No standing to challenge seizure of insurance payout

BB.2007.4Bundesstrafgericht / Beschwerdekammer13.04.2007Inadmissible

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

A. challenged the Federal Prosecutor's seizure of a CHF 20,000 insurance payout arising from a policy on his father's life. The Criminal Complaints Chamber held that the seizure affected only the father's claim against the insurer and did not interfere with any legally protected right of A. A. therefore lacked standing, so the complaint was not entered into. Court costs of CHF 1,000 were charged to him, offset by the advance payment.

Omnilex-Regeste

Art. 214 Abs. 2, 217 BStP; standing to challenge prosecutorial coercive measures requires a legally protected personal detriment. A mere factual or economic interest is insufficient; if the impugned seizure concerns only a third party's claim or asset position, the affected person is not entitled to complain. Non-entry follows where the appellant cannot show interference with his own property or other protected rights (consid. 1.3). Costs are borne by the unsuccessful complainant according to the applicable fee provisions.

Gesamter Gesetzestext

Entscheid vom 13. April 2007 I. Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Emanuel Hochstrasser, Vorsitz, Tito Ponti und Alex Staub, Gerichtsschreiber Hanspeter Lukács

Parteien

A., vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Borter,

Beschwerdeführer

gegen

BUNDESANWALTSCHAFT,

Beschwerdegegnerin

Gegenstand Beschwerde gegen Vermögensbeschlagnahme (Art. 65 BStP)

Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal Geschäftsnummer: BB.2007.4

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Sachverhalt:

A. B., der Vater von A., unterzeichnete am 13. Dezember 2001 einen Antrag für eine gemischte Lebensversicherung bei der C., abgeschlossen auf das Leben des damals 13-jährigen A. (act. 8.5). Zumindest aus den von den Parteien eingereichten Kopien der Vertragsunterlagen ergibt sich, dass das Versicherungsantragsformular unvollständig (act. 8.5 „Individuelle Begüns- tigung“ nicht unterzeichnet; Gesamtformular von A. nicht unterzeichnet) bzw. teilweise falsch (act. 8.5 „Erklärung zur Identifizierung des wirtschaft- lich Berechtigten“ bei einer Wahlfrage zwei widersprechende Antworten) ausgefüllt wurde. Trotz dieser unzulänglichen Unterlagen wurde von der C. am 21. Dezember 2001 offenbar eine Police ausgestellt. Aus der Versiche- rung Begünstigter war B. (act. 8.5), was bis zum 1. Januar 2007, dem Ver- fall einer ersten Versicherungsleistung in Form einer Kapitalzahlung von Fr. 20'000.-- auch nicht geändert wurde, obwohl dies offenbar möglich ge- wesen wäre.

B. Mit Verfügung vom 21. Dezember 2006 wurde die genannte Kapitalzahlung von Fr. 20'000.-- per Datum der Fälligkeit im Rahmen des gegen B. hängi- gen Strafverfahrens durch die Bundesanwaltschaft beschlagnahmt (act. 1.1).

C. In einer gemeinsam mit B. bei der I. Beschwerdekammer eingereichten Be- schwerde vom 9. Januar 2007 (act. 1) beantragt A. die Aufhebung der Be- schlagnahme und die Auszahlung der Fr. 20'000.-- an ihn selbst.

Mit Beschwerdeantwort vom 8. Februar 2007 beantragt die Bundesanwalt- schaft die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei (act. 8).

Mit Beschwerdereplik vom 1. März 2007 hält A. an den Beschwerdeanträ- gen fest (act. 11).

Soweit notwendig wird auf die Ausführungen der Parteien und die einge- reichten Akten und Beweismittel in den rechtlichen Erwägungen näher ein- gegangen.

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Die I. Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1.1 Gegen Amtshandlungen und wegen Säumnis des Bundesanwalts ist die Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts nach den Verfahrensvorschriften der Artikel 214-219 BStP zulässig (Art. 105 bis Abs. 2 BStP). Ist die Beschwerde gegen eine Amtshandlung des Bundesanwalts gerichtet, so ist sie innert fünf Tagen, nachdem der Beschwerdeführer von der Amtshandlung Kenntnis erhalten hat, einzureichen (Art. 217 BStP). Die Beschwerde steht den Parteien und einem jeden zu, der durch eine Verfü- gung oder durch die Säumnis des Bundesanwalts einen ungerechtfertigten Nachteil erleidet (Art. 214 Abs. 2 BStP).

1.2 Gemäss den Ausführungen des Vertreters des Beschwerdeführers ist die angefochtene Verfügung am 4. Januar 2007 bei diesem eingegangen und die Beschwerde vom 9. Januar 2007 (Postaufgabe) damit innert Frist ein- gereicht worden. Die Beschwerdegegnerin unterlässt jegliche Ausführun- gen zur Frage der Fristwahrung, womit davon auszugehen ist, dass die Be- schwerde fristgemäss erfolgte.

1.3 Wie der Darstellung im Sachverhalt zu entnehmen ist, ergeben sich weder aus den Ausführungen der Parteien noch aus den eingereichten Akten An- haltspunkte dafür, dass mit der angefochtenen Verfügung in ein Eigentums- oder sonstiges Vermögensrecht des Beschwerdeführers eingegriffen wur- de. Auch die übrigen vom Vertreter des Beschwerdeführers offerierten Be- weismittel lassen solche Anhaltspunkte nicht erwarten. Vielmehr zeigt der Sachverhalt auf, dass bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung eine aus der Lebensversicherung resultierende Begünstigung des Vaters des Beschwerdeführers vorlag, und dass mit der angefochtenen Verfügung der Auszahlungsanspruch des Vaters des Beschwerdeführers gegen die Versi- cherungsgesellschaft blockiert bzw. beschlagnahmt wurde. Die Ausführun- gen des Beschwerdeführers, wonach sein Vater eine „Ausbildungspolice“ für den Beschwerdeführer abgeschlossen habe und die Versicherungsleis- tungen für den Sohn bestimmt gewesen seien (act. 1 S. 3), ändern an die- ser Situation nichts, und man fragt sich, wie der Vertreter des Beschwerde- führers zur Behauptung kommt, die von der C. zu leistende Versicherungs- summe stelle Kindsvermögen dar (act. 1 S. 4). Unverständlich ist auch die Behauptung, die „Erklärung zur Identifizierung des wirtschaftlich Berechtig- ten“ (act. 8.5) bilde den Beweis für die Beschwerdelegitimation des Be- schwerdeführers (act. 11 S. 1 f.). Die widersprüchliche Art, wie der Vater des Beschwerdeführers das Antragsformular (act. 8.5) ausfüllte, beweist

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bezüglich der Berechtigung des Beschwerdeführers überhaupt nichts, son- dern wirft vor allem ein zwiespältiges Licht auf dessen Vater.

Von der Beschlagnahmeverfügung wurden damit keine Rechte des Be- schwerdeführers betroffen, weshalb dieser nicht im rechtlichen Sinne be- schwert ist. Auf die Beschwerde ist deshalb mangels Legitimation nicht ein- zutreten.

  1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Ge- richtskosten zu tragen (Art. 245 Abs. 1 BStP i.V. mit Art. 66 Abs. 1 BGG). Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 1'000.-- festgesetzt (Art. 245 Abs. 2 BStP und Art. 3 des Reglements über die Gerichtsgebühren vor dem Bundes- strafgericht vom 11. Februar 2004, SR 173.711.32), unter Anrechnung des für dieses Verfahren geleisteten Kostenvorschusses von Fr. 1'000.-- (act. 2 und 3).
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Demnach erkennt die I. Beschwerdekammer:

  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

  2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt, unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses von Fr. 1'000.-- .

Bellinzona, 16. April 2007

Im Namen der I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Zustellung an

  • Rechtsanwalt Daniel Borter
  • Bundesanwaltschaft

Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide der I. Beschwerdekammer über Zwangsmassnahmen kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden (Art. 79 und 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005; BGG). Das Verfahren richtet sich nach den Artikeln 90 ff. BGG. Eine Beschwerde hemmt den Vollzug des angefochtenen Entscheides nur, wenn der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin es anordnet (Art. 103 BGG).

Schlagwörter

standingseizureinsurance payoutlegally protected interestcosts

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the appellant had standing to challenge the seizure order

Extrahierter Entscheid

No. The seizure affected the father's insurance claim, not any legally protected right of the appellant.

Extrahierte Begründung

The file showed the beneficiary remained the father; the appellant's asserted economic interest or intended use for him did not establish a personal legal detriment.

Kernrechtsfrage

Allocation of court costs after non-entry

Extrahierter Entscheid

The appellant must bear the court fee, offset against the advance paid.

Extrahierte Begründung

Because the complaint was not entered into, costs were charged to the appellant under the applicable procedural and fee provisions.

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