Steuerhinterziehung: Nichtdeklaration einer AHV-Rente

StRKE Nr. 58/1998Steuerrekursgericht24.09.1998

Gesamter Gesetzestext

Steuerhinterziehung Nichtdeklaration einer AHV-Rente

Entscheid der Steuerrekurskommission des Kantons Basel-Stadt Nr. 58/1998 24. September 1998

Die steuerpflichtige Person, die sozialversicherungsrechtliches Renteneinkom- men nicht deklariert, kann sich nicht mit dem Umstand entlasten, die Nichtdeklara- tion sei für die Steuerverwaltung leicht erkennbar gewesen. Die Steuerverwaltung darf sich grundsätzlich auf die Vollständigkeit und Richtigkeit der Deklaration ver- lassen, wobei jedoch leicht erkennbares Fehlverhalten bei der Strafzumessung ge- bührend zu berücksichtigen ist.

I. Sachverhalt

1. Bei der Bearbeitung der Steuererklärung 1994 stellte die Steuerverwaltung fest, dass die Renten der Eidgenössischen AHV, welche der Rekurrent in den Jahren 1992 und 1993 erhalten hat, nicht deklariert worden sind. Nachdem sie mit Schreiben der Steuerverwaltung vom 7. Dezember 1995 dazu aufgefordert worden sind, haben die Rekurrenten telefonisch mitgeteilt, dass sie vergessen hätten, die Leistungen der AHV, welche 1992 Fr. 1'808 .- pro Monat und 1993 Fr. 1'889 .- pro Monat betra- gen haben, in den Steuererklärungen anzugeben.

Am 29. Januar 1996 wurde den Rekurrenten die Nach- und Strafsteuerveran- lagung zu den kantonalen Steuern pro 1992 bis 1993 zugestellt (Nachsteuer 1992 und 1993 von Fr. 9'230 .- , Verzugszinsen von Fr. 1'040.90, Strafsteuer 1993 von Fr. 2'350 .- ).

2. Mit Schreiben vom 5. Februar 1996 erhoben die Rekurrenten dagegen Ein- sprache, welche von der Steuerverwaltung mit Entscheid vom 2. April 1996 abge- wiesen wurde.

3. Gegen diesen Entscheid richtet sich der vorliegende Rekurs vom 25. April 1996. Die Rekurrenten beantragen, auf die Strafsteuer zu verzichten. In ihrer Begründung machen sie geltend, der Einspracheentscheid werde unter anderem mit dem aus- schliesslichen Verschulden der Steuerpflichtigen begründet. Es werde völlig ausser Acht gelassen, dass das geschilderte Versäumnis, das Deklarieren der AHV-Rente, nicht bewusst und arglistig vorgenommen worden sei. Dies sei ja auch nicht mög- lich, denn im Wissen um das Alter des Steuerpflichtigen sei im vorliegenden Fall mit der allergrössten Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass mit Erreichen des 65. Altersjahres die AHV-Rente zu fliessen beginne. Dies hätte bei entsprechender Sorgfaltspflicht seitens der Veranlagungsbehörde schon beim ersten Fehlen auf der Selbstdeklaration nachgefragt bzw. moniert werden müssen. In diesem Normalfall

wäre dieses Missverständnis sofort und nicht erst nach vier Jahren aufgedeckt wor- den und hätte auch im normalen Veranlagungsprozedere ohne irgendwelche Nach- und Strafsteuern erledigt werden können. Es dürfe in einer bürgerfreundlichen Ver- waltung davon ausgegangen werden, dass solche Fehler beiderseits nicht nur dem Bürger aufgebürdet werden.

4. In ihrer Vernehmlassung vom 12. November 1996 beantragt die Steuerver- waltung die Abweisung des Rekurses. Ihre Begründung ergibt sich soweit erforder- lich aus den nachfolgenden Erwägungen.

5. Auf die Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels ist verzichtet worden. Eine mündliche Verhandlung hat nicht stattgefunden.

II. Entscheidungsgründe

1. Die Rekurrenten beantragen sinngemäss, den Einspracheentscheid der Steuer- verwaltung vom 2. April 1996 aufzuheben und auf die Erhebung einer Strafsteuer zu verzichten. Der Sachverhalt ist unbestritten.

2. Die Rekurrenten haben für das Ausfüllen ihrer Steuererklärung die Hilfe ihrer Tochter in Anspruch genommen (vgl. Einspracheschreiben vom 5. Februar 1996). Dieser Umstand vermag an der Beurteilung des vorliegenden Falles indes nichts zu ändern. Wenn ein Steuerpflichtiger für das Ausfüllen der Steuererklärung einen Steuerberater oder eine Hilfsperson beizieht, so ist ihm deren Unsorgfalt anzurech- nen. Der Pflichtige hat für die Fehler seines Steuerberaters oder seiner Hilfsperson insbesondere dann einzustehen, wenn er die Steuererklärung selber unterschreibt (vgl. StRKE Nr. 5/1989 vom 10. Februar i.S. W.A.). In casu haben die Rekurrenten die Steuererklärungen 1992 und 1993 selber unterschrieben, weshalb sie für das «Verhalten» ihrer Tochter als Hilfsperson beziehungsweise Steuerberaterin einzu- stehen haben.

3. Gemäss § 24 Abs. 1 StG hat der Steuerpflichtige, der durch Unterlassung der vorgeschriebenen Anmeldung und Erklärung oder durch unwahre oder unvollstän- dige Angaben eine zu tiefe Veranlagung bewirkt hat, die zu wenig entrichteten Be- träge samt Verzugszinsen nachzuzahlen. Bei Verschulden des Steuerpflichtigen ist neben der Nach- auch eine Strafsteuer bis höchstens zum Fünffachen des hinterzo- genen Betrages zu verfügen (§ 24 Abs. 2 StG). Da in § 24 Abs. 2 StG kein Min- destverschuldensgrad angegeben ist, genügt grundsätzlich auch leichte Fahrlässig- keit, was unter anderem bedeutet, dass auch die pflichtwidrige Nichtbeachtung von gesetzlichen Anordnungen bestraft wird (vgl. Höhn, Steuerrecht, 5. Aufl., Bern/Stuttgart/Wien 1986, S. 601; Grüninger/Studer, Kommentar zum Basler Steu- ergesetz, 2. Aufl., Basel 1970, S. 131; VGE vom 29. April 1988 i.S. M.D.L.).

4. Im vorliegenden Fall steht fest, dass die Rekurrenten die Rentenleistungen der Eidgenössischen AHV, welche sie in den Jahren 1992 und 1993 erhalten hatten, in

den Steuererklärungen der entsprechenden Jahre nicht angegeben haben. Damit ist der Tatbestand der Steuerhinterziehung gemäss Art. 24 Abs. 1 StG erfüllt. Der zu- wenig entrichtete Betrag muss als Nachsteuer nachbezahlt und verzinst werden. Ein Verschulden des Steuerpflichtigen ist hierzu nicht erforderlich. Der Nachsteuerbe- trag in der Höhe von insgesamt Fr. 9'230 .- wird von den Rekurrenten denn auch an- erkannt.

5. Die objektiven Tatbestandselemente der Steuerhinterziehung sind zugleich für die Nach- und die Strafsteuer massgebend. Da in casu die erhobene Nachsteuer von den Rekurrenten anerkannt wird, ist somit auch der objektive Tatbestand für die Er- hebung der Strafsteuer erfüllt. Zu prüfen bleibt daher allein, ob ein den Rekurrenten vorwerfbares Verschulden vorliegt.

Nach der Praxis der Steuerrekurskommission ist mit der Anerkennung der Nach- steuer grundsätzlich auch zugegeben, dass ein zumindest fahrlässiges Verschulden vorliegt (StRKE Nr. 5/1989 vom 10. Februar 1989 i.S. A .; StRKE Nr. 3/1966 vom 1. Februar 1966 i.S. F.). Der Vorwurf der Fahrlässigkeit muss jedoch auch aus fol- gendem Grund als erfüllt gelten: Im vorliegenden Fall hat der Rekurrent in den Jah- ren 1992 und 1993 Leistungen von der Eidgenössischen Alters- und Hinterbliebe- nenversicherung bezogen, ohne dass diese in den Steuererklärungen ausgewiesen worden wären. Dabei haben die Rekurrenten gewusst, dass die Renten der Eidge- nössischen AHV und IV steuerbares Einkommen darstellen. Dies ergibt sich allein schon aus dem Umstand, dass sie die diesbezüglichen Zahlungen in den Jahren zu- vor in den Steuererklärungen aufgeführt haben. Dass die AHV-Renten der Einkom- menssteuer unterliegen, lässt sich zudem dem Steuererklärungsformular entnehmen, in dessen Ziffer 5 die Steuerpflichtigen zur Deklaration von Rentenzahlungen der Eidgenössischen AHV aufgefordert werden. Dadurch dass sie beim Ausfüllen ihrer Steuererklärung aber nicht jene Sorgfalt oder Vorsicht haben walten lassen, zu der sie nach den Umständen und nach ihren persönlichen Verhältnissen verpflichtet ge- wesen wären, haben die Rekurrenten den Tatbestand der Steuerhinterziehung ge- mäss § 24 StG zumindest fahrlässig erfüllt. Die Erhebung einer Strafsteuer ist somit zu Recht erfolgt.

6. Die Rekurrenten machen geltend, dass die Steuerverwaltung bei entsprechen- der Sorgfaltspflicht hätte erkennen können, dass ihre Deklaration unvollständig sei. Wenn die Veranlagungsbehörde in der Folge richtig reagiert und das Fehlen der AHV-Beiträge moniert hätte, so hätte dieses Missverständnis im normalen Veran- lagungsprozedere ohne irgendwelche Nach- und Strafsteuern erledigt werden kön- nen. In einer bürgerfreundlichen Verwaltung dürfe dieser Fehler nun nicht einseitig dem Bürger auferlegt werden.

Dieser Einwand vermag den Rekurrenten nicht weiterzuhelfen. Denn wie die Steuerverwaltung in ihrer Vernehmlassung zu Recht festhält, darf sich die Verwal- tung auf die Richtigkeit und die Vollständigkeit der Deklaration verlassen. Unstim- migkeiten, die erst später entdeckt werden, können nachträglich zu Nach- und Straf- steuern führen, auch wenn sie bei der ersten Veranlagung schon ersichtlich waren,

aber nicht beachtet wurden (vgl. Grüninger/Studer, a.a.O., S. 127; StRKE vom 29. Januar 1969 i.S. S .; ASA 55, S. 420; ASA 44, S. 55). Die Verantwortung des fehl- baren Steuerpflichtigen lässt sich demzufolge also nicht damit ausschliessen, dass die Verwaltung die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit seiner Darstellung leicht hätte erkennen können. Immerhin kann der Umstand, dass doch eine gewisse Ver- anlassung der Steuerverwaltung zur Überprüfung der Angaben des Pflichtigen be- standen hätte, allenfalls bei der Bemessung der Strafsteuer berücksichtigt werden (vgl. ASA 32, S. 418; StE 1987 B 101.9 Nr. 5).

7. Von den Rekurrenten wird nun vor allem die Höhe der Strafsteuer beanstan- det. Die Steuerverwaltung hat für das Jahr 1992 keine Strafsteuer und für das Jahr 1993 eine Strafsteuer in der Höhe von Fr. 2'350 .- ausgesprochen, was 50% des Nachsteuerbetrages des Jahres 1993 entspricht.

Bei der Bemessung der Strafsteuer oder der Strafzahlung sind neben dem Grad des Verschuldens auch die Höhe der hinterzogenen Steuern und ihr Verhältnis zu den geschuldeten sowie die Zeitdauer, auf die sich die Widerhandlungen erstrecken, in Betracht zu ziehen (§ 26 Abs. 1 StG).

Die Rekurrenten sind ihrer Pflicht, «alles zu tun, was nötig ist, um das Zustande- kommen einer vollständigen und richtigen Veranlagung zu ermöglichen» (§ 12 Abs. 1 StG), nicht nachgekommen (vgl. auch StRKE Nr. 64/1989 vom 7. Dezember 1989 i.S. D.J. S .- M.). Wie bereits festgestellt wurde, haben die Rekurrenten damit die Steuerhinterziehung gemäss § 24 StG zumindest fahrlässig begangen. Des weiteren haben sie in den Jahren 1992 und 1993 Fr. 9'230 .- zuwenig Steuern entrichtet, was mehr als 27% der im gleichen Zeitraum veranlagten Steuern von Fr. 17'136 .- ent- spricht. Berücksichtigt man schliesslich, dass die Dauer der Hinterziehung lediglich zwei Jahre betragen hat, so ist grundsätzlich von einem Strafmass von 40% des Nach- steuerbetrages für die Jahre 1992 und 1993 auszugehen (Richtlinien der Steuerver- waltung Basel-Stadt vom 3. Dezember 1997 für die Strafzumessung bei Steuerhin- terziehungen, publ. in der Basellandschaftlichen und Baselstädtischen Steuerpraxis, Heft 8, S. 517 ff.). Wie die Steuerverwaltung selber einräumt, wäre es ihr im vor- liegenden Fall mittels einer Rückfrage ohne weiteres möglich gewesen, das Fehlen der AHV-Renten zu erkennen. Indem die Steuerverwaltung aber nur für das Jahr 1993 und von dem in dieser Zeitspanne geschuldeten Steuerbetrag nur eine Straf- steuer von 50% ausgesprochen hat, hat sie die von ihr versäumte Rückfrage nach der Eidgenössischen AHV bereits gebührend berücksichtigt. Die Strafsteuer ist somit richtig und den gesamten Umständen angemessen.

Demgemäss wird erkannt:

Der Rekurs wird abgewiesen.

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