Entscheid vom 16. Juni 2005
Beschwerdekammer
Besetzung
Bundesstrafrichter Emanuel Hochstrasser, Vorsitz,
Andreas J. Keller und Tito Ponti,
Gerichtsschreiber Hanspeter Lukács
Parteien
A.______, vertreten durch Rechtsanwälte Maurice
Harari und Matteo Pedrazzini, Genève,
Beschwerdeführer
gegen
SCHWEIZERISCHE BUNDESANWALTSCHAFT,
Bern,
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
Beschwerde gegen Amtshandlung des Bundesan-
walts (Art. 105bis Abs. 2 BStP)
Bundesstrafgericht
Tribunal pénal fédéral
Tribunale penale federale
Tribunal penal federal
Geschäftsnummer: BB.2005.34
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Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:
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die Staatsanwaltschaft des Kantons Tessin mit Verfügung vom 22. März 2005 die
Strafuntersuchung gegen A.______ wegen Widerhandlung gegen das Kriegsmate-
rialgesetz an die Schweizerische Bundesanwaltschaft abtrat, welche am 29. März
2005 diesbezüglich ihre Zuständigkeit erklärte;
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die Schweizerische Bundesanwaltschaft (nachfolgend „Bundesanwaltschaft“) im
eröffneten Ermittlungsverfahren gegen A.______ mit Schreiben an dessen Verteidi-
ger vom 19. April 2005 mitteilte, dass bei der Verfahrensübernahme von der Staats-
anwaltschaft des Kantons Tessin die Frage der Verfahrenssprache diskutiert wor-
den sei, die zuständige Abteilung der Bundesanwaltschaft über keinen Staatsanwalt
verfüge, der den Fall in italienischer Sprache führen könnte, die künftigen Ermittlun-
gen sich jedoch voraussichtlich nicht mehr auf das italienische Sprachgebiet bezie-
hen würden, für eine Übersetzung der wichtigsten Verfahrensakten in die italieni-
sche Sprache gesorgt und bei der Befragung des Beschuldigten ein Übersetzer bei-
gezogen werde, deshalb die Verfahrenssprache in dieser Angelegenheit mit formel-
ler Begründung der Zuständigkeit des Bundes deutsch sei;
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der Verteidiger mit Eingabe an die Bundesanwaltschaft vom 26. April 2005 bean-
tragte, das Verfahren an die Staatsanwaltschaft des Kantons Tessin zu delegieren,
damit dieses in italienischer Sprache geführt werden könne;
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die Bundesanwaltschaft dem Verteidiger mit Schreiben vom 29. April 2005 mitteilte,
dass von einer Delegation an die Strafverfolgungsbehörden des Kantons Tessin ab-
gesehen und das Ermittlungsverfahren in deutscher Sprache fortgesetzt werde;
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A.______ durch seine Verteidiger gegen diese Verfügung mit (italienischsprachiger)
Eingabe an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts vom 6. Mai 2005 Be-
schwerde führen liess und beantragte, das Verfahren sei in italienischer Sprache zu
führen und die Bundesanwaltschaft sei anzuweisen, sich entsprechend zu organi-
sieren, eventuell sei die Sache an die Strafverfolgungsbehörden des Kantons Tes-
sin zu delegieren;
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die Verteidiger mit Verfügung vom 10. Mai 2005 aufgefordert wurden, bis 20. Mai
2005 einen Kostenvorschuss von Fr. 500.-- zu leisten und innert gleicher Frist eine
schriftliche Vollmacht einzureichen, unter der Androhung, dass bei Säumnis auf die
Beschwerde nicht eingetreten werde;
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der verlangte Kostenvorschuss innert Frist beim Bundesstrafgericht einging, die
verlangte Vollmacht jedoch nach wie vor ausstehend ist;
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3 -
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auf die Beschwerde demnach androhungsgemäss nicht einzutreten ist;
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A.______ dementsprechend die Kosten des Verfahrens zu tragen hat, die Gerichts-
gebühr auf Fr. 500.-- festzusetzen und diese mit dem Kostenvorschuss zu verrech-
nen ist (Art. 156 Abs. 1 OG i.V.m. Art. 245 BStP; Art. 3 Reglement vom 11. Februar
2004 über die Gerichtsgebühren vor dem Bundesstrafgericht);
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und erkennt:
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Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt und
mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet.
Bellinzona, 20. Juni 2005
Im Namen der Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Zustellung an
- Rechtsanwalt Maurice Harari, Rechtsanwalt Matteo Pedrazzini, Genève
- Schweizerische Bundesanwaltschaft, Bern
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.