Complaint over refusal of document translation

BB.2005.81Bundesstrafgericht / Beschwerdekammer14.09.2005Inadmissible

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Federal Criminal Court's complaint chamber dealt with a challenge to the Federal Prosecutor's translation orders in a criminal investigation. The appellant sought integral French translation of two investigative reports. The court held that he lacked standing to merely seek confirmation of the 18 April 2005 translation order, so it did not enter into that part of the complaint. As to the 10 June 2005 report, the complaint became moot after the prosecutor later ordered the full French translation, so that part was struck from the docket. Costs were split equally, with corresponding party compensation and legal-aid reimbursement orders.

Omnilex-Regeste

Art. 105bis Abs. 2, 214 Abs. 2, 217 BStP; complaint against prosecutorial acts and mootness: a complainant has standing only against an unfavorable measure that can improve his legal position; a request for mere confirmation is inadmissible for lack of legal interest. If the challenged authority subsequently grants the relief sought in full, the complaint becomes moot and must be struck from the docket. Costs are then allocated according to the situation before mootness, after a summary assessment, and may be split where each party partly succeeds and partly fails (consid. 1-3).

Gesamter Gesetzestext

Entscheid vom 14. September 2005 Beschwerdekammer

Besetzung Bundesstrafrichter Emanuel Hochstrasser, Vorsitz, Andreas J. Keller und Barbara Ott, Gerichtsschreiberin Petra Williner

Parteien

A., vertreten durch Fürsprecher Marc Labbé,

Beschwerdeführer

gegen

SCHWEIZERISCHE BUNDESANWALTSCHAFT,

Beschwerdegegnerin

Gegenstand Beschwerde gegen Verweigerung der Aktenüber- setzung (Art. 105 bis Abs. 2 BStP)

Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal Geschäftsnummer: BB.2005.81

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Sachverhalt:

A. Die Schweizerische Bundesanwaltschaft (nachfolgend „Bundesanwalt- schaft“) führt ein gerichtspolizeiliches Ermittlungsverfahren gegen ver- schiedene Personen wegen Beteiligung an bzw. Unterstützung einer krimi- nellen Organisation und qualifizierter Geldwäscherei. In diesem Zusam- menhang wird dem Mitbeschuldigten A. (nachfolgend „A.“) vorgeworfen, bei der Gründung von in den montenegrisch-italienischen Zigarettenschmuggel involvierten Unternehmungen beteiligt oder in der Organisation oder Admi- nistration derselben führend mitgewirkt zu haben (act. 1.7 S. 146).

B. Am 5. Juli 2005 verfügte die Bundesanwaltschaft, der in diesem Zusam- menhang erstellte Zwischenbericht der Bundeskriminalpolizei vom 18. April 2005, derzeit verfügbar in Italienisch und Deutsch, werde schriftlich integral in die französische Sprache übersetzt. Zudem werde der Bericht der Bun- deskriminalpolizei vom 10. Juni 2005, derzeit verfügbar in Deutsch, schrift- lich integral in die italienische Sprache und zusätzlich die Seiten 1 bis 58, 100 bis 147 sowie 203 bis 216 in die französische Sprache übersetzt (act. 1.4).

C. Gegen diese Verfügung gelangt A. mit Eingabe vom 12. Juli 2005 an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts und verlangt unter Kosten- und Entschädigungsfolgen sinngemäss, der Bericht der Bundeskriminalpo- lizei vom 10. Juni 2005 sei integral in die französische Sprache zu überset- zen. Zudem sei die integrale Übersetzung des Zwischenberichtes der Bun- deskriminalpolizei vom 18. April 2005 in die französische Sprache zu bestä- tigen (act. 1).

Am 3. August 2005 verfügte die Bundesanwaltschaft, der Bericht der Bun- deskriminalpolizei vom 10. Juni 2005, derzeit verfügbar in Deutsch, werde in Ergänzung der Verfügung vom 5. Juli 2005 schriftlich integral auch in die französische Sprache übersetzt (act. 5.1).

In der Folge beantragt die Bundesanwaltschaft mit Stellungnahme vom 9. August 2005, auf die Beschwerde vom 12. Juli 2005 sei nicht einzutre- ten, eventualiter sei das Verfahren wegen Gegenstandslosigkeit abzu- schreiben. Zudem stellt sie sinngemäss den Antrag, die Verfahrenskosten seien, soweit auf die Beschwerde eingetreten werde und soweit die Über- setzung des Zwischenberichts vom 18. April 2005 betreffend, dem Be- schwerdeführer, im Übrigen wem rechtens aufzuerlegen (act. 5).

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Mit weiterer Eingabe vom 11. August 2005 beantragt A. unter Kosten- und Entschädigungsfolgen nunmehr, es sei festzustellen, dass die Beschwerde vom 12. Juli 2005 aufgrund der Verfügung der Bundesanwaltschaft vom 3. August 2005 gegenstandslos geworden sei (act. 6).

Mit Schreiben vom 19. August 2005 verzichtet die Bundesanwaltschaft auf die Einreichung einer weiteren Stellungnahme (act. 8).

Auf die Ausführungen der Parteien sowie die eingereichten Akten wird, so- weit erforderlich, in den rechtlichen Erwägungen eingegangen.

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1.1 Gegen Amtshandlungen und wegen Säumnis des Bundesanwalts ist die Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts nach den Verfahrensvorschriften der Art. 214-219 BStP zulässig (Art. 105 bis

Abs. 2 BStP sowie Art. 28 Abs. 1 lit. a SGG). Ist die Beschwerde gegen ei- ne Amtshandlung des Bundesanwalts gerichtet, so ist sie innert fünf Tagen, nachdem der Beschwerdeführer von der Amtshandlung Kenntnis erhalten hat, einzureichen (Art. 217 BStP). Die Beschwerde steht den Parteien und einem jeden zu, der durch eine Verfügung oder durch die Säumnis des Bundesanwalts einen ungerechtfertigten Nachteil erleidet (Art. 214 Abs. 2 BStP). Der Beschuldigte kann einen Entscheid nur bezüglich derje- nigen Punkte anfechten, die für ihn ungünstig lauten, die ihn also beschwe- ren. Andernfalls fehlt ein Rechtsschutzinteresse und damit eine Prozess- voraussetzung (S CHMID, Strafprozessrecht, 4. Aufl., Zürich 2004, N. 975).

1.2 Soweit der Beschwerdeführer verlangt, es sei die Verfügung der Be- schwerdegegnerin vom 5. Juli 2005 insofern zu bestätigen, als dass sie die integrale Übersetzung des Zwischenberichtes der Bundeskriminalpolizei vom 18. April 2005 anordne, fehlt es an einer Beschwer des Beschwerde- führers, da er damit keinen für sich günstigeren Entscheid zu erwirken ver- möchte. Damit ist auch gesagt, dass ein derartiger Antrag grundsätzlich nicht Gegenstand eines Beschwerdeverfahrens bilden kann, da mit Be- schwerde die Aufhebung oder Änderung einer Verfügung, mangels Be- schwer aber nicht deren Bestätigung verlangt werden kann. Folglich fehlt es vorliegend an einer Prozessvoraussetzung, weshalb diesbezüglich auf die Beschwerde nicht eingetreten wird.

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1.3 Demgegenüber zielt das Begehren auf integrale Übersetzung des Berichts der Bundeskriminalpolizei vom 10. Juni 2005 in die französische Sprache auf einen für den Beschwerdeführer günstigeren Entscheid ab, womit er im Zeitpunkt der Einreichung der Beschwerde grundsätzlich als beschwert galt. Die Beschwerdegegnerin entspricht allerdings diesem Begehren des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 3. August 2005 vollumfänglich, womit die Beschwerde in diesem Punkt gegenstandslos wird und folglich vom Geschäftsverzeichnis abzuschreiben ist.

2.1 Die Verlegung der Kosten folgt dem Ausgang des Verfahrens, wobei das Gericht bei Gegenstandslosigkeit mit summarischer Prüfung über die Pro- zesskosten aufgrund der Sachlage vor Eintritt des Erledigungsgrundes ent- scheidet (Art. 245 BStP i.V.m. Art. 156 Abs. 1 OG und Art. 40 OG sowie Art. 72 BZP; Entscheid des Bundesstrafgerichts BK_B 094/04 vom 16. September 2004 E. 4.1).

2.2 Im vorliegenden Fall stellt der Beschwerdeführer zwei Anträge. Auf den ersten Antrag wird nicht eingetreten, womit der Beschwerdeführer in die- sem Punkt unterliegt. Hinsichtlich des anderen Antrags wird die Beschwer- de gegenstandslos, und zwar weil die Beschwerdegegnerin – zwar ohne Anerkennung einer Rechtspflicht – dem Begehren des Beschwerdeführers vollumfänglich nachkommt, womit der Beschwerdeführer diesbezüglich als obsiegende Partei zu betrachten ist. Folglich sind die Kosten von den Par- teien hälftig zu tragen.

3.1 Die Gerichtsgebühr vor der Beschwerdekammer liegt zwischen Fr. 200.-- und Fr. 10'000.-- (Art. 3 des Reglements über die Gerichtsgebühren vor dem Bundesstrafgericht vom 11. Februar 2004; SR 173.711.32).

Vorliegend ist die Gerichtsgebühr auf Fr. 1'500.-- anzusetzen, wovon der Beschwerdeführer nach dem Gesagten die Hälfte, nämlich Fr. 750.--, zu tragen hat. Nach Verrechnung mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 1'000.-- (act. 3) ist ihm von der Kasse des Bundesstrafgerichts Fr. 250.-- zurückzuerstatten. Die Bundesanwaltschaft wird nicht kostenpflichtig (Art. 245 BStP i.V.m. Art. 156 Abs. 2 OG).

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3.2 Das Honorar des Anwalts bemisst sich nach dem notwendigen und ausge- wiesenen Zeitaufwand und der Stundenansatz beträgt mindestens Fr. 200.- und höchstens Fr. 300.-- (Art. 3 des Reglements über die Entschädigungen in Verfahren vor dem Bundesstrafgericht vom 11. Februar 2004; SR 173.711.31).

Der Beschwerdeführer verlangt eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 1'904.50 (act. 1.2), nämlich für seine anwaltlichen Bemühungen Fr. 1'760.-- sowie für die entstandene Auslagen Fr. 10.-- nebst darauf zu erhebender Mehrwertsteuer von 7.6%. Da er mit seinen Begehren rund hälftig obsiegt, hat die Beschwerdegegnerin ihm hierfür eine Parteient- schädigung in der Höhe der Hälfte des geforderten Betrages, nämlich Fr. 952.25, auszurichten. Da der Beschwerdeführer amtlich verteidigt ist (act. 1.3), bezahlt die Kasse des Bundesstrafgerichts die restlichen Verteidigungskosten in der Höhe von Fr. 952.25, wobei der Beschwerdeführer verpflichtet ist, den nämlichen Betrag dem Bundesstrafgericht zurückzuerstatten.

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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

  1. Soweit die Beschwerde nicht als gegenstandslos abgeschrieben wird, wird darauf nicht eingetreten.
  2. Dem Beschwerdeführer werden die Gerichtskosten in der Höhe von Fr. 750.- auferlegt. Nach Verrechnung mit dem Kostenvorschuss bezahlt die Kasse des Bundesstrafgerichts dem Beschwerdeführer einen Betrag von Fr. 250.-- zurück.
  3. Die Beschwerdegegnerin hat den Beschwerdeführer für das Beschwerdever- fahren mit Fr. 952.25 (inkl. MwSt) zu entschädigen.
  4. Die Kasse des Bundesstrafgerichts wird angewiesen, dem amtlichen Vertei- diger eine Parteientschädigung von Fr. 952.25.-- (inkl. MwSt) auszurichten.
  5. Der Beschwerdeführer wird verpflichtet, dem Bundesstrafgericht diese Par- teientschädigung in der Höhe von Fr. 952.25.-- (inkl. MwSt) zurückzuerstat- ten. Bellinzona, 14. September 2005

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiberin:

Zustellung an

  • Fürsprecher Marc Labbé
  • Schweizerische Bundesanwaltschaft

Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.

Schlagwörter

translation of case filelegal intereststandingmootnesscriminal investigationcost allocationparty compensationlegal aid

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the complaint against the request to confirm integral translation of the 18 April 2005 report was admissible.

Extrahierter Entscheid

No. The appellant lacked legal interest because he could not obtain a more favorable decision by merely seeking confirmation of that translation order.

Extrahierte Begründung

A complaint may seek amendment or annulment of an unfavorable order, but not confirmation of a measure when the complainant is not adversely affected by that part.

Kernrechtsfrage

Whether the complaint regarding integral translation of the 10 June 2005 report remained justiciable after the Federal Prosecutor's 3 August 2005 order.

Extrahierter Entscheid

No. The complaint became moot because the respondent fully granted that request.

Extrahierte Begründung

Once the challenged authority fully complied with the requested relief, the dispute ceased to exist and the matter had to be struck from the docket.

Kernrechtsfrage

How the procedural costs and compensation should be allocated after partial non-entry and partial mootness.

Extrahierter Entscheid

The costs were divided equally; the appellant bore half the court fee, received a partial reimbursement, and both party compensation and official defense compensation were set at half of the claimed amount.

Extrahierte Begründung

Costs follow the outcome. On a summary review of the situation before mootness, the appellant lost on one request and prevailed on the other, so a 50/50 allocation was appropriate.

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