StRKE Nr. 4/1999•Steuerhinterziehung: Verdeckte Gewinnausschüttung
Steuerhinterziehung: Verdeckte Gewinnausschüttung
StRKE Nr. 4/1999Steuerrekursgericht21.01.1999
Gesamter Gesetzestext
Steuerhinterziehung Verdeckte Gewinnausschüttung
Entscheid der Steuerrekurskommission des Kantons Basel-Stadt Nr. 4/1999 vom 21. Januar 1999
Die Übernahme der Leasingkosten eines dem Hauptaktionär zur Verfügung ge- stellten Motorfahrzeugs durch die Aktiengesellschaft stellt eine steuerbare geldwerte Leistung dar (verdeckte Gewinnausschüttung). Deren Nichtdeklaration durch den Aktionär ist als Steuerhinterziehung zu ahnden.
I. Sachverhalt
1. Aufgrund einer Meldung hat die Steuerverwaltung in Erfahrung gebracht, dass die H. AG, mit Sitz in Basel, dem Rekurrenten im Steuerjahr 1993 eine geldwerte Leistung in der Höhe von Fr. 50'000 .- erbracht hat. Diese geldwerte Leistung ist in Form von geschäftsmässig nicht begründeten Autospesen an den Rekurrenten aus- geschüttet worden. Die H. AG ist eine Aktiengesellschaft mit dem Zweck, Gast- stätten und gastronomische Betriebe aller Art einzurichten und zu führen. Gemäss Auszug aus dem Handelsregister hält der Rekurrent 48 und die Rekurrentin eine von insgesamt 50 Aktien der H. AG.
2. Die Steuerverwaltung hat den Rekurrenten mit Änderungsanzeige vom 10. De- zember 1996 über die verdeckte Gewinnausschüttung informiert und ihm mit Datum vom 18. Dezember 1996 die Nach- und Strafsteuerveranlagung zugestellt. Die Nachsteuer ist auf Fr. 11'830.70 zuzüglich Verzugszinsen von Fr. 1'544.55, die Strafsteuer auf Fr. 5'915.35 festgesetzt worden.
3. Am 16. Januar 1997 hat der Rekurrent Einsprache erhoben. Mit Entscheid vom 11. Juni 1997 hat die Steuerverwaltung die Einsprache abgewiesen.
4. Gegen diesen Einspracheentscheid vom 11. Juni 1997 richtet sich der vorlie- gende Rekurs vom 26. Juni 1997 und 10. Juli 1997. Der Rekurrent macht geltend, dass keine verdeckte Gewinnausschüttung der H. AG an ihn erfolgt sei. Auf die Ein- zelheiten seines Standpunktes wird, soweit sie für den Entscheid von Belang sind, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen.
5. In ihrer Vernehmlassung vom 17. September 1997 beantragt die Steuerver- waltung, den Rekurs abzuweisen. Ihre Begründung ergibt sich, soweit erforderlich, ebenfalls aus den nachfolgenden Erwägungen.
6. Auf die Durchführung eines zweiten Schriftwechsels ist verzichtet worden. Eine mündliche Verhandlung hat nicht stattgefunden.
II. Entscheidungsgründe
1. Der Rekurrent beantragt sinngemäss, den Einspracheentscheid vom 11. Juni 1997 aufzuheben und auf die Erhebung von Nach- und Strafsteuern zu verzich- ten.
2. a) Gemäss § 40 Abs. 1 StG ist jedes Einkommen aus unbeweglichem oder be- weglichem Vermögen steuerbar. § 40 Abs. 2 StG präzisiert, dass insbesondere Zin- sen, Renten jeder Art, Dividenden, Gewinnanteile, Liquidationsüberschüsse und geldwerte Vorteile aus Guthaben, Wertpapieren und Beteiligungen jeder Art, Er- träge aus Lizenzen, anderen Rechten und beweglichen Sachen, die nicht Erwerbs- einkommen sind, als Einkommen aus beweglichem Vermögen gelten.
b) Als Gewinnanteile bzw. geldwerte Vorteile aus Wertpapieren gelten alle durch Zahlung, Überweisung, Gutschrift, Verrechnung oder auf andere Weise bewirkten geldwerten Leistungen an den Berechtigten, die weder gewöhnliche Verzinsung noch Rückzahlung des eingelegten Kapitals sind. Ein Gewinnanteil aus der Beteili- gung an einer Aktiengesellschaft stellt u.a. die verdeckte Gewinnausschüttung dar (vgl. Grüninger/Studer, Kommentar zum Basler Steuergesetz, 2. Auflage, Basel 1970, S. 223).
c) Bei einer verdeckten Gewinnausschüttung erbringt die Gesellschaft dem Be- teiligten oder einer ihm nahestehenden Person geldwerte Leistungen, welche der Er- folgsrechnung der Gesellschaft als Aufwand belastet werden. Regelmässig ist die an den Aktionär resp. vom Aktionär an die Gesellschaft erbrachte Leistung nicht markt- konform (vgl. Höhn/Waldburger, Steuerrecht, Band II, 8. Auflage, Bern 1999, § 39 Rz. 49) und führt zu einer entsprechenden Bereicherung des Aktionärs. Wenn nun die Gesellschaft ihren Anteilseignern auf diese Weise geldwerte Vorteile zukommen lässt und dies von der Steuerverwaltung aufgedeckt wird, löst dies die massgeben- den Steuern aus (Gewinnsteuer der Gesellschaft, Verrechnungssteuer, Einkommens- bzw. Gewinnsteuer des Anteilsinhabers).
d) Wird durch Unterlassen der vorgeschriebenen Anmeldung oder Erklärung oder durch unwahre und unvollständige Angaben bewirkt, dass eine Steuerschuld zu nie- drig festgesetzt oder nachträglich ermässigt wird, so muss der Steuerpflichtige die zu wenig entrichteten Beträge nachzahlen. Ausserdem wird ein Verzugszins erho- ben. Bei Verschulden des Steuerpflichtigen ist darüber hinaus noch eine Strafsteuer bis höchstens zum Fünffachen des hinterzogenen Betrages zu verfügen (§ 24 Abs. 1 und Abs. 2 StG). Als Verschulden gilt Vorsatz und jede Form von Fahrlässigkeit (Grüninger/Studer, a.a.O., S. 131). Unter Fahrlässigkeit versteht man jede Ausser- achtlassung der durch die Umstände gebotenen Aufmerksamkeit. Sofern anerkannt ist, dass die Nachsteuer zu Recht besteht, so ist damit auch grundsätzlich zugege- ben, dass ein zumindest fahrlässiges Verschulden vorliegt (StRKE Nr. 5/1989 vom 10. Februar 1989 i.S. A .; StRKE Nr. 2/1996 vom 1. Februar 1966 i.S. F.). Bei der Bemessung der Strafsteuer oder der Strafzahlung sind in Betracht zu ziehen einer- seits der Grad des Verschuldens, andererseits die Höhe der hinterzogenen Steuern
und ihr Verhältnis zu den geschuldeten sowie die Zeitdauer, auf die sich die Wider- handlungen erstrecken (vgl. § 26 StG).
e) Wenn ein Steuerpflichtiger für die Steuererklärung einen Steuerberater oder eine Hilfsperson beizieht, so muss er sich dessen Unsorgfalt anrechnen lassen. Er hat für die Fehler seines Steuerberaters oder seiner Hilfsperson insbesondere dann einzustehen, wenn er die Steuererklärung selbst unterschrieben hat (vgl. StRKE Nr. 5/1989 vom 10. Februar 1989 i.S. W.A.).
3. a) Der Rekurrent macht geltend, dass aus den beiliegenden Unterlagen er- sichtlich sei, dass weder ein verdeckter Gewinn noch sonst eine Zahlung der H. AG an ihn geleistet worden sei. Die H. AG habe die Ausgaben betreffend der Leasing- raten korrekt als Ausgaben verbucht, der Treuhänder habe jedoch diese einfach als Autospesen eingetragen. Der Rekurrent sei wegen dieser Angelegenheit bei der Steuerverwaltung gewesen, wo auch sein Treuhänder diesen Fehler eingestanden habe.
b) Die vom Rekurrenten eingereichten Unterlagen - Kassablätter Januar 1993 bis Dezember 1993 sowie der Leasingvertrag - betreffen die H. AG. In der Erfolgs- rechnung der H. AG findet sich die Aufwandposition «Autospesen» und keine Po- sition «Leasing». Der Rekurrent kann jedoch aus diesem Umstand nichts zu seinen Gunsten ableiten, betrifft der vorliegende Fall doch seine persönliche Steuerer- klärung pro 1993 und nicht diejenige der H. AG pro 1993. Der Rekurrent hat die Steuererklärung pro 1993 selber unterschrieben und muss sich folglich ein allfälli- ges Fehlverhalten seines Treuhänders anrechnen lassen.
c) Gemäss ihrer Erfolgsrechnung hat die H. AG seit dem Jahre 1993 das Restau- rant M. in Basel betrieben. Ausserdem hat sie einen Mercedes 500 SE geleast und dem Rekurrenten zur Verfügung gestellt. Als die H. AG nun die Autospesen be- treffend dem Restaurant M. in der Höhe von Fr. 66'036.85 geltend gemacht hat, hat die Steuerverwaltung Fr. 50'000 .- als nicht geschäftsmässig begründete Autospe- sen der H. AG aufgerechnet. Die entsprechende Veranlagung ist in Rechtskraft erwachsen.
- Die Bezahlung der geschäftsmässig nicht begründeten Autospesen durch die
- AG ist steuerrechtlich als verdeckte Gewinnausschüttung an den Rekurrenten zu
qualifizieren. Die Übernahme der Leasingraten für den zur Verfügung gestellten
Mercedes 500 SE findet ihre Ursache in der Eigenschaft des Rekurrenten als Ak-
tionär. Einem neutralen Dritten hätte die H. AG diese Leistung nicht erbracht. Der
geldwerte Vorteil in der Höhe von Fr. 50'000 .- stellt deshalb steuerbaren Ver-
mögensertrag im Sinne von § 40 Abs. 2 StG dar und wäre vom Rekurrenten als Ein-
kommen zu versteuern gewesen. Weil der Rekurrent diesen Vermögensertrag in
seiner Steuererklärung pro 1993 nicht deklariert hat, ist seine Steuerschuld für die
nämliche Periode zu niedrig festgesetzt worden. Die Steuerverwaltung hat daher zu
Recht die Nachsteuer in der Höhe von Fr. 11'830.70 sowie einen Verzugszins
erhoben.
e) Der Rekurrent hat, indem er die Steuererklärung nicht korrekt erstellt hat, wenn auch nicht vorsätzlich, so zumindest fahrlässig in Kauf genommen, dass seine Steuerschuld zu niedrig festgesetzt worden ist. Dieses Verhalten ist schuldhaft im Sinne von § 24 Abs. 2 StG. Die Steuerverwaltung hat deshalb zu Recht eine Straf- steuer erhoben. Auch die Bemessung der Strafsteuer mit 50% des Nachsteuerbetra- ges resp. Fr. 5915.35 ist dem schuldhaften Verhalten des Rekurrenten, der Höhe der hinterzogenen Steuer sowie ihrem Verhältnis zu den geschuldeten und der Zeitdauer der Widerhandlung angemessen.
4. Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass die Steuerverwaltung zu Recht die oben erwähnten Leasingkosten in der Höhe von Fr. 50'000 .- als geldwerte Leistung an den Rekurrenten betrachtet hat. Der Rekurs ist folglich abzuweisen.
Demgemäss wird erkannt:
Der Rekurs wird abgewiesen.
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