Interkantonales Steuerrecht: Steuerdomizil

StRKE Nr. 85/1998Steuerrekursgericht29.10.1998

Gesamter Gesetzestext

Entscheide

Interkantonales Steuerrecht Steuerdomizil

Entscheid der Steuerrekurskommission des Kantons Basel-Stadt Nr. 85/1998 vom 29. Oktober 1998

Bestimmung des Lebensmittelpunkts und Hauptsteuerdomizils eines Ehepaars mit Wohnstätte im Kanton Basel-Stadt, welches die Woche arbeitsbedingt zumeist ge- trennt verbringt, sich an den Wochenenden dagegen am Ort der gemeinsamen Zweit- wohnung im Kanton Bern aufhält.

I. Sachverhalt

1. Die Rekurrenten haben am 15. April 1991 in den USA geheiratet. Während der Rekurrent seit dem 3. August 1982 von Z./ZH herkommend in Basel wohnt, mel- dete sich die Rekurrentin am 29. April 1991 von B./USA herkommend in Basel an. Am 17. Mai 1991 kaufte der Rekurrent eine Wohnliegenschaft in I./BE, woraufhin die Rekurrentin sich am 5. Juli 1991 in Basel-Stadt abmeldete und als neuen Wohn- sitz I./BE angab.

Am 25. Oktober 1993 reichten die Rekurrenten die Steuererklärung 1992 ein. Die positiven und negativen Erwerbsfaktoren der Ehefrau sowie der selbständige Neben- erwerb des Ehemannes wurden in Klammern gesetzt und mit dem Vermerk «BE» und dem Hinweis, es würden separate Steuererklärungen für die Kantone Basel-Stadt und Bern eingereicht, versehen. Die Steuerverwaltung befand die Rekurrentin auf- grund persönlicher Zugehörigkeit als im Kanton Basel-Stadt steuerpflichtig und ver- anlagte die Rekurrenten für das gesamte Einkommen aus selbständiger und unselb- ständiger Erwerbstätigkeit. Die entsprechende Veranlagung datiert vom 5. Mai 1994.

2. Gegen diesen Entscheid haben die Rekurrenten am 19. Mai 1994 Einsprache erhoben, welche von der Steuerverwaltung mit Entscheid vom 16. Juni 1995 teil- weise gutgeheissen, bezüglich der Steuerpflicht der Rekurrentin aber abgewiesen wurde.

3. Gegen diesen Entscheid richtet sich der vorliegende Rekurs vom 19. Juli 1995, welchen die Rekurrenten mit Eingabe vom 29. September 1995 begründeten. Sie beantragen im wesentlichen, die Rekurrentin als nicht steuerpflichtig im Kanton

Basel-Stadt einzustufen, da sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt in I./BE habe und ent- sprechend im Kanton Bern steuerpflichtig sei. Auf die Einzelheiten ihres Stand- punktes wird, soweit sie für den Entscheid von Belang sind, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen.

4. In ihrer Vernehmlassung vom 20. März 1997 beantragt die Steuerverwaltung, den Rekurs abzuweisen. Ihre Begründung ergibt sich, soweit erforderlich, ebenfalls aus den nachfolgenden Erwägungen.

II. Entscheidungsgründe

1. Die Rekurrenten beantragen sinngemäss, den Einspracheentscheid der Steu- erverwaltung vom 16. Juni 1995 aufzuheben und die Rekurrentin als nicht steuer- pflichtig im Kanton Basel-Stadt einzustufen. Unbestritten ist die Steuerpflicht des Ehemannes im Kanton Basel-Stadt. Umstritten ist hingegen die Steuerpflicht der Ehefrau im Kanton Basel-Stadt.

2. Gemäss § 1 Abs. 1 lit. a Ziff. 1 StG ist im Kanton Basel-Stadt kraft persön- licher Zugehörigkeit steuerpflichtig, wer hier Wohnsitz hat oder tatsächlich wohnt. Nach der bundesgerichtlichen Doppelbesteuerungspraxis hat einzig der Kanton des steuerrechtlichen Wohnsitzes (Hauptsteuerdomizil) das Recht, das Einkommen ei- ner Person aus unselbständiger Erwerbstätigkeit sowie den Ertrag des beweglichen Vermögens zu besteuern. Der Begriff «Hauptsteuerdomizil» ist im interkantonalen Steuerrecht im wesentlichen nach zivilrechtlichen Kriterien zu bestimmen. Danach ist massgebend der tatsächliche Aufenthalt an einem Ort und die Absicht des dau- ernden Verbleibens (vgl. Höhn, Interkantonales Steuerrecht, 3. Auflage, 1993, S. 109 ff .; Locher, Die Praxis der Bundessteuern, Das interkantonale Doppelbe- steuerungsrecht, § 3, I A, 1, Nr. 26). Ein dauerndes Verbleiben liegt nicht nur dann vor, wenn die Absicht besteht, bis ans Lebensende an einem Ort zu bleiben. Ein Ver- weilen auf unbestimmte Zeit, ja selbst ein Verweilen während der Dauer gewisser Verhältnisse oder einer längeren Anstellung genügt (Höhn, a.a.O., S. 110, unter Hin- weis auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung).

3. Sind die Voraussetzungen des Hauptsteuerdomizils indessen gleichzeitig an mehreren Orten erfüllt, so gilt grundsätzlich derjenige Ort als Wohnsitz, zu dem die stärkeren Beziehungen bestehen. Es ist dies der Mittelpunkt der Lebensverhältnisse. Entscheidend sind die gesamten objektiven äusseren Umstände, an denen sich die Interessen erkennen lassen, nicht bloss erklärte Wünsche und Absichten des Steu- erpflichtigen. Blosse Willenserklärungen oder subjektive Kriterien wie polizeiliche Anmeldung und Hinterlegen der Schriften genügen nicht (Höhn, a.a.O., S. 110/111). Weder der Steuerbehörde noch dem Betroffenen ist es möglich und zumutbar, zu be- weisen, wohin dieser sich hingezogen, wo er sich daheim fühlt, wo er nur verweilen und wo er bleiben möchte und seinen Interessen nachgehen oder seine Bedürfnisse befriedigen mag. Das Gebot der Rechtsgleichheit würde verletzt, könnte der Steu-

erpflichtige je nachdem, ob und wie er seine Empfindungen kundtut, sich dieser oder jener Steuerhoheit unterstellen. Daher ist die Frage nach dem Mittelpunkt der Le- bensverhältnisse anhand belegbarer Fakten zu beantworten.

4. Die Beziehungen eines erwerbstätigen Ehepaares, welches keine Kinder hat, zum Ort, wo dieses während der Woche wohnt und arbeitet, sind stärker zu gewichten als diejenigen zum Wochenendaufenthaltsort; in diesen Fällen gilt der Arbeitsort grundsätzlich als Lebensmittelpunkt und Hauptsteuerdomizil. Dies gilt sogar dann, wenn die Eheleute oder ein Partner am Wochenendaufenthaltsort nicht nur ein Haus oder eine Wohnung haben, sondern auch aus diesem Ort stammen, dort regelmässig mit den Eltern die Wochenenden verbringen und an diesem Ort ihren Freundes- und Bekanntenkreis pflegen (Höhn, a.a.O., S. 113).

5. a) Die Rekurrenten machen im wesentlichen geltend, dass sich die Ehefrau neun Tage nach der Heirat, also am 24. April 1991, in I./BE angemeldet hat. Die Arbeit- geberin, die C. AG, sei wohl durch eine Niederlassung in Basel-Stadt vertreten, doch sei der Einsatzort der Rekurrentin praktisch nicht in Basel, sondern überall auf der Welt. Dazu legen die Rekurrenten Agenda-Auszüge aus den Jahren 1994 und 1995 ins Recht. Zudem habe sich die Rekurrentin in I./BE ein Büro eingerichtet, wo sie sich aufhalte, wenn sie in der Schweiz sei. Die wenigen gemeinsamen Wochenenden würden die Rekurrenten in der Regel in I. verbringen, wo ihnen eine grössere Woh- nung zur Verfügung stehe.

b) Die Steuerverwaltung weist in ihrer Vernehmlassung darauf hin, dass die Re- kurrentin einen Teil der Arbeitswoche in Basel verbringe und bei der in Basel do- mizilierten C. AG angestellt sei, weshalb I./BE nicht als Schwerpunkt der beruf- lichen Beziehungen angesehen werden könne. Da der Rekurrent in Basel wohnhaft sei und die Rekurrentin mit ihm zusammenlebe und einen Teil ihrer Zeit gemeinsam mit ihm verbringe, stelle der Kanton Basel-Stadt auch ihren Lebensschwerpunkt.

6. Aufgrund der obigen Ausführungen ist eindeutig davon auszugehen, dass die Beziehungen beider Rekurrenten zu Basel stärker zu gewichten sind als diejenigen der Rekurrentin zu I. Ausserordentliche Umstände, welche in casu den sporadischen Wochenendaufenthaltsort in I. als Hauptsteuerdomizil der Rekurrentin erscheinen liessen, liegen nicht vor. Im vorliegenden Fall ist insbesondere Folgendes von Be- deutung:

a) Während die Rekurrenten angeben, die Ehefrau habe sich am 24. April 1991 in I. angemeldet, hat sich diese am 29. April 1991 von B./USA herkommend in Ba- sel-Stadt angemeldet, wo sie sich erst am 5. Juli 1991 nach I. abmeldete. Auf An- frage der Steuerverwaltung teilte die damalige Arbeitgeberin der Ehefrau, die C. AG Basel, in einem Schreiben vom 12. Dezember 1996 mit, dass sich diese seit dem 1. Februar 1992 in einem Angestelltenverhältnis befinde. Dies und der Umstand, dass auch der Ehemann in Basel arbeitet und wohnt, lässt auf ein Überwiegen der Lebensinteressen in Basel schliessen.

b) Aus dem Umstand, dass die Ehefrau sich aufgrund ihrer beruflichen Tätigkeit nur selten in der Schweiz, sei es in Basel oder in I., aufhält, können die Rekurrenten nichts zu ihren Gunsten ableiten, denn sie belegen in keiner Weise, dass für die Ehe- frau ein Überwiegen der Interessen in I. vorliege. Auch die eingereichten Agenda- Auszüge besagen nichts über ein Überwiegen der Interessen in I., einerseits betref- fen sie die Jahre 1994 und 1995 und somit nicht das in Frage stehende Steuerjahr 1992, andererseits geht aus ihnen einzig hervor, dass sich die Rekurrentin häufig im Ausland aufgehalten hat. Gerade deswegen ist aber davon auszugehen, dass Basel als Ort, wo sich die Interessen beider Ehegatten kumulieren, und nicht I. das Haupt- steuerdomizil ist.

7. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass bei Würdigung aller objektiven äus- seren Umstände davon auszugehen ist, dass auch die Rekurrentin weiterhin in Ba- sel ihren Wohnsitz hat. Die Steuerverwaltung hat somit zu Recht die Rekurrentin kraft persönlicher Zugehörigkeit als steuerpflichtig im Kanton Basel-Stadt erklärt. Der Rekurs ist demnach abzuweisen.

Demgemäss wird erkannt:

Der Rekurs wird abgewiesen.

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