Unentgeltliche Rechtspflege denied for insufficient substantiation

BB.2007.63Bundesstrafgericht / Beschwerdekammer03.12.2007Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The I. Beschwerdekammer of the Federal Criminal Court dealt with A.'s request for free legal aid in appeal proceedings arising from a preliminary investigation for coercion. A. had challenged a decision of the Federal Investigative Magistrate's Office that rejected supplementary questions to two federal judges. The court held that the applicant had not adequately documented his financial situation: he relied on general assertions about the sale of his villa, blocked proceeds, debts, support by others, and lack of employment, but produced only a provisional tax assessment. Because indigence was not established, the legal-aid request was denied. A new deadline was set for a CHF 1,500 cost advance, and the costs of the decision were left to the main case.

Omnilex-Regeste

Art. 245 Abs. 1 BStP i.V.m. Art. 64 Abs. 1 BGG; unentgeltliche Rechtspflege setzt neben fehlender Mittel eine nicht aussichtslose Rechtsverfolgung voraus. Der Gesuchsteller trägt die volle Mitwirkungslast für die Darlegung und soweit möglich den Nachweis seiner Einkommens-, Vermögens- und Schuldverhältnisse. Genügen die Vorbringen und Belege nicht, um ein kohärentes und widerspruchsfreies Bild der finanziellen Lage zu vermitteln, darf das Gesuch mangels Substanziierung bzw. Bedürftigkeitsnachweis abgewiesen werden (E. 2).

Gesamter Gesetzestext

Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale

Tribunal penal federal Geschäftsnummer: BB.2007.63

Entscheid vom 3. Dezember 2007 I. Beschwerdekammer

Besetzung Bundesstrafrichter Emanuel Hochstrasser, Vorsitz, Tito Ponti und Alex Staub, Gerichtsschreiber Stefan Graf

Parteien

A., vertreten durch avocat Georges Reymond,

Gesuchsteller

Gegenstand Unentgeltliche Rechtspflege (Art. 64 Abs. 1 BGG)

  • 2 -

Die I. Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:

  • das Eidg. Untersuchungsrichteramt (nachfolgend „Untersuchungsrichteramt“) gegen A. eine Voruntersuchung führt wegen des Verdachts auf Nötigung ge- mäss Art. 181 StGB;

  • das Untersuchungsrichteramt mit Verfügung vom 14. November 2007 die von A. an die Bundesrichter B. und C. gerichteten Ergänzungsfragen zurückwies (act. 1.2);

  • A. gegen diese Verfügung am 19. November 2007 bei der I. Beschwerde- kammer Beschwerde erhob (act. 1);

  • A. am 20. November 2007 eingeladen wurde, bis 30. November 2007 einen Kostenvorschuss von Fr. 1'500.-- zu leisten (act. 2);

  • A. mit Eingabe vom 27. November 2007 ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege stellte und das entsprechende Formular des Bundesstrafge- richts einreichte (act. 3);

  • im Formular betreffend unentgeltliche Rechtspflege ausdrücklich darauf hin- gewiesen wird, dass unvollständig ausgefüllte oder nicht mit den notwendigen Beilagen versehene Gesuche ohne weiteres abgewiesen werden können (act. 3);

  • eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschä- digung befreit werden kann, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos er- scheint (Art. 245 Abs. 1 BStP i.V.m. Art. 64 Abs. 1 BGG);

  • es grundsätzlich dem Gesuchsteller obliegt, seine Einkommens- und Vermö- gensverhältnisse umfassend darzulegen und soweit als möglich zu belegen, wobei die Belege über sämtliche finanziellen Verpflichtungen des Gesuchstel- lers sowie über seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse Aufschluss zu geben haben;

  • das Gesuch mangels ausreichender Substanziierung oder mangels Bedürf- tigkeitsnachweis abgewiesen werden kann, wenn der Gesuchsteller der ihm obliegenden Pflicht zur Offenlegung seiner finanziellen Situation nicht nach- kommt bzw. wenn die vorgelegten Urkunden und die gemachten Angaben kein kohärentes und widerspruchsfreies Bild seiner finanziellen Verhältnisse ergeben (vgl. B ÜHLER, Die Prozessarmut in Schöbi [Hrsg.], Gerichtskosten,

  • 3 -

Parteikosten, Prozesskaution, unentgeltliche Prozessführung, Bern 2001, S. 189 f.; BGE 125 IV 161 E. 4a S. 164 f.);

  • der Gesuchsteller im Rahmen seines Gesuchs in allgemeiner Form geltend macht, dass seine Villa versteigert worden und der Erlös beim Betreibungs- amt Z. blockiert sei, dass exakte Auskünfte zu seinen Schulden beim Betrei- bungsamt Z. erhältlich seien, er momentan unterstützt werde sowie dass er seit 7. Juli 2007 keine Erwerbstätigkeit mehr ausübe;

  • er jedoch neben diesen Angaben allgemeiner Art keine genaueren Angaben macht und diesbezüglich ausser einer provisorischen Steuerrechnung für das Jahr 2007 keinerlei Beweisunterlagen einreicht;

  • der Gesuchsteller seiner Mitwirkungsobliegenheit demzufolge nur ungenü- gend nachgekommen ist und es nicht möglich ist, sich ein kohärentes Bild über seine finanziellen Verhältnisse zu machen;

  • sein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege demzufolge abzuweisen ist;

  • dem Gesuchsteller bis 14. Dezember 2007 erneut Frist gesetzt wird, zur Leis- tung eines Kostenvorschusses von Fr. 1'500.--;

  • die Kosten des vorliegenden Entscheids bei der Hauptsache bleiben;

  • 4 -

und erkennt:

  1. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewie- sen.

  2. Dem Gesuchsteller wird bis 14. Dezember 2007 Frist gesetzt zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 1'500.--.

  3. Die Kosten des vorliegenden Entscheids bleiben bei der Hauptsache.

Bellinzona, 4. Dezember 2007

Im Namen der I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Zustellung an

  • Avocat Georges Reymond

Beilage

  • 1 Einzahlungsschein

Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.

Schlagwörter

free legal aidindigencecost advancefinancial disclosuresubstantiationcriminal investigation

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the applicant qualifies for free legal aid and exemption from costs.

Extrahierter Entscheid

The request was denied because the applicant failed to sufficiently substantiate and document his financial situation, so need was not proven.

Extrahierte Begründung

The applicant bears the burden of fully disclosing and substantiating income, assets, debts, and financial obligations. Here, he provided only general assertions and one provisional tax assessment, which did not allow a coherent and contradiction-free assessment of indigence.

Kernrechtsfrage

Whether a cost advance should be set after denial of free legal aid.

Extrahierter Entscheid

Yes. A new deadline was set for payment of a CHF 1,500 cost advance.

Extrahierte Begründung

Since legal aid was refused, the applicant had to secure the procedural costs within the newly fixed time limit.

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