StRKE Nr. 63/1998•Abzug für Unterstützungsleistungen
Abzug für Unterstützungsleistungen
StRKE Nr. 63/1998Steuerrekursgericht24.09.1998
Gesamter Gesetzestext
Abzug für Unterstützungsleistungen
Entscheid der Steuerrekurskommission des Kantons Basel-Stadt Nr. 63/1998 vom 24. September 1998
Wer aufgrund einer rechtlichen Unterstützungspflicht für den Lebensunterhalt bedürftiger Familienangehöriger durch Geld- oder Sachleistungen aufkommt und von diesen keine Gegenleistung dafür erhält, kann die geleisteten Aufwendungen in ihrer tatsächlichen Höhe bis zum gesetzlich vorgesehenen Höchstbetrag vom Ein- kommen in Abzug bringen.
I. Sachverhalt
1. Der Rekurrent hat in der Steuererklärung pro 1995 einen Abzug von Fr. 5'000 .- für Unterstützungsleistungen an seine Mutter, Frau R., vorgenommen.
Die Steuerverwaltung hat mit Änderungsanzeige vom 16. Juli 1996 dem Rekur- renten mitgeteilt, dass dieser Abzug nicht gewährt werde, da seine Mutter mit ihm zusammen lebe und im Haushalt helfe, was eine Gegenleistung für die Aufwendun- gen darstelle. Die entsprechende Veranlagung datiert vom 22. August 1996.
2. Dagegen erhob der Rekurrent am 30. August 1996 Einsprache, welche die Steu- erverwaltung mit Entscheid vom 8. November 1996 abwies.
3. Gegen diesen Entscheid richtet sich der vorliegende Rekurs vom 4. Dezember 1996. Der Rekurrent legt verschiedene Zahlungsbelege über einen Betrag von ins- gesamt Fr. 21'675.75 betreffend die Wohnungsmiete sowie deren Nebenkosten und eine Zahnarztrechnung der Mutter ins Recht. Auf die Einzelheiten seines Stand- punktes wird, soweit sie für den Entscheid von Belang sind, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen.
4. In ihrer Vernehmlassung vom 28. Januar 1997 beantragt die Steuerverwaltung, den Rekurs abzuweisen. Ihre Begründung ergibt sich, soweit erforderlich, ebenfalls aus den nachfolgenden Erwägungen.
5. Ein zweiter Schriftenwechsel ist nicht angeordnet worden; eine mündliche Ver- handlung hat nicht stattgefunden.
II. Entscheidungsgründe
1. Der Rekurrent beantragt sinngemäss, den Einspracheentscheid der Steuerver- waltung vom 8. November 1996 aufzuheben und die geltend gemachten Unter- stützungsleistungen in Höhe von Fr. 5'000 .- zum Abzug zuzulassen.
2. Gemäss § 44 Abs. 1 Ziff. 3 StG kann, wer für Angehörige in Erfüllung einer rechtlichen Unterstützungspflicht aufkommt, diese Aufwendungen bis zu einem Höchstbetrag von Fr. 5'000 .- pro unterstützte Person abziehen. Ausgenommen sind der Ehegatte, auch nach der Trennung oder Scheidung, und Kinder, für welche ein Abzug nach § 44 Abs. 1 Ziff. 1 lit. a bzw. Ziff. 2 StG vorgenommen werden kann. Voraussetzung für den Unterstützungsabzug ist somit in erster Linie das Bestehen einer rechtlichen Unterstützungspflicht. Darunter ist die gesetzliche Unterstüt- zungspflicht, wie sie insbesondere in Art. 328 Abs. 1 ZGB verankert ist, zu verste- hen, wonach Verwandte in auf- und absteigender Linie und Geschwister gegensei- tig verpflichtet sind, einander zu unterstützen, sobald sie ohne diesen Beistand in Not geraten würden. Als Angehörige im Sinne des Steuergesetzes sind deshalb aus- schliesslich Mitglieder einer Familiengemeinschaft zu verstehen, die untereinander unterstützungspflichtig sind (VGE vom 22. März 1991 i. S. N.). Die Unterstützungs- pflicht innerhalb der Familiengemeinschaft ist dabei klar von der weitergehenden Unterhaltspflicht der Eltern gegenüber ihren Kindern (Art. 276 ZGB) oder zwischen den Ehegatten (Art. 159 ZGB) zu unterscheiden. Der Berechtigte hat gegenüber sei- nen Angehörigen Anspruch auf den notwendigen Lebensunterhalt, welcher Nah- rung, Kleidung, Wohnung und Pflege umfasst. Die Unterstützung erfolgt durch Geldleistungen oder in natura, wie etwa durch die Aufnahme in den Haushalt (Tuor/Schnyder/Schmid, Das Schweizerische Zivilgesetzbuch, 11. Aufl., Zürich 1995, S. 361).
Weitere Voraussetzung für den Abzug ist zudem, dass Unterstützungsleistungen auch tatsächlich erbracht worden sind. Der Gesetzeswortlaut bringt mit der Um- schreibung «bis zu einem Höchstbetrag von ... » deutlich zum Ausdruck, dass es sich nicht um einen Pauschalabzug handelt; geleistete Unterstützungszahlungen sind somit nachzuweisen.
3. a) Der Rekurrent legt Belege über die Zahlung der monatlichen Mietzinse für die von seiner Mutter gemieteten und mit ihr zusammen bewohnten Wohnung in Höhe von insgesamt Fr. 18'386.35 sowie eine Zahnarztrechnung seiner Mutter über Fr. 3'289 .- ins Recht. Er macht zudem geltend, dass entgegen der Annahme der Steu- erverwaltung seine Mutter nicht regelmässig im Haushalt mithelfen würde.
b) Die Steuerverwaltung verweigerte dem Rekurrenten den Abzug für Unter- stützungsleistungen für die Mutter, da bei dieser, aufgrund ihres Einkommens und Vermögens, nicht davon ausgegangen werden könne, dass sie ohne den Beistand ih- res Sohnes in eine Notsituation kommen würde. In ihrer Vernehmlassung weist die Steuerverwaltung darauf hin, dass, selbst wenn die Unterstützungszahlungen nicht als Gegenleistung für die Hilfe im Haushalt qualifiziert würden, der Abzug nicht gewährt werden könnte, da sich im vorliegenden Falle zeigen würde, dass die unter- stützte Mutter die Zahlungen nicht zur Bestreitung des laufenden minimalen Lebensunterhaltes verwenden müsse. Aus deren Steuererklärungen ginge hervor, dass es ihr seit 1994 gelungen sei, Gespartes in beachtlichem Umfange anzulegen. Zudem würden ihr aus anderen Quellen Einkünfte zufliessen, weshalb von einer Bedürftigkeit der Mutter nicht ausgegangen werden könne.
4. a) In casu ist der Sohn gegenüber der Mutter, sollte diese ohne seinen Beistand in Not geraten, gemäss Art. 328 Abs. 1 ZGB im Umfange des notwendigen Lebens- unterhaltes unterstützungspflichtig. Die vom Rekurrenten ins Recht gelegte Kopien der Zahlungsaufträge betreffend Mietzins, Nebenkostenabrechnungen, Hausratver- sicherung und Zahnarztabrechnungen sind Ausgaben für den notwendigen Lebens- unterhalt der Mutter. Mietzins und Nebenkosten betreffen allerdings nur zur Hälfte den notwendigen Lebensunterhalt der Mutter, die andere Hälfte entfällt auf den Rekurrenten, wie die Steuerverwaltung zu Recht festgestellt hat.
b) Es fragt sich, ob die Mutter des Rekurrenten für ihren Lebensunterhalt selber aufkommen kann, wie dies die Steuerverwaltung behauptet. Das Einkommen der Jahre 1994 und 1995 der Mutter betrug je rund Fr. 12'000 .- , dazu kam im Jahre 1994 eine Erbschaft ihrer verstorbenen Schwester in Höhe von Fr. 20'000 .-. Die Mutter ist somit eindeutig in einer Situation, in der sie ohne finanzielle Unterstützung den notwendigen Lebensbedarf nicht mehr decken kann. Die Steuerverwaltung hat der Mutter denn auch die Steuern für das Bezugsjahr 1994 sowie für das Bezugsjahr 1995 erlassen. Da für die Gewährung eines Erlasses auf das Existenzminimum ab- gestellt wird, ist also davon auszugehen, dass die Steuerverwaltung bei der Mutter zum Schluss kommt, dass diese am Existenzminimum lebt und der Bezug des geschuldeten Steuerbetrages eine besondere Härte für sie bedeuten würde.
Gegenüber dem Rekurrenten macht die Steuerverwaltung indessen geltend, dass seine Mutter aufgrund ihres Einkommens und Vermögens auch ohne seinen Bei- stand nicht in eine Notsituation geraten würde. In ihrer Vernehmlassung weist sie überdies darauf hin, dass es der Mutter seit 1994 gelungen sei, Gespartes in beacht- lichem Umfange anzulegen. Sie übersieht aber, dass es sich hierbei um eine einma- lige Leistung in Höhe von Fr. 20'000 .- aus Erbschaft handelt und dass die Mutter vor der Erbschaft über keinerlei Vermögen verfügte. Angesichts der Einkommens- und Vermögenssituation der Mutter ist denn auch die Erbschaft in Höhe von Fr. 20'000 .- keine Summe, die mit einem Schlag die Bedürftigkeit der Mutter hätte aufheben können. Es ist im Gegenteil davon auszugehen, dass diese Summe für die Bestreitung des laufenden Lebensunterhaltes herbeigezogen wurde, was auch aus dem Erlassgesuch der Mutter vom 3. August 1995 betreffend Steuerbetrag 1995 hervorgeht. Die Mutter droht demnach ohne den Beistand ihres Sohnes in Not zu geraten.
5. Es fragt sich abschliessend, ob, wie die Steuerverwaltung behauptet, eine Gegenleistung der Mutter in Form von Hilfe im Haushalt vorliegt, aufgrund derer keine Unterstützungsleistungen zum Abzug vom Roheinkommen gebracht werden könnten. Während der Rekurrent geltend macht, dass seine Mutter keineswegs im Haushalt helfe, führt die Steuerverwaltung an, dass nach der Lebenserfahrung an- zunehmen sei, dass sie genau dies tue und deshalb, auch wenn sie einkommens- und vermögenslos sei, nicht unterstützungsbedürftig sei. Unklar ist, wie die Steuerver- waltung zu dieser Annahme kommt, denn die Mutter ist im in Frage stehenden Jahr 1995 schon 70-jährig (Jahrgang 1924), so dass nach der Lebenserfahrung im Gegen- teil davon ausgegangen werden kann, dass sie aufgrund ihres fortgeschrittenen
Alters nicht mehr im Haushalt mithilft. Auch ergeben sich keine weiteren Anhalts- punkte, die dazu führen könnten, die Einwände des Rekurrenten als nicht glaub- würdig zu betrachten. Die Steuerverwaltung ist demnach zu Unrecht von einer Gegenleistung der Mutter für die Unterstützungsleistungen des Rekurrenten ausge- gangen.
6. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Mutter des Rekurrenten unter- stützungsberechtigt im Sinne von Art. 328 Abs. 1 ZGB ist und die vom Rekurren- ten geltend gemachten und belegten Unterstützungsleistungen von über Fr. 5'000 .- zum notwendigen Lebensunterhalt der Mutter zu zählen sind. Für diese Unter- stützungsleistungen ergehen entgegen der Ansicht der Steuerverwaltung keinerlei Gegenleistungen der Mutter, welche einen Abzug verunmöglichen würden, so dass die Steuerverwaltung zu Unrecht die geltend gemachten Summe von Fr. 5'000 .- nicht zum Abzug zugelassen hat. Der Rekurs ist daher gutzuheissen.
Demgemäss wird erkannt:
Der Rekurs wird gutgeheissen.
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