StRKE Nr. 31/1992•Steuerbezug: Steuerteilung unter Ehegatten
Steuerbezug: Steuerteilung unter Ehegatten
StRKE Nr. 31/1992Steuerrekursgericht27.08.1992
Gesamter Gesetzestext
Steuerbezug
Steuerteilung unter Ehegatten
Entscheid der Steuerrekurskommission des Kantons Basel-Stadt Nr. 31/1992 vom 27. August 1992
Ehegatten, deren Einkommen und Vermögen für die Bemessung der Steuer zusammengerechnet werden (Faktorenaddition), haften für die Gesamtsteuer nicht solidarisch, sondern anteilsweise. Ein Ehegatte kann nur für seinen individuellen Anteil an der Gesamtschuld belangt werden. Er kann deshalb jederzeit verlangen, dass sein Anteil an der Gesamtschuld nach Massgabe seines Anteils am gesamten ehelichen Einkommens und Vermögens mittels einer sogenannten Steuerteilung festgestellt werde. Dabei sind Vereinbarungen der Ehegatten oder Anordnungen des Zivilrichters, die eine andere Verteilung der Steuerlast vorsehen, für den Bezug der Steuer bedeutungslos.
I. Sachverhalt
1. Die Rekurrentin und ihr früherer Ehemann, Herr Dr. A., nahmen am 15. Oktober 1988 das Getrenntleben auf. Die Steuererklärung pro 1987 wurde allein von Herrn Dr. A. unterzeichnet am 28. Dezember 1988 eingereicht; er deklarierte das Einkommen beider Ehegatten.
Mit Urteil des Zivilgerichtes Basel-Stadt vom 14. März 1989 wurde die Ehe geschieden. Gemäss Ziff. 3 der Scheidungskonvention verpflichtete sich der Ehemann, der Rekurrentin den Betrag von Fr. 50000 .- zu bezahlen; im übrigen erklärten die Ehegatten, güterrechtlich auseinanderge- setzt zu sein.
Mit undatiertem Schreiben (Poststempel 12. Oktober 1989) stellte der frühere Ehemann der Rekurrentin bei der Steuerverwaltung Antrag auf Steuerteilung für sämtliche offenen Forderun- gen.
2. Am 21. September 1990 sind in der Folge je separate Veranlagungen an die Rekurrentin und ihren früheren Ehemann ergangen. Die Veranlagungen sind zugleich Steuerteilungsverfügun- gen: Als steuerbares Einkommen wird der jeweils ermittelte Anteil am ehelichen Gesamtein- kommen festgesetzt, während dem Steuersatz das gesamte eheliche Einkommen zugrundege- legt ist. Der von der Rekurrentin danach zu bezahlende Anteil beträgt Fr. 8514.30 ohne Ver- zugszinsen.
3. Mit Schreiben vom 24. Oktober 1990 und Begründung vom 25. Januar 1991 hat die Rekur- rentin dagegen Einsprache erhoben.
Mit Entscheid vom 27. März 1991 wies die Steuerverwaltung die Einsprache ab.
4. Dagegen hat die Rekurrentin, vertreten durch Herrn Dr. L., mit Eingabe vom 2. Mai 1991 Re- kurs erhoben; sie beantragt die Aufhebung der Steuerteilungsverfügung, eventualiter den Ver- zicht auf die Einforderung von Verzugszinsen. Eine höhere Gewichtung der steuerrechtlichen Haftungsregeln gegenüber der zivilrechtlichen Vereinbarung anlässlich der Scheidung führe im vorliegenden Fall zur Beihilfe zu einem Verhalten wider Treu und Glauben zwischen den Steu- erpflichtigen. Gegen eine Steuerteilung wäre dann nichts einzuwenden gewesen, wenn beide die Steuererklärung eingereicht hätten und daraus ersichtlich geworden wäre, dass ein Gatte die Steuerteilung verlange. Da dies nicht der Fall gewesen sei, sei die Rekurrentin bei der Scheidung davon ausgegangen, dass der Ehemann die Konvention einhalte. Nach der Schei- dung hätte für eine Steuerteilung das Einverständnis der Rekurrentin eingeholt werden müssen, da die Steuererklärung keinen entsprechenden Hinweis darauf enthalte. Die Steuerverwaltung habe zudem das Veranlagungsverfahren verzögert und mit dem früheren Ehemann - dessen Vater bei der Steuerverwaltung gearbeitet und ihm den Tip zur Steuerteilung gegeben habe - zulasten der Rekurrentin zusammengearbeitet. Das Eventualbegehren wird damit begründet, dass die Rekurrentin bis zum Erhalt der Veranlagung/Steuerteilungsverfügung von der Steuer- teilung keine Kenntnis gehabt habe und somit nicht mit der Bezahlung von Steuern habe rech- nen müssen.
5. In ihrer Vernehmlassung vom 13. Juni 1991 beantragt die Steuerverwaltung Abweisung des Rekurses. Ihre Erwägungen ergeben sich soweit erforderlich aus den nachfolgenden Entschei- dungsgründen.
6. Auf die Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels wurde verzichtet.
Eine mündliche Verhandlung fand nicht statt.
II. Entscheidungsgründe
1. Die Rekurrentin beantragt in ihrem Hauptbegehren die Aufhebung der Steuerteilungsverfü- gung. Eventualiter begehrt sie, dass auf die Einforderung von Verzugszinsen auf ihrem Anteil an den Steuern zu verzichten sei.
Unbestritten ist der Sachverhalt, insbesondere dass der frühere Ehemann der Rekurrentin nach Aufnahme des Getrenntlebens die Steuererklärung 1987 alleine eingereicht und nach der Scheidung den Antrag auf Steuerteilung gestellt hat. Bestritten ist hingegen seine Berechtigung, die Steuerteilung erst nach Abschluss des Scheidungsverfahrens ohne Einverständnis der Re- kurrentin zu verlangen.
2. Gemäss § 2 Abs. 1 StG in der Fassung vom 26. Juni 1986 (wirksam seit 1. Januar 1987) werden Einkommen, Kapitalgewinne und Vermögen von in rechtlich und tatsächlich ungetrenn- ter Ehe lebenden Ehegatten unter jedem Güterstand zusammengerechnet. Gemäss § 2 Abs. 3 StG haften die Ehegatten für den Steuerbetrag der Gemeinschaft je im prozentualen Verhältnis ihres Anteils am gesamten Einkommen, Kapitalgewinn und Vermögen.
Jeder Ehegatte haftet dem Fiskus gegenüber nach Massgabe dieser Bestimmung, ungeachtet der zivilrechtlichen Vereinbarung zwischen ihnen. In seinem Entscheid vom 25. September 1987 i.S. S. hat das Verwaltungsgericht unter Hinweis auf Grüninger/Studer, Kommentar zum Basler Steuergesetz, 2. Aufl. 1970, S. 35/36 und einen in ASA 46, S. 472 publizierten Bundes- gerichtsentscheid festgehalten, dass Vereinbarungen zwischen Ehegatten oder Anordnungen des Zivilrichters, aufgrund welcher der eine Ehegatte die gesamte Steuerlast der Gemeinschaft zu tragen hat, ausschliesslich im internen Verhältnis unter den Gatten von Belang sind: Die Haf- tung jedes Ehegatten für seinen Anteil an den Gesamtsteuern ist kraft öffentlichen Rechts an- geordnet und kann daher vom Zivilrichter nicht mit Wirkung für die Steuererhebung abgeändert werden. Dieser Grundsatz ist auch ausserhalb des Basler Steuerrechtes anerkannt (vgl. Holtz, Steuerrechtliche Folgen der Ehescheidung, Diss. 1989, S. 21/22 sowie Behnisch,Die Stellung der Ehegatten imVeranlagungs-,
Rechtsmittel-, Bezugs- und Steuerstrafverfahren, Diss. 1992, S. 185, jeweils unter Hinweis auf andere Autoren).
3. Im vorliegenden Fall ist zu prüfen, ob dem früheren Ehemann der Rekurrentin das Recht zu- steht, nach Abschluss des Scheidungsverfahrens die Steuerteilung zu verlangen, ohne dass deren Einverständnis erforderlich ist.
Basel-Stadt hat sich für die anteilsmässige Haftung der Ehegatten für Steuerschulden entschie- den und dieses System einer - wie auch immer ausgestalteten - Solidarhaftung vorgezogen (vgl. Behnisch, a.a.O., S. 172ff.). Das Instrument der Steuerteilung dient nun dazu, den Anteil eines jeden Ehegatten am Gesamteinkommen und -vermögen zu ermitteln, für welchen er haf- tet und für welchen er in einer Zwangsvollstreckung belangt werden kann. Die Steuerteilung ist die unmittelbare Folge dieser gesetzlichen Regelung (VGE, a.a.O.).
Aus diesem System ergibt sich zwingend, dass jeder Ehegatte allein und ohne dass der andere zustimmen muss, verlangen kann, dass die jeweiligen Steueranteile bei beiden Ehegatten ge- trennt eingefordert werden. Dies muss auch in jeder Phase eines Scheidungsverfahrens und nach Abschluss desselben gelten. Erfolgt nämlich kein freiwilliges Begleichen der Gesamt- schuld, so ist die Steuerverwaltung ihrerseits gezwungen, die Anteile beider Gatten zu ermitteln und diese getrennt einzufordern, da gerade keine Solidarhaftung besteht und ein Belangen ei- nes Gatten für die Gesamtschuld somit nicht möglich ist. Das Verwaltungsgericht hat dement- sprechend erklärt, dass die Erklärung eines Gatten, das Zahlen der ganzen Steuer zu verwei- gern, einzige Voraussetzung für die Steuerteilung ist (VGE, a.a.O.).
Die näheren Umstände, welche mit einem Antrag auf Steuerteilung verbunden sind, können von der Verwaltung nicht berücksichtigt werden. Insbesondere darf die Lauterkeit des Verhaltens des Antragstellers kein Kriterium sein. Die Steuerverwaltung ist vielmehr verpflichtet, die Be- handlung der Gesuche auf steuerlich relevante Fakten zu beschränken; wie das Verwaltungsge- richt im zitierten Entscheid betont hat, ist es nicht deren Sache, das Verhalten der Ehegatten im Scheidungsprozess zu qualifizieren. Die Involvierung der Steuerverwaltung in die innerehelichen Verhältnisse ist richtigerweise zu vermeiden. Gerade dies wäre aber der Fall, wenn die Steuer- teilung je nach Sachlage verweigert werden müsste.
Nichts anderes kann im vorliegenden Fall gelten. Auch wenn die Rekurrentin bis zum Abschluss des Scheidungsverfahrens möglicherweise davon ausgegangen ist, dass ihr Mann die für die Dauer der ehelichen Gemeinschaft geschuldeten Steuern übernimmt und dies beim Aushandeln der Scheidungskonvention zugrundegelegt hat, muss dem Antrag von Herrn Dr. A. auf Steuer- teilung ohne Zustimmung der Rekurrentin entsprochen werden. Käme dieser der Erfüllung der Gesamtschuld nicht nach, so könnte er ohnehin nur im Rahmen seines Anteils belangt werden; das von der Rekurrentin geforderte (und bestimmt verweigerte) Einverständnis wäre somit ohne Bedeutung, müsste sie doch für ihren Anteil belangt werden.
Der frühere Ehemann der Rekurrentin hat die Steuererklärung am 28. Dezember 1988 einge- reicht. Die Veranlagungen/Steuerteilungen sind diesem und der Rekurrentin am 21. September 1990, also fast 21 Monate später, zugestellt worden; das Veranlagungsverfahren muss als un- gewöhnlich lang bezeichnet werden. Der Vorwurf aber, die Steuerverwaltung habe die Veranla- gungen bis zum Abschluss des Scheidungsverfahrens hinausgezögert und damit dazu beige- tragen, dass die Rekurrentin nicht mehr an allfällige Steuerschulden aus der Zeit der ehelichen Gemeinschaft gedacht habe, ist unbewiesen. Auch die frühere Tätigkeit des Vaters von Herrn Dr. A. bei der Steuerverwaltung allein vermag entsprechende Vermutungen nicht zu bekräfti- gen. Ohnehin ist es nicht Aufgabe der Steuerverwaltung, die Parteien auf latente Steuerlasten aufmerksam zu machen, zumal gerade die Rekurrentin anwaltlich vertreten war.
Die Steuerverwaltung hat somit der Rekurrentin zu recht eine Veranlagung für den Betrag, wel- cher ihrem Anteil am Gesamteinkommen entspricht, zugestellt, zumal sie sich hat bestätigen lassen, dass die Rekurrentin keine Zahlungen für das Steuerjahr 1987 geleistet hat. Der Rekurs ist deshalb in diesem Punkt abzuweisen.
4. Die Rekurrentin beantragt in ihrem Eventualbegehren den Verzicht auf die Einforderung von Verzugszinsen auf ihrem Anteil an den Steuern pro 1987.
5. Gemäss § 20 Abs. 1 StG erfolgt bei der Steuerzahlung ein Zinsausgleich auf den Fälligkeits- termin. Dabei geht der Ausgleich gemäss Abs. 2 zu Lasten des Steuerpflichtigen für alle nach dem allgemeinen oder besonderen Fälligkeitstermin geleisteten Steuerzahlungen. Der Zinsaus- gleich soll gemäss Abs. 3 bei geringfügigen Steuerbeträgen sowie unbedeutender und unver- schuldeter Versäumnis unterbleiben.
6. Die Rekurrentin ist der Ansicht, dass sie nicht damit habe rechnen müssen, für Steuern aus der Zeit der ehelichen Gemeinschaft belangt zu werden. Sinngemäss wird damit geltend ge- macht, dass ihr Versäumnis unverschuldet ist. Die Steuerverwaltung hingegen weist darauf hin, dass der Zinsbetrag von Fr. 1008.90 per 21. September 1990 nicht geringfügig ist und ein Ver- zicht auf die Zinsforderung deshalb bereits ausser Betracht fällt.
Entscheidend ist, dass insbesondere das Kriterium der unverschuldeten Versäumnis nicht erfüllt ist. Wie bereits bei der Haftung für den Steuerbetrag als solchen kann sich die Rekurrentin nicht auf ihr Vertrauen auf die zivilrechtliche Regelung in der Scheidungskonvention stützen. Auch hier muss der Vorrang der öffentlich-rechtlichen Haftungsregel vor der privaten Parteivereinba- rung gelten. Die Verzugszinsen sind somit geschuldet.
Der Rekurs ist deshalb auch in diesem Punkt abzuweisen.
7. ...
Demgemäss wird erkannt:
Der Rekurs wird abgewiesen.
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