Gebundene Selbstvorsorge: Abzug der Beiträge

StRKE Nr. 33/2005Steuerrekursgericht18.08.2005

Gesamter Gesetzestext

Gebundene Selbstvorsorge (Säule 3a)

Abzug der Beiträge

Entscheid der Steuerrekurskommission des Kantons Basel-Stadt Nr. 33/2005 vom 18. August 2005

Der Abzug der Beiträge an die gebundene Selbstvorsorge Säule 3a ist nur zuläs- sig, wenn die steuerpflichtige Person in der betreffenden Steuerperiode ein Erwerbs- einkommen erzielt. Resultieren aus einer selbständigen Erwerbstätigkeit Verluste, ist kein Abzug möglich.

I. Sachverhalt

1. a) Die Rekurrentin ist selbständigerwerbend und führt die Einzelfirma A. In der Steuererklärung 2003 haben die Rekurrenten gemäss dem beigelegten Geschäfts- abschluss für die Einzelfirma der Rekurrentin einen Verlust in der Höhe von Fr. 2'192.09 deklariert. Aus der Selbstdeklaration ist hervorgegangen, dass die Rekurrentin bei der Pensionskasse für Journalisten in Freiburg einen Einkauf in die berufliche Vorsorge im Umfang von Fr. 30'000 .- vorgenommen hat, welche sie un- ter Ziff. 14 lit. g (Beiträge an die 2. Säule) in Abzug gebracht hat. Darüber hinaus haben die Rekurrenten für die Steuerperiode 2003 Beitragszahlungen der Rekurren- tin von Fr. 6'077 .- auf ein Vorsorgekonto (Säule 3a) bei der Vorsorgestiftung der Basler Kantonalbank unter Ziff. 14 lit. h (Beiträge an die Säule 3a) abgezogen.

b) Die Steuerverwaltung hat den Abzug der von der Rekurrentin geleisteten Zah- lungen an die 2. Säule und die Säule 3a nicht akzeptiert. Das steuerbare Einkommen der Rekurrenten ist dementsprechend auf Fr. 252'900 .- und das steuerbare Vermö- gen auf Fr. 478'000 .- festgesetzt worden. Die entsprechende Veranlagungsverfü- gung zu den kantonalen Steuern pro 2003 datiert vom 7. Oktober 2004.

2. Gegen die Veranlagungsverfügung zu den kantonalen Steuern pro 2003 vom 7. Oktober 2004 haben die Rekurrenten mit Schreiben vom 2. November 2004 Ein- sprache erhoben. Diese ist von der Steuerverwaltung mit Einspracheentscheid vom 25. Januar 2005 teilweise gutgeheissen worden, indem der Einkaufsbeitrag für die 2. Säule zum Abzug zugelassen worden ist, nicht jedoch die Beiträge an die Säule 3a. Das steuerbare Einkommen der Rekurrenten für die kantonalen Steuern 2003 ist neu auf Fr. 222'900 .- und das steuerbare Vermögen auf Fr. 448'000 .- festgesetzt worden.

3. Gegen diesen Einspracheentscheid vom 25. Januar 2005 richtet sich der vor- liegende Rekurs vom 15. Februar 2005. Darin beantragt die Vertreterin der Rekur- renten unter o/e-Kostenfolge, den Entscheid der Vorinstanz aufzuheben und das steuerbare Einkommen 2003 der Steuerpflichtigen auf Fr. 216'848 .- und das steu-

erbare Vermögen per 31. Dezember 2003 auf Fr. 441'941 .- festzusetzen. Auf die Einzelheiten ihres Standpunktes wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen.

4. In ihrer Vernehmlassung vom 11. Mai 2005 schliesst die Steuerverwaltung auf Abweisung des Rekurses. Ihre Begründung ergibt sich, soweit sie für den nachfol- genden Entscheid von Belang ist, ebenfalls aus den nachstehenden Erwägungen.

II. Entscheidungsgründe

2. a) Die Rekurrenten beantragen sinngemäss, den Einspracheentscheid der Steu- erverwaltung vom 25. Januar 2005 aufzuheben und das steuerbare Einkommen pro 2003 auf Fr. 216'848 .- und das steuerbare Vermögen per 31. Dezember 2003 auf Fr. 441'941 .- festzusetzen.

b) Der Sachverhalt ist unbestritten. Nachdem die Steuerverwaltung den in der Steuererklärung 2003 geltend gemachten Einkaufsbeitrag für die 2. Säule in der Höhe von Fr. 30'000 .- in ihrem Einspracheentscheid vom 25. Januar 2005 anerkannt und das steuerbare Einkommen und Vermögen der Rekurrenten dementsprechend reduziert hat, bildet dieser Streitpunkt nicht Gegenstand des vorliegenden Verfah- rens. Nicht strittig ist in casu insbesondere, dass die Rekurrentin in der hier zur Diskussion stehenden Steuerperiode 2003 mit ihrer Einzelfirma einen Verlust in der Höhe von Fr. 2'192.09 erlitten hat. Strittig ist im vorliegenden Fall hingegen, ob die Rekurrentin gleichwohl zur Äufnung ihres Vorsorgekontos (Säule 3a) bei der Vorsorgestiftung der Basler Kantonalbank berechtigt gewesen ist.

3. a) Nach § 32 Abs. 1 lit. e StG können die Einlagen, Prämien und Beiträge zum Erwerb von vertraglichen Ansprüchen aus anerkannten Formen der gebundenen Selbstvorsorge gemäss dem Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlasse- nen- und Invalidenvorsorge von den Einkünften abgezogen werden.

b) Art. 81 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) vom 25. Juni 1982 bestimmt, dass die von den Ar- beitnehmern und Selbständigerwerbenden an Vorsorgeeinrichtungen nach Gesetz oder reglementarischen Bestimmungen geleisteten Beiträge bei den direkten Steu- ern des Bundes, der Kantone und Gemeinden abziehbar sind. Darüber hinaus kön- nen Arbeitnehmer und Selbständigerwerbende auch Beiträge für weitere, ausschliess- lich und unwiderruflich der beruflichen Vorsorge dienende, anerkannte Vorsorge- formen abziehen (Art. 82 Abs. 1 BVG). Gemäss Art. 82 Abs. 2 BVG legt der Bun- desrat in Zusammenarbeit mit den Kantonen die anerkannten Vorsorgeformen und die Abzugsberechtigung für die Beiträge fest. Dieser Verpflichtung ist der Bundes- rat in der Verordnung vom 13. November 1985 über die steuerliche Abzugsberech- tigung für Beiträge an anerkannte Vorsorgeformen (BVV 3) nachgekommen.

c) Art. 7 Abs. 1 BVV 3 sieht vor, dass Arbeitnehmer und Selbständigerwerbende bei den direkten Steuern von Bund, Kanton und Gemeinden ihre Beiträge an aner- kannte Vorsorgeformen in folgendem Umfang von ihrem Einkommen abziehen kön- nen: a. jährlich bis 8 Prozent des oberen Grenzbetrags nach Art. 8 Abs. 1 BVG, wenn sie einer Vorsorgeeinrichtung nach Art. 80 BVG angehören (sogenannte kleine Säule 3a); b. jährlich bis 20 Prozent des Erwerbseinkommens, jedoch höchstens bis 40 Pro- zent des oberen Grenzbetrags nach Art. 8 Abs. 1 BVG, wenn sie keiner Vorsorge- einrichtung nach Art. 80 BVG angehören (sogenannte grosse Säule 3a).

4. Die Steuerverwaltung stellt sich im vorliegenden Fall auf den Standpunkt, dass auf- grund des ausgewiesenen Verlustes, der im Jahre 2003 aus der selbständigen Erwerbs- tätigkeit der Rekurrentin resultiert hat, die Beitragszahlungen für die Säule 3a nicht zuläs- sig seien. Der Vertreter der Rekurrenten vertritt demgegenüber im Wesentlichen die Auf- fassung, dass die von der Steuerverwaltung in der Praxis ausgeübte Abhängigmachung des «kleinen Säule 3a-Abzugs» von der Höhe des Einkommens unzulässig sei.

5. Wie die Steuerverwaltung in ihrer Vernehmlassung zu Recht bemerkt, werden die vom Vertreter der Rekurrenten und von der Steuerverwaltung eingenommenen divergierenden Standpunkte hinsichtlich der Abhängigkeit der Beitragszahlungen von der Höhe des Erwerbseinkommens schon seit Jahren in der Lehre diskutiert. Ebenso trifft es zu, dass diese auch Gegenstand von Gerichtsverfahren gebildet haben. In der Literatur und Rechtsprechung finden sich folgende Ausführungen:

a) aa) Duss/Greter/von Ah geben den Meinungsstreit in Bezug auf die Abhängig- keit der Beitragszahlungen von der Höhe des Erwerbseinkommens wie folgt wieder: «Gemäss Art. 7 Abs. 1 lit. a BVV 3 kann als Beitrag in die kleine Säule 3a jährlich maximal 8% des oberen Grenzbetrages nach Art. 8 Abs. 1 BVG (2003: maximal Fr. 6'077 .- ) vom Einkommen abgezogen werden. Ist das Erwerbseinkommen (aus selbständiger und/oder unselbständiger Tätigkeit) geringer als dieser Maximalbe- trag, stellt sich die Frage, ob der Abzug auf das Erwerbseinkommen beschränkt sei. Das Luzerner Verwaltungsgericht hat dies in seinem Entscheid vom 29. Januar 1996 bejaht und darauf hingewiesen, dass andernfalls auch nichterwerbstätige Personen in den Genuss dieser Steuerprivilegierung kämen. In der Lehre herrscht hinsichtlich dieser Frage Uneineinigkeit: Ein Teil der Lehre leitet aus dem Umstand, dass eine Erwerbstätigkeit Voraussetzung für das Errichten einer Säule 3a ist, ab, dass der Ab- zug folglich auch nur vom Erwerbseinkommen gemacht werden könne. Nach einem anderen Teil der Lehre fehlt es für diese Einschränkung an einer gesetzlichen Grund- lage respektive ist die Voraussetzung einer Erwerbstätigkeit auch erfüllt, wenn der Nettoertrag daraus tiefer ist als der Maximalbetrag.» (vgl. Duss/Greter/von Ah, Die Besteuerung Selbständigerwerbender, Zürich/Basel/Genf 2004, S. 184 f.).

bb) In Übereinstimmung mit dem oben erwähnten Entscheid des Luzerner Ver- waltungsgerichts vom 29. Januar 1996 (publ. in: StE 1997 B 27.1 Nr. 21) verfolgt denn auch die Steuerverwaltung Basel-Stadt die Praxis, dass der Abzug für Beiträge an die Säule 3a vom Einkommen abhängig ist und dementsprechend kein Abzug zu gewähren oder - wenn das Erwerbseinkommen geringer ist als der in der Verord-

nung vorgesehene Maximalbetrag - nur ein entsprechend reduzierter Betrag zum Abzug zuzulassen ist. In diesem Sinne hat am 11. Oktober 2001 auch das Verwal- tungsgericht des Kantons Aargau (vgl. AGVE 2001, S. 412 ff.) entschieden. Für diese Beschränkung sprechen sich in der Lehre ebenfalls Agner/Jung/Steinmann, Richner/Frei/Kaufmann und Locher aus (vgl. Agner/Jung/Steinmann, Kommentar zum Gesetz über die direkte Bundessteuer, Zürich 1995, S. 136 f .; vgl. Richner/Frei/ Kaufmann, Handkommentar zum DBG; Zürich 2003, Art. 33 N 98 ff .; vgl. Locher, Kommentar zum DBG, Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer, I. Teil, Ther- wil/Basel 2001, Art. 33 N 68).

b) aa) Die Meinung des Vertreters der Rekurrenten wird in der Doktrin durch Maute/Steiner/Rufener vertreten (vgl. Maute/Steiner/Rufener, Steuern und Versiche- rungen, 2. Auflage, Muri/Bern 1999, S. 201). Wie die Steuerverwaltung zutreffend fest- hält, ist die Auffassung von Maute/Steiner/Rufener jedoch im Entscheid des Verwal- tungsgerichts des Kantons Luzern vom 29. Januar 1996 wie folgt verworfen worden:

«Nicht beigepflichtet werden kann in diesem Zusammenhang der gegenteiligen Auffassung von Maute/Steiner ... , welche für den vollen Abzug plädieren. Die Meinung dieser Autoren, wonach Art. 7 Abs. 1 BVV 3 «von Einkommen» spreche anstatt von «Erwerbseinkommen», wie die Formulierung von lit. b dieser Bestim- mung laute, verkennt zweierlei: Zum einen bezieht sich Art. 7 Abs. 1 BVV 3 auf beide Kategorien von Vorsorgenehmern, auf diejenigen mit 2. Säule gleichermassen wie auf diejenigen ohne 2. Säule. Somit gibt diese Argumentationsweise nichts her. Zum anderen widerspricht diese Meinung der Grundkonzeption der Säule 3a, die auf das Kriterium des Erwerbseinkommens abstellt (vgl. dazu auch BGE 119 Ia 249, Erw. 7c). Sie würde im Ergebnis darauf hinauslaufen, dass solche Einlagen ebenso zum Abzug zuzulassen wären, wenn kein Erwerbseinkommen vorhanden ist; mit anderen Worten könnten auch nichterwerbstätige Personen in den Genuss der für solche Kapitalien vorgesehenen Steuerprivilegien kommen. Dies hat aber das Bundesgericht im Falle einer Hausfrau in dem mehrfach zitierten Urteil vom 12.7.1993 (BGE 119 Ia 241) ausdrücklich verneint.» (vgl. den Entscheid des Verwaltungsgerichts Luzern vom 29. Januar 1996, publ. in: StE 1997 B 27.1 Nr. 21, Erw. 2b, bb).

bb) Der Vertreter der Rekurrenten beruft sich darüber hinaus auf den Kommen- tar zum Steuergesetz des Kantons Basel-Landschaft (vgl. den Rekurs vom 15. Fe- bruar 2005, S. 4, mit Verweis auf Schweighauser, in: Kommentar zum Steuergesetz des Kantons Basel-Landschaft, Hrsg .: Nefzger/Simonek/Wenk, Basel 2004, § 29 N 84). Wie die Steuerverwaltung in diesem Zusammenhang zu Recht bemerkt, wird darin aber die hier zur Diskussion stehende Problematik - zumindest an der ange- gebenen Stelle - nicht angesprochen. Schliesslich finden sich auch im Kommentar von Zweifel/Athanas keine diesbezüglichen Erläuterungen.

c) Die Steuerrekurskommission erachtet den Entscheid des Verwaltungsgerichts Luzern vom 29. Januar 1996, wonach ein Abzug nach Art. 7 Abs. 1 BVV 3 - unab- hängig davon, ob es sich um den grossen oder um den kleinen Säule 3a-Abzug han- delt - nur möglich ist, wenn in der fraglichen Steuerperiode auch ein (entsprechen-

des) Erwerbseinkommen erzielt worden ist, als schlüssig. So stehen die Säule 3a selbst und die Abzüge für Beiträge an die Säule 3a «nur» Personen zu, die (selb- ständig oder unselbständig) erwerbstätig sind. Die steuerbegünstigte Altersvorsorge, die Säule 3a, will aber weder übriges Einkommen (wie zum Beispiel Vermögenser- träge) von der Steuerpflicht entlasten noch die Möglichkeit einräumen, dass steuer- pflichtiges Vermögen in einen steuerfreien Bereich verlagert wird. Würde nun für den Abzug der Beiträge für die Säule 3a einzig auf das Kriterium der Erwerbs- tätigkeit abgestellt, ohne das Resultat aus dieser Erwerbstätigkeit, nämlich das Er- werbseinkommen, zu berücksichtigen, so würde die Grundkonzeption der Säule 3a aus den Angeln gehoben. Die Steuerrekurskommission vertritt deshalb - gestützt auf den angeführten Entscheid des Verwaltungsgerichts Luzern - ebenfalls die Auffas- sung, dass ein ausschliessliches Abstellen auf das Moment der Erwerbstätigkeit darauf hinauslaufen würde, dass dann jedermann - unabhängig davon, ob er erwerbs- tätig ist oder nicht - ein entsprechender Steuerabzug zugestanden werden müsste. Mit dem Begriff der beruflichen Vorsorge wäre eine solche Ausdehnung indes nicht zu vereinbaren. Angesichts dessen ist die Praxis der Steuerverwaltung Basel-Stadt, die den Abzug für Beiträge an die Säule 3 vom erzielten Einkommen abhängig macht, nicht zu beanstanden.

d) Wenn nun im vorliegenden Fall - wie erwähnt - aus der selbständigen Erwerbs- tätigkeit der Rekurrentin ein Verlust resultiert hat, so bedeutet dies nach der darge- stellten Praxis der Steuerverwaltung, dass gleichwohl geleistete Beitragszahlungen an die Säule 3a «beim Einkommen» nicht zum Abzug zugelassen werden können. Vielmehr stellen derartige Beiträge freies Sparen dar, weshalb sich neben der Nicht- berücksichtigung des einkommensschmälernden Abzugs auch die Aufrechnung im Vermögen rechtfertigt. Die Steuerverwaltung hat die von der Rekurrentin geleiste- ten Beiträge an die Säule 3a somit zu Recht nicht einkommensschmälernd berück- sichtigt und bei der Ermittlung des steuerbaren Vermögens aufgerechnet.

6. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Praxis der Steuerverwaltung, wonach ein Abzug für Beiträge an die Säule 3 vom erzielten Einkommen abhängig gemacht wird, nicht zu beanstanden ist. Hat in der fraglichen Steuerperiode - wie in casu - aus einer selbständigen Erwerbstätigkeit ein Verlust resultiert, so kann dem- nach für die geleisteten Zahlungen an die Säule 3a kein Abzug vorgenommen werden. Vielmehr sind solche Beiträge als «freies Sparen» bei der Ermittlung des steuerbaren Vermögens aufzurechnen. Der Rekurs erweist sich somit als unbegrün- det und ist folglich abzuweisen.

Demgemäss wird erkannt:

Der Rekurs wird abgewiesen.

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