Clarification, correction and revision request declared inadmissible

BB.2008.66Bundesstrafgericht / Beschwerdekammer25.08.2008Inadmissible

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

A. asked the Federal Criminal Court to clarify/correct, or alternatively revise, a prior compensation decision of 18 July 2008. The I. Appeals Chamber held that the alleged obvious error did not show any defect in the dispositive and therefore did not justify clarification or correction. The revision request also failed because the applicant relied on new facts and documents outside the record of the proceedings under review. The chamber therefore did not enter into the filing and ordered A. to pay court costs of CHF 500.

Omnilex-Regeste

Art. 129 BGG; Art. 121 lit. d BGG; Art. 31 SGG; clarification/correction and revision of a judgment. A mere obvious mistake does not justify clarification or correction unless it results in an ambiguity, incompleteness, contradiction, or clerical/calculation error in the dispositive. Revision for overlooked facts presupposes facts already contained in the file of the proceeding under review that the court inadvertently failed to consider; new facts or documents outside that file are inadmissible as revision grounds. Where no admissible ground is shown, the request is not entered into and costs follow the outcome.

Gesamter Gesetzestext

Entscheid vom 25. August 2008 I. Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Emanuel Hochstrasser, Vorsitz, Tito Ponti und Alex Staub, Gerichtsschreiber David Heeb

Parteien

A., vertreten durch Fürsprecher Peter Saluz,

Gesuchsteller

gegen

BUNDESANWALTSCHAFT,

Gesuchsgegnerin

Gegenstand Erläuterung und Berichtigung bzw. Revision (Art. 129 bzw. Art. 121 BGG)

Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal Geschäftsnummer: BB.2008.66

  • 2 -

Sachverhalt:

  1. Mit Begleitschreiben vom 5. August 2008 (act. 1) sandte der Vertreter von
  2. dem Bundesstrafgericht die Kopie eines Schreibens, das er unter glei-

chem Datum an die Bundesanwaltschaft gerichtet hatte (act. 1.1), und be-

merkte: „Ich ersuche Sie höflich um Kenntnisnahme und gehe davon aus,

dass Sie soweit nötig das Urteilsdispositiv berichtigen.“ In act. 1.1 wurde

gegenüber der Bundesanwaltschaft geltend gemacht, der von der I. Be-

schwerdekammer am 18. Juli 2008 getroffene Entscheid (TPF BK 2008.1)

enthalte ein offensichtliches Versehen, welches von Amtes wegen zu korri-

gieren sei, und die Bundesanwaltschaft solle A. in Abweichung vom Dispo-

sitiv des genannten Entscheides einen um Fr. 1'900.-- erhöhten Gesamtbe-

trag als Entschädigung ausbezahlen.

B. Auf die Einholung von Stellungnahmen wurde verzichtet; soweit notwendig wird in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen auf die Parteiausfüh- rungen und die Vorakten hingewiesen.

Die I. Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

  1. Die I. Beschwerdekammer nimmt auf schriftliches Gesuch einer Partei oder von Amtes wegen eine Erläuterung oder Berichtigung vor, wenn das Dispositiv eines Entscheides unklar, unvollständig oder zweideutig ist, sei- ne Bestimmungen untereinander oder mit der Begründung im Widerspruch sind, oder wenn es Redaktions- oder Rechnungsfehler enthält (Art. 129 Abs. 1 BGG i.V.m. Art. 31 Abs. 1 SGG).

Der Vertreter des Gesuchstellers führt aus, der I. Beschwerdekammer sei bei ihrem Entscheid vom 18. Juli 2008 ein „offensichtliches Versehen“ un- terlaufen, was von Amtes wegen zu korrigieren sei (act. 1.1, S. 1).

Ein offensichtliches Versehen bildet für sich allein keinen Grund für eine Er- läuterung oder Berichtigung, sondern es ist diesbezüglich nur dann von Re- levanz, wenn das Versehen eine Unklarheit, Unvollständigkeit oder Zwei- deutigkeit des Urteilsdispositivs oder einen der anderen Dispositivmängel gemäss Art. 129 Abs. 1 BGG nach sich zieht. Ein solcher Dispositivmangel wird vorliegend jedoch weder behauptet noch nachgewiesen. Die Vorbrin- gen des Gesuchstellers können damit unter dem Titel Erläuterung und Be- richtigung nicht gehört werden und es ist insoweit darauf nicht einzutreten.

  • 3 -
  1. Die Revision eines Entscheides kann unter anderem verlangt werden, wenn das Gericht in den Akten liegende erhebliche Tatsachen aus Verse- hen nicht berücksichtigt hat (Art. 121 lit. d BGG i.V.m. Art. 31 Abs. 1 SGG).

Der Gesuchsteller macht geltend, die I. Beschwerdekammer habe bei ih- rem Entscheid die Prozessentschädigung von Fr. 1'900.--, die er im Rah- men des Beschwerdeverfahrens BB.2006.54 erhalten habe, zu Unrecht von der Gesamtentschädigung abgezogen. Wie sich aus verschiedenen Unterlagen ergebe, habe der Vertreter des Gesuchstellers die Mandate Strafverfahren und Beschwerdeverfahren separat geführt (act. 1.1, S. 1). Der Gesuchsteller macht damit neue Tatsachen und Unterlagen geltend, die nicht in den Akten des zur Revision stehenden Verfahrens liegen.

Wie sich aus dem Vorstehenden ergibt, können lediglich solche Tatsachen Revisionsgründe bilden, die in den Akten des zur Revision stehenden Ver- fahrens liegen und vom Gericht versehentlich nicht berücksichtigt wurden. Dies wird vorliegend nicht behauptet, weshalb auf die Eingabe des Ge- suchstellers auch unter dem Titel Revision nicht eingetreten werden kann.

  1. Der guten Ordnung halber sei darauf hingewiesen, dass der Vertreter des Gesuchstellers im Entschädigungsverfahren seitens des Gerichts schriftlich aufgefordert wurde, die Bemühungen für den Gesuchsteller zu spezifizie- ren, insbesondere nach Art, Umfang und Zeitpunkt der einzelnen Tätigkei- ten. Der Vertreter des Gesuchstellers weigerte sich ausdrücklich, dieser Aufforderung nachzukommen und hat deshalb die Folgen der dadurch be- stehenden Unklarheiten zu tragen.

  2. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Gesuchsteller die Gerichts- kosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG i.V.m. Art. 245 Abs. 1 BStP), wobei die Gerichtsgebühr auf Fr. 500.-- festgesetzt wird (Art. 3 des Reglements vom 11. Februar 2004 über die Gerichtsgebühren vor dem Bundesstrafge- richt; SR 173.711.32).

  • 4 -

Demnach erkennt die I. Beschwerdekammer:

  1. Auf die Eingabe des Gesuchstellers vom 5. August 2008 wird nicht eingetre- ten.

  2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- wird dem Gesuchsteller auferlegt.

Bellinzona, 26. August 2008

Im Namen der I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

i.V. Alex Staub, Bundesstrafrichter

Zustellung an

  • Fürsprecher Peter Saluz
  • Bundesanwaltschaft

Beilage:

  • 1 Einzahlungsschein

Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.

Schlagwörter

clarificationcorrectionrevisioninadmissibilitynew factscourt costs

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the request for clarification/correction of the dispositive was admissible under Art. 129 BGG and Art. 31 SGG

Extrahierter Entscheid

The request was inadmissible because no ambiguity, incompleteness, contradiction, or clerical/calculation error in the dispositive was shown.

Extrahierte Begründung

An obvious mistake alone is not enough; it matters only if it causes a dispositive defect under Art. 129(1) BGG. Such a defect was neither alleged nor proved.

Kernrechtsfrage

Whether revision was available under Art. 121 lit. d BGG and Art. 31 SGG

Extrahierter Entscheid

The revision request was inadmissible because the applicant relied on new facts and documents not contained in the file of the revised proceedings.

Extrahierte Begründung

Only facts already in the record of the proceedings under review and omitted by mistake can justify revision; this was not claimed here.

Kernrechtsfrage

Who bears the court costs

Extrahierter Entscheid

The applicant bears the court costs, fixed at CHF 500.

Extrahierte Begründung

Costs follow the outcome of the proceedings.

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