No extension of deadline for adding to investigation file

BB.2007.39Bundesstrafgericht / Beschwerdekammer12.06.2007Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

A. challenged the investigating authority's refusal to extend the deadline for supplementing the file and asked additionally for access to a draft final report. The Federal Criminal Court's I. Complaint Chamber held the complaint admissible but unfounded. It ruled that the deadline under Art. 119(1) BStP serves to supplement the file, not to provide time for extensive study of the case file, and that A. already had broad file access and counsel. It further held that parties have no entitlement to a draft final report before closure of the investigation. The complaint was dismissed and CHF 500 in costs were imposed on A.

Omnilex-Regeste

Art. 119 Abs. 1 und 3 BStP; Fristerstreckung zur Aktenergänzung und Einsicht in den Schlussbericht; eine Frist zur Ergänzung der Akten ist nicht dazu bestimmt, umfangreiche Akten erstmals zu studieren. Eine Verlängerung setzt substantiierte, konkrete Ergänzungsbedürfnisse voraus; bei bereits gewährter weitgehender Akteneinsicht und anwaltlicher Vertretung besteht grundsätzlich kein Anspruch auf weitere Fristerstreckung. Der Schlussbericht wird den Parteien erst nach Abschluss der Voruntersuchung zugestellt; ein Anspruch auf Einsicht in einen Entwurf während der hängigen Untersuchung besteht nicht (consid. 2.2-2.4).

Gesamter Gesetzestext

Entscheid vom 12. Juni 2007 I. Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Emanuel Hochstrasser, Vorsitz, Tito Ponti und Alex Staub, Gerichtsschreiber David Heeb

Parteien

A., vertreten durch Fürsprecher Franz Müller,

Beschwerdeführer

gegen

BUNDESANWALTSCHAFT,

Beschwerdegegnerin

Vorinstanz EIDGENÖSSISCHES UNTERSUCHUNGSRICH- TERAMT,

Gegenstand Fristerstreckung (Art. 214 BStP)

Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal Geschäftsnummer: BB.2007.39

  • 2 -

Sachverhalt:

A. Mit Verfügung des Eidgenössischen Untersuchungsrichteramtes (nachfol- gend „Untersuchungsrichteramt“) vom 10. Mai 2007 wurde A. und weiteren Parteien gestützt auf Art. 119 Abs. 1 BStP bis am 14. Juni 2007 Frist ge- setzt zur Einsicht und Ergänzung der Akten (act. 1.3). Als Beilage erhielten die Parteien eine DVD betreffend die Verfahrens- und Beweisakten des Un- tersuchungsrichteramtes.

B. Mit Schreiben vom 24. Mai 2007 beantragte A. beim Untersuchungsrichter- amt eine Fristerstreckung von 4 Monaten ab Zustellung eines Entwurfs des Schlussberichtes, mindestens bis Ende September 2007 (act. 1.4). Im We- sentlichen wird geltend gemacht, es seien eine physische Akteneinsicht und ein Entwurf des Schlussberichtes erforderlich.

C. Mit Verfügung vom 25. Mai 2007 wies das Untersuchungsrichteramt den Antrag ab, soweit darauf einzutreten sei (act. 1.1). Zur Begründung wird ausgeführt, A. habe seit Ende August 2006 praktisch uneingeschränkte Ak- teneinsicht. Aufgrund der DVD habe er spätestens seit Mitte Mai 2007 un- eingeschränkte Akteneinsicht in die vollständig digitalisierten Akten der Bundesanwaltschaft und des Untersuchungsrichteramtes. Es sei deshalb kein Grund ersichtlich, die im Rahmen von Art. 119 Abs. 1 BStP gesetzte Frist bis am 14. Juni 2007 zu verlängern. Das allfällige Vorliegen eines Entwurfs des Schlussberichtes habe auf die Bemessung der Frist gemäss Art. 119 Abs. 1 BStP keinen Einfluss.

  1. Gegen diese Verfügung gelangt A. mit Eingabe vom 4. Juni 2007 an die
  2. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts und beantragt, der ange-

fochtene Beschluss sei aufzuheben und es sei ihm die Frist zur Einrei-

chung seiner Anträge gemäss Art. 119 Abs. 1 BStP um 4 Monate ab Zu-

stellung eines Entwurfs des Schlussberichtes, mindestens bis Ende Sep-

tember 2007, zu verlängern, unter Kostenfolgen (act. 1). A. macht geltend,

dass der DVD des Untersuchungsrichteramtes ca. 20'000 Seiten entnom-

men werden könnten. Die Akten der Bundesanwaltschaft umfassten meh-

rere hundert Ordner. Aufgrund dieses Aktenumfanges sei ihm die Frist an-

gemessen zu erstrecken, damit er sein rechtliches Gehör wahrnehmen

könne. Die DVD vermöge im Übrigen eine physische Einsichtnahme in die

Akten nicht zu ersetzen. Zudem sei ihm ein Entwurf des Schlussberichtes

  • 3 -

zuzustellen, damit er besser entscheiden könne, welche Akten von erhöh- ter Relevanz seien.

Die I. Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1.1 Gegen Amtshandlungen und wegen Säumnis des Untersuchungsrichters ist die Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts zu- lässig (Art. 214 Abs. 1 BStP sowie Art. 28 Abs. 1 lit. a SGG). Ist die Be- schwerde gegen eine Amtshandlung des Untersuchungsrichters gerichtet, so ist sie innert fünf Tagen, nachdem der Beschwerdeführer von der Amts- handlung Kenntnis erhalten hat, einzureichen (Art. 217 BStP). Die Be- schwerde steht den Parteien und einem jeden zu, der durch eine Verfü- gung oder durch die Säumnis des Untersuchungsrichters einen ungerecht- fertigten Nachteil erleidet (Art. 214 Abs. 2 BStP).

1.2 Der Beschwerdeführer ist durch die Verweigerung der Fristerstreckung be- schwert und somit zur Beschwerde legitimiert. Die Beschwerde wurde frist- gerecht eingereicht. Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.

2.1 Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend, dass ihm die mit Verfügung der Vorinstanz vom 10. Mai 2007 angesetzte Frist bis am 14. Juni 2007 nicht ausreiche, um die Akten vollständig einzusehen und Anträge zu stellen. Der DVD des Untersuchungsrichteramtes könnten ca. 20'000 Seiten entnommen werden. Er verlange deshalb eine Fristerstre- ckung um 4 Monate ab Zustellung eines Entwurfs des Schlussberichtes, mindestens bis Ende September 2007.

2.2 Gemäss Art. 119 Abs. 1 BStP setzt der Untersuchungsrichter den Parteien vor Schluss der Voruntersuchung eine Frist zur Ergänzung der Akten. Die Parteien sollen damit eine weitere Gelegenheit erhalten, die Akten zu er- gänzen. Der Beschwerdeführer verlangt eine Fristerstreckung ohne geltend zu machen, inwiefern er die Akten ergänzen möchte. Sein Antrag erweist sich daher als nicht substantiiert. Aufgrund der Begründung des Beschwer- deführers ist davon auszugehen, dass er die Fristerstreckung benötigt, um die Akten zu lesen. Die Frist im Rahmen von Art. 119 Abs. 1 BStP dient aber nicht dazu, sich in umfangreiche Akten einzulesen. Entsprechend den Ausführungen der Vorinstanz in der Verfügung vom 25. Mai 2007 steht fest,

  • 4 -

dass der Beschwerdeführer seit Ende August 2006 praktisch uneinge- schränkte Akteneinsicht hat (act. 1.1). Seit spätestens Mitte Mai 2007 hat er aufgrund der abgegebenen DVD vollständige Akteneinsicht (act. 1.1). Der Beschwerdeführer ist seit dem 31. Mai 2006 durch Fürsprecher Franz Müller vertreten (act. 1.2) und hatte somit genügend Zeit, die Akten einzu- sehen. Des Weitern ist zu berücksichtigen, dass der grösste Teil der Akten gar nicht den Beschwerdeführer sondern die anderen Beschuldigten be- trifft. Es ist somit nicht notwendig, dass er sämtliche Akten liest. Vielmehr genügt eine genaue Durchsicht der Akten, um deren Vollständigkeit zu be- urteilen und eventuelle Ergänzungsanträge zu stellen. Eine solche Durch- sicht ist angesichts der geschilderten Umstände bis zum 14. Juni 2007 oh- ne weiteres möglich.

2.3 Aufgrund der Aktenlage sind die Voraussetzungen für eine Fristerstreckung nicht gegeben. Sollten jedoch innerhalb der dem Beschwerdeführer bis zum 14. Juni 2007 noch zur Verfügung stehenden Frist im Rahmen der un- ter Punkt 2.2 erwähnten Aktendurchsicht gewichtige Gründe für eine Frist- erstreckung aufgetaucht sein, so besteht diese Möglichkeit im angemesse- nen Rahmen. Eine allfällige Fristerstreckung wird jedoch höchstens im Be- reich eines Monats liegen und kann keinesfalls bis mindestens Ende Sep- tember 2007 oder 4 Monate ab Zustellung eines Entwurfs des Schlussbe- richtes dauern (vgl. dazu TPF BB.2007.36 vom 1. Juni 2007 E. 2.5).

2.4 Soweit der Beschwerdeführer im Rahmen von Art. 119 Abs. 1 BStP einen Entwurf des Schlussberichtes beantragt, ist gestützt auf Art. 119 Abs. 3 BStP zu berücksichtigen, dass der Untersuchungsrichter erst sämtliche An- träge erledigt, die Voruntersuchung schliesst und alsdann dem Bundesan- walt den Schlussbericht zustellt. Die Parteien erhalten somit den Schluss- bericht erst nach Schluss der Voruntersuchung. Der Beschwerdeführer hat deshalb während der hängigen Voruntersuchung keinen Anspruch auf Ein- sicht in den Entwurf des Schlussberichtes.

2.5 Der Vollständigkeit halber sei erwähnt, dass der Beschwerdeführer auch nach Abschluss der Voruntersuchung Akteneinsichtsgesuche stellen kann. Im Falle einer Anklageerhebung sind im Rahmen der Vorbereitung der Hauptverhandlung Beweisanträge noch bis zum Abschluss des Beweisver- fahrens in der Hauptverhandlung möglich. Der Anspruch des Beschwerde- führers auf rechtliches Gehör ist deshalb mit dem Vorgehen der Vorinstanz nicht im Geringsten gefährdet (vgl. dazu TPF BB.2007.36 vom 1. Juni 2007 E. 2.6, TPF BB.2007.17 vom 12. März 2007 E. 1.3 und TPF BB.2006.75 vom 30. Januar 2007 E. 2.3).

  • 5 -

2.6 Die Beschwerde erweist sich damit sofort als unbegründet im Sinne von Art. 219 Abs. 1 BStP, weshalb von der Einholung einer Stellungnahme der Bundesanwaltschaft und der Vorinstanz abgesehen wird.

  1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Kosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG), wobei die Gerichtsgebühr auf Fr. 500.-- festgesetzt wird (Art. 3 des Reglements über die Gerichtsgebühren vor dem Bundesstrafgericht vom 11. Februar 2004; SR 173.711.32).
  • 6 -

Demnach erkennt die I. Beschwerdekammer:

  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 500.-- werden A. auferlegt.

Bellinzona, 12. Juni 2007

Im Namen der I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Zustellung an

  • Fürsprecher Franz Müller
  • Bundesanwaltschaft
  • Eidgenössisches Untersuchungsrichteramt

Beilage 1 Einzahlungsschein

Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.

Schlagwörter

deadline extensionfile inspectionright to be heardinvestigation filefinal reportprocedural costs

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the complaint against the investigating authority's refusal to extend the deadline was admissible.

Extrahierter Entscheid

The complaint was admissible because the appellant was affected by the refusal and filed it in time.

Extrahierte Begründung

The refusal caused a legally relevant detriment, and the complaint was lodged within the statutory five-day period.

Kernrechtsfrage

Whether the deadline under Art. 119(1) BStP had to be extended for four months or until the draft final report was served.

Extrahierter Entscheid

No extension was warranted.

Extrahierte Begründung

The request was insufficiently substantiated, the deadline under Art. 119(1) BStP is meant for supplementing the file rather than for reading extensive files, and the appellant already had extensive access to the file and legal representation for a long period.

Kernrechtsfrage

Whether the appellant had a right to receive a draft final report during the pending investigation.

Extrahierter Entscheid

No such right existed during the ongoing investigation.

Extrahierte Begründung

Under Art. 119(3) BStP, the final report is prepared only after the investigation is closed and is then transmitted to the federal prosecutor; the parties receive it only after closure of the investigation.

Kernrechtsfrage

Who bears the costs of the complaint proceedings.

Extrahierter Entscheid

The appellant bears the costs.

Extrahierte Begründung

Because the complaint failed, the procedural costs were charged to the appellant and the fee was set at CHF 500.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.