Entscheid vom 7. Dezember 2006
Beschwerdekammer
Besetzung
Bundesstrafrichter Emanuel Hochstrasser, Vorsitz,
Andreas J. Keller und Tito Ponti,
Gerichtsschreiberin Joséphine Contu
Parteien
A., vertreten durch Rechtsanwalt Peter Lutz und
Rechtsanwalt Julien Veyrassat,
Beschwerdeführer
gegen
SCHWEIZERISCHE BUNDESANWALTSCHAFT,
Zweigstelle Zürich,
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
Beschwerde gegen Amtshandlungen des Bundesan-
walts (Art. 105
bis
Abs. 2 BStP) bzw. Beschlagnahme
(Art. 65 BStP)
Bundesstrafgericht
Tribunal pénal fédéral
Tribunale penale federale
Tribunal penal federal
Geschäftsnummer: BB.2005.88
Sachverhalt:
A. Die Schweizerische Bundesanwaltschaft (nachfolgend „Bundesanwalt-
schaft“) eröffnete am 3. September 2003 ein gerichtspolizeiliches Ermitt-
lungsverfahren gegen B. und C. wegen des Verdachts der Geldwäscherei
gemäss Art. 305
bis
StGB. Mit mehreren Verfügungen wurde die Strafverfol-
gung zwischen dem 14. Oktober 2003 und 2. Februar 2004 auf zahlreiche
weitere Personen, darunter A., und mit Verfügung vom 25. Februar 2004
überdies auf den Tatbestand der qualifizierten Geldwäscherei gemäss
Art. 305
bis
Ziff. 2 StGB ausgedehnt. Hintergrund des Ermittlungsverfahrens
und Gegenstand mehrerer, von der und an die Schweiz gestellter Rechts-
hilfeersuchen bildet einerseits der von den türkischen Strafverfolgungsbe-
hörden gegen A. und weitere Personen erhobene Verdacht auf verschie-
dene Delikte im Zusammenhang mit der Tätigkeit der Bank D. Andererseits
wird A. die Teilnahme an betrügerischen Handlungen zum Nachteil der
E. Corporation vorgeworfen, mit welchen Lieferungen und Kredite im Ge-
samtvolumen von insgesamt US-Dollar 800'000'000.-- für den weiteren
Ausbau des GSM-Netzes in der Türkei erwirkt worden sein sollen (vgl. im
Einzelnen die detaillierte Darstellung in der Verfügung der Bundesanwalt-
schaft vom 1. Juli 2005 [act. 1.3, BB.2005.82], Ziff. 3 und 4 sowie die ent-
sprechenden Ausführungen in TPF BE.2004.10 vom 22. April 2005 und
BB.2005.89 vom 28. November 2005). Dieser Verdacht führte am 20. De-
zember 2004 zur Ausdehnung des Verfahrens auf den Tatbestand des ge-
werbsmässigen Betrugs im Sinne von Art. 146 Ziff. 2 StGB (act. 1.3, S. 2
[BB.2005.82].
Mit Verfügungen vom 24. November 2003 und 20. Januar 2004 beschlag-
nahmte die Bundesanwaltschaft im Rahmen des vorerwähnten Strafverfah-
rens sämtliche Vermögenswerte von A. bei der Bank F. AG sowie der
Bank G. AG (act. 1.25 sowie 1.26 [BB.2005.82]). Des Weiteren verfügte die
Bundesanwaltschaft am 7. Juni 2004 die Durchsuchung einer von A. ge-
mieteten Wohnung in Z. (act. 28.1), bei welcher sie fünf Tresore, vier davon
zwangsweise, öffnete und umfangreiches Material (Geschäftsunterlagen,
Bankcouverts, Bargeld und Checks etc.) sicherstellte (act. 28.2 und 28.8,
S. 2). Die in der Folge von A. gestellten Gesuche um Aufhebung der Be-
schlagnahme der Konti sowie der anlässlich der Hausdurchsuchung si-
chergestellten Gegenstände (act. 28.16, 28.24 und 28.25) wies die Bun-
desanwaltschaft mit Verfügungen vom 1. und 13. Juli 2005 mit Ausnahme
bezüglich des Kontos H. ab (act. 1.3 [BB.2005.82] und 1.3). Daneben hiess
die Bundesanwaltschaft mit Verfügung vom 13. Juli 2005 (act. 1.3
[BB.2005.89]) ein am 11. Juli 2005 gestelltes Gesuch um Akteneinsicht
(act. 1.23 [BB.2005.89]), welches im Zusammenhang mit der vorerwähnten
Verfügung vom 1. Juli 2005 stand, zwar teilweise gut, wies es jedoch im
Übrigen ebenfalls ab.
B. A. wendet sich mit Eingabe vom 22. Juli 2005 (Eingang 26. Juli 2005), er-
gänzt mit Schreiben vom 5. Oktober 2005 und 14. November 2005 (act. 7
und 8), an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts und beantragt
(act. 1, S. 2 f.):
„1. Es sei die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 13. Juli 2005 aufzuheben;
-
Es sei die Beschwerdegegnerin anzuweisen, dem Beschwerdeführer unver-
züglich eine Abschrift eines genauen und vollständigen Verzeichnisses der im
Rahmen der Hausdurchsuchung vom 9. Juni 2004 beschlagnahmten Gegen-
stände herauszugeben;
-
Es seien dem Beschwerdeführer sämtliche im Rahmen der Hausdurchsu-
chung vom 9. Juni 2004 beschlagnahmten Gegenstände, Wertschriften und
Dokumente (nachfolgend jeweils zusammengefasst „Gegenstände“ genannt)
herauszugeben.
-
Eventualiter sei die Beschwerdegegnerin anzuweisen, den konkreten Bezug
der im Rahmen der Hausdurchsuchung vom 9. Juni 2004 beschlagnahmten
Gegenstände zu den vorgeworfenen Straftaten dokumentiert offen zu legen
und insbesondere anzugeben, worin der objektiv begründete Deliktsverdacht
hinsichtlich der im Rahmen der Hausdurchsuchung vom 9. Juni 2004 be-
schlagnahmten Gegenstände bestehen soll; ausserdem sei die Beschwerde-
gegnerin anzuweisen, das Ausmass des angeblich durch die vorgeworfenen
Straftaten verursachten Schadens zu bezeichnen;
Entsprechend sei die Beschlagnahme der oben in Ziff. 2 genannten bei der
Hausdurchsuchung vom 9. Juni 2004 beschlagnahmten Gegenstände auf
denjenigen Vermögensumfang zu beschränken, welcher gemäss der substan-
tiierten Verdachtslage mit allfälligen Geldwäscherei- oder Betrugshandlungen
konkret in Verbindung steht und tatsächlich der Einziehung unterliegt, wäh-
renddem alle darüber hinausgehenden beschlagnahmten Gegenstände frei zu
geben sind;
- Subeventualiter sei die Beschwerdegegnerin anzuweisen, dem Beschwerde-
führer binnen einer angemessen festgesetzten Frist von maximal 60 Tagen
den konkreten Bezug der beschlagnahmten Gegenstände zu den vorgeworfe-
nen Straftaten sowie das diesbezüglich verursachte Schadensausmass
rechtsgenügend bekannt zu geben, verbunden mit der Auflage, dass im Un-
terlassungsfall die beschlagnahmten Gegenstände vollumfänglich freizugeben
seien;
und dem prozessualen Antrag
Es sei ein zweiter Schriftenwechsel durchzuführen.“
C. Überdies erhob A. mit Eingaben vom 12. sowie 25. Juli 2005 auch Be-
schwerde gegen die beiden weiteren, vorerwähnten Verfügungen vom
- und 13. Juli 2005 (Geschäftsnummern BB.2005.82 und BB.2005.89). Da
A. im letztgenannten Beschwerdeverfahren vollständige Akteneinsicht ver-
langt hatte und ihm deshalb je nach Ausgang unter Umständen Gelegen-
heit zur Ergänzung der Beschwerde hätte gewährt werden müssen, setzte
die Beschwerdekammer mit Verfügung vom 3. August 2005 den Schriften-
wechsel im vorliegenden und im Verfahren BB.2005.82 bis zum Entscheid
BB.2005.89 aus (act. 3). Nachdem die Beschwerdekammer die Beschwer-
de im Verfahren BB.2005.89 am 28. November 2005, soweit sie nicht zu-
folge Gegenstandslosigkeit abzuschreiben war, abgewiesen hatte, teilte sie
A. mit Schreiben vom 1. Dezember 2005 mit, dass das vorliegende sowie
das Verfahren BB.2005.82 weitergeführt würden. Da letzterer in der Zwi-
schenzeit Einblick in weitere Akten erhalten hatte, räumte die Beschwerde-
kammer ihm gleichzeitig Gelegenheit ein, bei Bedarf die beiden Beschwer-
den zu ergänzen (act. 10). Zugleich wurde die Bundesanwaltschaft gebe-
ten, allfällige weitere Akteneröffnungen möglichst umgehend vorzunehmen,
damit diese bei einer allfälligen Beschwerdeergänzung mitberücksichtigt
werden könnten (act. 11). Nachdem die Bundesanwaltschaft dieser Bitte
mit Schreiben vom 7. Dezember 2005 (act. 12) nachgekommen war und A.
verschiedene weitere Unterlagen zugestellt hatte, ergänzte letzterer innert
erstreckter Frist (act. 13-14) mit Eingabe vom 22. Dezember 2005 (act. 15)
seine ursprüngliche Beschwerde.
D. Weil die Parteien für den Entscheid über die Aufrechterhaltung der vorlie-
genden den Ausgang der Beschwerde im Parallelverfahren BB.2005.82
abwarten wollten, stellten sie mit Datum vom 26. Januar 2006 einen ge-
meinsam unterzeichneten Antrag auf Sistierung des Verfahrens bis zum
Entscheid im Parallelverfahren (act. 19). Diesem gab die Beschwerde-
kammer mit Verfügung vom 30. Januar 2006 statt (act. 20). Nachdem der
Entscheid im Verfahren BB.2005.82 am 16. August 2006 ergangen war,
wurde die Sistierung vorliegenden Verfahrens gleichentags aufgehoben
und das Verfahren wieder aufgenommen (act. 21).
Die Bundesanwaltschaft beantragt in ihrer Beschwerdeantwort vom
20. September 2006 innert mehrfach erstreckter Frist (act. 22, 24 und 27)
vollumfängliches, kostenfälliges Nichteintreten, eventuell die Abweisung
der Beschwerde (act. 28).
Die Parteien halten im Rahmen des zweiten Schriftenwechsels mit innert
mehrfach erstreckter Frist (act. 31-32) eingereichter Beschwerdereplik vom
30. Oktober 2006 (act. 38) bzw. mit innert erstreckter Frist (act. 40) einge-
reichter Beschwerdeduplik vom 17. November 2006 (act. 41) an ihren An-
trägen fest. Letztgenannte Eingabe (samt Beilagen) wurde A. von der Bun-
desanwaltschaft zur Kenntnis gebracht.
Auf die Ausführungen der Parteien sowie die eingereichten Akten wird, so-
weit erforderlich, in den rechtlichen Erwägungen eingegangen.
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.1 Gegen Amtshandlungen und wegen Säumnis des Bundesanwalts ist die
Beschwerde nach den Verfahrensvorschriften der Artikel 214-219 BStP an
die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts zulässig (Art. 105
bis
Abs. 2 BStP sowie Art. 28 Abs. 1 lit. a SGG). Die Beschwerde steht den
Parteien und einem jeden zu, der durch eine Verfügung oder durch die
Säumnis des Bundesanwalts einen ungerechtfertigten Nachteil erleidet
(Art. 214 Abs. 2 BStP). Damit jemand zur Beschwerde legitimiert ist, muss
er einen Nachteil finanzieller, ideeller, materieller oder anderer Natur nach-
weisen. Vorausgesetzt wird mithin ein aktuelles praktisches Rechtsschutz-
interesse. Auf ein Rechtsmittel ist nicht einzutreten, wenn sich selbst im
Fall der Gutheissung an der angefochtenen Verfügung nichts ändern wür-
de; zur abstrakten Beantwortung einer Rechtsfrage ist kein Rechtsmittel
gegeben. Ist die Beschwerde gegen eine Amtshandlung des Bundesan-
walts gerichtet, so ist sie innert fünf Tagen, nachdem der Beschwerdeführer
von der Amtshandlung Kenntnis erhalten hat, einzureichen (Art. 217 BStP).
Die Beschwerde gegen eine Säumnis des Bundesanwalts ist hingegen an
keine gesetzliche Frist gebunden.
1.2
1.2.1 Vorliegend wendet sich der Beschwerdeführer zum einen gegen die Verfü-
gung der Beschwerdegegnerin vom 13. Juli 2005 (act. 1.3) und beantragt
deren Aufhebung – und mithin, entgegen der Auffassung der Beschwerde-
gegnerin (act. 28, S. 9), sehr wohl die Aufhebung der Beschlagnahme –
sowie die Herausgabe der sichergestellten bzw. beschlagnahmten Gegen-
stände und Vermögenswerte. Die Beschwerdegegnerin hält dafür, dem Be-
schwerdeführer fehle ein aktuelles praktisches Rechtsschutzinteresse an
der Aufhebung der Beschlagnahme sowie an der Herausgabe, seien die-
selben Gegenstände und Vermögenswerte doch auch im Rechtshilfever-
fahren unter Beschlag und eine Herausgabe daher nicht möglich, solange
jenes nicht abgeschlossen sei (act. 28, S. 9; act. 41, S. 2 und 4).
Dieser Argumentation kann nicht gefolgt werden. Die strafprozessuale Be-
schlagnahme und die rechtshilfeweise Beschlagnahme sind in verschiede-
nen Verfahren erfolgt und sind auch je eigenständig anfechtbar, nämlich
einerseits gestützt auf die BStP (Art. 105
bis
Abs. 2) resp. andererseits auf
das IRSG (Art. 80e). Da der unmittelbar Betroffene die Herausgabe von in
zwei verschiedenen Verfahren beschlagnahmten Gegenständen resp.
Vermögenswerten nur durch Anfechtung der Beschlagnahme in beiden
Verfahren erreichen kann, muss ihm auch in jedem der beiden Verfahren
jeweils ein Rechtsschutzinteresse an der Aufhebung der Beschlagnahme
und an deren Herausgabe zuerkannt werden. Wollte man ihm dieses in ei-
nem der Verfahren mit dem Argument absprechen, die Gegenstände seien
im anderen Verfahren beschlagnahmt, käme dies einem Zirkelschluss
gleich, womit der Rechtsmittelschutz faktisch aufgehoben würde. Dies kann
nicht angehen. Dem Beschwerdeführer als direkt von der Sicherstellung
resp. Beschlagnahme persönlich und unmittelbar Betroffenen ist daher ein
aktuelles praktisches Rechtsschutzinteresse an der Aufhebung der straf-
prozessualen Beschlagnahmeverfügung bzw. an der Herausgabe der
strafprozessual unter Beschlag gelegten Gegenstände und Vermögenswer-
te zuzusprechen. Daran ändert nichts, dass, wie die Beschwerdegegnerin
ausführt, nicht alle in der durchsuchten Wohnung vorgefundenen Vermö-
genswerte resp. Gegenstände zweifelsfrei dem Beschwerdeführer zuge-
ordnet werden können (act. 28., S. 17). Solange die Inhaberschaft des Be-
schwerdeführers nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden kann – was
gemäss der Beschwerdegegnerin gerade nicht der Fall ist –, ist er zur Be-
schwerde legitimiert. Auch führt das blosse „in Aussicht Stellen“ der Aufhe-
bung des strafprozessualen Beschlags über einen Teil der Gegenstände
(act. 28, S. 7; act. 28.31) entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin
(act. 33, S. 2) nicht zur Gegenstandslosigkeit der Beschwerde in diesem
Punkt. Die blosse Ankündigung eines Rechtsakts steht der tatsächlichen
Ausführung desselben nicht gleich (siehe unten, E. 5.4.3). Die Beschwerde
gegen die Verfügung der Beschwerdegegnerin, mithin einer Amtshandlung,
ist überdies fristgerecht eingereicht worden. Auf die Beschwerde ist daher
insoweit einzutreten.
1.2.2 Zum anderen rügt der Beschwerdeführer die bisher nicht erfolgte Zustel-
lung eines genügend detaillierten Verzeichnisses der beschlagnahmten
Gegenstände und Vermögenswerte, mithin eine Säumnis. Die Beschwer-
degegnerin hält hingegen dafür, dem Beschwerdeführer sei ein den Anfor-
derungen von Art. 70 BStP genügendes Verzeichnis bereits zugestellt wor-
den (act. 28, S. 10). Der Beschwerdeführer fordere aber ein über die An-
forderungen von Art. 70 BStP hinaus gehendes Verzeichnis, welches jedes
einzelne Blatt der beschlagnahmten Gegenstände resp. Vermögenswerte
angeben solle. Ein detaillierteres „Verzeichnis“ – jedoch auch da nicht ein
„Blatt für Blatt“-Verzeichnis – werde erst bei der tatsächlichen Herausgabe
der Gegenstände in Form eines Empfangsscheins ausgehändigt. Da die
Herausgabe im Strafverfahren aber infolge der Beschlagnahme im Rechts-
hilfeverfahren derzeit nicht möglich sei, ermangele es dem Beschwerdefüh-
rer an einem aktuellen praktischen Rechtsschutzinteresse am Erhalt eines
derartigen Verzeichnisses resp. Empfangsscheins (act. 41, S. 4). Darüber
hinaus sei das Verzeichnis nicht Gegenstand der angefochtenen Verfü-
gung, betreffe mithin keine Zwangsmassnahme, was sich unter anderem
auf die Kognition der Beschwerdekammer auswirke (act. 41, S. 5).
a) Art. 70 BStP bezweckt die Gewährleistung der schützenswerten Interes-
sen des Inhabers beschlagnahmter Gegenstände und die Vollständigkeit
der Dokumente sowie anderer beschlagnahmter Gegenstände. Das Ver-
zeichnis von Geschäftsunterlagen hat zudem den Zweck, dass der Inhaber
über den Aufbewahrungsort informiert ist und er um Rückgabe oder Kopie
der für seine laufenden beruflichen Aktivitäten notwendigen Dokumente er-
suchen kann. Art. 70 BStP verlangt von der beschlagnahmenden Behörde
dabei nicht „a priori“ die detaillierte Auflistung jedes einzelnen beschlag-
nahmten Dokuments. Vielmehr bestimmt sich der Detaillierungsgrad des
Verzeichnisses fallweise nach Massgabe der Notwendigkeit in Bezug auf
die genannten Zwecke. Diejenigen Dokumente sind einzeln aufzuführen,
an denen der Inhaber ein aktuelles Interesse hat, wie beispielsweise ein
Testament oder Wertpapiere. Hingegen genügt eine generelle Auflistung im
Sinne der Auflistung als Unterlagenkomplexe beispielsweise von Rechnun-
gen, Bankauszügen oder Korrespondenz, sofern diese in geordneter und
logischer Weise vorgenommen wird. Dabei ist es Sache der beschlagnah-
menden Behörde, die zur Gewährleistung der vollständigen Rückgabe der
Unterlagen notwendigen Vorkehrungen zu treffen (vgl. zum Ganzen BGE
112 Ib 134, 135 E. 3a).
b) Dem Beschwerdeführer wurden von der Beschwerdegegnerin mit
Schreiben vom 28. Februar 2005 (act. 28.6) verschiedene Unterlagen zur
Dokumentation der erfolgten Hausdurchsuchung zugestellt, darunter ein
„Editions-/Hausdurchsuchungsprotokoll“ vom 9. Juni 2004 mit beiliegendem
„Verzeichnis der sichergestellten Gegenstände“ (act. 28.9, mit einer dies-
bezüglichen Ergänzung in der Beschwerdeantwort, act. 28, S. 7). Auf Ersu-
chen des Beschwerdeführers wurde diesem zudem mit Schreiben vom
27. Juli 2005 ein weiteres, die spezifischen Sicherstellungen in den ver-
schiedenen Tresoren betreffendes Verzeichnis zugestellt (act. 28.28). Das
erstgenannte Verzeichnis listet die verschiedenen Räumlichkeiten auf, in
denen die Beschlagnahme durchgeführt worden ist, und zählt die entspre-
chenden darin beschlagnahmten Objekte nach verschiedenen Positionen
auf. Dabei werden einerseits Unterlagenkomplexe benannt, wie beispiels-
weise „Bankauszüge, Fax-Nachrichten“ (Position 3.08), „Belege/Rechnun-
gen/Quittungen“ (Position 7.01), teilweise mit näherer Bezeichnung, bei-
spielsweise „gelbes Couvert I.“ (Position 3.08) oder „Monatsrechnung
J. AG“ (Position 3.06). Auch werden verschiedene beschlagnahmte Archiv-
boxen mit Angabe der jeweiligen Beschriftung, beispielsweise „Archivbox
K.“ (Positionen 7.12 bis 7.22), einzeln aufgelistet. In Bezug auf das be-
schlagnahmte Bargeld wird der genaue Betrag sowie die Währung ange-
geben (Position 7.27). Lediglich die Positionen in Bezug auf den beschlag-
nahmten Inhalt aus den Tresoren geben keinen genügenden Aufschluss
über die hieraus beschlagnahmten Unterlagen, worunter sich Wertpapiere
befanden, weshalb der Beschwerdeführer zu Recht ein zusätzliches Ver-
zeichnis verlangte. Dieses zählt die beschlagnahmten Vermögenswerte
denn auch im Einzelnen auf. Zusammen sind die beiden Verzeichnisse hin-
sichtlich ihres Detaillierungsgrades unter dem Blickwinkel von Art. 70 BStP
nicht zu beanstanden.
Der Beschwerdeführer argumentiert in seiner Replik denn auch zu Recht
nicht mehr damit, eine „vollständige Aufstellung und Umschreibung“ der
„namentlich in den Safes konfiszierten Gegenstände“ würde fehlen (act. 1,
S. 67, N. 258). Hingegen führt er neu aus, das Verzeichnis sei deshalb un-
genügend, weil die beschlagnahmten Unterlagen nicht lückenlos im Detail
genannt seien, so dass er nicht wissen könne, welche allfälligen Beweismit-
tel der Beschwerdegegnerin vorlägen (act. 38, S. 12, N. 52). Auch diese
Argumentation geht indessen fehl. Eine pauschale Pflicht der beschlag-
nahmenden Behörde zur detaillierten Auflistung jedes einzelnen beschlag-
nahmten Papiers besteht gestützt auf Art. 70 BStP im Lichte der bundesge-
richtlichen Praxis nicht. Zudem kann im Moment der Sicherstellung der Ge-
genstände noch nicht bestimmt werden, welche als Beweismittel von Be-
lang sein können und welche nicht. Diese Beurteilung ist erst nach der
Sichtung und Triage der beschlagnahmten Unterlagen möglich und erst in
diesem Moment erfolgt dann auch die tatsächliche Beschlagnahme der
Gegenstände und/oder Unterlagen mit möglicher Beweisqualität. Zur
Wahrnehmung seiner diesbezüglichen Verteidigungsrechte genügt es folg-
lich, wenn der Beschwerdeführer über diese Letzteren genügend detaillier-
te Angaben erhält. Dies ist vorliegend der Fall, hat die Beschwerdegegnerin
doch dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 23. August 2006 eine ge-
naue Auflistung der unter Beschlag bleibenden Gegenstände zukommen
lassen (act. 28.31, S. 1 ff.) und zudem in der Beschwerdeantwort weitere
Unterlagen genau bezeichnet, die weiterhin beschlagnahmt bleiben müs-
sen (act. 28, S. 8, 12). Im Übrigen war und ist es dem Beschwerdeführer
zur Wahrung seiner Verteidigungsrechte unbenommen, von der Beschwer-
deführerin (und unter deren Aufsicht) um Einsichtnahme in die Unterlagen
und um Erstellung von Kopien zu ersuchen. Dies wurde ihm von der Be-
schwerdegegnerin denn auch angeboten (act. 28, S. 15); dies hat die be-
schlagnahmende Behörde nicht von sich aus vorzunehmen, solange die
Sichtungs- und Triagearbeiten nicht abgeschlossen sind. Letzteres ist ge-
mäss Aussage der Beschwerdegegnerin nunmehr der Fall, weshalb sie
dem Beschwerdeführer die Rückgabe der nicht mehr benötigten Originale
angekündigt hat (act. 28, S. 14).
c) Soweit sie nicht zufolge des im Verlaufe des Beschwerdeverfahrens
nachgeholten zusätzlichen Verzeichnisses gegenstandslos geworden ist,
erweist sich die Rüge der Säumnis damit als unbegründet.
1.2.3 Soweit der Beschwerdeführer schliesslich die Modalitäten der Durchfüh-
rung der Hausdurchsuchung rügt, ist festzuhalten, dass die Hausdurchsu-
chung bereits durchgeführt wurde, weshalb in Bezug auf die dabei einzu-
haltenden Modalitäten ein aktuelles praktisches Interesse am Ausgang des
Beschwerdeverfahrens nicht mehr gegeben ist. Diesbezüglich fehlt es mit
anderen Worten an einem aktuellen Rechtsschutzinteresse (vgl. BGE 124
IV 94, 95 f. E. 1c; TPF BB.2005.100 vom 16. November 2005 E. 2; TPF
BB.2004.6 vom 27. Mai 2004 E. 2.2; OBERHOLZER, Grundzüge des Straf-
prozessrechts, 2. Aufl., Bern 2005, N. 1209, 1603 ff.; SCHMID, Strafprozess-
recht, 4. Aufl., Zürich 2004, N. 536 f., 970, 975 ff.). Nach ständiger Praxis
des Bundesgerichts kann jedoch ausnahmsweise auf das Erfordernis des
aktuellen praktischen Interesses verzichtet werden. Das Bundesgericht
prüft Beschwerden trotz Wegfall des aktuellen praktischen Interesses mate-
riell, wenn sich die aufgeworfene Frage jederzeit unter gleichen oder ähnli-
chen Umständen wieder stellen könnte und an deren Beantwortung wegen
der grundsätzlichen Bedeutung ein hinreichendes öffentliches Interesse
besteht, und sofern dies im Einzelfall kaum je rechtzeitig gerichtlich geprüft
werden könnte (BGE 125 I 394, 397 E. 4b; BGE 118 IV 67, 69 E. 1d). Dies
ist vorliegend jedoch nicht der Fall, weshalb auf die Beschwerde in diesem
Punkt nicht einzutreten ist. Auch besteht – anders als in TPF BA.2005.9
vom 16. November 2005 – kein Anlass, die in der Beschwerde erhobenen
Rügen unter aufsichtsrechtlichen Gesichtspunkten zu prüfen.
2.1 Wie in seiner Beschwerde im Parallelverfahren BB.2005.82, rügt der Be-
schwerdeführer zunächst in formeller Hinsicht unter Verweis auf die Praxis
des Bundesstrafgerichts, dass es absolut unhaltbar sei, auf (angeblich) um-
fangreiche Dokumente zu verweisen, ohne ihm diese im Einzelnen – und
zwar vorgängig – bekannt zu geben. Darin liege eine klare Verletzung des
durch Art. 29 Abs. 2 BV garantierten Anspruches auf rechtliches Gehör
(act. 1, N. 208).
2.2 Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist gemäss der angerufenen Recht-
sprechung (vgl. TPF BE.2004.10 vom 22. April 2005 E. 3.1) immer dann
gegeben, wenn ein Hoheitsakt unmittelbar die Rechtsstellung eines Einzel-
nen berührt, und steht der Partei eines Verwaltungs- oder Gerichtsverfah-
rens unabhängig von ihrer Berechtigung in der Sache zu (BGE 129 I 232,
236 ff. E. 3.2 und 3.3, je mit weiteren Hinweisen). Er besagt, dass einer ge-
richtlichen Entscheidung nur Tatsachen und weitere Umstände wie Be-
weismittel zugrunde gelegt werden dürfen, die den betroffenen Beteiligten
eröffnet wurden und zu denen sie sich äussern konnten; damit soll vermie-
den werden, dass für den Betroffenen belastende Entscheide ohne vor-
gängige Äusserungsmöglichkeit gefällt werden (SCHMID, Strafprozessrecht,
4. Aufl., Zürich 2004, N. 251, 254). Darüber hinaus gebietet der Grundsatz
des rechtlichen Gehörs, dass das Gericht seinem Entscheid in tatsächlicher
Hinsicht nicht eine völlig neue, von den Parteien nicht zu erwartende Be-
gründung zugrunde legt und dem durch ihn Betroffenen keine Möglichkeit
gibt, sich dazu zu äussern (BGE 114 Ia 97, 99 E. 2a; SCHMID, a.a.O.,
N. 255 i.f.). Dieser Grundsatz wäre verletzt, wenn zugelassen würde, dass
sich die Strafverfolgungsbehörde in ihren Stellungnahmen lediglich in all-
gemeiner, unsubstantiierter Weise auf umfangreiche Akten bezöge und die
Beschwerdekammer daraus in der Folge von sich aus die ihrer Ansicht
nach für den Entscheid wesentlichen Elemente entnähme. Durch ein sol-
ches Vorgehen würde es der Gegenpartei, wollte sie zur Wahrung ihres
Äusserungsrechts nicht zu sämtlichen, unterbreiteten Akten Stellung neh-
men, letztlich faktisch verunmöglicht, ihren Anspruch auf rechtliches Gehör
wahrzunehmen.
2.3 In Anbetracht der im Vergleich zu seiner Beschwerde vom 12. Juli 2005 im
Parallelverfahren BB.2005.82 unveränderten Argumentation des Be-
schwerdeführers ergibt sich, unter Verweis auf den Entscheid BB.2005.82
vom 16. August 2006 auch im vorliegenden Fall, dass die Beschwerdegeg-
nerin den ihr obliegenden Substantiierungs- und Begründungspflichten zu-
mindest im Schriftenwechsel im geforderten Masse nachgekommen ist und
daher nicht von einer Verletzung des rechtlichen Gehörs gesprochen wer-
den kann. Für die weitere Begründung wird vollumfänglich auf die Erwä-
gungen 3.2 und 3.3 im genannten Entscheid verwiesen.
3.1 Der Beschwerdeführer beantragt die Aufhebung der Verfügung der Be-
schwerdegegnerin vom 13. Juli 2005 (act. 1.3), mit welcher diese sein Er-
suchen um Aufhebung der Beschlagnahme sowie Herausgabe der be-
schlagnahmten Gegenstände und Vermögenswerte abgewiesen hatte. Un-
strittig ist, dass der Beschwerdeführer Gelegenheit gehabt hätte, die ur-
sprüngliche Amtshandlung der Beschwerdegegnerin, nämlich den Durch-
suchungsbefehl vom 7. Juni 2004 (act. 28.7), jeweils innert der Frist von
fünf Tagen nach Kenntnisnahme (Art. 105
bis
Abs. 2 i.V.m. Art. 217 BStP;
vgl. act. 28.7, S. 2) anzufechten. Davon hat er – soweit aus den Akten er-
sichtlich – abgesehen. Stattdessen wandte sich er bzw. sein Vertreter mit
Eingabe vom 11. Juli 2005 (act. 28.25) an die Beschwerdegegnerin.
3.2 Gemäss Rechtsprechung des Bundesstrafgerichts sind die Strafverfol-
gungsbehörden grundsätzlich nicht gehalten, sich mit Wiedererwägungs-
gesuchen betreffend von ihnen erlassene, verfahrensleitende Verfügungen
zu befassen, es sei denn, die Pflicht zur Behandlung wäre gesetzlich vor-
gesehen oder ergäbe sich aus konstanter Praxis (vgl. zum Ganzen einge-
hend TPF BB.2005.72 vom 19. Oktober 2005 E. 2.2 m.w.H.). Dem Einzel-
nen steht allerdings gestützt auf Art. 29 BV ein Anspruch auf Wiedererwä-
gung zu, wenn die Umstände sich seit dem ersten Entscheid wesentlich
geändert haben, oder wenn der Gesuchsteller erhebliche Tatsachen und
Beweismittel namhaft macht, die ihm im früheren Verfahren nicht bekannt
waren oder die schon damals geltend zu machen für ihn rechtlich oder tat-
sächlich unmöglich war oder keine Veranlassung bestand. Eine solche Än-
derung der Umstände wird sich bei Strafverfahren in der Regel aus den Er-
kenntnissen der laufenden Untersuchung ergeben. In diesem Sinne hat ei-
ne Strafverfolgungsbehörde eine Beschlagnahme aufzuheben, wenn deren
Voraussetzungen dahin gefallen sind, beispielsweise, weil sich die Be-
schlagnahme als nicht mehr verhältnismässig erweist oder im Hinblick auf
ihren Zweck nicht mehr notwendig ist. Mit diesen Ausführungen ist zugleich
gesagt, dass eine Wiedererwägung prozessleitender Verfügungen nicht be-
liebig zulässig ist. Die Beschwerdekammer hat denn auch bereits früher
darauf hingewiesen, dass es nicht dem Sinn und Zweck der gesetzlichen
Rechtsmittelfristen entsprechen kann, dass ein Verfahrensbeteiligter bei ei-
ner negativen Antwort auf die Anfrage, ob eine Amtsstelle auf eine einmal
erlassene prozessleitende Verfügung zurückkommen wolle, eine neu lau-
fende Rechtsmittelfrist gegen die ursprüngliche Verfügung erhält und da-
durch die unbenutzt verstrichene Frist „wiederherstellen“ kann.
3.3 Letztgenannte Eingabe ist – ebenso wie es die Eingaben des Beschwerde-
führers an die Beschwerdegegnerin vom 29. März sowie 24. Juni 2005
(act. 1.31 und act. 1.35 [BB.2005.82]) betreffend die Beschlagnahme seiner
Konti waren – als Wiedererwägungsgesuch zu qualifizieren, weshalb auch
diesbezüglich am Ergebnis des im Parallelverfahren gefällten Entscheids
TPF BB.2005.82 vom 16. August 2006 festgehalten und auf die dortigen
Erwägungen (E. 4.2. und 4.3) verwiesen wird. Es kann demnach auch hier
offen bleiben, ob und inwieweit der Beschwerdeführer Tatsachen und Be-
weismittel, die ihm zum Zeitpunkt der Kenntnisnahme des Durchsuchungs-
befehls vom 7. Juni 2004 (act. 28.7) bereits bekannt waren, heute noch gel-
tend machen kann – so namentlich in Bezug auf das nach seiner Darstel-
lung politisch motivierte und rechtswidrige Vorgehen der türkischen Behör-
den (dazu ausführlich act. 1, N. 62 ff.), das zum Strafverfahren im Zusam-
menhang mit der Tätigkeit der Bank D. geführt haben soll. Dies vorliegend
deswegen, weil die Beschwerde – wie sich aus den nachfolgenden Erwä-
gungen ergibt – lediglich aus formellen Gründen in einem Punkt zu schüt-
zen ist (vgl. unten, E. 5.4.3).
-
Die Beschlagnahme gemäss Art. 65 BStP ist eine provisorische (konserva-
torische) prozessuale Massnahme zur vorläufigen Sicherung der Beweis-
mittel bzw. der allenfalls der Einziehung gemäss den Art. 58 ff. StGB unter-
liegenden Gegenstände und Vermögenswerte. Voraussetzung für die Be-
schlagnahme ist ein hinreichender, objektiv begründeter Tatverdacht (nach-
folgend E. 5), das Vorliegen eines der beiden vorstehend genannten Be-
schlagnahmegründe (E. 6) sowie die Beachtung der Verhältnismässigkeit
(E. 7).
5.1 Der Beschwerdeführer bestreitet materiell vorab in verschiedener Hinsicht
das Vorliegen eines Tatverdachtes, wobei er seiner diesbezüglichen Zu-
sammenfassung bzw. rechtlichen Würdigung (act. 1, N. 199 ff.) eingehende
Ausführungen zum Sachverhalt (act. 1, N. 27 ff.) voranstellt, auf die nach-
folgend jeweils ebenfalls verwiesen wird. Da die einzelnen Rügen mit prak-
tisch identischem Wortlaut wie in der Beschwerde vom 12. Juli 2005 im Pa-
rallelverfahren BB.2005.82 vorgebracht werden, sind diese im Folgenden in
zusammengefasster Form wiedergegeben und wird im Übrigen auf die Er-
wägungen im Entscheid BB.2005.82 vom 16. August 2006 E. 6.1.1 – 6.1.3
verwiesen.
5.1.1 Der Beschwerdeführer hält in Bezug auf den Tatbestand der Geldwäsche-
rei zunächst dafür, es sei kein genügender Tatverdacht hinsichtlich der (be-
strittenen) Vortaten gegeben (vgl. hierzu sowie den nachfolgenden Ausfüh-
rungen act. 1, N. 199-209). Der Verdacht der Geldwäscherei gehe nur auf
angebliche Vortaten zurück, welche der türkische Staatsanwalt in seinem
Auslieferungsbegehren an die USA (act. 1.47) in allgemeiner und ober-
flächlicher Weise ohne substantielle Belege vorbringe. Die erhobenen Vor-
würfe hätten sich im Laufe der bisherigen, rund 20-monatigen Untersu-
chung in keiner Weise erhärtet. Auch aus den durch die Beschwerdegeg-
nerin neu in ihrer Verfügung vom 13. Juli 2005 (act. 1.3) vorgebrachten
Grundlagen zur Untermauerung des Tatverdachts gehe keine einzige, einer
konkreten Person vorzuwerfende, individuelle bzw. ganz bestimmte Tat
hervor. Mittlerweile seien seit der Beschlagnahme über 13 Monate verstri-
chen, ohne dass die Beschwerdegegnerin den schwachen (und bestritte-
nen) Tatverdacht auch nur annähernd hätte verdichten können. Von einem
in dieser Phase der Beschlagnahmedauer geforderten hinreichenden und
objektiv begründeten Tatverdacht könne also keine Rede sein.
Daneben wendet der Beschwerdeführer ein, es fehle ein genügender Tat-
verdacht hinsichtlich der vorgeworfenen (bestrittenen) Geldwäschereihand-
lungen (vgl. hierzu sowie zu den nachfolgenden Ausführungen act. 1,
N. 210-213). Genügend objektive Anhaltspunkte, welche die beschlag-
nahmten Konti zu verdächtigten Geldwäschereihandlungen in Verbindung
bringen würden, lägen nämlich nicht vor. Auch habe die Beschwerdegeg-
nerin trotz 20-monatiger Verfahrensdauer nicht plausibel aufzuzeigen ver-
mocht, dass verdächtigte Vermögenswerte tatsächlich über die beschlag-
nahmten Konti geflossen wären.
5.1.2 Sodann hält der Beschwerdeführer dafür, es liege auch kein genügender
Tatverdacht hinsichtlich der vorgeworfenen (bestrittenen) Betrugshandlun-
gen vor (vgl. hierzu act. 1, N. 214). Aus den durchwegs pauschalen Be-
hauptungen und Vorwürfen, welche die Beschwerdegegnerin aus den
mehrheitlich von den türkischen Behörden verfassten Dokumenten impor-
tiere, lasse sich keine einzige konkrete, dem Beschwerdeführer vorzuwer-
fende Handlung herauslesen.
5.1.3 Neben den vorerwähnten Einwänden gegen den behaupteten Tatverdacht
an sich trägt der Beschwerdeführer schliesslich vor, von einer zügigen Ab-
klärung desselben könne keine Rede sein (vgl. act. 1, N. 226-234). Soweit
bekannt habe die Beschwerdegegnerin seit Aufnahme der Strafuntersu-
chung gegen ihn nur folgende Abklärungen zum Tatverdacht vorgenom-
men, nämlich (1.) das Erstellen einer grobkursorischen Aktennotiz über den
Hintergrund der beschlagnahmten Konti (act. 1.54), (2.) das Einreichen ei-
nes Rechtshilfeersuchens an die türkischen Behörden „namentlich im Blick
auf weitere Erkenntnisse bezüglich der in Frage stehenden möglichen de-
liktischen Herkunft der beschlagnahmten Gelder“ am 1. Juni 2004; diesbe-
züglich sei bemerkenswert, dass sich die Beschwerdegegnerin offenbar
erst 6 Monate nach der Beschlagnahme dazu veranlasst gesehen habe, in
der Türkei um weitere Angaben hinsichtlich des Geldwäschereiverdachts
nachzusuchen; (3.) habe die Beschwerdegegnerin hinsichtlich der anläss-
lich der Hausdurchsuchung beschlagnahmten Gegenstände in ihrem
Schreiben vom 28. Februar 2005 lapidar festgehalten, dass noch eine
Auswertung erfolgen solle, die erst im Abgleich mit noch ausstehenden Un-
terlagen aus Rechtshilfeersuchen abgeschlossen werden könne (act. 1,
N. 176; act. 1.56), wobei diese Auswertung trotz Eingang entsprechender
Unterlagen jedoch auch nicht stattgefunden habe. Angesichts der spärli-
chen und wenig glaubhaften Tatverdachtsmomente, des grossen Umfangs
der Beschlagnahme und den einschneidenden Wirkungen für die Betroffe-
nen (deren gesamtes Vermögen in der Türkei ebenfalls konfisziert worden
sei; act. 1, N. 58) wäre es angezeigt gewesen, dass die Beschwerdegegne-
rin allfällige Rechtshilfeersuchen ohne Verzug abschicken und sich aktiv
um eine rasche Bearbeitung dieser Ersuche bemühen würde. Sie könne
daher den ungenügenden Tatverdacht nicht damit rechtfertigen, dass zu-
erst umfangreiche internationale Abklärungen auf dem Rechtshilfeweg vor-
genommen werden müssten.
5.2 Gemäss Rechtsprechung setzt der hinreichende – in Abgrenzung zum
dringenden – Tatverdacht gerade nicht voraus, dass Beweise oder Indizien
bereits für eine erhebliche oder hohe Wahrscheinlichkeit einer Verurteilung
sprechen. Der hinreichende Tatverdacht unterscheidet sich damit vom
dringenden vor allem durch ein graduelles Element hinsichtlich der Beweis-
lage, wobei der Strafverfolgungsbehörde auch in der Sachverhaltsdarstel-
lung ein geringerer Konkretisierungsgrad zugebilligt werden muss (vgl. zum
Ganzen TPF BE.2004.10 vom 22. April 2005 E. 3).
Im Gegensatz zum Strafrichter hat die Beschwerdekammer bei der Über-
prüfung des Tatverdachts keine erschöpfende Abwägung der in Betracht
fallenden Tat- und Rechtsfragen bzw. sämtlicher belastender und entlas-
tender Beweisergebnisse vorzunehmen. Die Anforderungen an den Nach-
weis eines hinreichenden Tatverdachts im Zwangsmassnahmenverfahren
würden überspannt, könnte der Beschwerdeführer zu den einzelnen Ver-
dachtsgründen ausführlich plädieren, Beweisofferten stellen oder sich auf
den Grundsatz „in dubio pro reo“ berufen (Urteil des Bundesgerichts
1S.42/2005 vom 28. März 2006 E. 6.2; BGE 124 IV 313, 316 E. 4; 120 IV
365, 366 f. E. 1c; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 1S.16/2005 vom
7. Juni 2005 E. 5.2 sowie HAUSER/SCHWERI/HARTMANN, Schweizerisches
Strafprozessrecht, 6. Aufl., Basel 2005, S. 340 ff. N. 1 ff.). Die Beschwer-
dekammer muss mit anderen Worten zur Frage des Tatverdachtes bzw.
zur Schuldfrage weder ein eigentliches Beweisverfahren durchführen, noch
darf sie dem erkennenden Strafrichter vorgreifen (Urteil des Bundesge-
richts 1S.42/2005 vom 28. März 2006 E. 6.2). Es kann nicht Sinn und
Zweck des Beschwerdeverfahrens sein, eine weitgehende Vorentschei-
dung über jene Fragen herbeizuführen, welche vom Sachrichter (definitiv)
zu entscheiden sind. Anders zu entscheiden hiesse gerade in der Schluss-
phase von Ermittlungen aufgrund des praktisch vollständigen Prozess-
stoffs, eine dem Sachrichterentscheid vergleichbare weitgehende Überprü-
fung der Tat- und Rechtsfragen vorzunehmen, was zu einer sachlich und
funktional nicht vertretbaren Vorentscheidung führen würde. Einer begrenz-
ten Würdigung des Beweismaterials und der sich stellenden Rechtsfragen
entspricht auch, dass das Beschwerdeverfahren (im Vergleich zum Verfah-
ren vor dem Sachrichter) ein vereinfachtes ist und sich durch Raschheit
auszeichnen soll, damit das Strafverfahren selbst eine möglichst geringe
Verzögerung erfährt (vgl. zum Ganzen TPF BB.2006.11 vom 10. Mai 2006
E. 4.1).
Ein hinreichender Tatverdacht im eingangs beschriebenen Sinn kann un-
abhängig davon bestehen, ob die Untersuchung zügig geführt oder ver-
schleppt wurde (Urteil des Bundesgerichts 1P.45/2002 vom 20. Febru-
ar 2002 E. 3.4), ist mithin im Grundsatz nicht von der Untersuchungsdauer
abhängig. Allerdings verlangt die Beschwerdekammer in ständiger Praxis,
dass sich auch ein derartiger Tatverdacht im Verlaufe der weiteren Ermitt-
lungen grundsätzlich weiter verdichten muss, ohne freilich die diesbezügli-
chen Anforderungen überspannen zu wollen (so für die Anfangsphase ge-
richtspolizeilicher Ermittlungen TPF BB.2005.6 vom 22. Juni 2005 E. 3.2).
Das bedeutet letztlich nichts anderes, als dass eine Verurteilung mit zu-
nehmender Verfahrensdauer immer wahrscheinlicher werden muss (TPF
BE.2004.10 vom 22. April 2005 E. 3.1 m.w.H.), wobei die Wahrscheinlich-
keit des Schuldspruches immer in Relation zur Menge sowie „Qualität“ der
bereits erhobenen Beweise einerseits und den noch zu erhebenden Bewei-
sen andererseits zu beurteilen ist. Lässt sich der Tatverdacht trotz steten
Bemühungen und Ermittlungshandlungen beweismässig nicht mehr weiter
verdichten und schliesst die Behörde das Verfahren nicht ab, so kann darin
eine unbegründete Verfahrensverzögerung, mithin ein Verstoss gegen das
Rechtsverzögerungsverbot bzw. das strafprozessuale Beschleunigungsge-
bot liegen (so ausdrücklich TPF BB.2005.4 vom 27. April 2005 E. 5.2). Ob
und ab welchem Zeitpunkt dies der Fall ist, kann freilich weder für das
Strafverfahren allgemein noch für das gerichtspolizeiliche Ermittlungsver-
fahren nach Bundesstrafprozessordnung im Einzelnen mittels einer Regel
definiert werden, sondern ist für jedes einzelne Verfahren aufgrund der Ge-
samtheit der relevanten Umstände des konkreten Verfahrens zu bestim-
men. Bei Zwangsmassnahmen gilt es letztlich zu beurteilen, ob das Ver-
hältnis zwischen Natur, Umfang und Komplexität des Strafverfahrens sowie
der Gesamtheit der übrigen Umstände einerseits und der Dauer der
Zwangmassnahme andererseits als unangemessen zu beurteilen ist (vgl.
zum Ganzen TPF BB.2006.11 vom 10. Mai 2006 E. 4.1).
5.3 Im vorliegenden Fall wird der Beschwerdeführer der qualifizierten Geldwä-
scherei nach Art. 305
bis
Ziff. 2 StGB (nachfolgend E. 5.4.1) sowie des ge-
werbsmässigen Betrugs nach Art. 146 Abs. 2 StGB (E. 5.4.2) verdächtigt.
Allgemein ist im Sinne einer Vorbemerkung festzuhalten, dass der Be-
schwerdeführer die Anforderungen an den Verdachtsnachweis deutlich
überspannt, wenn er – in wörtlicher Wiederholung der Vorbringen in seiner
Beschwerde vom 12. Juli 2005 im Parallelverfahren BB.2005.82 – bei-
spielsweise in Bezug auf den Tatbestand des Betrugs bereits jetzt die Be-
antwortung der Fragen „Worin bestand die Irreführung, worin die Vorspie-
gelung falscher Tatsachen? Welche Tatsachen waren richtig? Was wurde
vorgespiegelt? Wer wurde in die Irre geführt? Worin bestand die Arglist?
Worin bestand das Lügengebäude oder die besonderen täuschenden Ma-
chenschaften? Worin bestand die Vermögensverfügung? Wer hat worüber
verfügt? Wohin flossen die Gelder? Woraus ergibt sich der Kausalzusam-
menhang zwischen der Irreführung und der Verfügung? Welcher unrecht-
mässige[r] Vermögensschaden wurde dadurch verursacht? Sind die sub-
jektiven Elemente erfüllt?“ fordert (act. 1, N. 91). Wie im Entscheid
BB.2005.82 vom 16. August 2006 (E. 6.3) erwogen, beabsichtigt der Be-
schwerdeführer mit seinen höchst detaillierten und umfangreichen Ausfüh-
rungen offensichtlich bereits im heutigen Zeitpunkt über eine vorgezogene
Beweiswürdigung eine faktische Vorentscheidung der Angelegenheit her-
beizuführen, was nicht angehen kann.
5.4 Der Beschwerdeführer bringt gegenüber seiner Beschwerde vom 12. Ju-
li 2005 im Parallelverfahren BB.2005.82 nichts Neues vor, weshalb in Be-
zug auf die rechtliche Würdigung hinsichtlich des jeweiligen Tatverdachts
sowie der Rüge betreffend die Verfahrensdauer an der Rechtsprechung im
Entscheid BB.2005.82 vom 16. August 2006 festgehalten wird. Gestützt auf
die dortigen Erwägungen (E. 6.3.1 f.), auf die vollumfänglich verwiesen
wird, ergibt sich demnach zusammengefasst was folgt:
5.4.1 In Bezug auf die für den Tatbestand der Geldwäscherei nach Art. 305
bis
StGB vorausgesetzte Vortat wird die ausführliche und mit zahlreichen Ak-
ten belegte Darstellung der Beschwerdegegnerin in der angefochtenen
Verfügung vom 13. Juli 2005 (act. 1.3) resp. in derjenigen vom 1. Juli 2005
im Parallelverfahren BB.2005.82 (dortiges act. 1.3) bzw. den im Rahmen
des Schriftenwechsels eingereichten Stellungnahmen (act. 28 und 41 so-
wie act. 21 und 36 [BB.2005.82]) den von Lehre und Rechtsprechung an
die Substantiierung der Vortat gestellten Anforderungen gerecht, indem die
Beschwerdegegnerin darin im Einzelnen substantiiert und belegt, weshalb
ihrer Ansicht nach die erforderlichen Vortaten zu bejahen sind. Wie im Ent-
scheid BB.2005.82 vom 16. August 2006 festgestellt, überzeugen die Aus-
führungen der Beschwerdegegnerin hinsichtlich beider behaupteter Vorta-
tenkomplexe (Straftaten im Umfeld der Bank D. und Bank L., einerseits, be-
trügerische Handlungen zum Nachteil der E. Corporation bzw. M., anderer-
seits) und belegen diese beim jetzigen Stand des Verfahrens in hinreichen-
dem Masse.
Auch hinsichtlich des Verdachts betreffend die eigentliche Tathandlung,
d.h. die Vornahme von Handlungen, welche geeignet sind, die Ermittlung
der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung der deliktischen Vermö-
genswerte zu vereiteln, begründen die Transaktionen, welche über die
Konti des Beschwerdeführers bei der Bank G. AG bzw. der Bank F. AG er-
folgten und welche die Beschwerdegegnerin in ihrer Verfügung vom 1. Ju-
li 2005 (act. 1.3, S. 11 ff. [BB.2005.82]; siehe auch die angefochtene Verfü-
gung, act. 1.3, S. 4 f.) bzw. im Rahmen des Schriftenwechsels im Parallel-
verfahren BB.2005.82 (act. 21, S. 30 ff.; act. 36, S. 16 ff.) namentlich in Be-
zug auf die Abwicklung über die Bank L. bzw. die Bank D. insgesamt plau-
sibel geschildert hat, mit Rücksicht auf die Komplexität des Verfahrens (da-
zu E. 5.4.3) einen hinreichenden Verdacht. Gleiches gilt in Bezug auf die
Herkunft der beschlagnahmten Vermögenswerte aus den Vortaten.
5.4.2 Auch was den Tatverdacht in Bezug auf die vorgeworfenen Betrugshand-
lungen anbelangt, ergeben sich, wiederum unter Verweis auf die Erwägun-
gen im Entscheid BB.2005.82 (E. 6.3.2), aus den getätigten Ermittlungen
derzeit genügende Hinweise auf die mutmassliche Beteiligung des Be-
schwerdeführers.
5.4.3 Schliesslich wirft der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin, wie be-
reits in seiner Beschwerde vom 12. Juli 2005, einerseits eine unbegründete
Verfahrensverzögerung infolge allgemeiner Untätigkeit vor und macht an-
dererseits geltend, der Tatverdacht habe sich trotz fortgeschrittener Be-
schlagnahmedauer infolge der Versäumnisse der Beschwerdegegnerin
oder anderer (insbesondere türkischer) Strafbehörden nicht weiter verdich-
ten lassen (eingehend E. 5.1.3). Wie im Entscheid BB.2005.82 E. 6.3.3 er-
kannt, gehen beide Vorwürfe fehl, hat doch die Beschwerdegegnerin (vgl.
auch die angefochtene Verfügung; act. 1.3, S. 5, sowie die Verfügung vom
- Juli 2005; act. 1.3, S. 14 f. [BB.2005.82]) in nicht unerheblichem Umfang
Ermittlungshandlungen vorgenommen. Dies gilt insbesondere auch in Be-
zug auf die anlässlich der fraglichen Hausdurchsuchung sichergestellten
resp. beschlagnahmten Gegenstände: Die diesbezüglichen Auswertungs-
arbeiten konnten gemäss Darstellung der Beschwerdegegnerin inzwischen
abgeschlossen werden (act. 28, S. 7, 9; act. 41, S. 3). Angesichts der
Komplexität und des Umfangs des Verfahrens ist damit zudem weder die
Dauer der Auswertungsarbeiten noch die Konkretisierung des Tatverdachts
zu bemängeln. Insgesamt kann, wie im zitierten Entscheid erkannt, vor
dem Hintergrund der vorstehenden Ausführungen nicht davon gesprochen
werden, das Verhältnis zwischen Natur, Umfang und Komplexität des
Strafverfahrens sowie der Gesamtheit der übrigen Umstände einerseits und
der Dauer der Zwangmassnahme andererseits sei unangemessen.
Allerdings hat die Beschwerdegegnerin selbst eingeräumt, die Auswer-
tungsarbeiten hätten in der Zwischenzeit abgeschlossen werden können.
Der Beschlag über einen Grossteil der Papiere könne folglich aufgehoben
werden, da die Originale nicht mehr gebraucht würden (act. 28, S. 7, 9).
Die Beschwerdegegnerin hat die in Aussicht gestellte Aufhebung des straf-
prozessualen Beschlags jedoch bis heute mit dem Argument nicht vorge-
nommen, die Gegenstände könnten infolge ihrer Beschlagnahme im
Rechtshilfeverfahren ohnehin nicht herausgegeben werden, weshalb die
Aufhebung der Beschlagnahme im Strafverfahren nichts ändern würde
resp. nicht nötig sei (act. 28, S. 9; act. 41, S. 4). Dieser Argumentation kann
unter Hinweis auf die Ausführungen unter E. 1.2.2 nicht gefolgt werden; die
Aufhebung der strafprozessualen Beschlagnahme bedeutet immerhin, dass
unter diesem Rechtstitel einer Herausgabe nichts entgegensteht. Offen-
sichtlich sind die Voraussetzungen für die Aufrechterhaltung der Beschlag-
nahme über einen Grossteil der Papiere nicht mehr gegeben, weshalb der
Beschwerdeführer einen Anspruch darauf hat, dass hierüber die Beschlag-
nahme aufgehoben wird. Insoweit ist die Beschwerde daher zu schützen.
Der Anspruch auf Aufhebung der Beschlagnahme führt in der Regel zur
Herausgabe der beschlagnahmten Gegenstände oder Vermögenswerte.
Dies allerdings nur, soweit diese nicht in einem anderen Verfahren be-
schlagnahmt sind, denn ein Beschlag unter einem anderen Rechtstitel
bleibt von der Aufhebung der Beschlagnahme im vorliegenden Strafverfah-
ren unberührt.
6.1 Des Weiteren hält der Beschwerdeführer dafür, dass selbst unter der An-
nahme, dass der Tatverdacht hinsichtlich der Vortaten begründet wäre,
keine Anzeichen vorlägen, dass die beschlagnahmten (Konti sowie) Ge-
genstände mit den vorgeworfenen Straftaten in Verbindung stünden, wes-
halb die Voraussetzungen sowohl der Beweismittelbeschlagnahme wie der
Einziehung fehlten (act. 1, N. 159, 170, 182 ff., 195, 215 ff. sowie 235;
act. 38, N. 13 ff., 76 ff.).
6.2 Art. 65 StGB sieht die Beschlagnahme solcher Gegenstände vor, die als
Beweismittel von Bedeutung sein können, sowie derjenigen Gegenstände
und Vermögenswerte, die durch eine strafbare Handlung erlangt worden
sind oder dazu bestimmt waren, eine strafbare Handlung zu belohnen, und
damit – sofern sie nicht dem Verletzten zur Wiederherstellung des recht-
mässigen Zustandes ausgehändigt werden – der Einziehung gemäss
Art. 59 Ziff. 1 StGB unterliegen. Sind die der Einziehung unterliegenden
Vermögenswerte nicht mehr vorhanden, können im Hinblick auf die Durch-
setzung der Ersatzforderung gestützt auf Art. 59 Ziff. 2 Abs. 3 StGB weitere
Vermögenswerte des Betroffenen beschlagnahmt werden. Sowohl für eine
Beweismittelbeschlagnahme wie für eine Einziehung bedarf es damit unter
anderem eines Konnexes, eines „adäquaten Zusammenhangs“ zwischen
Anlasstat und beschlagnahmten Gegenständen bzw. Vermögenswerten.
Erfolgt die Beschlagnahme hingegen im Hinblick auf eine Einziehung unter
dem Titel von Art. 59 Ziff. 3 StGB, entfällt angesichts der dort statuierten
Beweislastumkehr der Nachweis eines Konnexes zwischen den (zwingend)
zu beschlagnahmenden Vermögenswerten und den vorgeworfenen Strafta-
ten (vgl. zur Beweismittelbeschlagnahme BGE 99 Ia 78, 94 f. E. 6c sowie
OBERHOLZER, a.a.O., N. 1139; vgl. zur Einziehung BGE 122 IV 91, 95 E. 4
sowie SCHMID in: Schmid [Hrsg.], Kommentar Einziehung, organisiertes
Verbrechen und Geldwäscherei, Band I, Zürich 1998, N. 23 ff., 126 ff., 188
ff. zu Art. 59 StGB).
6.3 Vorliegend ist dieser Deliktsbezug sowohl hinsichtlich der Beweismittelbe-
schlagnahme als auch bezüglich der Vermögensbeschlagnahme unter
Verweis auf die entsprechenden Feststellungen der Beschwerdegegnerin
(act. 1.3, S. 4 f. i.V.m. act. 1.3, S. 11 ff. [BB.2005.82]; act. 28, S. 13 f. i.V.m.
act. 21, S. 30 ff. [BB.2005.82] und act. 36, S. 16 ff. [BB.2005.82]) zu beja-
hen. Von der Beschwerdegegnerin kann beim derzeitigen Stand des Ver-
fahrens und angesichts der hohen Komplexität der zu untersuchenden
Sachverhalte (dazu bereits E. 5.4.3) nicht erwartet werden, dass sie bereits
jetzt zur vollen Überzeugung des Gerichts nachweist, wie die fraglichen
Vermögenswerte und Gegenstände im Einzelnen mit den vorgeworfenen
Straftaten zusammenhängen. Mit Bezug auf die Beweismittelbeschlag-
nahme genügt eine gewisse Wahrscheinlichkeit, dass das Beweisobjekt
unmittelbar oder mittelbar mit der strafbaren Handlung in Zusammenhang
steht (vgl. HAUSER/SCHWERI/ HARTMANN, a.a.O., S. 340 f. N. 2; SJZ
63/1967, S. 158). Mit seinem Vorwurf, die Beschwerdegegnerin könne bis
heute nicht angeben, „welches der Dokumente denn nun genau welchen
Bezug zu welchem Delikt“ habe (act. 38, N. 77, 134), will der Beschwerde-
führer im Ergebnis erneut eine antizipierte Beweiswürdigung und damit fak-
tische Vorentscheidung erreichen (vgl. bereits oben, E. 5.3), was nicht zu-
lässig ist. Solange, wie vorliegend, die Möglichkeit besteht, dass sich unter
den beschlagnahmten Gegenständen und Vermögenswerten solche befin-
den, die zur Abklärung des Sachverhalts dienen können, sind sie deshalb
zu den Akten zu erheben und ist die Beweismittelbeschlagnahme nicht zu
beanstanden (vgl. SJZ 63/1967, S. 158). Daran vermag auch das Argu-
ment des Beschwerdeführers nichts zu ändern, wonach sich der Inhalt der
Safes seit über sieben oder acht Jahren in seiner Wohnung befinde und
dieser sich zuvor in Kundensafes der N. befunden habe (act. 1, N. 219).
Auch wenn, wie der Beschwerdeführer hier nahe legen will und wovon nicht
zwingend und ohne weiteres auszugehen ist, der beschlagnahmte Inhalt
aus den Safes älter sein sollte als der interessierende Zeitraum der mut-
masslichen Straftaten, schliesst dies nicht aus, dass sich darin auch Hin-
weise auf die Zusammenhänge resp. Umstände der (späteren) Straftaten
befinden könnten. Ebenfalls unbehelflich ist der Einwand des Beschwerde-
führers, wonach bei unbekannten Eigentumsverhältnissen hinsichtlich ein-
zelner Vermögenswerte der Deliktsbezug nicht nachgewiesen werden kön-
ne und die Voraussetzungen für eine Einziehung daher nicht gegeben sei-
en (act. 38, N. 111). Richtig ist vielmehr, dass die Beschlagnahme aufrecht
zu erhalten ist, solange nicht ausgeschlossen werden kann, dass der Ei-
gentümer der Vermögenswerte eruiert werden kann. Die Ausführungen der
Beschwerdegegnerin zum Deliktsbezug sind mit Blick auf die zahlreichen
Ungereimtheiten gegenwärtig als ausreichend zu betrachten. Nur der Voll-
ständigkeit halber sei erwähnt, dass die Beschlagnahme selbst dann mög-
lich wäre, wenn der Beschwerdeführer nicht wie hier als mutmasslicher Tä-
ter in Frage käme, sondern nicht beschuldigter Dritter wäre (die Beweismit-
telbeschlagnahme diesfalls freilich nur, sofern nicht ein Beschlagnahme-
verbot infolge eines Zeugnisverweigerungsrechts besteht, die Einziehungs-
beschlagnahme nur, soweit er nicht durch Art. 59 Ziff. 1 Abs. 2 StGB ge-
schützt wäre, worüber in der Regel der Sachrichter zu entscheiden hat; vgl.
HAUSER/SCHWERI/ HARTMANN, a.a.O., S. 341 ff. N. 5 ff.; TPF BB.2004.79
vom 22. April 2005 E. 5.2).
Nachdem der erforderliche Deliktsbezug gegeben ist, braucht die Be-
schlagnahme unter dem Titel der Einziehung gemäss Art. 59 Ziff. 3 StGB
nicht geprüft zu werden.
7.1 Schliesslich rügt der Beschwerdeführer die Verletzung des Verhältnismäs-
sigkeitsprinzips. Er bringt dabei in Bezug auf die Beweismittelbeschlag-
nahme vor, die Erstellung von Kopien hätte genügt, ohne dass die Origina-
le hätten beschlagnahmt zu werden brauchen. Zudem erweise sich die Be-
schlagnahme als unverhältnismässig, weil die Beschwerdegegnerin heute
selber bestätige, die Beschlagnahme über einen Grossteil der betroffenen
Gegenstände sei aufzuheben (act. 1, N. 220, 223; act. 38, N. 5, 16). Hin-
sichtlich der Vermögensbeschlagnahme macht er sodann geltend, dass die
Strafuntersuchungsbehörde den jeweiligen Wert der Vermögenswerte dar-
zutun habe, was die Beschwerdegegnerin vorliegend nicht tue (act. 38,
N. 124, 140). Die Beschlagnahme sei schliesslich insgesamt auch deswe-
gen unzweckmässig, ungeeignet und unverhältnismässig, weil die Gegens-
tände bereits im Rechtshilfeverfahren beschlagnahmt seien (act. 38, N. 95).
7.2 Eine gestützt auf Art. 65 BStP verfügte Beschlagnahme hat wie jede
Zwangsmassnahme das Prinzip der Verhältnismässigkeit zu wahren
(Art. 36 Abs. 3 BV; HAUSER/SCHWERI/HARTMANN, a.a.O., S. 325 N. 8;
SCHMID, a.a.O., N. 686; vgl. bereits E. 5). Die Beschlagnahme muss not-
wendig und geeignet sein, das angestrebte Ziel zu erreichen. Es darf keine
milderen Massnahmen geben (Subsidiaritätsgrundsatz) und beim Einsatz
der Beschlagnahme muss zwischen dem angestrebten Ziel und dem Ein-
griff in das Freiheitsrecht ein vernünftiges Verhältnis bestehen (Verhältnis-
mässigkeit im engeren Sinn; vgl. zum Ganzen SCHMID, a.a.O., N. 686). Aus
dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit folgt schliesslich auch, dass die
Beschlagnahme betragsmässig nicht mehr Vermögenswerte erfassen darf,
als mutmasslich der Einziehung unterliegen (TPF BB.2005.97 vom 31. Ja-
nuar 2006 E. 7.2).
7.3 Vorliegend fanden die durchführenden Beamten anlässlich der Hausdurch-
suchung umfangreiches Material vor, wovon viele Dokumente in türkischer
Sprache, welche zunächst übersetzt werden mussten, bevor deren Sich-
tung und spätere Analyse überhaupt möglich war (act. 28, S. 7). Dass der
Entscheid über deren Relevanz und darüber, welche Dokumente im Origi-
nal benötigt werden und von welchen eine Kopie genügt, gerade unter die-
sen Umständen nicht ad hoc an Ort und Stelle möglich gewesen war, ist of-
fenkundig und bedarf keiner weiteren Erläuterung. Zudem war es dem Be-
schwerdeführer unbenommen, von der Beschwerdegegnerin die Erstellung
von Kopien für von ihm benötigte Dokumente zu verlangen (vgl. oben,
E. 1.2.2). Unhaltbar ist die Argumentation des Beschwerdeführers, wonach
die Beschlagnahme als von Beginn weg unverhältnismässig zu qualifizie-
ren sei, weil die Beschwerdegegnerin heute bereit sei, den Beschlag über
einen Grossteil der Gegenstände wieder aufzuheben. Folgte man dieser
Argumentation, erwiese sich jede Beschlagnahme stets als unverhältnis-
mässig, wenn der Beschlag in einem späteren Zeitpunkt ganz oder teilwei-
se aufgehoben werden müsste. Entscheidend ist allein, ob im Zeitpunkt der
Beschlagnahme bzw. im Zeitpunkt der Ablehnung eines Herausgabebe-
gehrens die Voraussetzungen dafür erfüllt waren. Liegen genügende Ver-
dachtsgründe vor, ist die Beschlagnahme gemäss dem Gesetzestext von
Art. 65 BStP zwingend und verletzt auch nicht das Verhältnismässigkeits-
prinzip, wenn sich nach der Sichtung resp. Auswertung des beschlagnahm-
ten Materials ergibt, dass die Voraussetzungen zu ihrer Aufrechterhaltung
ganz oder teilweise entfallen sind. Hinsichtlich des betragsmässigen Um-
fangs der Beschlagnahme mag sodann unter Hinweis auf den Entscheid
BB.2005.82 vom 16. August 2006 (E. 8.3) der Hinweis genügen, dass sich
die mutmassliche Deliktssumme im Bereich von wenigstens mehreren
Hundert Millionen US-Dollar, unter Umständen gar im Milliardenbereich
bewegt und damit den beschlagnahmten Betrag offenkundig bei weitem
übersteigt. Auch unter diesem Gesichtspunkt erweist sich die Beschlag-
nahme mithin als verhältnismässig. Daran ändert nichts, dass dieselben
Gegenstände im Rechtshilfeverfahren ebenfalls mit Beschlag belegt sind.
Die Beschlagnahme derselben Gegenstände in zwei verschiedenen Ver-
fahren ist sehr wohl möglich. Gleich wie von der Beschwerdegegnerin nicht
argumentiert werden kann, der Beschwerdeführer habe kein Rechtsschutz-
interesse an einer Aufhebung des strafprozessualen Beschlags wegen
Fortbestand des Beschlags im Rechtshilfeverfahren, kann der Beschwerde-
führer nicht geltend machen, die eine Beschlagnahme sei unnötig und un-
verhältnismässig, weil ja die andere Beschlagnahme bestehe. Die Be-
schlagnahme ist in jedem Verfahren für sich und unter Berücksichtigung
der jeweils verschiedenen gesetzlichen Grundlagen gesondert zu beurtei-
len (vgl. E. 1.2.1 und E. 5.4.3).
- Der Eventualantrag gemäss Ziff. 4 der Beschwerde ist wie im Entscheid
BB.2005.82 vom 16. August 2006 (E. 9) abzuweisen, wird von der Be-
schwerdegegnerin damit doch letztlich nur die Erfüllung ihrer gesetzlichen
und durch die Rechtsprechung konkretisierten Aufgaben gefordert. Für eine
besondere „Anweisung“, wie sie der Beschwerdeführer verlangt, besteht
mit Blick auf die bis anhin nicht zu beanstandende Pflichterfüllung in Bezug
auf den geforderten Nachweis des Deliktsbezugs kein Anlass. Abzuweisen
ist schliesslich auch der Subeventualantrag des Beschwerdeführers ge-
mäss Ziff. 5 der Beschwerde. Nachdem der Beschwerdegegnerin keine
unbegründete Verfahrensverzögerung vorgeworfen werden kann, besteht
für eine Fristansetzung kein Raum.
Zusammenfassend ist die Beschwerde lediglich insoweit zu schützen, als
über diejenigen Dokumente der Beschlag aufzuheben ist, bezüglich denen
die Auswertungsarbeiten gemäss Angaben der Beschwerdegegnerin be-
endet sind und die nicht mehr im Original benötigt werden (vgl. oben,
E. 5.4.3). Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen, soweit auf sie einge-
treten werden kann (vgl. oben, E. 1.2.3) und soweit sie nicht wegen Gegen-
standslosigkeit als erledigt abzuschreiben ist (vgl. oben, E. 1.2.2).
9.1 Vorliegend erscheint in Berücksichtigung aller Faktoren, insbesondere des
hohen Aufwands für das Gericht infolge der umfangreichen Rechtsschrif-
ten, eine Gerichtsgebühr von Fr. 10'000.-- als gerechtfertigt. Nachdem der
Beschwerdeführer nur in einem sehr untergeordneten Teil seiner Be-
schwerde durchgedrungen ist, wird ihm die Gebühr im Umfang von neun
Zehnteln unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses von
Fr. 1'000.-- (act. 5), auferlegt (Art. 3 des Reglements vom 11. Februar 2004
über die Gerichtsgebühren vor dem Bundesstrafgericht, SR 173.711.32;
Art. 245 BStP in Verbindung mit Art. 156 Abs. 1 und 3 OG). Im restlichen
Umfang wird sie auf die Bundeskasse genommen.
9.2 Gemäss Art. 159 Abs. 1 OG ist mit dem Entscheid über die Streitsache
selbst zu bestimmen, ob und in welchem Masse die Kosten der obsiegen-
den Partei von der Unterliegenden zu ersetzen sind. Art. 159 Abs. 3 OG
sieht vor, dass die Kosten verhältnismässig verteilt werden können, wenn
der Entscheid nicht ausschliesslich zu Gunsten einer Partei ausfällt oder
sich die unterliegende Partei in guten Treuen zur Prozessführung veran-
lasst sehen durfte. Nachdem der Beschwerdeführer in einem geringen Um-
fang obsiegt hat, sind ihm die durch das Beschwerdeverfahren verursach-
ten notwendigen Kosten bloss teilweise und in reduziertem Umfang zu er-
setzen. Dabei ist allerdings zusätzlich zu berücksichtigen, dass ein wichti-
ger Teil der Beschwerde im Verlaufe des Beschwerdeverfahrens gegens-
tandslos geworden ist, wobei die Säumnis der Beschwerdegegnerin anzu-
lasten ist, da das erste Verzeichnis hinsichtlich der beschlagnahmten Tre-
soreninhalte ungenügend war (vgl. oben E. 1.2.2). Ermessensweise wird
deshalb ein grösserer Anteil entschädigt als das bloss geringfügige Obsie-
gen rechtfertigen würde. Anwendbar ist das Reglement vom 11. Februar
2004 über die Entschädigungen in Verfahren vor dem Bundesstrafgericht
(SR 173.711.31). Gemäss Art. 3 Abs. 3 desselben wird das Honorar nach
Ermessen festgesetzt, wenn bis zur Schlussverhandlung oder innert einer
vom Gericht angesetzten Frist keine Kostennote eingereicht wird. Gestützt
auf Art. 3 Abs. 3 des Entschädigungsreglements wird deshalb eine pau-
schale Entschädigung (inkl. MwSt) von Fr. 3’000.-- festgesetzt. Die Be-
schwerdegegnerin hat diese dem Beschwerdeführer auszurichten.
Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
-
Die Beschwerdegegnerin wird angewiesen, die Beschlagnahme über dieje-
nigen Dokumente aufzuheben, bezüglich denen die Auswertungsarbeiten
beendet sind und die nicht im Original gebraucht werden.
-
Die Beschwerde wird im Übrigen abgewiesen, soweit darauf eingetreten
resp. soweit sie zufolge Gegenstandslosigkeit nicht als erledigt abgeschrie-
ben wird.
-
Die Gerichtsgebühr von Fr. 10'000.-- wird dem Beschwerdeführer zu neun
Zehnteln, unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses von
Fr. 1’000.--, mithin im Umfang von Fr. 8'000.-- auferlegt.
-
Die Beschwerdegegnerin hat den Beschwerdeführer für das vorliegende Ver-
fahren mit Fr. 3’000.-- zu entschädigen.
Bellinzona, 13. Dezember 2006
Im Namen der Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberinin:
Zustellung an
- Rechtsanwalt Peter Lutz und Rechtsanwalt Julien Veyrassat
- Schweizerische Bundesanwaltschaft, Zweigstelle Zürich
Rechtsmittelbelehrung
Gegen Entscheide der Beschwerdekammer über Zwangsmassnahmen kann innert 30 Tagen seit
der Eröffnung wegen Verletzung von Bundesrecht beim Bundesgericht Beschwerde geführt wer-
den. Das Verfahren richtet sich sinngemäss nach den Artikeln 214 bis 216, 218 und 219 des Bun-
desgesetzes über die Bundesstrafrechtspflege (Art. 33 Abs. 3 lit. a SGG).
Eine Beschwerde hemmt den Vollzug des angefochtenen Entscheides nur, wenn die Rechtsmit-
telinstanz oder deren Präsident es anordnet.