Kinderbetreuungskostenabzug

StRKE Nr. 25/2000Steuerrekursgericht30.03.2000

Gesamter Gesetzestext

Abzug für Kinderbetreuungskosten

Entscheid der Steuerrekurskommission des Kantons Basel-Stadt Nr. 25/2000 vom 30. März 2000

Der Abzug der Kosten für die Kinderbetreuung durch eine Drittperson ist nicht nur möglich bei Ausübung einer Erwerbstätigkeit oder bei Vorliegen einer schwe- ren Erkrankung, sondern auch bei Arbeitslosigkeit oder bei einer Ausbildung.

I. Sachverhalt

1. Die Rekurrentin und ihr am 3. Mai 1999 verstorbener Ehemann haben in der Steuererklärung pro 1997 ein unselbständiges Erwerbseinkommen des Ehemannes und eine Arbeitslosenentschädigung der Rekurrentin für die Monate November und Dezember deklariert ... . Zudem hat die Rekurrentin in ihrer Steuererklärung einen Abzug in Höhe von Fr. 4'874 .- für Drittbetreuungskosten pro 1997 ihres damals sechs Jahre alten Sohnes im Kindertagesheim Verenahof in Basel einge- setzt.

2. Die Steuerverwaltung hat der Rekurrentin mit Veranlagungsprotokoll vom 24. Juli 1998 mitgeteilt, dass diese Abzüge nicht gewährt würden. In der Folge wurde das steuerbare Einkommen der Rekurrentin pro 1996 auf Fr. 34'684 .- festgesetzt. Die entsprechende Veranlagungsverfügung wurde der Rekurrentin am 24. Juli 1998 zugestellt.

3. Dagegen hat die Rekurrentin mit Schreiben vom 1. August 1998 fristgerecht Einsprache erhoben, welche von der Steuerverwaltung mit Datum vom 2. Dezem- ber 1998 abgewiesen wurde.

4. Gegen diesen Entscheid vom 2. Dezember 1998 richtet sich der vorliegende Rekurs vom 31. Dezember 1998. Auf die Einzelheiten ihres Standpunktes wird, soweit sie für den Entscheid von Belang sind, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen.

5. In ihrer Vernehmlassung vom 9. März 1999 beantragt die Steuerverwaltung, den Rekurs abzuweisen. Ihre Begründung ergibt sich, soweit erforderlich, ebenfalls aus den nachfolgenden Erwägungen.

6. Ein zweiter Schriftenwechsel ist nicht angeordnet worden; eine mündliche Ver- handlung hat nicht stattgefunden.

II. Entscheidungsgründe

....

4. a) Die Rekurrentin will überdies Drittbetreuungskosten pro 1997 für ihren da- mals 6-jährigen Sohn in Höhe von Fr. 4'874 .- vom Roheinkommen pro 1997 zum Abzug bringen.

b) Nach § 45 Abs. 1 lit. e StG i.V.m. § 45 Abs. 2 StG können die infolge einer Berufstätigkeit oder schwerer Erkrankung erforderlichen und nachgewiesenen Drittbetreuungskosten für im eigenen Haushalt lebende Kinder bis zum Ende der Schulpflicht bis zu einem Gesamtbetrag von 10% des Bruttoerwerbseinkommens je zu betreuendes Kind, höchstens aber bis zu Fr. 5'000 .- pro Kind vom reinen Einkommen abgezogen werden. Dabei ist gemäss § 19a Abs. 1 und Abs. 2 Vo StG unter Berufstätigkeit eine selbständige oder unselbständige Erwerbstätigkeit, unter schwerer Erkrankung eine dauernde oder vorübergehende Krankheit zu verstehen, derentwegen der oder die Betroffene ausserstande ist, die Kinder selbst zu betreuen. Art. 45 Abs. 2 StG i. V. m. Art. 19a Abs. 5 Vo StG verdeutlicht, dass die Kosten dann erforderlich sind, wenn der Inhaber der elterlichen Gewalt wegen Berufs- tätigkeit oder schwerer Erkrankung nicht in der Lage ist, die Kinder selbst zu be- treuen.

c) In casu ist der verstorbene Ehemann der Rekurrentin im hier massgebenden Steuerjahr pro 1997 einer unselbständigen Erwerbstätigkeit nachgegangen. Die Re- kurrentin war bis Oktober 1997 in Ausbildung und daneben nicht berufstätig. Da- nach hat sie sich als arbeitslos gemeldet und für die Monate November und Dezember 1997 eine Arbeitslosenentschädigung erhalten.

d) Die Rekurrentin ist der Ansicht, dass jemand, der versucht durch Absolvierung eines Nachdiplomstudiums die Arbeitslosigkeit zu überwinden und damit seine Chancen auf dem Arbeitsmarkt zu verbessern nicht noch bestraft werden dürfe.

e) Die Steuerverwaltung vertritt den Standpunkt, dass für die Zeit, da sich ein Elternteil in Ausbildung befindet oder arbeitslos ist, kein Drittbetreuungsabzug gewährt werden könne, sondern nur bei Berufstätigkeit beider Elternteile.

f) Dem Standpunkt der Steuerverwaltung ist Folgendes entgegenzuhalten:

aa) Auch eine Ausbildung ist eine Form von Berufstätigkeit. Das Gesetz lässt eine weitumfassende Interpretation des Begriffs Berufstätigkeit zu. Dies folgt insbeson- dere daraus, dass in Art. 45 Abs. 2 StG i.V.m. Art. 19 Abs. 1 und 2 Vo StG neben der Berufstätigkeit auch für die schwere Erkrankung der die Kinder betreuenden Per- son ein Drittbetreuungskostenabzug statuiert ist. Von der ratio legis her ist somit eine Ausbildung mit der Berufstätigkeit gleichzusetzen. Die Rekurrentin ist in casu einer Vollzeitausbildung nachgegangen, um bessere Chancen auf dem Arbeitsmarkt zu er- halten und wieder erwerbstätig zu werden. Die Drittbetreuungskosten für die Zeit

des Nachdiplomstudiums der Rekurrentin, bis Oktober 1997, sind daher zum Abzug zuzulassen.

bb) Ebenso sind die Drittbetreuungskosten für die Zeit der Arbeitslosigkeit der Rekurrentin - also während den Monaten November und Dezember 1997 - als Abzug zuzulassen. Die Erforderlichkeit von Drittbetreuungskosten kann auch bei Arbeitslosigkeit eines Elternteils gegeben sein; die Suche nach Arbeit ist ebenso zeitintensiv einzuschätzen wie die eigentliche Berufstätigkeit. Dadurch kann der Stellensuchenden verunmöglicht sein, das Kind oder die Kinder selbst zu betreuen. Zudem dürfte die Suche nach einer Arbeitsstelle erschwert werden, wenn die Stellensuchende nicht angeben kann, dass bezüglich des oder der Kinder bereits eine Fremdbetreuungsmöglichkeit besteht. Die Arbeitslosigkeit ist in diesem Zusam- menhang somit grundsätzlich der Berufstätigkeit gleichzustellen. Der von der Rekurrentin geltende gemachte Drittbetreuungsabzug ist daher für die gesamte Steuerperiode pro 1997 zu gewähren.

....

Demgemäss wird erkannt:

Der Rekurs wird im Sinne der Erwägungen .... gutgeheissen.

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