Supervisory complaint over search and seizure dismissed

BA.2004.11Bundesstrafgericht17.01.2005Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

A.______ filed a supervisory complaint against the Federal Investigating Magistrate's Office and the Federal Prosecutor's Office after a search and seizure at B.______ SA in a federal criminal investigation. He criticized the factual basis of the search, the reliance on foreign authorities, and the manner in which suspicion was expressed. The Criminal Complaints Chamber held that supervisory complaints do not confer party rights and do not permit personal attacks or damage claims. It further found that, in a complex investigation involving organized crime and money laundering, the investigative measures and environment checks were not objectionable. The complaint was therefore dismissed insofar as entered into, with no costs and reimbursement of the advance.

Omnilex-Regeste

Art. 28 Abs. 2 SGG; supervisory complaint against conduct of federal criminal investigators; no party rights. The supervisory complaint is a subsidiary remedy serving only to prompt supervisory intervention ex officio where unlawful or improper official conduct appears probable. It does not create a right to a judicial determination of individual grievances, nor does it serve to assert personal damage claims. In complex investigations concerning organized crime or money laundering, broad environment inquiries and evidence-securing measures are not objectionable merely because the suspicion later proves unconfirmed; the decisive criterion is whether the measures were ex ante supportable and proportionate (consid. 3-6).

Gesamter Gesetzestext

Entscheid vom 17. Januar 2005 Beschwerdekammer Besetzung Bundesstrafrichter Emanuel Hochstrasser, Vorsitz, Walter Wüthrich und Barbara Ott, Gerichtsschreiberin Joséphine Contu

Parteien A.______, p.a. Herr Fürsprecher Konrad Rothenbüh- ler, Beschwerdeführer

gegen

  1. EIDGENÖSSISCHES UNTERSUCHUNGSRICH- TERAMT, Beschwerdegegner 1

  2. SCHWEIZERISCHE BUNDESANWALTSCHAFT, Beschwerdegegnerin 2

Gegenstand Aufsichtsbeschwerde (Art. 28 Abs. 2 SGG)

Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal Geschäftsnummer: BA.2004.11

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Sachverhalt:

A. Das Eidgenössische Untersuchungsrichteramt (nachstehend „Untersu- chungsrichteramt“) führt unter der Nr. O.______ eine Strafuntersuchung gegen A.______ und gegen Unbekannt. In diesem Zusammenhang stellte es am 21. September 2004 eine Verfügung (Hausdurchsuchungs- und Be- schlagnahmebefehl) aus, aufgrund derer am Sitz der B.______ SA in Z.______ eine Hausdurchsuchung vorgenommen und Aktenmaterial be- schlagnahmt wurde. Gemäss der untersuchungsrichterlichen Verfügung bestand der Zweck der Zwangsmassnahme im Einzelnen darin, Unterlagen erhältlich zu machen, welche es erlauben, die Art eventueller Geschäfts- und/oder anderer Beziehungen zwischen A.______ und C.______ und/oder der B.______ SA zu klären und Beweismittel zur Wahrheitsfin- dung bezüglich der effektiven Rolle der Erwähnten im Zusammenhang mit vermuteten Straftaten zu beschlagnahmen. Gegen die genannte Verfügung wurde keine Beschwerde im Sinne von Art. 214 ff. BStP erhoben. Aus den eingereichten Akten und der Stellungnahme des Untersuchungsrichteramts ergibt sich, dass der Hausdurchsuchung und Beschlagnahme folgender Sachverhalt und folgende Einschätzung durch die Strafverfolgungsbehörde vorangegangen ist bzw. sich in der Folge der Massnahme abgespielt hat:

Am 19. Dezember 2002 ist durch die Schweizerische Bundesanwaltschaft (nachfolgend „Bundesanwaltschaft“) bei der D.______ in Y.______ das Konto Nr. P.______ beschlagnahmt worden, dessen Inhaber C.______ war und für welches A.______ aufgrund eines durch C.______ unterzeichneten Dokuments vom 10. Oktober 1997 Unterschriftsberechtigung hatte (BK act. 10.1, act. 10.5). Am 6. März 2003 verlangte die Bundesanwaltschaft Aus- kunft von der D.______ über alle vergangenen und künftigen Geldflüsse über das besagte Konto mit dem Zweck, Herkunft und Bestimmungsort der Gelder ausfindig zu machen (BK act. 10.2). In der Folge erhielt sie von der D.______ Kenntnis über eine Gutschrift auf das Konto vom 6. März 2003 über USD 561'500, welche als „Rückzahlung Darlehensschuld, auftrags A.“ bezeichnet war sowie über vier Konto-Belastungen im Zeitraum vom 17. September 2003 bis 2. Februar 2004 im Gesamtbetrag von USD 220'000 zugunsten der B. SA, „Reference: E.______ SA“, welche A.______ veranlasst hatte (BK act. 10.3, act. 10.4).

Aus einem Bericht der Bundeskriminalpolizei vom 18. Dezember 2003 über C.______ geht hervor, dass diese über den Genannten zu jener Zeit keine negativen Informationen besessen hat. Weiter ist dort festgehalten, C.______ sei im Oktober 2000 auf Einladung der in Bern domizilierten F.______ AG in die Schweiz gekommen und habe sich seither mehrere Male hier befunden. Dies ergebe einen Bezug zur F.______ AG, welche im

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Dossier G.______ in Erscheinung trete und deren Verwaltungsratspräsi- dent bzw. -vizepräsident H.______ bzw. I.______ und deren Verwaltungs- ratsmitglied A.______ bis zum 28. März 2002 gewesen seien. Der Bericht weist ferner darauf hin, dass eine Gesellschaft J.______ auf blockierten Bankkonten befindliche Guthaben an die F.______ AG habe transferieren wollen. Ziel dieser Transfers sei die Zahlung an die F.______ AG für eine Rechnung im Zusammenhang mit einer Warenlieferung von der F.______ AG an die J.______ gewesen (BK act. 10.5).

Am 18. Mai 2004 deponierte das Tribunal de Grande Instance de Bourg en Bresse/Frankreich bei den Schweizer Behörden ein Rechtshilfegesuch in einer Strafsache gegen K.______ und eine weitere Person russischer Nati- onalität wegen Teilnahme an gross angelegtem Fahrzeugdiebstahl und Verschiebung der Fahrzeuge (BK act. 10.7). Daraus geht hervor, dass eine Person, welche an diese zwei Angeschuldigten ein Grundstück in Frank- reich verkauft hatte, das für den Kauf benötigte Geld von der B.______ SA geliehen hatte und die Käufer den Kaufpreis direkt an diese Gesellschaft bezahlen mussten, damit sich diese Zahlung ausserhalb der Buchhaltung des Notars abspielte (Verdacht der Geldwäscherei). Gemäss Stellungnah- me des Untersuchungsrichteramts vom 1. Dezember 2004 (BK act. 10) be- fand sich K.______ zu jenem Zeitpunkt aufgrund eines internationalen Haftbefehls der Russischen Föderation wegen Verdachts des Betrugs und der Urkundenfälschung im Zusammenhang mit behaupteten Vermögensde- likten zum Schaden der J.______ in der Schweiz in Auslieferungshaft.

Aufgrund von in der Untersuchung Nr. O.______ gewonnenen Erkenntnis- sen ergab sich für das Untersuchungsrichteramt, dass A.______ geschäft- liche Beziehungen mit der Gesellschaft L.______ in Togliatti/Russland auf dem Umweg über die F.______ AG in Bern gehabt hatte. Im Kontext mit den obgenannten Umständen sei A.______ mit C., dem Direktor der L., in Verbindung getreten. Parallel dazu habe er sich mit den privaten Angelegenheiten mehrerer Repräsentanten der L.______ beschäf- tigt, welche in den Jahren 1994/1995 Vermögen in den Kauf von Immobi- lien in Frankreich investiert hätten (siehe Gegenstand des Rechtshilfege- suchs der Behörden von Bourg en Bresse).

Im Rahmen seiner Tätigkeit für die F.______ AG habe A.______ zudem Geschäfte mit C.______ in dessen Eigenschaft als Vertreter der russischen Gesellschaft M.______ mit Sitz in Togliatti getätigt. Dabei habe es sich un- ter anderem um Handelsgeschäfte mit der J.______ gehandelt.

Die kritisierte Durchsuchung hatte, wie gesagt, zum Ziel, das Umfeld abzu- klären, in welchem die erwähnten Banktransaktionen stattgefunden hatten,

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um dadurch die Beziehungen zwischen A., C. und der B.______ SA zu klären. Auch war für das Untersuchungsrichteramt ge- mäss dessen Stellungnahme ein Zusammenhang mit den Angelegenhei- ten, die dem französischen Rechtshilfegesuch zu Grunde lagen, nicht aus- zuschliessen. Die Durchsuchung für das Verfahren der Bundesbehörden habe sich demgemäss strikt auf die erwähnten Vorgänge beschränkt. Sie sei zudem zusammen mit derjenigen zugunsten der französischen Behör- den ausgeführt worden.

Nach der Beschlagnahmeaktion habe festgestellt werden können, dass C.______ Gelder für private finanzielle Operationen und ohne strafrechtli- che Relevanz über das Konto der E.______ SA bei der B.______ SA habe fliessen lassen. Am 29. November 2004 seien der B.______ SA die be- schlagnahmten Gegenstände zurückgegeben und die an die D.______ ge- richtete Verfügung sei aufgehoben worden. Die Massnahmen seien in ver- hältnismässigem Umfang durchgeführt, deren Ergebnisse rasch ausgewer- tet und die Beschlagnahmungen dann umgehend aufgehoben worden.

B. Am 27. Oktober 2004, mithin vor der Aufhebung der Beschlagnahme, reich- te A.______ bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts im Sinne von Art. 28 Abs. 2 SGG Aufsichtsbeschwerde gegen das Untersuchungs- richteramt und die Bundesanwaltschaft ein. Darin stellte er keine konkreten Anträge, hoffte aber, „die Aufmerksamkeit der Verwaltungsaufsicht auf kon- krete Missstände zu lenken“ (BK act. 1). Seine einzelnen Kritikpunkte sind im Rahmen der nachstehenden Erwägungen näher umschrieben.

C. Die Aufhebung der Zwangsmassnahmen durch das Untersuchungsrichter- amt erfolgte praktisch zeitgleich mit dessen Stellungnahme an das Bun- desstrafgericht (BK act. 10.9).

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

  1. Gemäss Art. 28 Abs. 2 SGG obliegt der Beschwerdekammer des Bundes- strafgerichts die Aufsicht über Ermittlungen der gerichtlichen Polizei und die Voruntersuchung in Bundesstrafsachen. Dementsprechend findet das Bun- desgesetz über das Verwaltungsverfahren (VwVG) bzw. dessen Art. 71, welcher von der Aufsichtsbeschwerde handelt, in diesen Bereichen keine Anwendung. Dies ergibt sich für die Voruntersuchung in Bundesstrafsa-
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chen negativ formuliert auch aus Art. 1 VwVG und für das gerichtspolizeili- che Ermittlungsverfahren aus Art. 3 lit. c VwVG.

  1. In verfahrensmässiger und materieller Hinsicht regelt das SGG das Auf- sichtsverfahren nicht. Dieses Verfahren geht über das durch Art. 105 bis

Abs. 2 und Art. 214 BStP statuierte Beschwerdeverfahren gegen Amts- handlungen und Säumnis des Bundesanwalts bzw. des Eidgenössischen Untersuchungsrichters hinaus. Nach allgemeinem Verständnis räumen Auf- sichtsbeschwerden keinen Anspruch auf justizmässige Behandlung ein (BGE 121 I 87, 90 E. 1a mit Hinweisen; 121 I 42, 45 E. 2a). Da dies in glei- cher Weise für das Aufsichtsverfahren im Rahmen des verwaltungsinternen Verfahrens als auch für jenes im Rahmen des strafprozessual geregelten Verfahrens gilt, können die durch die Rechtsprechung zu Art. 71 VwVG festgelegten Grundsätze auch für das Aufsichtsverfahren der Beschwerde- kammer des Bundesstrafgerichts herangezogen werden.

  1. In Art. 71 VwVG wird bestimmt, dass jedermann jederzeit Tatsachen, die im öffentlichen Interesse ein Einschreiten gegen eine Behörde von Amtes wegen erfordern, der Aufsichtsbehörde anzeigen kann und dass der Anzei- ger nicht die Rechte einer Partei hat. Die in dieser Bestimmung vorgesehe- ne Anzeige, im Randtitel „Aufsichtsbeschwerde" genannt, ist ein subsidiä- rer Rechtsbehelf für Personen, die nicht legitimiert sind (oder trotz Legiti- mation davon absehen), Begehren zu stellen, auf welche die Behörde (ge- gebenenfalls auch eine Aufsichtsbehörde) eintreten muss (BGE 98 Ib 53, 60 E. 3). Vorliegend ist daher auf die Aufsichtsbeschwerde mit folgenden Einschränkungen einzutreten:

3.1 Soweit der Beschwerdeführer in BK act. 1 Art. 7 den Staatsanwalt des Bun- des persönlich angreift, wird auf die Aufsichtsbeschwerde nicht eingetreten.

3.2 Raum für ein Eintreten auf die Aufsichtsbeschwerde besteht auch da nicht, wo der Beschwerdeführer einen persönlichen und wirtschaftlichen Schaden aufgrund der gegen ihn durchgeführten Strafuntersuchung geltend macht (BK act. 1 Art. 8). Sollte sich ein solcher Schaden tatsächlich eingestellt haben oder noch einstellen, so sieht das Prozessrecht entsprechende Ver- fahrensregeln vor, auf die hier verwiesen werden kann.

  1. In der Praxis dient die Aufsichtsbeschwerde dazu, die Aufsichtsbehörde zu veranlassen, gegen Rechts- und Pflichtverletzungen von Justizfunktionären einzuschreiten (SCHMID, Strafprozessrecht, 4. Auflage, Zürich 2004, § 60
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N. 1018). In Lehre und Praxis wird postuliert, dass die Aufsichtsbehörde ei- nen ihr angezeigten Sachverhalt im notwendigen Umfang von Amtes we- gen abzuklären hat, wenn die Anzeige ihr den Anschein erweckt, dass ein gesetz- oder pflichtwidriges Verhalten der angezeigten Behörde bzw. ihrer Funktionäre tatsächlich vorgekommen ist. Schon der guten Ordnung halber sollte die Aufsichtsbehörde dem Anzeigesteller in der Regel vom Erfolg seiner Anzeige Mitteilung machen (RHINOW/KRÄHENMANN, Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung, Ergänzungsband, Basel 1990, Nr. 145 B.II.c; LGVE 1998 I 113 N. 56).

  1. Im konkreten Fall haben die Beschwerdegegner 1 und 2, wie aus der Stel- lungnahme des Beschwerdegegners 1 hervorgeht, im Rahmen einer viel- schichtigen Strafuntersuchung mit Verdacht auf organisierte Kriminalität, welche mehrere Personen betrifft und Bezug zu mehreren Ländern hat, Umfeldermittlungen vorgenommen, die letztendlich den Verdacht auf ein strafbares Verhalten im konkreten Bereich nicht bestätigt haben. Ein sol- cher Ausgang einer Strafuntersuchung stellt für sich allein die Rechtmäs- sigkeit und Angemessenheit derselben nicht in Frage, sondern ist eine der beiden Möglichkeiten des Verfahrensausgangs (ein strafbares Verhalten ist schlussendlich gegeben oder eben nicht gegeben). Insbesondere im Be- reich der organisierten Kriminalität, welche geheime, also nach aussen nicht oder als legal in Erscheinung tretende Organisationen betrifft, und wo bereits blosse Beteiligung an einer kriminellen Organisation ein Verbrechen darstellt (vgl. Art. 260 ter StGB), bringt eine Strafuntersuchung die grosse Gefahr mit sich, dass Unschuldige miteinbezogen werden. Auch im Bereich der Geldwäscherei sind die Grenzen zwischen Legalität und Illegalität na- turgemäss derart fliessend, dass erst eine vertiefte Untersuchung des Ein- zelfalls unter Miteinbezug von möglicherweise legalen Vorgängen Klarheit schaffen kann (statt vieler: CASSANI, Commentaire du droit pénal suisse, Code pénal suisse, Partie spéciale, Vol. 9 : Crimes ou délits contre l’administration de la justice, art. 303–311 CP, Berne 1996, art. 305 bis CP, n° 1 : „L’activité du blanchisseur vise à intégrer l’argent provenant du crime dans l’économie légale“). Wer für oder mit Personen oder Gesellschaften Geschäfte tätigt, die zu Ländern Bezug haben, in denen das Risiko für Verwicklungen der legalen zur illegalen Wirtschaftstätigkeit erhöht ist, setzt sich zudem automatisch dem gesteigerten Risiko aus, in den Strudel des organisierten Verbrechens oder eben in den Strudel der entsprechenden Verbrechensbekämpfung zu geraten. Dies gilt umso mehr, wenn – aus welchen Gründen auch immer – nicht alltägliche Finanztransaktionen getä- tigt werden.
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  1. Vor diesem Hintergrund ist auf die einzelnen Kritikpunkte des Beschwerde- führers näher einzugehen:

6.1 Der Rüge, die materielle Begründung der Verfügung des Beschwerdegeg- ners 1 vom 21. September 2004 bezüglich Durchsuchung der B.______ SA sei praktisch in allen Punkten unrichtig (BK act. 1 Art. 1), ist keine weitere Folge zu geben, weil diese gerügte Begründung klarerweise eine Ver- dachtslage wiedergibt, die das Risiko einer Fehleinschätzung begriffsnot- wendig mitbeinhaltet. In der Verfügung ist auch dargelegt, worauf der Be- schwerdegegner 1 seinen Verdacht abstützt. Ein Grund für ein aufsichts- rechtliches Eingreifen besteht diesbezüglich nicht.

6.2 Die Tatsache, dass im Rahmen der Bekämpfung von organisierter Krimina- lität und insbesondere im Rahmen einer Umfeldabklärung eine Massnahme verfügt wird, welche nicht im Zusammenhang mit bereits Gegenstand einer formellen Anschuldigung bildenden Widerhandlungen steht (BK act. 1 Art. 2), ist nicht aussergewöhnlich. Auch diesbezüglich liegt im vorliegen- den Fall kein Grund für ein aufsichtsrechtliches Vorgehen vor.

6.3 Der Beschwerdeführer rügt, dass aus einem Schreiben der russischen Ge- neralstaatsanwaltschaft der Verdacht auf die Existenz einer kriminellen Or- ganisation mit russischen Wurzeln abgeleitet werde, während die scheinbar Geschädigten sich selber mit allen Mitteln gegen das von der russischen Generalstaatsanwaltschaft eröffnete Verfahren wehrten. Zudem hätten auch die englischen Behörden rasch erkannt, dass der von der russischen Generalstaatsanwaltschaft behauptete Sachverhalt alles andere als gesi- chert sei (BK act. 1 Art. 3). Dass die Schweizer Strafverfolgungsbehörden einen von der russischen Generalstaatsanwaltschaft als „von Fachleuten aus dem Finanzministerium der Russischen Föderation im Laufe einer Do- kumentenprüfung ... festgestellt[en]“ Verdacht auch in einem solchen Fall ernsthaft auf seine Begründetheit hin untersuchen und zu diesem Zweck die erforderlichen Beweissicherungsmassnahmen verfügen, ist aufsichts- rechtlich nicht zu beanstanden. Wenn der Verdacht für die englischen Be- hörden im September 2003 als nicht gesichert galt, so ist es in Anbetracht der internationalen Verflechtung des Sachverhalts nicht unwahrscheinlich, dass die Schweizer Behörden aufgrund eigener Untersuchungen zu einem anderen Resultat gelangen.

6.4 Die Rüge, wonach die Beschwerdegegner den Bezug von behaupteten Fakten zu dem gegen den Beschwerdeführer laufenden Strafverfahren oh- ne Beweise mit dem Satz „que A.______ semble avoir joué un rôle majeur dans la préparation de divers actes juridiques qui auraient favorisé le détournement précité“ begründen (BK act. 1 Art. 4), zielt aufgrund der Tat-

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sache, dass Gegenstand der Untersuchung ein komplexes Geflecht von in- einander greifenden Sachverhalten ist, am Wesentlichen vorbei. Die vom Beschwerdegegner 1 wiederholte Male zum Ausdruck gebrachte Absicht, im Zusammenhang mit verdachtsbegründenden Umständen Umfeldabklä- rungen zu tätigen, erklärt ausreichend, wieso nicht nur tatbestandsbegrün- dendes bzw. unmittelbar tatbestandsrelevantes Beweismaterial beschafft wurde.

6.5 Ob die Rüge, es werde ohne Beleg und wahrheitswidrig behauptet, C.______ sei früher in leitender Stellung bei N.______ tätig gewesen, zu- trifft oder nicht, ist aus den beim Gericht vorhandenen Akten nicht über- prüfbar. Selbst wenn die Rüge zuträfe, wäre sie für sich allein kein ausrei- chender Grund für ein aufsichtsrechtliches Einschreiten. Die kritisierte Be- hauptung war nämlich bloss ein im Gesamtzusammenhang unwesentliches Element in der Begründung der Hausdurchsuchungs- und Beschlagnah- meverfügung des Beschwerdegegners 1 vom 21. September 2004 (BK act. 1 Art. 6, act. 1.1, S. 2).

  1. Wie in Erwägung 3 und 4 ausgeführt, hat der Beschwerdeführer keinerlei Parteirechte. Hingegen ist ihm der Ausgang des Aufsichtsverfahrens durch Zustellung des Dispositivs mitzuteilen.

  2. Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden keine Kosten erhoben. Der geleistete Kostenvorschuss wird dem Beschwerdeführer zurückerstattet.

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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

  1. Der Aufsichtsbeschwerde wird, soweit auf sie eingetreten wird, keine Folge gegeben.

  2. Es werden keine Kosten erhoben. Der vom Beschwerdeführer geleistete Kostenvorschuss wird diesem zurückerstattet.

Bellinzona, 17. März 2005

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Zustellung an

  • Eidgenössisches Untersuchungsrichteramt,

  • Schweizerische Bundesanwaltschaft

  • Herrn A.______, p.a. Herrn Fürsprecher Konrad Rothenbühler (nur Rubrum und Dispositiv)

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid besteht kein Rechtsmittel.

Schlagwörter

supervisory complaintorganized crimemoney launderingsearch and seizureadmissibilityparty rightsproportionalityenvironment inquirycostscost advance

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the supervisory complaint was admissible against the federal investigating judge and federal prosecutor, including personal attacks on the prosecutor and claims of personal/economic damage.

Extrahierter Entscheid

The complaint was only admissible insofar as it sought supervisory review of official conduct; personal attacks on the federal prosecutor and claims of personal/economic damage did not justify entry.

Extrahierte Begründung

A supervisory complaint under Art. 28(2) SGG grants no party rights and is a subsidiary remedy. Personal grievances and damage claims are to be pursued, if at all, through the ordinary procedural rules.

Kernrechtsfrage

Whether the search, seizure, and investigation measures warranted supervisory intervention because the suspicion was allegedly unfounded or the reasoning incorrect.

Extrahierter Entscheid

No supervisory intervention was warranted.

Extrahierte Begründung

In complex investigations concerning organized crime and money laundering, environment checks and broad evidence-gathering measures are not unusual. The fact that the inquiry ultimately did not confirm criminal conduct does not by itself show unlawfulness or lack of proportionality.

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