Verfahren: Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

StRKE Nr. 53/1998Steuerrekursgericht09.06.1998

Gesamter Gesetzestext

Verfahren Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

Entscheid der Steuerrekurskommission des Kantons Basel-Stadt Nr. 53/1998 vom 9. Juni 1998

Eine geplante oder vorhersehbare Landesabwesenheit stellt keinen Grund für die Wiederherstellung einer versäumten Rechtsmittelfrist dar.

I. Sachverhalt

1. Der Rekurrent wohnt in B./BL und ist als Eigentümer der Liegenschaft S .- Strasse 10 in Basel aufgrund wirtschaftlicher Zugehörigkeit im Kanton Basel- Stadt steuerpflichtig.

2. Mangels Abgabe der Steuererklärung 1995 musste der Rekurrent amtlich ein- geschätzt werden. Die entsprechende Veranlagung vom 14. November 1996 wurde dem Rekurrenten nachweislich am 15. November 1996 zugestellt.

3. Mit Schreiben vom 3. Januar 1997 sowie gleichzeitiger Einreichung der Steuererklärung 1995 erhob der Rekurrent sinngemäss Einsprache und machte geltend, dass er infolge eines mehrmonatigen Frankreichaufenthaltes die Ein- sprachefrist nicht habe einhalten können. Mit Entscheid vom 27. Januar 1997 trat die Steuerverwaltung wegen Verspätung nicht auf die Einsprache ein.

4. Gegen diesen Entscheid richtet sich der vorliegende Rekurs vom 29. Januar 1997. Der Rekurrent macht dabei geltend, dass er infolge eines Ausland- aufenthaltes nicht termingerecht habe Einsprache erhoben; er hoffe, dass «der Steuerentscheid entsprechend (seiner Selbstdeklaration) revidiert» werde. Auf die Einzelheiten des im Rekurs dargelegten Standpunktes wird, soweit sie für den Entscheid von Belang sind, in den nachfolgenden Erwägungen eingegan- gen.

5. In ihrer Vernehmlassung vom 20. November 1997 beantragt die Steuerver- waltung, den Rekurs abzuweisen. Ihre Begründung ergibt sich, soweit erforderlich, ebenfalls aus den nachfolgenden Erwägungen.

6. Auf die Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels ist verzichtet worden. Der vorliegende Entscheid ist auf dem Zirkulationsweg ergangen.

II. Entscheidungsgründe

1. Der Rekurrent beantragt sinngemäss, den Einspracheentscheid vom 27. Januar 1997 aufzuheben, in den vorigen Stand gesetzt und aufgrund der eingereichten Selbstdeklaration veranlagt zu werden.

2. ...

4. Der Rekurrent behauptet nun, nicht in der Lage gewesen zu sein, die Einspra- chefrist zu wahren. Es ist deshalb zu prüfen, ob die Ursache der Verhinderung eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäss § 17a StG rechtfertigt und der Rekurrent trotz verpasster Frist von der Steuerverwaltung gehört werden muss.

a) § 17a StG eröffnet in Ausnahmefällen dem Säumigen die Möglichkeit, wieder in den vorigen Stand eingesetzt zu werden. Wird die Wiedereinsetzung in den vori- gen Stand gewährt, hört die Steuerverwaltung trotz verpasster Frist die Einsprache, bzw. akzeptiert die verspätet nachgereichten Angaben. Diese restitutio in integrum wird allerdings nur gewährt, wenn ein unverschuldetes Hindernis den Säumigen ab- gehalten hat, die Frist einzuhalten, und wenn das Begehren binnen 30 Tagen, vom Wegfall des Hindernisses an gerechnet, schriftlich mit den nötigen Belegen gestellt wird. Das Hindernis muss höherer Gewalt gleichkommen, d.h. zwingende äussere Umstände müssen es verunmöglicht haben, die Frist einzuhalten (BJM 1974, S. 200). Zudem ist verlangt, dass der Hinderungsgrund während der gesamten Dauer des Fri- stenlaufes bestanden und ein gangbarer Weg für das rechtzeitige Ergreifen der Rechtsvorkehren gefehlt hat.

b) Die Beurteilung dieser Umstände erfolgt in Analogie zur Praxis zu § 34b ZPO. Es geht dabei nicht ohne Strenge, denn nur so ist eine rechtsgleiche, von Willkür freie Rechtsprechung möglich (ständige Rechtsprechung der Steuerrekurskommis- sion, statt vieler StRKE Nr. 8/1986 vom 4. März 1986 i.S. S .; ZBI 76/1975, S. 312). Erhebliche Gründe liegen nur vor, wenn der Steuerpflichtige objektiv nicht in der Lage war, die Frist in der vom Gesetzgeber vorgeschriebenen Form zu wahren. Als Hinderungsgrund gelten etwa ernstliche Erkrankung, Unglücks- oder Todesfälle in der Familie, Militärdienst, nicht vorhersehbare Landesabwesenheit und ähnliches (StRKE Nr. 41/1987 vom 11. August 1987 i.S. M .; StRKE Nr. 43/1987 vom 11. Au- gust 1987 i.S. W.).

c) Der Rekurrent macht geltend, dass es ihm infolge Landesabwesenheit nicht möglich gewesen sei, die Einsprachefrist zu wahren. Dieser Einwand ist indessen unbehelflich, da die Landesabwesenheit des Rekurrenten kein unverschuldetes Hin- dernis darstellt (StRKE Nr. 41/1987 vom 11. August 1987 i.S. M .; StRKE Nr. 54/1987 vom 9. Dezember 1987 i.S. H .; StRKE Nr. 9/1989 vom 10. Februar 1989 i.S. B .; Grüninger/Studer, a.a.O., S. 102). Der Rekurrent wusste, dass er für längere Zeit ins Ausland verreisen würde. Er musste auch nicht unerwartet abreisen oder un- vorhergesehen länger im Ausland verweilen. Da es sich um einen geplanten Aus- landaufenthalt gehandelt hat, wäre es dem Rekurrenten sehr wohl möglich gewesen,

sich entsprechend zu organisieren, insbesondere einen Vertreter zu bestellen. Da so- mit keine unvorhergesehene Landesabwesenheit und auch nicht eine unvorhergese- hen längere Dauer des Aufenthaltes vorliegt, nur diese Tatbestände aber einen Ent- schuldigungsgrund darstellen, kann keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand erfolgen.

5. Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass der Rekurrent die Einspra- chefrist verpasst hat und auch kein Grund für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vorliegt. Die Steuerverwaltung ist demgemäss zu Recht nicht auf die Ein- sprache eingetreten. Der Rekurs ist folglich abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

Demgemäss wird erkannt:

Der Rekurs wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

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