Rekursverfahren: Parteientschädigung

StRKE Nr. 61/2000Steuerrekursgericht30.11.2000

Gesamter Gesetzestext

Rekursverfahren Parteientschädigung

Entscheid der Steuerrekurskommission des Kantons Basel-Stadt Nr. 61/2000 vom 30. November 2000

Nach altem Steuerrecht hat die im Verfahren vor Rekurskommission obsiegende Partei keinen Anspruch auf Parteientschädigung, wenn sie nicht durch einen frei praktizierenden, sondern durch einen im Anstellungsverhältnis stehenden Anwalt vertreten wird. Nach neuem Steuergesetz besteht kein Anwaltszwang mehr: eine Par- teientschädigung kann zugesprochen werden, auch wenn der Vertreter keine An- waltsbewilligung besitzt.

I. Sachverhalt

1. Mangels Abgabe der Steuererklärung pro 1997 ist die Rekurrentin nach er- folgloser zweimaliger Mahnung am 10. Dezember 1998 amtlich eingeschätzt wor- den. Die amtliche Einschätzung zu den kantonalen Steuern pro 1997 ist der Rekur- rentin mit Einschreiben vom 10. Dezember 1998 zugestellt, jedoch am 14. Dezem- ber 1998 wieder an die Steuerverwaltung retourniert worden.

2. Gegen die amtliche Einschätzung erhob die Vertreterin der Rekurrentin mit Schreiben vom 25. März 1999 Einsprache und reichte gleichzeitig die Steuererklä- rung für die Steuerperiode pro 1997 ein. Wegen Nichteinhaltung der Rechtsmittel- frist trat die Steuerverwaltung jedoch mit Formularentscheid vom 14. April 1999 nicht auf die Einsprache ein.

3. Dagegen richtet sich der vorliegende Rekurs vom 14. Mai 1999, welcher innert erstreckter Frist am 30. Juni 1999 begründet worden ist. Darin beantragt die Ver- treterin der Rekurrentin, den Nichteintretensentscheid der Steuerverwaltung vom 14. April 1999 aufzuheben und die Rekurrentin für die Steuerperiode 1997 gemäss der am 25. März 1999 eingereichten Steuererklärung zu veranlagen. Des Weiteren seien die ordentlichen und die ausserordentlichen Kosten der Steuerverwaltung auf- zuerlegen. Zur Begründung führt die Vertreterin der Rekurrentin unter anderem aus, dass die amtliche Einschätzung (wie im Übrigen auch schon die zweite Mahnung zur Einreichung der Steuererklärung) der Rekurrentin infolge eines Fehlers bei der Post erst am 15. März 1999 zugestellt worden sei und dass ihr aus dieser «mangel- haften» Eröffnung kein Rechtsnachteil entstehen dürfe.

4. In ihrer Vernehmlassung vom 8. Juli 1999 beantragt die Steuerverwaltung, den Rekurs aufgrund der Ausführungen der Vertreterin der Rekurrentin und der einge- reichten Unterlagen bezüglich der Aufhebung des Einspracheentscheides und der Veranlagung der Rekurrentin gemäss der am 25. März 1999 eingereichten Steuer-

erklärung gutzuheissen, bezüglich der Zusprechung einer Parteientschädigung und der Übernahme der Verfahrenskosten hingegen abzuweisen. Ihre Begründung ergibt sich, soweit erforderlich, aus den nachfolgenden Erwägungen.

5. Was das Ausrichten einer Parteientschädigung und das Tragen der Verfah- renskosten betrifft, so halten sowohl die Vertreterin der Rekurrentin in ihrer Replik vom 30. Juni/13. September 1999 als auch die Steuerverwaltung in ihrer Duplik vom 22. September 1999 an ihren Standpunkten fest. Auf die darin vorgebrachten Argu- mente wird, soweit erforderlich, ebenfalls in den nachstehenden Erwägungen ein- gegangen.

6. Eine mündliche Verhandlung hat nicht stattgefunden.

7. Am 19. April 2000 teilte die Vertreterin der Rekurrentin der Steuerrekurs- kommission mit, dass sie das Mandat niederlege.

II. Entscheidungsgründe

1. Die Rekurrentin beantragt, die im Zusammenhang mit dem Rekursverfahren zu den kantonalen Steuern pro 1997 entstandenen ordentlichen und die ausseror- dentlichen Kosten der Steuerverwaltung aufzuerlegen.

Fest steht, dass sich die Steuerverwaltung in ihrer Vernehmlassung bereit erklärt hat, den Einspracheentscheid vom 14. April 1999 betreffend den kantonalen Steuern pro 1997 in Wiedererwägung zu ziehen und auf die Einsprache einzutreten. Strittig ist im vorliegenden Fall somit einzig noch, ob der Rekurrentin eine Parteientschä- digung auszurichten ist und ob sie die Verfahrenskosten zu tragen hat.

2. Wie heute bereits im Verfahren zur direkten Bundessteuer, so gilt ab dem 1. Januar 2001 auch für das kantonale Rekursverfahren, dass sich ein Steuerpflich- tiger von jeder handlungsfähigen und in bürgerlichen Ehren stehenden Person ver- treten lassen kann (vgl. § 146 des neuen Steuergesetzes vom 12. April 2000). Unter Verweis auf diese Bestimmung sieht das neue Steuergesetz in § 170 Abs. 3 denn auch generell vor, dass der teilweise oder ganz obsiegenden Partei für die notwen- digen Kosten eine Parteientschädigung zugesprochen werden kann. Aufgrund des fallenden Anwaltszwanges werden in Zukunft also auch Personen, die sich vor der Kommission nicht anwaltlich vertreten lassen, die Möglichkeit haben, eine Partei- entschädigung zu beantragen und zu erhalten. Von dieser «Liberalisierung» kann die Rekurrentin in casu jedoch nicht profitieren. Denn der vorliegende Sachverhalt hat sich abschliessend vor dem Inkrafttreten des neuen Steuergesetzes ereignet. Die Frage, ob der Rekurrentin eine Parteientschädigung zugesprochen werden kann und ob sie die Verfahrenkosten zu tragen habe, ist somit also noch nach den Ver- fahrensbestimmungen des alten Steuergesetzes vom 22. Dezember 1949 zu beur- teilen.

3. a) Gemäss § 29 Abs. 3 des baselstädtischen Gesetzes über die direkten Steuern vom 22. Dezember 1949 (StG) richtet sich das Verfahren vor der Steuerrekurskom- mission - unter Vorbehalt entgegenstehender Bestimmungen im Steuergesetz - nach den Vorschriften über das Verwaltungsverfahren.

b) Im Gegensatz zu den Verfahrensvorschriften des Gesetzes über die Organisa- tion des Regierungsrates und der Verwaltung des Kantons Basel-Stadt (Organisa- tionsgesetz) bestimmt § 30 Abs. 1 StG, dass für die Vertretung der Rekurrenten vor der Steuerrekurskommission die Grundsätze der Vertretung vor Gericht gelten. § 32 Abs. 2 StG regelt weiter, dass sich die Auferlegung von Gebühren und die Zuspre- chung einer Parteientschädigung nach den Vorschriften über die Verwaltungsge- bühren richten.

c) § 6 des Gesetzes über die Verwaltungsgebühren vom 9. März 1972 (Verwal- tungsgebührengesetz) führt unter anderem aus, dass einem «Beschwerdeführer» im Falle des vollständigen Unterliegens seines Standpunktes die amtlichen Kosten be- stehend aus einer Spruchgebühr und allfälligen Auslagen ganz oder teilweise aufer- legt werden kann. Die Höhe der Spruchgebühr ergibt sich aus den §§ 11 lit. b und 12 der Verordnung zum Gesetz über die Verwaltungsgebühren (Verwaltungsge- bührenverordnung). So legt § 11 Verwaltungsgebührenverordnung fest, dass die Spruchgebühr für Entscheide des Regierungsrates und ihm gleichgestellter Instan- zen, worunter auch die Steuerrekurskommission fällt, Fr. 50 .- bis Fr. 1'750 .- , in be- sonderen Fällen bis Fr. 3'500 .- beträgt. § 12 Verwaltungsgebührenverordnung sieht zudem vor, dass unter bestimmten Voraussetzungen zur ordentlichen Gebühr ge- mäss § 11 Verwaltungsgebührenverordnung ein Zuschlag erhoben werden kann. Die Spruchgebühr beträgt dann im Falle von § 11 lit. b Verwaltungsgebührenverordnung bis Fr. 7'000 .-.

d) Nach § 7 Verwaltungsgebührengesetz kann dem ganz oder teilweise obsie- genden «Beschwerdeführer», dem Anwaltskosten entstanden sind, sofern es sich nicht um einen offensichtlichen Bagatellfall handelt, eine angemessene Parteient- schädigung zugesprochen werden. Was die Höhe der Parteientschädigung betrifft, so führt § 13 Abs. 1 Verwaltungsgebührenverordnung ergänzend aus, dass eine Par- teientschädigung grundsätzlich im Rahmen von § 11 Verwaltungsgebührenverord- nung zuzuerkennen ist. Rechtfertigen es der Streitwert oder der Umfang der Streit- sache oder stehen wesentliche Vermögensinteressen auf dem Spiele, kann eine Par- teientschädigung aber auch im Rahmen von § 12 Abs. 2 Verwaltungsgebührenver- ordnung, also bis Fr. 7'000 .- , festgesetzt werden (§ 13 Abs. 2 Verwaltungsgebüh- renverordnung). Schliesslich sieht § 13 Abs. 3 Verwaltungsgebührenverordnung vor, dass dem obsiegenden «Beschwerdeführer» die Anwaltskosten in vollem Um- fange zugesprochen werden, wenn es sich um einen Entscheid von erheblicher Trag- weite handelt oder grobe Verfahrensfehler oder offensichtliche Rechtsverletzungen vorliegen.

4. a) Zur Begründung ihres Antrages um Ausfällung einer Parteientschädigung führt die Rekurrentin zunächst aus, dass sie mit ihren Rechtsbegehren in materieller

Hinsicht vollständig durchgedrungen sei und dass ihre Vertreterin das Mandat als frei berufliche Advokatin wahrgenommen habe. Sie habe ihre Vertreterin zwar zu- nächst im Rahmen ihres Anstellungsverhältnisses bei der X. AG mit der Wahrung ihrer Interessen beauftragt. Auf ihren Wunsch hin sei das Mandat dann allerdings auf ihre Vertreterin persönlich übertragen worden.

Selbst für den Fall, dass die Steuerrekurskommission zum Schluss komme, die Übernahme des vorliegenden Mandats sei nicht im Zusammenhang mit der frei be- ruflichen Tätigkeit ihrer Vertreterin erfolgt, wäre es falsch, wenn sie (als Rekurren- tin) die Parteikosten zu tragen hätte. So halte die unterschiedliche Behandlung von freiberuflich tätigen und bei Banken, Versicherungen angestellten Anwälten nicht vor dem verfassungsmässigen Gleichbehandlungsgrundsatz stand. Es könne einer Advokatin nicht verwehrt sein, neben der lohnabhängigen Arbeit teilzeitlich auch noch als frei praktizierende Advokatin tätig zu sein. Gewahrt werden müssten dabei die Standesregeln, insbesondere der Unabhängigkeitsgrundsatz. Dieser würde indes nicht verletzt, wenn sich die Funktion der angestellten Anwältin auf die Beratung und Vertretung von Klienten beschränke und keine Eigeninteressen des Arbeitge- bers im Spiel stehen würden. Richtig sei, dass ihre Vertreterin in einem Anstel- lungsverhältnis zur X. AG stehe. Sie sei in der Abteilung Financial Planning tätig und berate natürliche Personen hauptsächlich im Bereich Steuern, aber auch in Vor- sorgefragen sowie in allen Belangen der Vermögensnachfolge (insbesondere Ehe- güter-, Erb- und Sachenrecht). Hierbei stehe ausschliesslich das Interesse der Klien- tin im Vordergrund. Eigeninteressen der X. AG könnten und würden keinen Ein- fluss in die Beratung finden. Die Unabhängigkeit, wie auch die anwaltliche Schwei- gepflicht, würden demnach auch im Rahmen des Anstellungsverhältnisses vollum- fänglich gewahrt. Die im Financial Planning tätigen Anwälte hätten - wie die frei- beruflich tätigen Anwälte - eine Fachprüfung über ihre Fähigkeiten abgelegt und unterstünden den besonderen Standesregeln und gesetzlichen Pflichten. Die Hono- rierung erfolge - genau gleich wie bei den selbständigen Anwälten - im Stunden- aufwand auf Rechnung des Klienten. Es würden demnach zwei identische Fälle vor- liegen und es würde folglich gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz verstossen, wenn einem Rekurrenten, je nachdem, ob er sich durch frei oder nicht frei prakti- zierende Anwälte vertreten lasse, eine Parteientschädigung zugesprochen wird oder nicht. Schliesslich sei darin eine Verletzung der Handels- und Gewerbefreiheit zu erblicken.

b) Demgegenüber vertritt die Steuerverwaltung mit dem Hinweis auf den Ver- waltungsgerichtsentscheid vom 23. Oktober 1987 in Sachen G. S .- B. den Stand- punkt, dass die Rekurrentin nicht durch einen freiberuflichen Advokaten vertreten sei und demnach keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung erheben könne (vgl. Vernehmlassung vom 8. Juli 1999 und Duplik vom 22. September 1999).

5. Soweit die Rekurrentin geltend macht, ihre Vertreterin habe sie als frei beruf- liche Advokatin vertreten, kann ihr nicht gefolgt werden. Wie sich aus den einge- reichten Unterlagen ergibt und wie die Rekurrentin ja auch selber einräumt, hat sie ihre Vertreterin als Angestellte der X. AG mandatiert (vgl. hierzu die Vollmacht und

die Honorarnote, beide datierend vom 4. Mai 1999). Erst mit dem Einreichen der Replik am 30. Juni 1999, also nach Abschluss des materiellen Teils des Verfahrens und erst nachdem das Sekretariat der Steuerrekurskommission die Vertreterin der Rekurrentin mit Schreiben vom 20. Mai 1999 auf die Vertretungsproblematik hin- gewiesen hatte, trat die Vertreterin der Rekurrentin in eigenem Namen auf (vgl. hierzu die Honorarnote vom 30. Juni 1999). Dabei hat die Vertreterin der Rekur- rentin jedoch nach wie vor das Briefpapier ihres Arbeitsgebers verwendet und als Zustelladresse das Domizil ihres Arbeitgebers angegeben. Infolgedessen kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Vertreterin der Rekurrentin im vorliegenden Fall tatsächlich als frei berufliche Advokatin aufgetreten ist. Letztlich kann diese Frage hier aber offen gelassen werden, ist doch das Problem, ob eine Parteientschä- digung auszurichten ist oder nicht - wie noch zu zeigen sein wird - unabhängig davon zu entscheiden, ob die Vertreterin der Rekurrentin als freiberufliche Advo- katin oder als angestellte Anwältin aufgetreten ist.

6. a) Nach der noch geltenden Regelung von § 30 StG sind - wie erwähnt - für die Vertretung vor der Steuerrekurskommission die Grundsätze über die Vertretung vor Gericht massgebend. Damit wird auf das baselstädtische Advokaturgesetz ver- wiesen, das die berufsmässige Vertretung vor den Gerichten des Kantons Basel-Stadt den im Kanton zugelassenen Advokaten vorbehält (vgl. hierzu § 2 des baselstädti- schen Advokaturgesetzes vom 15. Oktober 1970, AdvokaturG). Nicht beantwortet wird die Frage, ob aufgrund dieser Bestimmung nur die freiberuflichen oder auch die angestellten Anwälte zur berufsmässigen Vertretung vor den Basler Gerichten berechtigt sind.

b) Ein Blick auf die Rechtsprechung der Steuerrekurskommission und - soweit es sich in Steuersachen schon mit dieser Problematik zu befassen hatte - des Ver- waltungsgerichts bringt diesbezüglich ebenfalls keine Klarheit. So lässt sich zwar zunächst feststellen, dass beide Instanzen in konstanter Praxis die in einem Anstel- lungsverhältnis stehenden Anwälte zur regelmässigen Parteivertretung zulassen. Gleichzeitig ist jedoch festzuhalten, dass sowohl die Steuerrekurskommission als auch das Verwaltungsgericht das Ausrichten einer Parteientschädigung an einen nicht freiberuflich tätigen Advokaten je einmal bejaht und je einmal verneint haben, ohne sich dabei vertiefter mit der Thematik auseinander zu setzen (vgl. betreffend Zusprechung einer Parteientschädigung: VGE vom 31. März 1999 in Sachen Ehe- gatten K. und R.R .- Z. sowie den StRKE Nr. 17/1996 in Sachen L. H .- Th., C. E .- H. und D. M .- H .; betreffend Verweigerung einer Parteientschädigung: VGE vom 23. Oktober 1987 in Sachen G. S .- B. und den StRKE 81/2000 vom 31. August 2000 in Sachen M. P. V.). Immerhin lässt sich den angeführten Entscheiden entnehmen, dass die Parteientschädigung im einen Fall zugesprochen wurde, weil die Rekur- renten durch einen Anwalt vertreten waren (vgl. VGE vom 31. März 1999 in Sachen Ehegatten K. und R. R .- Z., S. 12), und dass die Parteientschädigung in einem an- deren Fall verweigert worden ist, weil der Rekurrent nicht durch einen frei prakti- zierenden Anwalt vertreten worden ist (vgl. VGE vom 23. Oktober 1987 in Sachen G. S .- B., S. 10).

6. In einigen Kantonen, so zum Beispiel in den Kantonen Thurgau, Schaffhausen oder Zürich, lassen die Gerichte zu, dass die Rechtssuchenden regelmässig von den in einem Anstellungsverhältnis stehenden Anwälten vertreten werden. Demgegen- über vertritt das Obergericht des Kantons Baselland in dieser Frage dezidiert eine andere Auffassung. Seine ablehnende Haltung begründet es insbesondere damit, dass sich die Stellung angestellter Juristen in wesentlichen Punkten von derjenigen eines Advokaten, der einen Mandanten in eigenem Namen und auf eigene Rechnung vertritt, unterscheidet. Als Angestellte würden sie der Weisungspflicht ihrer Vorge- setzten, die in der Regel Nichtinhaber eines Anwaltspatentes sind, unterstehen. Es fehle daher die für die Ausübung des Advokaturberufes erforderliche Unabhängig- keit. Ferner kämen wegen des bestehenden Anstellungsverhältnisses verschiedene dem Anwalt obliegende Pflichten nicht zum Tragen, wie insbesondere das Werbe- verbot, die Verpflichtung zur Übernahme von amtlichen Verbeiständungen und Ver- teidigungen, das unter Umständen eingeschränkte Berufsgeheimnis sowie die Ge- fahr von Interessenkollisionen. Daraus folge, dass solche angestellten Anwälte eine berufsmässige Parteivertretung nicht übernehmen können und auch für die von ihnen für Klienten ihres Arbeitgebers auf deren Rechnung geführte Mandate keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben. Dies gelte auch dann, wenn die ange- stellten Advokaten die betreffenden Firmenmandate vor Gericht in eigenem Namen vertreten (vgl. Beschluss des Obergerichtes Basel-Landschaft vom 2. November 1992, publ. in BJM 1993, S. 334). Diese Ausführungen vermögen zu überzeugen. Dies umso mehr als das Bundesgericht in einem Entscheid aus dem Jahre 1997 fest- gestellt hat, dass das Vorliegen einer ausdrücklichen Vereinbarung über die Unab- hängigkeit zwischen dem Arbeitgeber und dem angestellten Anwalt an den obigen Ausführungen nichts zu ändern vermag (vgl. BGE 119 I 193 ff.). Berücksichtigt man ferner, dass die im Kanton Basel-Stadt zugelassenen Advokaten gemäss den §§ 11 und 12 AdvokaturG den gleichen Pflichten unterliegen, erscheint es nach Ansicht der erkennenden Instanz als richtig, im vorliegenden Fall keine Parteientschädigung zuzusprechen.

7. Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass sich die Rekurrentin vor der Steuerrekurskommission durch eine von der X. AG angestellte Advokatin hat ver- treten lassen. Eine angestellte Anwältin ist jedoch nicht zur berufsmässigen Vertre- tung im Sinne von § 2 AdvokaturG berechtigt. Aus diesem Grunde kann der Rekur- rentin keine Parteientschädigung zugesprochen werden. Der Rekurs erweist sich demnach in diesem noch offenen Punkt als unbegründet und ist folglich abzuwei- sen.

Demgemäss wird erkannt:

Der Rekurs wird abgewiesen.

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