Standing to challenge non-prosecution and cost order

BB.2004.63Bundesstrafgericht / Beschwerdekammer22.02.2005Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

A complainant challenged several Federal Prosecutor non-prosecution decisions and a related cost order. The court held that he had not shown victim status under the Victim Support Act and thus had no standing to attack the refusals to proceed. It confirmed that he could, however, challenge the cost order because it created a payment obligation. On the merits, the partial cost burden of CHF 200 was upheld as justified and within discretion. The request for free legal aid and legal representation failed because the appellant did not document his financial situation and the appeal had no prospects of success. The complaints were dismissed insofar as admissible, and a court fee of CHF 1,500 was imposed.

Omnilex-Regeste

Art. 100 Abs. 5 BStP; Art. 246bis Abs. 2 lit. b BStP; standing and costs in the event of non-prosecution; only a victim within the meaning of Art. 2 OHG may challenge a refusal to prosecute, whereas the mere informer lacks appeal standing. A cost order imposed by the Federal Prosecutor upon non-prosecution is an appealable official act because it creates a monetary obligation and is distinct from the non-prosecution notification itself. Costs may be charged to the informer where the complaint was caused or aggravated through fraud or gross negligence; the assessment of such conduct is governed by a restrictive standard, with the authority retaining discretion as to the extent of partial cost shifting. Legal aid requires proof of indigence and non-hopelessness.

Gesamter Gesetzestext

Entscheid vom 22. Februar 2005 Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Emanuel Hochstrasser, Vorsitz, Andreas J. Keller und Walter Wüthrich, Gerichtsschreiberin Joséphine Contu

Parteien

A.______, Beschwerdeführer

gegen

SCHWEIZERISCHE BUNDESANWALTSCHAFT, Beschwerdegegnerin

Gegenstand Beschwerde gegen Verfügung der Nichtfolgegebung (Art. 100 Abs. 3 BStP)

Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal Geschäftsnummer: BB.2004.63

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Sachverhalt:

A. Am 4. Januar 2004 erhob A.______ bei der Schweizerischen Bundesan- waltschaft (nachstehend „Bundesanwaltschaft“) Strafanzeige gegen diverse Bundesrichterinnen und Bundesrichter, Gerichtsschreiberinnen und Ge- richtsschreiber des Bundesgerichts sowie Mitglieder der Arbeitsgruppe „Bundesgericht“ der Geschäftsprüfungskommission der Eidgenössischen Räte. Am 7. Mai 2004 reichte er bei derselben Amtsstelle wiederum gegen diverse Mitglieder sowie Gerichtsschreiberinnen und Gerichtsschreiber des Bundesgerichts Strafanzeige ein. Am 13. Juni 2004 schliesslich erstattete er am selben Ort Strafanzeige gegen die Staatsanwältin des Bundes Su- sanne Pälmke und deren Protokollführerin Cornelia Trummer.

Den ersten beiden Strafanzeigen hat die Bundesanwaltschaft (Staatsan- wältin Pälmke) vorerst durch einfaches Schreiben, dann auch mit zwei Ver- fügungen vom 12. Juli 2004 (Staatsanwalt Gerber) keine Folge gegeben. Der dritten Strafanzeige gab die Bundesanwaltschaft mit Verfügung vom 21. Oktober 2004 (Staatsanwalt Hopf) wiederum keine Folge. Die letztge- nannte Verfügung enthielt auch eine Kostenauflage mit Rechtsmittelbeleh- rung bezüglich derselben (Beschwerdefrist 5 Tage), während hinsichtlich der Nichtfolgegebung in allen genannten Verfügungen ausdrücklich darauf verwiesen war, dass in Anwendung von Art. 100 Abs. 5 BStP nur das Opfer im Sinne von Art. 2 OHG, nicht aber der Anzeigeerstatter zur Beschwerde befugt sei.

B. Mit zwei Eingaben vom 23. Juli 2004 erhob A.______ gegen die beiden Verfügungen der Bundesanwaltschaft vom 12. Juli 2004 Beschwerden mit diversen Anträgen (BA.2004.5 und BA.2004.6). Gegen die Verfügung vom 21. Oktober 2004 erhob er mit Eingabe vom 1. November 2004 ebenfalls Beschwerde (BB.2004.63). Er behauptet, allerdings ohne jegliche Begrün- dung bzw. Substantiierung, er sei Opfer im Sinne von Art. 100 Abs. 5 BStP und deshalb verfahrens- und beschwerdelegitimiert. Implizit geht aus An- trag und Begründung der dritten Beschwerde auch hervor, dass er die Auf- hebung der Kostenauflage beantragt.

C. Am 17. September (bezüglich der zwei ersten Beschwerden) bzw. 12. No- vember 2004 (bezüglich der dritten Beschwerde) stellte A.______ das Ge- such um unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung. Da er trotz Aufforderung keine brauchbaren Unterlagen über seine finanziellen Verhältnisse einreichte, trat das Gericht auf die ersten beiden Gesuche mit

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Entscheid vom 17. November 2004 (alt BK_A 105+106/04) nicht ein. Mit präsidialem Schreiben vom 11. Januar 2005 wurde ihm zudem Nichteintre- ten auch auf das Gesuch im dritten Verfahren (alt BK_B 188/04) mitgeteilt. Ein formeller Entscheid ist diesbezüglich im letztgenannten Fall bis heute nicht ergangen.

D. An der von der Beschwerdekammer auf den 15. Februar 2005 angesetzten Referentenaudienz blieb A.______ säumig.

E. Aus prozessökonomischen Gründen sind die drei Beschwerdeverfahren zu vereinigen und in einem gemeinsamen Entscheid zu behandeln.

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

  1. Gemäss Art. 100 Abs. 3 BStP verfügt der Bundesanwalt, dass der Anzeige keine Folge gegeben wird, sofern kein Anlass zur Einleitung eines Ermitt- lungsverfahrens besteht. Art. 100 Abs. 4 BStP verpflichtet den Bundesan- walt dazu, den Anzeiger davon zu benachrichtigen, falls jener bekannt ist. Eine solche Benachrichtigung ist weder form- noch inhaltsgebunden, zumal dem Anzeiger kein Rechtsmittel zusteht (BÄNZIGER/ LEIMGRUBER, Das neue Engagement des Bundes in der Strafverfolgung, Bern 2001, Art. 100 BStP N. 236 f.). Es muss ihr lediglich entnommen werden können, dass keine Ermittlungen gegen den Angezeigten eingeleitet werden. Zur Beweisbarkeit der Benachrichtigung ist die Schriftlichkeit mit eingeschriebenem Brief wohl ratsam.

Das Opfer im Sinne von Art. 100 Abs. 5 BStP hat demgegenüber das Recht zur Beschwerde. Ihm ist die Verfügung der Nichtfolgegebung der Anzeige zu eröffnen, d.h. es ist ihm das Dispositiv der Verfügung sowie ei- ne Begründung zuzustellen und es ist eine Rechtsmittelbelehrung beizufü- gen.

  1. Bei Nichtfolgegebung können gemäss Art. 246 bis Abs. 2 lit. b BStP dem An- zeiger oder dem Geschädigten Kosten auferlegt werden, sofern sie das Verfahren durch Arglist oder grobe Fahrlässigkeit veranlasst oder er- schwert haben.
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  1. Im vorliegenden Fall ergaben sich für die Beschwerdegegnerin keinerlei Anhaltspunkte, wonach es sich beim Beschwerdeführer um ein Opfer im Sinne von Art. 2 des OHG handeln könnte, dass er also durch die angebli- chen Straftaten in seiner körperlichen, sexuellen oder psychischen Integri- tät unmittelbar beeinträchtigt worden sei. Solches wurde vom Beschwerde- führer auch nie konkret behauptet. In der Beschwerdeschrift behauptet er zwar die unmittelbare Schädigung der psychischen Integrität und offeriert seine eigene psychiatrische Begutachtung als Beweis. Einen konkreten Hinweis oder gar Beweis für den Zusammenhang zwischen der psychi- schen Schädigung und den angeblichen Straftaten bleibt er jedoch schuldig und ein solcher ist aus den Akten auch nicht ersichtlich. Gemäss bundes- gerichtlicher Rechtsprechung fallen Amtsmissbrauch und Begünstigung nicht unter das OHG (vgl. BGE 120 Ia 157, 163 E. 2d aa; Urteil des Bun- desgerichts 1 P. 399/2003 vom 10. September 2003; Botschaft zum Opfer- hilfegesetz vom 25. April 1990, BBl 1990 II 977). Gleiches muss auch für ungetreue Amtsführung (Art. 314 StGB) gelten. Die geltend gemachte Be- schimpfung (Art. 177 StGB), begangen dadurch, dass der Staatsanwalt des Bundes Thomas Hopf die Möglichkeit in Betracht gezogen habe, dass der Beschwerdeführer Tatbeweis und Tatverdacht nicht zu unterscheiden wis- se, ist im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens schon insofern ohne Bedeutung, als ein gültiger Strafantrag nie gestellt wurde. Die Be- schwerdekammer lud den Beschwerdeführer vergeblich zu einer Referen- tenaudienz ein, welche diesem unter anderem die Gelegenheit gegeben hätte, seine Opferqualität zu substantiieren. Die Opfereigenschaft im Sinne des OHG ist in keiner Weise dargetan.

  2. Die Beschwerdegegnerin handelte deshalb korrekt, wenn sie den Be- schwerdeführer vorerst lediglich informell darüber benachrichtigte, dass seiner Anzeige keine Folge gegeben werde. Wenn die Beschwerdegegne- rin mit Datum vom 12. Juli 2004 dem Beschwerdeführer mit einer Verfü- gung die Nichtfolgegebung seiner Anzeigen auch noch formell eröffnete, so war dies ein nicht erforderliches Entgegenkommen ihrerseits.

  3. Richtig war, dass die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer den Kostenentscheid vom 21. Oktober 2004 formell eröffnet hat, denn mit die- sem Entscheid wurde eine Zahlungspflicht des Beschwerdeführers begrün- det. Dies stellt eine Amtshandlung dar und hat mittels Verfügung zu ge- schehen. Das Bundesgericht hält in BGE 129 IV 197 zwar fest, dass vor

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der formellen Eröffnung des Ermittlungsverfahrens Handlungen des Bun- desanwalts nicht mit Beschwerde gemäss Art. 105 Abs. 2 BStP angefoch- ten werden können. Das betrifft aber nebst eigentlichen Ermittlungshand- lungen lediglich die Mitteilung der Nichtfolgegebung als solche, nicht aber die erst mit der seit dem 1. April 2004 in Kraft stehenden Gesetzesnovelle vom 19. Dezember 2003 (Entlastungsprogramm 2003) eingeführte Kosten- auflage durch den Bundesanwalt bei Nichtfolgegebung gemäss Art. 246 bis

BStP. Die Kostenauflage als Amtshandlung des Bundesanwalts ist gestützt auf Art. 105 bis Abs. 2 BStP anfechtbar.

  1. Aus dem Gesagten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer nur bezüglich der Kostenverfügung zur Beschwerde an das Bundesstrafgericht legitimiert ist.

  2. Im Entlastungsprogramm 2003 wollte der Gesetzgeber bezüglich Kosten- tragungspflicht dem Verursacherprinzip vermehrt Rechnung tragen (Bot- schaft vom 2. Juli 2003; BBl 2003 5615 ff.). Damit begründete er auch die Kostentragungspflicht des arglistigen oder grobfahrlässigen Anzeigers (BBl 2003 5745 f.). Die Kriterien „arglistig“ und „grobfahrlässig“ sind im Gesetz selber und in den Materialien nicht näher definiert und bedürfen daher der Auslegung durch den Richter.

„Ein Verfahren durch Arglist veranlassen“ kann dabei nicht dasselbe be- deuten wie bei der falschen Anschuldigung im Sinne von Art. 303 Ziff. 1 Abs. 2 StGB. Art. 303 StGB regelt im Hauptfall (Ziff. 1 Abs. 1) die ausdrück- liche schriftliche oder mündliche falsche Anzeige. Dieser Fall wird durch die Generalklausel von Abs. 2, der arglistigen indirekten Veranstaltungen, er- gänzt. Die bewusst unwahre Anschuldigung eines Nichtschuldigen gilt da- mit bereits per se als arglistig, wohingegen das Merkmal der Arglist bei bloss averbalen Anschuldigungen zusätzlich vorliegen muss (BGE 85 IV 80, 81 f. E. 1; STRATENWERTH, Schweizerisches Strafrecht Besonderer Teil II: Straftaten gegen Gemeininteressen, 5. Aufl., § 53 N. 8 und 16). Bezüg- lich Kostentragungspflicht meint der Begriff der arglistigen Anzeige demge- genüber sowohl eine explizite mündliche oder schriftliche, in ihrem Gehalt arglistig falsche, d.h. nicht auf den ersten Blick als falsch erkennbare An- zeige, wie auch eine averbale Anschuldigung mittels besonderer Machen- schaften oder qualifizierter Lüge.

Im Zusammenhang mit dem zweiten Fall der Möglichkeiten der Kosten- überbindung, nämlich dem „grobfahrlässigen Veranlassen eines Verfah-

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rens“, stellt sich die Frage, welches Mass an Sorgfalt dem Strafanzeiger bei der Abklärung seines Verdachts zugemutet werden darf. Dabei ist bei der Kostenauflage auf den Anzeiger Zurückhaltung zu üben, denn der Staat hat ein Interesse daran, dass strafbare Handlungen auch durch Private zur An- zeige gebracht werden (SCHAUB, Kommentar zum Strafverfahren des Kan- tons Bern, Bern 1992, Art. 200 N. 5). Grobfahrlässig handelt nach der sinn- gemäss auch für die Überbindung der Kosten auf den Anzeiger geltenden Regelung über die zivilrechtliche Haftung (BGE 116 Ia 162, 175), wer un- wahre Angaben macht, übertreibt oder in elementarer Weise Notwendiges verschweigt, so dass für jeden verständigen Menschen die Irreführung der Untersuchungsbehörde offensichtlich wird (SOG 1997, S. 38, N. 17 E. 2; GVP 1991, Nr. 57).

Im vorliegenden Fall ist das Abweichen von einer vernünftigen Strafanzeige so ausgeprägt, dass sich ein Nichtfolgegebungs-Entscheid der Beschwer- degegnerin zum Vorneherein offensichtlich aufdrängte. Dieser Umstand rechtfertigt die angefochtene Kostenüberbindung im Grundsatz.

  1. An der unteren Grenze des Vertretbaren liegend ist die Höhe der überbun- denen Kosten von Fr. 200.--. Massgebend für die Gebührenbemessung ist die Verordnung über die Kosten für die Bundesstrafrechtspflege vom

  2. Oktober 2003 (SR 312.025). Gemäss deren Art. 4 lit. a beträgt die Mi- nimalgebühr für die Nichtfolgegebung Fr. 500.--. Daraus erhellt, dass die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer maximal zwei Fünftel der entstandenen Kosten auferlegt hat. Art. 246 bis Abs. 2 BStP sieht die Mög- lichkeit der teilweisen Überbindung vor. Da der Beschwerdegegnerin dies- bezüglich ein Ermessensspielraum zusteht und dieser stark zu Gunsten des Kostenpflichtigen genutzt wurde, ist die festgelegte Höhe der überbun- denen Kosten nicht zu beanstanden.

  3. Da der Beschwerdeführer/Gesuchsteller die massgeblichen finanziellen Verhältnisse trotz Aufforderung nicht belegt hat und die Beschwerde vom

  4. Oktober 2004 aufgrund des Gesagten aussichtslos ist, kann auf das Gesuch vom 12. November 2004 um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und unentgeltlichen Rechtsverbeiständung nicht eingetreten werden.

  5. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 1’500.-- festgesetzt und dem Beschwerde- führer, unter Verrechnung mit den drei geleisteten Kostenvorschüssen von

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je Fr. 500.-- (eingelangt unter BK_A 105/04, BK_A 106/04 und BK_B 188/04), auferlegt (Art. 3 des Reglements vom 11. Februar 2004 über die Gerichtsgebühren vor dem Bundesstrafgericht [SR 173.711.32]; Art. 25 Abs. 4 VStrR i. V. m. Art. 245 BStP und Art. 156 Abs. 1 OG).

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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

  1. Die Beschwerden werden abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

  2. Auf das Gesuch vom 12. November 2004 um Gewährung der unentgeltli- chen Rechtspflege und unentgeltlichen Rechtsverbeiständung wird nicht ein- getreten.

  3. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 1'500.-- festgesetzt und dem Beschwerde- führer, unter Verrechnung mit den drei geleisteten Kostenvorschüssen in gleicher Höhe, auferlegt.

Bellinzona, 22. März 2005

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Zustellung an

  • A.______

  • Schweizerische Bundesanwaltschaft

Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide der Beschwerdekammer über Zwangsmassnahmen kann innert 30 Tagen seit der Eröffnung wegen Verletzung von Bundesrecht beim Bundesgericht Beschwerde geführt wer- den. Das Verfahren richtet sich sinngemäss nach den Artikeln 214 bis 216, 218 und 219 des Bun- desgesetzes über die Bundesstrafrechtspflege (Art. 33 Abs. 3 lit. a SGG). Eine Beschwerde hemmt den Vollzug des angefochtenen Entscheides nur, wenn die Rechtsmit- telinstanz oder deren Präsident es anordnet.

Schlagwörter

standingvictim statusnon-prosecutioncost ordergross negligencelegal aidcriminal complaintappeal admissibility

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the complainant had standing to challenge the non-prosecution decisions as a victim under the Victim Support Act.

Extrahierter Entscheid

He was not shown to be a victim within the meaning of the Victim Support Act and therefore lacked standing to challenge the refusal to proceed.

Extrahierte Begründung

No concrete indication showed an immediate impairment of bodily, sexual, or psychological integrity caused by the alleged offenses; the asserted psychological harm was unsubstantiated.

Kernrechtsfrage

Whether the complainant could challenge the Federal Prosecutor's cost order after the non-prosecution decision.

Extrahierter Entscheid

Yes, the cost order was an appealable official act because it created a payment obligation.

Extrahierte Begründung

The new statutory cost allocation for non-prosecution decisions is distinct from mere notification of refusal and is subject to review.

Kernrechtsfrage

Whether the cost allocation of CHF 200 for causing the proceedings was justified.

Extrahierter Entscheid

The cost allocation was justified in principle and not objectionable in amount.

Extrahierte Begründung

The complaint was so far removed from a reasonable criminal complaint that the non-prosecution and partial cost burden were plainly warranted; the amount was within the authority's discretion and below the minimum fee.

Kernrechtsfrage

Whether the request for free legal aid and free legal representation should be granted.

Extrahierter Entscheid

The court would not enter into the request because the appellant failed to document his finances and the complaint had no prospect of success.

Extrahierte Begründung

Without proof of indigence and given the hopelessness of the appeal, the prerequisites for legal aid were not met.

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