Bundesstrafgericht
Tribunal pénal fédéral
Tribunale penale federale
Tribunal penal federal
Geschäftsnummer: BB.2004.73
Entscheid vom 10. März 2005
Beschwerdekammer
Besetzung
Bundesstrafrichter Emanuel Hochstrasser, Vorsitz,
Andreas J. Keller und Tito Ponti,
Gerichtsschreiberin Joséphine Contu
Parteien
A.______,
Beschwerdeführer
gegen
SCHWEIZERISCHE BUNDESANWALTSCHAFT,
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
Beschwerde gegen Verweigerung der Zulassung als
privater Verteidiger und Verweigerung des Besuchs-
rechts (Art. 105
bis
BStP)
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung,
dass die Schweizerische Bundesanwaltschaft (nachstehend „Bundesan-
waltschaft“) mit Verfügung vom 2. September 2004 anordnete, A.______
sei wegen einer latenten Interessenkollision i.S.v. Art. 12 lit. c des Bundes-
gesetzes vom 23. Juni 2000 über die Freizügigkeit der Anwältinnen und
Anwälte (Anwaltsgesetz, BGFA; SR 935.61) für die Rechtsvertretung der
Beschuldigten B.______ und C.______ nicht zuzulassen;
dass gegen diese Verfügung weder A.______ noch B.______ oder
C.______ Beschwerde erhoben;
dass A.______ die Bundesanwaltschaft am 25. Oktober 2004 darum er-
suchte, die inhaftierten B.______ und C.______ als Parteienvertreter besu-
chen zu dürfen, was ihm mit Verfügung vom 3. November 2004 verweigert
und mit Entscheid dieser Kammer vom 10. November 2004 bestätigt wur-
de;
dass die Beschwerdekammer auf eine ihr zuständigkeitshalber vom Eidge-
nössischen Justiz- und Polizeidepartement weitergeleitete Aufsichtsbe-
schwerde A.______ vom 10. November 2004 nicht eintrat (Entscheid der
Beschwerdekammer vom 21. Januar 2005; BK_A 210/04);
dass auf den erneuten Antrag A., ihm sei das Besuchsrecht zu ge-
währen und er sei als privater Verteidiger der Beschuldigten B. und
C.______ zuzulassen, die Bundesanwaltschaft mit Verfügung vom
22. November 2004 nicht eintrat (BK act. 1.1);
dass A.______ dagegen mit Eingabe vom 25. November 2004 Beschwerde
erhob und darin erneut beantragt, er sei als privater Verteidiger von
B.______ und C.______ mit allen daraus ergehenden Rechten, insbeson-
dere dem Besuchsrecht, anzuerkennen (BK act. 1);
dass er die Beschwerde damit begründet, die Akten seien mit Entscheid
der Bundesanwaltschaft vom 22. Oktober 2004 parteiöffentlich gemacht
worden, weshalb keine Interessenkollision mehr bestehe, und er von
B.______ und C.______ aufgrund von ihnen unterzeichneter, aktueller An-
waltsvollmachten als deren Vertreter gewünscht werde;
dass A.______ in der gleichen Eingabe vom 25. November 2004 auch ein
Gesuch um Revision des Entscheids der Beschwerdekammer vom 10. No-
vember 2004 stellte und dieses mit denselben Vorbringen wie die Be-
schwerde begründete;
dass das Revisionsgesuch mit Entscheid vom 6. Dezember 2004 abgewie-
sen (BK_B 209/04) und darin u.a. erwogen wurde, die Akten seien entge-
gen den Ausführungen des damaligen Gesuchstellers und jetzigen Be-
schwerdeführers nur teilweise parteiöffentlich gemacht worden und die Ge-
fahr einer latenten Interessenkollision sei nicht gebannt (vgl. E. 2.1 des Ent-
scheids), woran auch die eingereichten aktuellen Anwaltsvollmachten
nichts ändern könnten (E. 2.2 des Entscheids);
dass die vorgenannten Erwägungen, welche zur Abweisung des Revisi-
onsgesuchs führten, auch für die identischen, zur Begründung der Be-
schwerde vorgebrachten Rügen gelten, weshalb auch diese Beschwerde
abzuweisen ist;
dass im genannten Entscheid vom 6. Dezember 2004 in Bezug auf
A.______s Ersuchen, der Entscheid habe auf Italienisch zu erfolgen, erwo-
gen wurde, gestützt auf Art. 30 SGG i.V.m. Art. 37 Abs. 3 OG rechtfertige
sich die deutsche Sprache (vgl. E. 1. des Entscheids), was auch für den
vorliegenden Entscheid gilt;
dass vorliegend die Gerichtsgebühr auf Fr. 500.-- festzusetzen (Art. 3 des
Reglements über die Gerichtsgebühren vor dem Bundesstrafgericht) und
dem Gesuchsteller aufzuerlegen ist (Art. 245 BStP i.V.m. Art. 156 Abs. 1
OG),
und erkennt:
-
Die Beschwerde wird abgewiesen.
-
Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
Bellinzona, 11. März 2005
Im Namen der Beschwerdekammer
des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
- A.______
- Schweizerische Bundesanwaltschaft
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid ist kein Rechtsmittel gegeben.