StRKE Nr. 54/1999•Selbständige Erwerbstätigkeit: Reise- und Repräsentationsspesen
Selbständige Erwerbstätigkeit: Reise- und Repräsentationsspesen
StRKE Nr. 54/1999Steuerrekursgericht27.05.1999
Gesamter Gesetzestext
Selbständige Erwerbstätigkeit Reise- und Repräsentationsspesen
Entscheid der Steuerrekurskommission des Kantons Basel-Stadt Nr. 54/1999 vom 27. Mai 1999
Reise- und Repräsentationsspesen sind nicht nur nach ihrer Höhe, sondern auch hinsichtlich ihres Zusammenhangs mit der Geschäftstätigkeit nachzuweisen. Ein Selbständigerwerbender - vorliegendenfalls ein Anwalt - kann sich nicht bloss mit dem Nachweis der Ausgaben (hier mittels Eurocard-Abrechnungen) und mit dem Hinweis begnügen, in seinem Beruf sei eine geschäftliche Reisetätigkeit üblich, son- dern er muss getreu der Beweislastregel, wonach steuermindernde Tatsachen vom Steuerpflichtigen nachzuweisen sind, aufschlussreichere Belege liefern.
I. Sachverhalt
1. Der Rekurrent ist im Kanton Basel-Stadt kraft wirtschaftlicher Zugehörigkeit beschränkt steuerpflichtig. Er hat in seiner Steuererklärung pro 1991 ein Einkom- men von Fr. 78'313 .- deklariert. Die Steuerverwaltung hat daraufhin nähere Anga- ben zum Erwerbseinkommen gefordert und unter anderem sämtliche Belege zu den Reise- und Repräsentationsspesen in der Höhe von Fr. 33'779.05 (geltend gemachte Auslagen insgesamt: Fr. 42'279.05 abzüglich Privatanteil: Fr. 8'500 .- ) verlangt. Trotz mehrfacher Aufforderung hat der Rekurrent die verlangten Unterlagen nicht eingereicht. Die Steuerverwaltung hat daher eine Aufrechnung von Fr. 30'000 .- vor- genommen und nur Fr. 3'779.05 als geschäftsmässig begründeten Aufwand zum Ab- zug zugelassen.
2. Die entsprechende Steuerausscheidung ist dem Rekurrenten am 10. Januar 1994 von der Steuerverwaltung zugestellt worden. Die diesbezügliche Veranlagung da- tiert vom 27. Januar 1994.
3. Der Rekurrent hat mit Schreiben vom 31. Januar 1994 gegen die Veranlagung vom 27. Januar 1994 Einsprache erhoben. Mit Entscheid vom 13. Juni 1995 ist die Einsprache von der Steuerverwaltung abgewiesen worden.
4. Mit Schreiben vom 10. Juli 1995 hat der Rekurrent gegen den Einsprache- entscheid vom 13. Juni 1995 Rekurs erhoben und die Begründung am 31. Oktober 1995 nachgereicht. Er beantragt, pro 1991 seien Gewinnungskosten in der Höhe von Fr. 33'779.05 zum Abzug zuzulassen. Seine Begründung ergibt sich, soweit sie für den vorliegenden Fall von Bedeutung ist, aus den nachfolgenden Erwägun- gen.
5. In ihrer Vernehmlassung vom 26. Februar 1998 beantragt die Steuerverwal- tung, den Rekurs abzuweisen. Ihre Begründung ergibt sich, soweit erforderlich, ebenfalls aus den nachfolgenden Erwägungen.
II. Entscheidungsgründe
1. Der Rekurrent beantragt, den Einspracheentscheid vom 13. Juni 1995 aufzu- heben und ihm einen Abzug von Fr. 33'779.05 als Gewinnungskosten im Sinne von § 43 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die direkten Steuern des Kantons Basel-Stadt (StG) zu gewähren.
Die Höhe der angefallenen Kosten ist unbestritten. Umstritten ist hingegen die rechtliche Qualifikation der Kosten als abzugsfähige Gewinnungskosten.
2. Als Gewinnungskosten gemäss § 43 Abs. 1 lit. a StG werden grundsätzlich jene speziellen Kosten definiert, die unmittelbar aufgewendet werden und damit die Vor- aussetzung bilden, um die steuerbaren Einkünfte zu «gewinnen». Als abzugsfähige Gewinnungskosten gelten demnach Berufsunkosten, die nach ihrer Art und Höhe mit einer beruflichen Tätigkeit in einem inneren Zusammenhang stehen und die für die Einkommenserzielung eine Notwendigkeit darstellen. Diese Kausalität liegt vor, wenn die Aufwendungen direkt und unmittelbar dem Gewinn, der Erhaltung oder der Steigerung des Berufseinkommens dienen (vgl. VGE vom 23. Januar 1987 i. S. Z., in BJM 1988, S. 102 ff .; StRKE Nr. 4/1990 vom 8. Februar 1990 i. S. M .- C .; Grüninger/Studer, Kommentar zum Basler Steuergesetz, Basel 1970, 2. Auflage, S. 250 ff.).
3. Gemäss § 11 Abs. 1 StG prüft die Steuerverwaltung die Steuererklärung und veranlasst die nötigen Ergänzungen. In Abschwächung des Untersuchungsgrund- satzes verpflichtet § 12 StG den Steuerpflichtigen, alles zu tun, was nötig ist, um das Zustandekommen einer vollständigen und richtigen Veranlagung zu ermöglichen. Auf Verlangen hat er insbesondere mündlich oder schriftlich Auskunft zu erteilen, Geschäftsbücher und Belege vorzulegen und weitere Bescheinigungen beizubrin- gen. Gemäss § 13 StG hat der Steuerpflichtige auf Verlangen die Richtigkeit seiner Angaben nachzuweisen. Sollte der Steuerpflichtige diesen Vorschriften nicht nach- kommen, so kann die Steuerverwaltung gemäss § 15 StG den Steuerbetrag durch Schätzung nach Erfahrungszahlen oder nach dem Lebensaufwand des Pflichtigen bestimmen.
4. Der Rekurrent muss den Bestand und die geschäftliche Natur der Gewin- nungskosten nachweisen, wenn er sie nach § 43 Abs. 1 lit. a StG zum Abzug brin- gen möchte.
a) Im vorliegenden Fall hat der Rekurrent die geschäftsmässige Begründetheit der unter «Reise- und Geschäftsspesen» verbuchten Ausgaben nicht bewiesen: Der Re-
kurrent hat lediglich Eurocard-Abrechnungen vorgebracht, auf denen diverse Re- staurations- und Reisekosten verbucht sind. Aus diesen Abrechnungen lässt sich aber nicht ableiten, dass diese Kosten im Zusammenhang mit seiner Geschäftstätigkeit entstanden sind. Dass Anwälte teilweise an Wochenenden arbeiten und sich mitun- ter geschäftlich im Fernen Osten oder den USA aufhalten, ist bekannt. Dies ist aber nicht in dem Masse notorisch, als dass Ausgaben, die an Wochenenden und im Aus- land getätigt werden, ohne weiteren Nachweis als Gewinnungskosten zum Abzug zugelassen werden müssten. Dabei fällt insbesondere auf, dass die fraglichen Aus- lagen sehr hoch und vermutlich für mehrere Personen getätigt worden sind. Dass ein Anwalt seine Klienten einlädt, ist aber ungewöhnlich. Die Steuerverwaltung hat da- her zu Recht mangels Beweis die geltend gemachten Auslagen nicht als Gewin- nungskosten anerkannt. Ausserdem ist festzuhalten, dass die Summe der mit Euro- card-Abrechnungen belegten Auslagen unbestrittenermassen nicht mit den vom Re- kurrenten geltend gemachten Gewinnungskosten übereinstimmt.
b) Der Rekurrent macht geltend, die Belege für die Reise- und Geschäftsspesen seien nicht mehr auffindbar. Ihm ist jedoch entgegenzuhalten, dass die Folge der Beweislosigkeit den Steuerpflichtigen trifft, wenn es um den Beweis von steuer- mindernden Tatsachen geht. Dies geht einerseits aus § 12 StG und anderseits aus einem allgemeinen Grundsatz hervor (vgl. Blumenstein/Locher, System des Steuer- rechts, Zürich 1995, 5. Auflage, S. 379). Es ist diesbezüglich aber insbesondere auch zu beachten, dass es dem Rekurrenten durchaus hätte möglich sein müssen, den gewünschten Beweis mit Vorlegen der entsprechenden Honorarrechnungen zu er- bringen, macht er doch in seiner Duplik vom 22. Juni 1998 geltend, die fraglichen Auslagen würden jeweils in den Rechnungen verbucht. Die Steuerverwaltung hat daher zu Recht die geltend gemachten Gewinnungskosten zu einem grossen Teil nicht anerkannt und gestützt auf § 15 StG Fr. 30'000 .- aufgerechnet. Es sind ledig- lich Fr. 3'779.05 als geschäftsmässig begründeter Aufwand zum Abzug zugelassen worden.
5. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Rekurrent den Nachweis der ge- schäftsmässigen Begründetheit der geltend gemachten Gewinnungskosten nicht erbracht hat. Die Steuerverwaltung hat demnach zu Recht Fr. 30'000 .- aufgerech- net und nur Fr. 3'779.05 als Gewinnungskosten zum Abzug zugelassen. Der Rekurs ist abzuweisen.
Demgemäss wird erkannt:
Der Rekurs wird abgewiesen.
Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.