Superprovisional travel permission denied in criminal appeal

BB.2007.26_ABundesstrafgericht / Beschwerdekammer28.03.2007Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

A. appealed against the investigating authority's refusal to grant him permission to travel to Spain for a family visit and asked the Federal Criminal Court for a superprovisional order. The President of the I. Criminal Appeals Chamber held that the BStP only expressly allows suspensive effect in appeal proceedings, and that any analogous interim measure under Art. 104 BGG requires a procedurally protected interest. Because the request was based solely on private family reasons unrelated to the criminal proceedings, the motion was denied. Costs were deferred to the main case.

Omnilex-Regeste

Art. 218 BStP, Art. 104 BGG; superprovisional measures in criminal appeal proceedings: The BStP regulates interim protection only to the extent of suspensive effect and does not provide for measures altering the status quo. An analogous application of Art. 104 BGG is conceivable only where the applicant asserts a procedurally relevant, legally protected interest, such as evidence preservation or other interests affecting the criminal proceedings. Purely private or family-related concerns are insufficient. Where the request fails, costs are in principle borne by the losing party under Art. 66 Abs. 1 BGG, subject to the court's order in the main proceedings.

Gesamter Gesetzestext

Verfügung vom 28. März 2007 Präsident der I. Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Emanuel Hochstrasser, Vorsitz, Gerichtsschreiber David Heeb

Parteien

A., vertreten durch Fürsprecher Patrick Lafranchi,

Gesuchsteller

gegen

BUNDESANWALTSCHAFT,

Gesuchsgegnerin

Vorinstanz EIDGENÖSSISCHES UNTERSUCHUNGSRICH- TERAMT,

Gegenstand Beschwerde gegen Verfügung des Untersuchungs- richters; Gesuch um Erlass einer superprovisorischen Verfügung Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal Geschäftsnummer: BB.2007.26

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Sachverhalt:

A. Mit Gesuch vom 16. März 2007 beantragte A. beim Eidgenössischen Un- tersuchungsrichteramt (nachfolgend „Untersuchungsrichteramt“) eine Aus- reisebewilligung nach Spanien für die Zeit vom 29. März 2007 bis 9. April 2007 (act. 1.3).

B. Mit Verfügung vom 22. März 2007 wies das Untersuchungsrichteramt die- sen Antrag ab (act. 1.1).

C. Gegen diesen Entscheid reichte A. am 27. März 2007 bei der I. Beschwer- dekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde ein und beantragt, die Verfügung des Untersuchungsrichteramtes vom 22. März 2007 sei aufzu- heben und es sei ihm nach Bezug des Reisepasses Nr. B. beim Untersu- chungsrichteramt für die Zeit vom 29. März 2007 bis und mit 9. April 2007 die Ausreise nach Spanien zu bewilligen. Der Entscheid betreffend die er- wähnten Anträge sei superprovisorisch zu erlassen, unter Kosten- und Ent- schädigungsfolgen. Er begründet die Anträge im Wesentlichen mit dem Besuch bei seiner kranken Mutter in Spanien. Dafür sei er auf seinen Rei- sepass angewiesen (act. 1).

Die Präsident der I. Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

  1. Der vorsorgliche Rechtsschutz im Beschwerdeverfahren ist im Bundesge- setz über die Bundesstrafrechtspflege vom 15. Juni 1934 („BStP“) lediglich in dem Sinne geregelt, als Art. 218 BStP die Möglichkeit der Anordnung der aufschiebenden Wirkung vorsieht, um den Vollzug einer angefochtenen Verfügung zu hemmen. Die Erteilung der aufschiebenden Wirkung hat also den Zweck, den vor der angefochtenen Verfügung bestehenden sachlichen oder rechtlichen Zustand für die Dauer des Beschwerdeverfahrens zu er- halten bzw. zu sichern. In der BStP nicht vorgesehen sind im Beschwerde- verfahren vorsorgliche Massnahmen im Sinne einer Veränderung des vor- bestehenden Zustandes.

  2. Art. 245 BStP erklärt im Bereiche der Verfahrenskosten die Vorschriften des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 („BGG“) für sinngemäss anwendbar, weshalb sich die Frage rechtfertigt, ob analog dazu eine sinn-

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gemässe Anwendung des BGG dort in Frage kommt, wo in der BStP weite- re Bestimmungen über den vorsorglichen Rechtsschutz fehlen. Eine ent- sprechende Regelung ist in Art. 104 BGG enthalten. Gemäss Art. 104 BGG kann demnach im Beschwerdeverfahren von Amtes wegen oder auf Antrag einer Partei eine vorsorgliche Anordnung getroffen werden, um den beste- henden Zustand zu erhalten oder bedrohte Interessen einstweilen sicher- zustellen. Bei den bedrohten Interessen kann es sich nur um verfahrensre- levante Interessen, d. h. solche Interessen handeln, welche für das Straf- verfahren von Bedeutung und deshalb rechtlich schützenswert sind, wie z. B. Anträge auf Beweissicherung etc..

  1. Der Gesuchsteller führt aus, dass er vom 29. März 2007 bis und mit 9. April 2007 seine kranke Mutter in Spanien besuchen und mit seinen Töchtern Ferien machen möchte, persönlich sehr verständliche und wichtige Anlie- gen, andererseits aber ausschliesslich familiär motiviert und ohne Zusam- menhang mit dem Strafverfahren. Es handelt sich deshalb nicht um schüt- zenswerte Interessen im Sinne von Art. 104 BGG; es kann deshalb offen bleiben, ob Art. 104 BGG überhaupt im vorliegenden Beschwerdeverfahren Anwendung finden kann. Das Gesuch um Erlass einer superprovisorischen Verfügung ist demnach abzuweisen.

  2. Bei diesem Ausgang des Verfahrens gilt der Gesuchsteller als unterliegen- de Partei. Er hat somit in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 BGG die Verfah- renskosten zu tragen. Die Kosten des vorliegenden Entscheids bleiben bei der Hauptsache.

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Demnach erkennt der Präsident der I. Beschwerdekammer:

  1. Das Gesuch um Erlass einer superprovisorischen Verfügung vom 27. März 2007 wird abgewiesen.

  2. Die Kosten des vorliegenden Entscheids bleiben bei der Hauptsache.

Bellinzona, 28. März 2007

Im Namen der I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Zustellung an

  • Fürsprecher Patrick Lafranchi
  • Bundesanwaltschaft
  • Eidg. Untersuchungsrichteramt

Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.

Schlagwörter

superprovisional relieftravel permitinterim measuresprocedurally protected interestcriminal appealcostsstatus quo

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether superprovisional relief allowing travel to Spain should be granted pending the appeal

Extrahierter Entscheid

The request was denied because the asserted travel reasons were purely family-related and unrelated to any procedurally protected interest.

Extrahierte Begründung

The court held that in criminal appeal proceedings the BStP only expressly provides suspensive effect, and any analogous interim measure under Art. 104 BGG would require a protected, procedure-relevant interest. The applicant's personal travel motives did not meet that threshold.

Kernrechtsfrage

How the costs of the decision should be allocated

Extrahierter Entscheid

The applicant was treated as the losing party, but the costs of this decision were left to be decided in the main proceedings.

Extrahierte Begründung

Since the request failed, the applicant would ordinarily bear costs under Art. 66(1) BGG; however, the present decision expressly deferred costs to the main case.

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