Einspracheverfahren: Anforderungen an die Einsprachebegründung

StRKE Nr. 43/1993Steuerrekursgericht23.09.1993

Gesamter Gesetzestext

Einspracheverfahren Anforderungen an die Einsprachebegründung

Entscheid der Steuerrekurskommission des Kantons Basel-Stadt Nr. 43/1993 vom 23. September 1993

An die Begründung einer Einsprache sind keine hohen Anforderungen zu knüpfen. Auf eine Ein- sprache ist bereits dann einzutreten, wenn sich aus ihr erkennen lässt, "wo der Einsprecher hinaus will". Eine Substantiierung des Einsprachebegehrens ist nicht erforderlich.

I. Sachverhalt

1. Wegen Nichtabgabe der Steuererklärung 1987 wurde der Rekurrent amtlich eingeschätzt. Da- gegen erhob er Einsprache. Mit Schreiben vom 14. März 1989 wurde der Pflichtige aufgefordert, seine Einsprache bis zum 30. Juni 1989 zu begründen, ansonsten sie abgewiesen würde. Der Rekurrent reagierte nicht auf dieses Schreiben. Die Steuerverwaltung trat mit Entscheid vom 29. Januar 1992 auf die Einsprache nicht ein, weil trotz Fristerstreckung keine Begründung einge- reicht wurde.

2. Mit Schreiben vom 28. Februar 1992 hat der Rekurrent Rekurs gegen den Einspracheentscheid erhoben. Er macht unter anderem geltend, die Steuerverwaltung sei zu unrecht nicht auf die Ein- sprache eingetreten.

II. Entscheidungsgründe

1. Der Rekurrent hat mit Eingabe vom 28. Februar 1992 form- und fristgerecht gegen den Ein- spracheentscheid der Steuerverwaltung vom 29. Januar 1992 Rekurs erhoben, so dass auf diesen gemäss § 29 StG einzutreten ist.

2. Ist die Steuerverwaltung, wie im vorliegenden Fall, auf eine Einsprache nicht eingetreten, kann vor der Steuerrekurskommission nur noch geltend gemacht werden, dass der Nichteintretensent- scheid zu Unrecht ergangen sei. Hingegen kann das im Einspracheverfahren Versäumte hier nicht nachgeholt werden, d.h. Vorbringen materiellrechtlicher Art werden nicht mehr gehört (Grünin- ger/Studer, Kommentar zum Basler Steuergesetz, Basel 1970, S. 102).

Auf die materiellen Vorbringen des Rekurrenten und der Steuerverwaltung ist deshalb nicht einzugehen.

3. Einsprachen gegen die Veranlagung sind innert 30 Tagen nach Zustellung schriftlich und be- gründet unter Beilage oder Bezeichnung der Beweismittel der Steuerverwaltung einzureichen (§ 17 Abs. 1 StG). Diese Frist ist eine gesetzlich verankerte Verwirkungsfrist und kann demzufolge nicht erstreckt werden (Grüninger/Studer, a. a. O.,S. 101).

§ 17 Abs. 2 StG sieht allerdings vor, dass für das Einreichen der Einsprachebegründung die Frist erstreckt werden kann. Ist die Einsprache aber verspätet erhoben worden, oder geht die Einspra- chebegründung nicht innert der erstreckten Frist ein und ist auch keine weitere Fristverlängerung verlangt worden, so hat ein Nichteintretensentscheid zu ergehen.

Im vorliegenden Fall ist dem Rekurrenten die Veranlagung 1987 am 3. Februar 1989 eingeschrie- ben zugestellt worden. Am 6. Februar 1989 hat er dagegen Einsprache erhoben. Es ist somit fest- zustellen, dass der Rekurrent die Frist gewahrt hat.

4. Die Steuerverwaltung ist jedoch der Ansicht, dass die Einsprachebegründung ungenügend sei, weshalb sie den Rekurrenten aufforderte, innert Nachfrist eine Begründung einzugeben. Dieser Aufforderung kam der Rekurrent nicht nach.

Strittig ist die Frage, ob die Steuerverwaltung zu recht wegen fehlender Begründung auf die Ein- sprache nicht eingetreten ist. Nach Grüniger/Studer darf von einer Begründung nicht verlangt wer- den, dass sie völlig klar ist. Werden in der Einsprachebegründung materielle Einwendungen vor- gebracht, so ist auf die Einsprache einzutreten, sofern man erkennen kann, „wo der Einsprecher hinaus will“. Die Anforderungen sind demnach gering.

Der Rekurrent hat seine Einsprache mit einer vierseitigen Begründung versehen. Es kann somit nicht von einer fehlenden Einsprachebegründung ausgegangen werden. Zwar ist diese, wie die Steuerverwaltung zurecht festhält, schwerverständlich. Entgegen der Ansicht der Steuerverwal- tung entspricht die Begründung jedoch den geringen Anforderungen, welche an sie gestellt wer- den. Aus der Eingabe ergibt sich, dass der Rekurrent die amtliche Einschätzung aufgehoben ha- ben will, weil die amtliche Einschätzung seine „Konkurs- und IV-Situation“ verkenne. Im weiteren ist aus seiner Eingabe zu entnehmen, dass er der Meinung ist, über kein steuerbares Einkommen zu verfügen. Insofern ist festzustellen, dass der Rekurrent sehr wohl eine genügende Einsprache- begründung abgegeben hat. Es ist unerheblich, ob die Begehren substantiiert sind oder nicht. Ei- ne mangelhafte Substantiierung mag zu einem Abweisungsentscheid, nicht jedoch zu einem Nichteintretensentscheid führen. Die Steuerverwaltung hätte folglich auf die Einsprache eintreten und diese materiell behandeln sollen.

5. Zusammenfassend kann gesagt werden, dass die Steuerverwaltung zu unrecht nicht auf die Einsprache eingetreten ist. Die Angelegenheit ist folglich an die Steuerverwaltung zur materiellen Beurteilung zurückzuweisen.

Demgemäss wird erkannt:

Der Nichteintretensentscheid wird aufgehoben und die Sache zur Neubeurteilung an die Steuer- verwaltung zurückgewiesen.

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