Bundesstrafgericht
Tribunal pénal fédéral
Tribunale penale federale
Tribunal penal federal
Geschäftsnummer: BB.2007.70
Entscheid vom 14. Dezember 2007
I. Beschwerdekammer
Besetzung
Bundesstrafrichter Emanuel Hochstrasser, Vorsitz,
Tito Ponti und Alex Staub,
Gerichtsschreiber Stefan Graf
Parteien
A. AG, vertreten durch Rechtsanwältin
Regula Dettling-Ott,
Beschwerdeführerin
gegen
BUNDESANWALTSCHAFT,
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
Editionsaufforderung (Art. 105
P
bis
P
Abs. 2 BStP) und
aufschiebende Wirkung (Art. 218 BStP)
Die I. Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:
-
die Bundesanwaltschaft (nachfolgend „Beschwerdegegnerin“) ein gerichtspo-
lizeiliches Ermittlungsverfahren gegen B. und C. wegen des Verdachts der
Störung des öffentlichen Verkehrs gemäss Art. 237 StGB führt;
-
die Beschwerdegegnerin im Rahmen dieses Ermittlungsverfahrens der A. AG
(nachfolgend „Beschwerdeführerin“) am 30. November 2007 eine Editionsauf-
forderung zukommen liess, mit welcher sie die Herausgabe des internen Er-
mittlungsberichts der A. AG bezüglich des Flugunfalls auf dem Flughafen Z.
sowie sämtliche Unterlagen, auf welche sich der Ermittlungsbericht stützt,
verlangte (act. 1.2);
-
die entsprechende Verfügung mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen war,
wonach gegen die Edition bzw. Durchsuchung von Papieren anstelle der Be-
schwerde unverzüglich nach der Kenntnisnahme der Durchsuchung Einspra-
che erhoben und die Siegelung der Papiere verlangt werden könne und in
diesem Fall die I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts über die Zu-
lässigkeit der Durchsuchung entscheide;
-
die Beschwerdeführerin gegen diese Editionsaufforderung am 10. Dezember
2007 Beschwerde erhob und u.a. die Aufhebung der angefochtenen Verfü-
gung verlangte (act. 1);
-
die Edition als Surrogat der zwangsweisen Behändigung nur der Sicherstel-
lung von Unterlagen dient, indem die physische Kontrolle über die zu edie-
renden Unterlagen vom Inhaber der Dokumente auf die Untersuchungsbe-
hörde übergeht;
-
lediglich dem Papierinhaber das Recht zukommt, gegen die Durchsuchung
derselben Einsprache zu erheben (Art. 69 Abs. 3 BStP), was zwar den physi-
schen Übergang der Unterlagen an die Untersuchungsbehörde nicht hindert,
aber zur Versiegelung der edierten Papiere führt (TPF BB.2006.1 vom
- Januar 2006 m.w.H.);
-
diesfalls von der Bundesanwaltschaft ein Entsiegelungsverfahren einzuleiten
ist (Art. 69 Abs. 3 BStP), wobei der einsprechende vormalige Inhaber der Un-
terlagen das entsprechende Kostenrisiko trägt;
-
die Versiegelung und Aufbewahrung der Papiere an einem sicheren Ort dabei
noch keine beschwerdefähige Zwangsmassnahme darstellt (TPF BB.2006.52
vom 20. Februar 2007 E. 2.2 m.w.H.);
-
3 -
-
die Beschwerdeführerin in Berücksichtigung der genannten Rechtsprechung
durch die Editionsaufforderung allein noch nicht im rechtlichen Sinne be-
schwert ist, weshalb auf die Beschwerde nicht eingetreten werden kann
(TPF BB.2007.48 vom 30. Juli 2007, BB.2006.52 vom 20. Februar 2007
E. 2.2);
-
sich die Beschwerde nach dem Gesagten sofort als unzulässig erweist, wes-
wegen auf die Einholung von Stellungnahmen verzichtet wurde (Art. 219
Abs. 1 BStP);
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das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung damit hinfällig wird;
-
bei diesem Ausgang des Verfahrens die Beschwerdeführerin die Gerichtsge-
bühr von Fr. 500.-- zu tragen hat (Art. 245 Abs. 1 i.V.m. Art. 66 Abs. 1 BGG
sowie Art. 3 des Reglements über die Gerichtsgebühren vor dem Bundes-
strafgericht vom 11. Februar 2004);
-
4 -
Demnach erkennt die I. Beschwerdekammer:
-
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
-
Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt.
Bellinzona, 14. Dezember 2007
Im Namen der I. Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Zustellung an
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.