StRKE Nr. 44/1993•Berufsunkosten: Weiterbildung
Gesamter Gesetzestext
Berufsunkosten Weiterbildung
Entscheid der Steuerrekurskommission des Kantons Basel-Stadt Nr. 44/ 1993 vom 23. September 1993
Eine in der Reisebranche tätige kaufmännische Angestellte, die vor Antritt einer neuen Stelle einen Englischkurs in den USA besucht, kann die damit zusammenhängenden Auslagen nicht als Gewinnungskosten von ihrem Einkommen in Abzug bringen, wenn der Sprachaufenthalt vor allem dem persönlichen beruflichen Fortkommen dient oder der privaten Lebenshaltung zuzurechnen ist.
I. Sachverhalt
1. Die Rekurrentin ist von Beruf kaufmännische Angestellte. Nach ihrer Lehre hat sie wäh- rend mehrerer Jahre bis zum 31. Juli 1990 im Reisebüro C. AG in Basel gearbeitet. In der Zeit zwischen Beendigung dieses Arbeitsverhältnisses und Antritt einer neuen Stelle in der- selben Branche bei der N. AG, ebenfalls in Basel, am 1. November 1990 absolvierte die Re- kurrentin einen Sprachaufenthalt in den USA.
2. In der Steuererklärung 1990 hat sie übrige berufsbedingte Auslagen in Höhe von Fr. 7386 .- in Abzug bringen wollen, welche sich folgendermassen zusammensetzen:
Kosten für den Sprachkurs
Fr. 4701 .-
Kosten für den Flug
Fr. 1352 .-
Kosten für Verpflegung während der Kurszeit
Fr. 548 .-
Kosten für Mahlzeiten während Studienreisen
Fr. 785 .-
Total
Fr. 7386 .-
Die Verwaltung anerkannte diesen Abzug nicht. Sie teilte dies der Rekurrentin am 26. August 1991 schriftlich mit. Die Veranlagung datiert vom 13. September 1991.
3. Die dagegen erhobene Einsprache wies die Verwaltung mit Entscheid vom 4. Februar 1992 ab.
4. Dagegen richtet sich vorliegender Rekurs vom 24. Februar 1992. Die Rekurrentin besteht auf dem Abzug von Fr. 7386 .- und macht folgendes geltend: Aus Rezessionsgründen hätte sie die Stelle bei der C. AG nur bis Ende Juli 1991 behalten können. Die neue Stelle habe sie nur unter der Voraussetzung antreten können, dass sie vorher - wegen der vorwiegend englischsprachigen Kundschaft - einen dreimonatigen Sprachaufenthalt in den USA absol- viere. Andernfalls hätte sie stempeln gehen müssen.
5. In ihrer Vernehmlassung vom 15. Oktober 1992 beantragt die Steuerverwaltung Abwei- sung des Rekurses. Ihre Erwägungen ergeben sich soweit erforderlich aus den Entschei- dungsgründen.
6. Auf die Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels wurde verzichtet. Eine mündliche Verhandlung fand nicht statt.
II. Entscheidungsgründe
1. Die Rekurrentin beantragt, dass die Kosten für ihren Sprachaufenthalt in den USA zum
Abzug zugelassen werden. Die entsprechenden Auslagen betragen indessen gemäss den mit der Steuererklärung eingereichten Unterlagen nur Fr. 6'601 .- , nämlich Fr. 4701 .- für den Kurs, Fr. 1352 .- für das Flugbillet und Fr. 548 .- für Verpflegung. Die weiter zum Abzug gel- tend gemachten Auslagen von Fr. 785 .- hingegen, welche erst den begehrten Abzug von Fr. 7386 .- ergeben, betreffen Mahlzeiten während Studienreisen, wie sie die Rekurrentin bereits im Vorjahr geltend gemacht hat; diese sind dementsprechend im Laufe der beruflichen Tä- tigkeit bei der C. AG, nicht während des Sprachaufenthaltes entstanden.
Unbestritten sind die einzelnen Positionen in ihrer Höhe. Fest steht sodann, dass die Rekur- rentin den Englischkurs nach Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses beim Reisebüro C. AG und vor Stellenantritt bei der N. AG besucht hat.
2. a) Gemäss § 43 Abs. 1 lit. a StG werden vom gesamten Roheinkommen die zur Erzielung des steuerbaren Einkommens erforderlichen Gewinnungskosten abgezogen. Nicht zum Ab- zug zugelassen werden hingegen die allgemeinen Standesauslagen und die Auslagen für die berufliche Ausbildung (Abs. 2 lit. b) sowie die Haushaltungsausgaben des Steuerpflichti- gen und seiner Familie für Unterhalt, Bekleidung, Wohnung und Hausangestellte sowie die Steuern (Abs. 2 lit. c). Gemäss § 17 Abs. 5 Vo StG gelten alle Aufwendungen zur Erhaltung und Vertiefung der Kenntnisse im angestammten Beruf als Weiterbildungskosten.
b) Als Gewinnungskosten werden grundsätzlich jene speziellen Kosten definiert, die unmit- telbar aufgewendet werden und damit Voraussetzung bilden, um die steuerbaren Einkünfte zu «gewinnen». Als abzugsfähige Gewinnungskosten gelten demnach Berufsunkosten, die nach ihrer Art und Höhe mit einer beruflichen Tätigkeit in einem inneren Zusammenhang stehen und die für die Einkommenserzielung eine Notwendigkeit darstellen. Diese Kausalität liegt vor, wenn die Aufwendungen direkt und unmittelbar dem Gewinn, der Erhaltung oder der Steigerung des Berufseinkommens dienen (VGE vom 23. Januar 1987 i. S. Z., in BJM 1988, S. 102 ff; StRKE Nr. 4/1990 vom 8. Februar 1990 i.S. M .- C .; Grüninger/Studer, Kom- mentar zum Basler Steuergesetz, S. 250 ff).
c) Ein direkter innerer Zusammenhang zwischen Erwerbstätigkeit und Gewinnungskosten fehlt, wenn die angefallenen Kosten nur mittelbar dem Zweck, Einkommen zu erzielen, die- nen. So, wenn sie der beruflichen Ausbildung zuzurechnen sind oder den Aufstieg, Wechsel oder die Umstellung im Beruf ermöglichen sollen oder auf eine bessere Verwertung der be- ruflichen Arbeitskraft und Leistungsfähigkeit ausgerichtet sind. Derartigen Aufwendungen für eine künftige berufliche Tätigkeit fehlt der direkte Bezug zum gegenwärtigen Einkommen (Grüninger/Studer, a.a.O., S. 256; VGE, a.a.O.).
In einem unmittelbaren und direkten Zusammenhang mit dem gegenwärtigen Erwerbsein- kommen stehen hingegen die sogenannten Weiterbildungskosten, die dem Erhalt und der Sicherung der beruflichen Stellung dienen. Sie stellen Gewinnungskosten dar und sind steu- erlich vom Roheinkommen abziehbar. Als Indizien berücksichtigt die Praxis in der Regel die zeitliche Dauer und das Engagement des Arbeitgebers, insbesondere seine Beteiligung an den Weiterbildungskosten oder gar deren Übernahme. Doch ist der Übergang von den ei- gentlichen Ausbildungs- zu den Weiterbildungskosten fliessend.
3. a) Kursbesuche, welche zwischen zwei Arbeitsstellen erfolgen, stellen in aller Regel Aus- bildung, nicht Weiterbildung im Sinne des Basler Steuergesetzes dar. Das Steuersubjekt eignet sich wesentliche neue Berufskenntnisse an, welche ihm erlauben, die veränderten Anforderungen an eine neue Stelle zu erfüllen. Es handelt sich um eine Investition in die Zukunft während einer erwerbslosen Zeit; einem gegenwärtigen Einkommen können die entsprechenden Auslagen nicht zugeordnet werden, ein direkter, unmittelbarer Zusammen- hang fehlt.
So auch bei der Rekurrentin: Sie hat vom 13. August bis zum 28. September 1990, also während sieben Wochen ihrer dreimonatigen erwerbslosen Zeit, einen Englisch-Intensivkurs
in San Francisco/USA absolviert. Bereits die Dauer des Sprachkurses deutet darauf hin, dass die Rekurrentin mehr als nur die bisherigen Englischkenntnisse auffrischen konnte; vielmehr wurde ein gegenüber vorher höheres Niveau ermöglicht. In einem Intensivkurs die- ser Dauer lässt sich - je nach Vorkenntnissen - sogar ein eigentliches Sprachdiplom vorbe- reiten, welches die berufliche Qualifikation steigert. Gemäss der Praxis der Steuerrekurs- kommission spricht eine Kursdauer von einigen Tagen bis ein oder zwei Wochen unter weit- gehender Kostenübernahme durch den Arbeitgeber in der Regel für eine steuerlich abzugs- fähige Weiterbildung. Bei einer längeren Dauer, verbunden mit einer fehlenden oder auch nur beschränkten Kostenübernahme durch den Arbeitgeber, ist hingegen von einer Ausbil- dung zum persönlichen Fortkommen auszugehen, deren Kosten sich nicht unmittelbar auf das zu versteuernde Einkommen beziehen und daher nicht abgezogen werden können (StRKE Nr. 13/1993 vom 28. Januar 1993 i.S. K.).
Im Falle der Rekurrentin ist kein Grund ersichtlich, von dieser Regel abzuweichen. Wie aus der Bestätigung der N. AG vom 25. Februar 1992 hervorgeht, hat sie die neue Stelle nur unter der Voraussetzung bekommen, dass sie einen mehrmonatigen Sprachaufenthalt in den USA absolviert. Trotzdem war der neue Arbeitgeber nicht bereit, an die Kosten etwas beizutragen. Er hat somit vorherige Investitionen in die beruflichen Qualifikationen verlangt, damit die Rekurrentin die erhöhten Anforderungen der neuen Stelle erfüllen kann.
b) Gerade die Erarbeitung besserer Kenntnisse der englischen Sprache dient nicht nur dem beruflichen Weiterkommen, sondern ist auch von privatem, ideellem Nutzen. Die Auslagen für die verbesserte Kommunikationsfähigkeit in einer Fremdsprache sind deshalb zu einem guten Teil den privaten Lebenshaltungskosten zuzurechnen, welche ebenfalls nicht abzieh- bar sind. Dies gilt auch für die Rekurrentin, zumal sie als Kursort das ferne Kalifornien ge- wählt und damit erhöhte Reiseauslagen in Kauf genommen hat.
4. Der beantragte Abzug von Fr. 785 .- für Auslagen während Studienreisen steht - im Ge- gensatz zu seiner Behandlung im Einspracheverfahren - in keinem Zusammenhang mit dem Sprachaufenthalt in den USA. Er betrifft vielmehr die Zeit, während der die Rekurrentin er- werbstätig war.
Während Gewinnungskosten abziehbar sind (§ 43 Abs. 1 lit. a StG), gilt dies u.a. nicht für die Haushaltungsausgaben des Steuerpflichtigen und seiner Familie für Unterhalt, Beklei- dung, Wohnung und Hausangestellte sowie die Steuern, welche alle Lebenshaltungskosten darstellen (Abs. 2 lit. c). Auch Verpflegungskosten sind grundsätzlich Lebenshaltungskosten, welche nicht abziehbar sind. Muss sich ein Steuerpflichtiger allerdings aus beruflichen Grün- den auswärts verpflegen, so sind die daraus entstehenden Mehrkosten gegenüber der zu- hause eingenommenen Verpflegung abziehbar (BJM 1975, S. 204).
Die Rekurrentin hat den Abzug in der Steuererklärung unter Hinweis auf das Vorjahr vorge- nommen, ohne indessen - ausser der Kürzung für die nicht ganzjährige Erwerbstätigkeit - weitere Angaben zu machen. Da in keiner Weise dargetan noch nachgewiesen ist, inwiefern der Rekurrentin Mehrauslagen entstanden sind, kann der Abzug nicht gewährt werden. Dar- an vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass ein entsprechender Abzug im Vorjahr pauschal, d.h. ohne Nachweis bewilligt worden ist; die Verhältnisse sind in jeder Veranla- gungsperiode neu zu überprüfen.
5. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Abzug von insgesamt Fr. 7386 .- nicht bewil- ligt werden kann, da weder steuerlich abziehbare Weiterbildungskosten vorliegen, noch Mehrauslagen für auswärtige Verpflegung nachgewiesen sind. Demnach ist der Rekurs ab- zuweisen.
6. ...
Demgemäss wird erkannt:
Der Rekurs wird abgewiesen.
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