Verdeckte Gewinnausschüttung: Übernahme von Versicherungsprämien

StRKE Nr. 74/1999Steuerrekursgericht25.11.1999

Gesamter Gesetzestext

Ertrag aus beweglichem Vermögen Verdeckte Gewinnausschüttung, Übernahme privater Versicherungsprämien

Entscheid der Steuerrekurskommission des Kantons Basel-Stadt Nr. 74/1999 vom 25. November 1999

Die Übernahme der Prämien einer privaten Lebensversicherung durch eine Ak- tiengesellschaft zugunsten ihres Aktionärs stellt eine steuerbare geldwerte Leistung dar. Ein solche Leistung kann nicht nachträglich mittels Verzichtserklärung in ein steuerneutrales Darlehen des Aktionärs umqualifiziert werden. Die Steuerbehörden sind bei der Beurteilung von rechtsrelevanten Vorgängen an den Sachverhalt ge- bunden, wie er sich tatsächlich ereignet hat.

I. Sachverhalt

1. In der Steuererklärung pro 1995 hat der Rekurrent neben einem steuerbaren Einkommen von Fr. 55'224 .- unter Ziff. 28 eine von der Z .- Lebensversicherungs- gesellschaft ausgerichtete Kapitalleistung in der Höhe von Fr. 115'394.40 deklariert. Auf Nachfrage von Seiten der Steuerverwaltung hat der Rekurrent mit Datum vom 26. Januar 1997 angegeben, dass es sich bei der abgeschlossenen Versicherung um eine «3. Säule-Versicherung» handeln würde, deren Prämien von der T. AG bezahlt worden seien. Die Versicherung sei zum Zwecke der Eigenmittelbeschaffung für den Kauf der Wohnungen an der M .- Strasse aufgelöst worden. Am 20. Februar 1997 hat der Rekurrent die eingeforderte Police sowie 19 Belegkopien geleisteter Prä- mienzahlungen eingereicht.

2. Mit Schreiben vom 18. April 1997 hat die Steuerverwaltung dem Rekurrenten mitgeteilt, dass die im Jahre 1995 von der T. AG geleisteten Versicherungsprämien in der Höhe von Fr. 8'762.45 als verdeckte Gewinnausschüttungen beim Vermö- gensertrag des Rekurrenten aufgerechnet würden. Das steuerbare Einkommen des Rekurrenten ist unter Verzicht auf die Kapitalabfindungssteuer auf Fr. 64'400 .- fest- gesetzt worden. Die entsprechende Veranlagung datiert vom 17. Juli 1997.

3. Gegen diese Verfügung vom 17. Juli 1997 hat der Rekurrent mit Datum vom 7. August 1997 Einsprache erhoben und diese mit Datum vom 11. September 1997 begründet. Die Steuerverwaltung hat die Einsprache mit Entscheid vom 21. No- vember 1997 abgewiesen.

4. Gegen diesen Einspracheentscheid vom 21. November 1997 richtet sich der vorliegende Rekurs vom 19. Dezember 1997 sowie die nachgereichte Begründung vom 29. Januar 1998. Der Rekurrent beantragt sinngemäss, den Einspracheentscheid vom 21. November 1997 aufzuheben und auf die Aufrechnung der von der T. AG geleisteten Prämien für die Lebensversicherung bei der Z .- Lebensversicherungsge-

sellschaft im Einkommen pro 1995 zu verzichten. Auf die Einzelheiten seiner Be- gründung wird, soweit sie für den Entscheid von Belang sind, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen.

5. In ihrer Vernehmlassung vom 27. Februar 1998 beantragt die Steuerverwal- tung, den Rekurs abzuweisen. Ihre Begründung ergibt sich, soweit erforderlich, ebenfalls aus den nachfolgenden Erwägungen.

6. Ein zweiter Schriftenwechsel ist nicht angeordnet worden. Eine mündliche Ver- handlung hat nicht stattgefunden.

II. Entscheidungsgründe

1. Der Rekurrent beantragt, den Einspracheentscheid vom 21. November 1997 aufzuheben und auf die Aufrechnung der von der T. AG bezahlten Prämien für die Lebensversicherung bei der Z .- Lebensversicherungsgesellschaft im Einkommen pro 1995 zu verzichten.

Es ist unbestritten, dass der Rekurrent mit einem weiteren Aktionär zu gleichen Teilen an der T. AG beteiligt ist. Unbestritten ist auch, dass die T. AG durch die Prä- mienzahlungen der Lebensversicherung Police Nr. xx.xx bei der Z .- Lebensver- sicherungsgesellschaft dem Rekurrenten eine geldwerte Leistung erbracht hat.

2. § 38 Abs. 1 lit. b StG des Gesetzes über die direkten Steuern des Kantons Basel-Stadt (StG) bestimmt, dass das gesamte Einkommen jeder Art steuerbar ist, insbesondere der Ertrag aus beweglichem und unbeweglichem Vermögen. Einkom- men aus beweglichem Vermögen sind u.a. Zinsen, Renten jeder Art, Dividenden, Gewinnanteile, Liquidationsüberschüsse und geldwerte Vorteile aus Guthaben, Wertpapieren und Beteiligungen jeder Art, Erträge aus Lizenzen, anderen Rechten und beweglichen Sachen, die nicht Erwerbseinkommen sind (vgl. § 40 Abs. 2 StG). Das Gesetz beschränkt sich darauf, die Haupteinkommenssteuergruppen aufzuzäh- len, umschreibt jedoch den Begriff des Einkommens nicht. Nach herrschender Lehre ist Einkommen die Gesamtheit derjenigen Wirtschaftsgüter, welche einem Indivi- duum während eines bestimmten Zeitabschnittes zufliessen und die es ohne Schmä- lerung seines Vermögens zur Befriedigung seiner persönlichen Bedürfnisse und für seine laufende Wirtschaft verwenden kann (vgl. Grüninger/Studer, Kommentar zum Basler Steuergesetz, 2. Auflage, Basel 1970, S. 178).

3. a) Der Rekurrent schlägt wie schon im Einspracheverfahren vor, dass er zur Vermeidung hoher Nachsteuern für die Gesellschaft und die Aktionäre seinen An- spruch auf die Versicherungsleistung zu Gunsten der T. AG aufgeben werde. Die bereits erfolgte Auszahlung der Prämien für die Lebensversicherung würde nach- träglich als Darlehen der Gesellschaft an den Rekurrenten umqualifiziert und die Zinsen aus dem Darlehen der T. AG gutgeschrieben. Eine entsprechenden Ver-

zichtserklärung des Rekurrenten hat der Einsprache beigelegen. Im Weiteren sei es unangemessen, mit der eingeleiteten Besteuerung die wirtschaftliche Existenz des Rekurrenten zu gefährden. Der vorgeschlagene Lösungsansatz (Umqualifikation der geldwerten Leistung in ein Darlehen) stelle das Besteuerungssubstrat sicher und wahre die berechtigten Interessen des Fiskus.

b) Bei der Kapitalversicherung der Policen-Nr. xx.xx (bei der Z .- Lebensversi- cherungsgesellschaft) hat es sich um eine private Lebensversicherung und nicht um eine steuerprivilegierte Vorsorgeversicherung gehandelt. Im vorliegenden Fall hätte demnach der Rekurrent als Versicherungsnehmer die Prämienzahlungen begleichen müssen. Dadurch dass die T. AG für den Rekurrenten die Prämienzahlungen über- nommen hat, hat sie ihm geldwerte Leistungen erbracht, welche beim Rekurrenten steuerbares Einkommen bilden und demnach gemäss § 38 Abs. 1 lit. b StG auch zu versteuern sind. Zudem hat der Rekurrent selbst der Steuerverwaltung einen Be- steuerungsanspruch aufgrund der verdeckten Gewinnausschüttung zugestanden (vgl. Einsprachebegründung vom 11. September 1997).

c) Was den Vorschlag des Rekurrenten betreffend Umqualifikation der geldwer- ten Leistung in ein Darlehen angeht, ist Folgendes zu bemerken: Im Steuerrecht gilt das Legalitätsprinzip (vgl. Blumenstein/Locher, System des Steuerrechts, 5. Auf- lage, Zürich 1995, S. 13). Das heisst, dass die rechtsanwendende Behörde an das Ge- setz gebunden ist. Subsumiert die Behörde nun einen Sachverhalt unter einen Tat- bestand des Gesetzes, so ist diese Behörde als weitere Emanation des Legalitäts- prinzipes an die für diesen Tatbestand ex ante vorgesehene Rechtsfolge gebunden. Im vorliegenden Fall ist es daher nicht möglich, den Tatbestand der unterlassenen Deklaration resp. der verdeckten Gewinnausschüttung (von der T. AG an den Be- schwerdeführer) als Darlehen der T. AG an den Beschwerdeführer zu qualifizieren und von der Einkommensbesteuerung abzusehen.

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Demgemäss wird erkannt:

Der Rekurs wird abgewiesen.

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