entscheid

Yes, he was entitled to challenge the authorization to use the incidental findings because that decision was directed against him.

Extrahierte Begründung

When incidental findings are authorized under Art. 9 Abs. 2 BÜPF, the affected person may contest in appeal whether authorization to use them was lawfully granted.

Kernrechtsfrage

Whether the appeal was timely and admissible on the merits.

Extrahierter Entscheid

The appeal was timely filed and had to be entered into, but it failed on the merits.

Extrahierte Begründung

Notification was given on 16 April 2009 and the appeal was filed on 7 May 2009 within the 30-day period; however, the appellant did not address the concrete requirements for authorizing use of the incidental findings and merely attacked the original surveillance order.

Kernrechtsfrage

Whether legal aid should be granted.

Extrahierter Entscheid

No, because the appeal had no prospects of success and the appellant did not substantiate indigence.

Extrahierte Begründung

The request was bound to fail, making legal aid unavailable.

Kernrechtsfrage

How costs and counsel compensation should be allocated.

Extrahierter Entscheid

Court costs of CHF 500 were imposed on the appellant, offset against the advance payment; the remaining CHF 1,000 had to be refunded. No compensation was due to appointed counsel.

Extrahierte Begründung

The losing party bears the costs; because the request was hopeless, the incurred lawyer's costs were not necessary for compensation.

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