Steuerhinterziehung: Teilnahme an Schneeballsystem, Strafzumessung

StRKE Nr. 52/2001Steuerrekursgericht26.04.2001

Gesamter Gesetzestext

Steuerhinterziehung Teilnahme an Schneeballsystem, Strafzumessung

Entscheid der Steuerrekurskommission des Kantons Basel-Stadt Nr. 52/2001 vom 26. April 2001

Nichtdeklaration von Gewinngutschriften und Vermögenswerten aus Beteiligun- gen an anlagefondsähnlichen Gesellschaften zur Durchführung von Devisenge- schäften im Schneeballsystem. Trotz späterem Totalverlust der Kapitalguthaben in- folge betrügerischer Machenschaften der Gesellschaftsorgane Nachbesteuerung der nichtdeklarierten Gewinne und Vermögenswerte, solange die Guthaben ein- bringlich waren. Strafzumessung.

I. Sachverhalt

1. Anfang des Jahres 1995 beauftragten die Rekurrenten die X. AG mit Sitz in Zug, über den Devisenhändler A.L. Devisentransaktionen zu tätigen. Zu diesem Zweck zahlten sie bei der X. AG als Deckungseinlage einen Betrag von insgesamt Fr. 26'000 .- ein. In der Folge erhielten die Rekurrenten monatliche Auszüge der X. AG mit Angaben zum erfolgten Devisenhandel sowie zum erzielten Gewinn oder Verlust. Im Sommer 1995 schritten die Zuger Strafverfolgungsbehörden wegen des Verdachts des gewerbsmässigen Anlagebetrugs gegen die X. AG ein und sperrten diverse Bankkonti und Vermögenswerte. Darauf offerierte A.L. den von ihm betreu- ten Kunden, deren Guthaben bei der X. AG zu übernehmen und gründete zu diesem Zweck die D. AG mit Sitz in R. (SG). Diese wurde von den Rekurrenten wiederum mit dem Tätigen von Devisenhandelsgeschäften beauftragt. Nachdem im Oktober 1997 gegen A.L. Ermittlungen wegen Betreibungsdelikten aufgenommen worden waren, stellte sich unter anderem heraus, dass die Übernahme der Kundenguthaben von der X. AG sowie der Devisenhandel der D. AG nur fingiert waren und dass A.L. in betrügerischer Absicht zu Lasten der Anleger Gebühren und Honorare in Millio- nenhöhe eingestrichen hatte. Am 23. Oktober 1997 wurde über der D. AG ein Kon- kursverfahren eingeleitet und am 21. Januar 1998 der Konkurs eröffnet.

2. Aufgrund einer Mitteilung der Eidgenössischen Steuerverwaltung vom 18. Ok- tober 1999 hat die Steuerverwaltung festgestellt, dass die Rekurrenten die bei der X. AG und der D. AG erzielten Gewinnausschüttungen bzw. Gewinngutschriften in den Steuererklärungen nicht als Einkommen und das Guthaben nicht als Vermögen de- klariert hatten. Am 24. November 1999 leitete die Steuerverwaltung deshalb gegen die Rekurrenten ein Verfahren wegen Steuerhinterziehung ein. Die Nach- und Strafsteuerverfügung zu den kantonalen Einkommenssteuern der Jahre 1995 bis 1997 und zu den kantonalen Vermögenssteuern der Jahre 1997 bis 1998 datiert vom 18. Februar 2000. Darin wurden eine Nachsteuer von Fr. 12'194 .- , eine Strafsteuer von Fr. 4'064.70 sowie Verzugszinsen von Fr. 1'653.80 verfügt.

3. Dagegen haben die Rekurrenten mit Schreiben vom 3. März 2000 Einsprache erhoben, welche die Steuerverwaltung mit Einspracheentscheid vom 9. Juni 2000 abgewiesen hat.

4. Gegen diesen Entscheid richtet sich der vorliegende Rekurs vom 3. Juli 2000. Darin bitten die Rekurrenten sinngemäss um Reduktion der Nachsteuern und um Verzicht auf die Strafsteuer. Auf die Einzelheiten ihres Standpunktes wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen.

5. In ihrer Vernehmlassung vom 24. Juli 2000 schliesst die Steuerverwaltung auf Abweisung des Rekurses. Ihre Begründung ergibt sich, soweit sie für den nachfol- genden Entscheid von Belang ist, ebenfalls aus den nachstehenden Erwägungen. Ein zweiter Schriftenwechsel ist nicht angeordnet worden. Eine mündliche Verhandlung hat nicht stattgefunden.

II. Entscheidungsgründe

1 a) Am 1. Januar 2001 ist das neue baselstädtische Gesetz über die direkten Steu- ern vom 12. April 2000 (nStG) in Kraft getreten. Nach dessen § 234 Abs. 2 finden die neuen Bestimmungen zum Steuerverfahren und zum Steuerbezug mit Inkrafttre- ten des neuen Steuergesetzes Anwendung, während gemäss Abs. 1 lit. a die materi- ell-rechtlichen Normen in der Regel noch bis und mit Steuerperiode 2000 gelten. Gemäss § 234 Abs. 3 nStG erfolgt die Beurteilung von Steuerstraftaten, die vor In- krafttreten dieses Gesetzes begangen wurden, nach altem Recht, sofern sich das neue Recht für die steuerpflichtige Person nicht als milder erweist.

b) In casu geht es um eine Nachsteuer- und eine Strafsteuerverfügung zu den kantonalen Steuern für die Jahre 1995 bis 1998. Der vorliegende Fall ist materiell demnach grundsätzlich nach den Normen des alten Gesetzes über die direkten Steu- ern des Kantons Basel-Stadt vom 22. Dezember 1949 (aStG) zu beurteilen. Welches Recht bei der Bemessung der Strafsteuer anwendbar ist, wird im Folgenden noch näher zu erörtern sein. In formeller Hinsicht ist zumindest für die Verfahrens- abschnitte, die in die Zeit nach dem 1. Januar 2001 fallen, auf die Verfahrens- bestimmungen des neuen Steuergesetzes abzustellen.

2. Gemäss § 29 Abs. 1 aStG - respektive gemäss dem inhaltlich gleichlautenden § 164 Abs. 1 nStG - steht dem Betroffenen gegen Einspracheentscheide der Steuerverwaltung innert 30 Tagen seit Zustellung des Entscheides der Rekurs an die Steuerrekurskommission offen. Daraus ergibt sich deren sachliche und funktionelle Zuständigkeit zur Beurteilung des vorliegenden Rekurses. Die Rekurrenten sind als Steuerpflichtige durch den Einspracheentscheid der Steuerverwaltung vom 9. Juni 2000 unmittelbar berührt und daher zum Rekurs legitimiert. Auf den rechtzeitig erhobenen und gleichzeitig begründeten Rekurs vom 3. Juli 2000 (Poststempel) ist somit einzutreten.

3. a) Die Rekurrenten beantragen sinngemäss, den Einspracheentscheid der Steuerverwaltung vom 9. Juni 2000 aufzuheben, die Nachsteuerforderung zu den kantonalen Einkommenssteuern der Jahre 1995 bis 1997 und zu den kantonalen Ver- mögenssteuern der Jahre 1997 bis 1998 zu reduzieren und auf die Verfügung einer Strafsteuer zu verzichten.

b) Der Sachverhalt ist unbestritten. Fest steht insbesondere, dass die Rekurrenten weder die Gewinnausschüttungen der Devisenhandelsfirmen noch die entsprechen- den Deckungsguthaben in ihren Steuererklärungen deklariert haben. Unbestritten ist im Weiteren, dass die Steuerverwaltung mit Nach- und Strafsteuerverfügung vom 18. Februar 2000 zu den kantonalen Einkommenssteuern der Jahre 1995 bis 1997 und zu den kantonalen Vermögenssteuern der Jahre 1997 bis 1998 folgende Beträge aufgerechnet hat:

- für das Steuerjahr 1995 Einkommen in Höhe von Fr. 17'500 .-;

- für das Steuerjahr 1996 Einkommen in Höhe von Fr. 15'000 .-;

- für das Steuerjahr 1997 Einkommen in Höhe von Fr. 12'400 .-;

- für die Steuerjahre 1997 und 1998 Vermögen in Höhe von je Fr. 52'000 .-.

Zwischen den Parteien umstritten ist hingegen, ob die Gewinnausschüttungen bzw. Gewinngutschriften der Devisenhandelsfirmen als Einkommen und das Deckungsguthaben der Rekurrenten als Vermögen zu qualifizieren sind und damit verbunden, ob die Steuerverwaltung zu Recht eine Nachsteuer in der Höhe von Fr. 12'194 .- erhoben hat. Schliesslich sind die Rekurrenten mit der Verfügung ei- ner Strafsteuer nicht einverstanden.

4. a) Wird durch Unterlassung der vorgeschriebenen Anmeldung und Erklärung oder durch unwahre oder unvollständige Angaben bewirkt, dass eine Steuerschuld zu niedrig festgesetzt oder nachträglich ermässigt wird, so hat der Steuerpflichtige die zu wenig entrichteten Beträge nachzuzahlen. Ausserdem wird ein Verzugszins erhoben (§ 24 Abs. 1 aStG).

b) Gemäss § 38 lit. b aStG ist steuerbar das gesamte Einkommen jeder Art, ins- besondere der Ertrag aus beweglichem und unbeweglichem Vermögen. Zum Ein- kommen aus beweglichem Vermögen gehören unter anderem Gewinnanteile und geldwerte Vorteile aus Guthaben, Wertpapieren und Beteiligungen jeder Art (§ 40 Abs. 2 aStG). In zeitlicher Hinsicht ist jenes Einkommen zu deklarieren, das im ver- flossenen Kalenderjahr erzielt wurde (§ 52 Abs. 1 aStG; vgl. Grüninger/Studer, Kommentar zum [alten] Basler Steuergesetz, Basel 1970, S. 322).

c) Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung sind die Gewinnausschüttungen und Gewinngutschriften anlagefondsähnlicher Gesellschaften als Einkommen zu qualifizie- ren, auch wenn die Einlagen in betrügerischer Absicht zweckentfremdet wurden. Da- bei handelt es sich nicht um steuerfreie Kapitalgewinne aus der Veräusserung oder Ver- wertung von Vermögensstücken des Steuerpflichtigen, sondern um Gewinnanteile aus Guthaben, die als Ertrag aus beweglichem Vermögen einzustufen sind. Einkommen gilt

grundsätzlich dann als realisiert, wenn dem Steuerpflichtigen Leistungen zufliessen oder wenn er einen festen Rechtsanspruch erwirbt, über den er tatsächlich verfügen kann. Dabei wird bereits der Forderungserwerb als einkommensbildend betrachtet, so- fern die Erfüllung nicht als unsicher erscheint (vgl. BGE vom 21. Oktober 1996, publ. in ASA 66, S. 377 ff., insbesondere S. 380 E. 2b, S. 382 E. 4a mit Hinweisen).

5. a) Die Rekurrenten beantragen zunächst, aufgrund des Totalverlustes des ein- gesetzten Kapitals die Nachsteuerforderung zu reduzieren.

aa) Im vorliegenden Fall haben die Rekurrenten die X. AG und die D. AG mit der Abwicklung von Devisengeschäften beauftragt. Gemäss den abgeschlossenen Verträ- gen, die mit «Service-Vereinbarung» bzw. «Verwaltungsauftrag für Devisen» über- schrieben sind, wurden die Devisentransaktionen von den beiden Firmen im eigenen Namen nach freiem Ermessen oder nach den Instruktionen des von den Rekurrenten bezeichneten Devisenhändlers A.L. ausgeführt (vgl. Ziff. 1 und 3 des Vertrages mit der D. AG [VD], Ziff. 4 und 9 des Vertrages mit der X. AG [VX]). Mit den genann- ten Vereinbarungen wurden die Firmen beauftragt, bis zum Umfang eines bestimm- ten Handelsvolumens, das dem Zehnfachen der von den Rekurrenten geleisteten Deckungseinlage entsprach, Devisengeschäfte zu tätigen (vgl. Ziff. 2 VD). Für ihre Dienstleistung erhoben die Firmen eine Jahresgebühr in Höhe von 1% des vereinbar- ten Handelsvolumens (vgl. Ziff. 6 VD, Ziff. 6 VX). Für den Devisenhändler waren gemäss Vereinbarung mit der D. AG eine in Prozenten des Handelsvolumens berech- nete Verwaltungsgebühr sowie ein monatliches Erfolgshonorar in Prozenten des er- zielten Gewinnes zu entrichten (vgl. Ziff. 6 Abs. 2 VD). Die Verträge konnten mit ei- ner Kündigungsfrist von jeweils 10 Tagen per Ende eines Monats gekündigt werden (vgl. Ziff. 9 VD, Ziff. 8 VX). Nach den Feststellungen der Staatsanwaltschaft des Kan- tons St. Gallen wurden die Deckungseinlagen der Kunden fiktiven Devisentransak- tionen ausgesetzt, wofür die Devisenhandelsfirmen fiktive Kommissionen erhoben. Ein Teil der eingegangenen Gelder wurde im Schneeballsystem als Gewinne oder Ver- mittlungsprovisionen ausbezahlt, ein Teil ging an A.L. selber (vgl. Überweisungsver- fügung der Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen vom 3. Mai 2000).

bb) In casu wurden den Rekurrenten Gewinnanteile am vereinbarten Handels- volumen entweder ausbezahlt oder gutgeschrieben. Dabei handelt es sich nicht um Gewinne aus der Veräusserung individuell bezeichneter Vermögenswerte im Sinne eines steuerfreien Kapitalgewinnes, sondern um Gewinnanteile aus Guthaben, die als Ertrag aus beweglichem Vermögen zu qualifizieren sind (vgl. nochmals BGE vom 21. Oktober 1996, publ. in ASA 66, S. 380 E. 2b). Dass der dem Gewinn zu- grundeliegende Devisenhandel fingiert war, ändert nichts daran, dass ein Ertrag aus beweglichem Vermögen vorliegt, der als Einkommen zu versteuern ist.

cc) Die Gewinnanteile wurden den Rekurrenten im Jahr 1995 gutgeschrieben, während sie im Jahr 1996 auf ein separates Konto ausbezahlt wurden. Insbesondere mit Blick auf die monatliche Kündigungsmöglichkeit der Devisenhandelsverträge entsprach es somit dem freien Willen der Rekurrenten, sich die Gewinnanteile im Jahr 1995 gutschreiben zu lassen und zur Deckungseinlage zu schlagen. Dass eine

Auszahlung der im Jahr 1995 gutgeschriebenen Beträge verweigert worden wäre, wird vorliegend nicht dargetan. Aufgrund dessen ist festzustellen, dass die Rekur- renten in den Jahren 1995 und 1996 aus den Devisenhandelsvereinbarungen Ein- kommen in Höhe der gutgeschriebenen bzw. ausbezahlten Gewinnanteile realisiert haben. Die Steuerverwaltung hat daher zu Recht für das Jahr 1995 ein Einkommen von Fr. 17'500 .- sowie für das Jahr 1996 ein solches von Fr. 15'000 .- aufgerechnet.

dd) Demgegenüber geht aus der Forderungseingabe der Rekurrenten vom 6. Juni 1998 an das Konkursamt des Kantons St. Gallen hervor, dass sie im Mai 1997 vergeblich versucht haben, eine Auszahlung ihres Guthabens bei der D. AG zu erwir- ken. Spätestens nach der am 23. Oktober 1997 erfolgten Einleitung des Konkursver- fahrens gegen die D. AG erscheint die Erfüllung ihrer Verbindlichkeiten endgültig unsicher. Der den Rekurrenten auf dem Monatsauszug vom Oktober 1997 für das laufende Jahr ausgewiesene Gewinn ist daher als nicht einbringlich einzustufen und eine Einkommensrealisierung hinsichtlich der für das Jahr 1997 gutgeschriebenen Ge- winnanteile zu verneinen. Die von der Steuerverwaltung vorgenommene Aufrechnung von Einkommen in Höhe von Fr. 12'400 .- für das Jahr 1997 ist daher aufzuheben.

b) aa) Gegenstand der Vermögenssteuer ist das gesamte bewegliche und un- bewegliche Vermögen jeder Art (§ 61 Abs. 1 aStG). Rechte fallen unter die Vermö- genssteuer, falls sie einen Geldwert haben und einen rechtlich realisierbaren Anspruch begründen (vgl. Grüninger/Studer, a.a.O., S. 378). Zum steuerbaren Vermögen gehören insbesondere Kapitalvermögen wie Guthaben, Beteiligungen an Kapitalgesellschaften und Genossenschaften, Anteile an Anlagefonds und deriva- tive Finanzinstrumente (vgl. Höhn/Waldburger, Steuerrecht, Band I, 9. Auflage, Bern/Stuttgart/Wien 2001, S. 384 N 11).

bb) Da es sich bei der Deckungseinlage der Rekurrenten bei den beauftragten Devisenhandelsfirmen um ein realisierbares geldwertes Forderungsrecht handelt, sind diese Guthaben grundsätzlich als steuerbares Vermögen einzustufen. Nachdem sich aber ab dem Jahr 1997 die Deckungseinlagen der Rekurrenten insbesondere aufgrund des laufenden Konkursverfahrens als nicht mehr einbringlich erwiesen, können diese mangels Realisierbarkeit des Forderungsrechts ab diesem Zeitpunkt nicht mehr als steuerbares Vermögen qualifiziert werden. Die Aufrechnung von Vermögen für die Jahre 1997 und 1998 durch die Steuerverwaltung im Betrag von je Fr. 52'000 .- ist daher aufzuheben.

c) Wie bereits festgehalten, hat die Steuerverwaltung die in den Jahren 1995 und 1996 erfolgten Gewinnausschüttungen an die Rekurrenten zu Recht als Einkommen qualifiziert und für die nicht erhobene Steuer eine Nachsteuer sowie einen Verzugs- zins erhoben. In Bezug auf die beantragte Reduktion des Nachsteuerbetrages aufgrund des Verlustes des eingesetzten Kapitals ist festzuhalten, dass sich die Nachsteuer einzig nach dem Betrag der bislang nicht erhobenen Steuer richtet. Eine Herabsetzung des festgelegten Nachsteuerbetrages aufgrund der Tatsache, dass die Rekurrenten Opfer betrügerischer Machenschaften geworden sind, ist daher nicht möglich. Eine Reduktion des Nachsteuerbetrages ergibt sich einzig aufgrund der

Aufhebung der Aufrechnung von Einkommen für das Jahr 1997 sowie von Vermö- gen für die Jahre 1997 und 1998. Insoweit ist der Rekurs gutzuheissen.

6. a) Bei Verschulden des Steuerpflichtigen ist gemäss § 24 Abs. 2 aStG neben der Nachsteuer auch eine Strafsteuer (bis höchstens zum Fünffachen des hinter- zogenen Betrages) zu verfügen. Als Verschulden gilt Vorsatz und jede Form von Fahrlässigkeit, womit auch die pflichtwidrige Nichtbeachtung von gesetzlichen Anordnungen bestraft wird (vgl. Grüninger/Studer, Kommentar zum Basler Steuer- gesetz, 2. Auflage, Basel 1970, S. 131; Höhn/Waldburger, Steuerrecht, Bd. II, 8. Auflage, Bern/Stuttgart/Wien 1999, S. 1028).

b) Die Rekurrenten machen in diesem Zusammenhang geltend, dass aufgrund des Totalverlustes des eingesetzten Kapitals von der Verfügung einer Strafsteuer abzu- sehen sei. Zur Begründung führen sie aus, die Steuerhinterziehung sei aufgrund man- gelnder Erfahrung mit dem Ausfüllen von Steuererklärungen und aus Unwissenheit erfolgt. Zudem hätten sie die Steuerverwaltung bei der Abklärung des Sachverhalts durch Einreichung aller ihrer Unterlagen unterstützt. Sie seien aufgrund des Total- verlustes des eingesetzten Kapitals schon genug gestraft.

c) Die objektiven Tatbestandselemente der Steuerhinterziehung sind zugleich für die Nachsteuer und die Strafsteuer massgebend. Da die Rekurrenten - wie erwähnt - durch die Nichtdeklaration der Gewinnausschüttungen beziehungsweise Gewinngut- schriften in den Jahren 1995 und 1996 bewirkt haben, dass ihre Steuern pro 1995 und pro 1996 zu niedrig festgesetzt worden sind, ist diesbezüglich auch der objektive Tat- bestand für die Erhebung einer Strafsteuer erfüllt. Was hingegen die Aufrechnung für die Gewinnausschüttung respektive Gewinngutschrift für das Jahr 1997 sowie die Auf- rechnung von Vermögen für die Jahre 1997 und 1998 anbetrifft, so ist oben ausgeführt worden, dass diese zu Unrecht erfolgt sind. Für die diesbezügliche Verhängung einer Strafsteuer mangelt es somit bereits am objektiven Tatbestandsmerkmal. Insofern hat die Steuerverwaltung bezüglich der Aufrechnung für die Gewinnausschüttung respek- tive Gewinngutschrift für das Jahr 1997 sowie bezüglich der Aufrechnung von Ver- mögen für die Jahre 1997 und 1998 zu Unrecht eine Strafsteuer verfügt. Der Rekurs ist deshalb in diesem Punkte ebenfalls gutzuheissen. Zu prüfen bleibt, ob ein den Re- kurrenten vorwerfbares Verschulden für die Nichtangabe der Gewinnausschüttungen beziehungsweise Gewinngutschriften in den Jahren 1995 und 1996 vorliegt.

d) Das Verschulden der Rekurrenten liegt darin begründet, dass sie die Gewinn- anteile in den Steuererklärungen in zumindest fahrlässiger Weise nicht deklariert haben. Wie die Steuerverwaltung in ihrem Einspracheentscheid vom 9. Juni 2000 zu- treffend festhält, ist Unwissenheit über die Steuerpflichtigkeit der Gewinn- ausschüttungen kein Entlastungsgrund. Aufgrund ihrer Mitwirkungspflicht gemäss § 12 Abs. 1 aStG haben die Steuerpflichtigen alles vorzukehren, um das Zustande- kommen einer vollständigen und richtigen Veranlagung zu ermöglichen. Dabei wäre es Sache der Rekurrenten gewesen, die steuerliche Behandlung der Gewinnanteile ab- zuklären. Wie die Steuerverwaltung in ihrem Einspracheentscheid vom 9. Juni 2000 zutreffend ausführt, ist ein Verzicht auf die Verfügung einer Strafsteuer aufgrund der

Tatsache, dass die Rekurrenten Opfer betrügerischer Machenschaften geworden sind, aus Gründen der Rechtsgleichheit nicht möglich. Die Steuerverwaltung hat daher zusätzlich zum festgesetzten Nachsteuerbetrag zu Recht eine Strafsteuer verfügt.

7. a) Was die Höhe der Strafsteuer anbetrifft, so bestimmt § 24 Abs. 2 aStG, dass diese höchstens das Fünffache des hinterzogenen Betrages betragen darf. Bei der Bemessung der Strafsteuer oder der Strafzahlung sind namentlich der Grad des Ver- schuldens, die Höhe der hinterzogenen Steuern und ihr Verhältnis zu den geschul- deten sowie die Zeitdauer, auf die sich die Widerhandlungen erstrecken, in Betracht zu ziehen (§ 26 Abs. 1 aStG). Demgegenüber legt das am 1. Januar 2001 in Kraft getretene neue Steuergesetz in seinem § 209 Abs. 2 als Busse in der Regel das Einfache der hinterzogenen Steuer fest, wobei diese bei leichtem Verschulden bis auf ein Drittel ermässigt und bei schwerem Verschulden bis auf das Dreifache er- höht werden kann. Da das alte Steuergesetz im Gegensatz zum neuen Steuergesetz bei der Strafzumessung nach unten offen ist und da sich die Strafsteuer in casu eher im unteren Bereich des Strafsteuerrahmens bewegt, erweist sich folglich die Straf- steuerregelung nach § 24 Abs. 2 aStG in Verbindung mit § 26 Abs. 1 aStG im Ver- gleich mit der Regelung des § 209 Abs. 2 nStG als das für die Täter mildere Recht. In Anwendung von § 234 Abs. 3 nStG und nach dem Grundsatz der lex mitior muss somit die mildere Strafsteuerregelung des alten Steuergesetzes anstelle der härteren Regelung des neuen Steuergesetzes auf den vorliegenden Fall Anwendung finden (vgl. zum Grundsatz der lex mitior im Strafsteuerrecht etwa BGE vom 8. Mai 1998, publ. in StR, 53. Band, 1998, S. 743 ff .; oder BGE vom 10. Juni 1998, publ. in StE 1999 B 101.9 Nr. 10 bzw. ASA 68, S. 240 ff.).

b) Im vorliegenden Fall hat die Steuerverwaltung gemäss ihren Richtlinien, wel- che jedoch im Aussenverhältnis keine Verbindlichkeit beanspruchen können, von der Regelstrafe von 100 Prozent bei Vorsatz für fahrlässige Begehung einen Abschlag von zwei Dritteln vorgenommen. Bei der Strafzumessung berücksichtigt wurden dar- über hinaus die Zeitspanne der Steuerhinterziehungen über 3 Jahre, der Umfang der hinterzogenen Steuerbeträge im Verhältnis zu den geschuldeten Steuern sowie das Fehlen einer Selbstanzeige (vgl. § 26 Abs. 1 und 3 aStG). Wie die Steuerverwaltung in ihrem Einspracheentscheid vom 9. Juni 2000 zutreffend festhält, kann der Verlust des eingesetzten Kapitals aufgrund betrügerischer Machenschaften an der Höhe der Strafsteuer grundsätzlich nichts ändern. Vor dem Hintergrund der gesetzlichen Be- messungskriterien gemäss § 26 aStG ist die von der Steuerverwaltung festgesetzte Strafsteuer von einem Drittel der hinterzogenen Steuer nicht zu beanstanden. Eine Reduktion des Strafsteuerbetrages erfolgt einzig aufgrund der Herabsetzung des Nachsteuerbetrages, welcher aus der Aufhebung der Aufrechnung von Einkommen für das Jahr 1997 sowie von Vermögen für die Jahre 1997 und 1998 resultiert.

Demgemäss wird erkannt:

Der Rekurs wird teilweise gutgeheissen.

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