Steuerhinterziehung: Widerspruchlose Hinnahme einer zu tiefen amtlichen Einschätzung

StRKE Nr. 23/1997Steuerrekursgericht24.04.1997

Gesamter Gesetzestext

Steuerhinterziehung

Widerspruchslose Hinnahme einer zu tiefen amtlichen Einschätzung

Entscheid der Steuerrekurskommission des Kantons Basel-Stadt Nr. 23/1997 vom 24. April 1997

Erhebung einer Strafbusse wegen vorsätzlicher Steuerhinterziehung gegen einen Steuer- pflichtigen, der sich widerspruchslos während mehrerer Steuerjahre zu tief amtlich einschät- zen liess.

I. Sachverhalt

1. Mangels Abgabe der Steuererklärungen wurde der Rekurrent für die Jahre 1986, 1989 und 1990 amtlich eingeschätzt. Aufgrund eines anonymen Hinweises erfuhr die Steuerver- waltung nachträglich, dass der Rekurrent in den letzten Jahren an verschiedenen Orten ge- arbeitet hatte, und forderte ihn deshalb mit Schreiben vom 10. August und 10. Oktober 1994 vergeblich auf, die diversen Lohnausweise der letzten Jahre einzureichen. Aus den für die Jahre für 1986, 1989 und 1990 eingereichten Lohnausweisen ergab sich schliesslich, dass das Einkommen des Rekurrenten zu tief eingeschätzt worden war. Mit Schreiben vom 17. März 1995 orientierte die Steuerverwaltung den Rekurrenten, dass die Differenz zwischen den amtlichen Einschätzungen und dem effektiv bezogenen Salär der Jahre 1986, 1989 und 1990 mittels Nach- und Strafsteuerverfahren nachbesteuert werde.

Am 6. April 1995 wurde dem Rekurrenten die Nach- und Strafsteuerveranlagung für die Steuern pro 1986, 1989 und 1990 zugestellt (Nachsteuer von Fr. 6'780 .-- , Verzugszinsen von Fr. 1'921.40, Strafsteuern von Fr. 6'780 .-- ).

2. Mit Schreiben vom 10. Mai / 4. September 1995 erhob der Rekurrent dagegen Einspra- che, welche von der Steuerverwaltung am 15. November 1995 abgewiesen wurde. Diesen per Einschreiben zugestellten Einspracheentscheid hat der Rekurrent nicht abgeholt, wes- halb die Steuerverwaltung ihn nochmals mit Schreiben vom 29. November 1995 zustellte.

3. Gegen diesen Entscheid richtet sich der vorliegende Rekurs vom 21. Dezember 1995. Der Rekurrent macht im wesentlichen geltend, dass ihm keine Chance gegeben worden sei, zu den Jahren 1986, 1989 und 1990 Stellung zu nehmen.

4. In ihrer Vernehmlassung vom 11. Juni 1996 beantragt die Steuerverwaltung, den Rekurs abzuweisen. Ihre Begründung ergibt sich soweit erforderlich aus den nachfolgenden Erwä- gungen.

5. Auf die Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels ist verzichtet worden. Eine mündli- che Verhandlung hat nicht stattgefunden.

II. Entscheidungsgründe

1. Der Rekurrent begehrt sinngemäss, die Strafsteuerveranlagungen pro 1986, 1989 und 1990 aufzuheben.

Es ist unbestritten ist, dass der Rekurrent in den Jahren 1986, 1989 und 1990 Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit erzielt, jedoch nicht deklariert hat. Er anerkennt denn auch die erhobene Nachsteuer sowie die Verzugszinsen. Unbestritten ist ferner, dass der

Rekurrent die Schreiben der Steuerverwaltung vom 10. August 1994, 10. Oktober 1994 so- wie 17. März 1995 erhalten hat.

2. Gemäss § 24 Abs. 1 StG hat der Steuerpflichtige, der durch Unterlassung der vorge- schriebenen Anmeldung und Erklärung oder durch unwahre oder unvollständige Angaben eine zu tiefe Veranlagung bewirkt hat, die zu wenig entrichteten Beträge samt Verzugszin- sen nachzuzahlen. Bei Verschulden des Steuerpflichtigen ist neben der Nach- auch eine Strafsteuer bis höchstens zum Fünffachen des hinterzogenen Betrages zu verfügen (§ 24 Abs. 2 StG). Da in § 24 Abs. 2 StG kein Mindestverschuldensgrad angegeben ist, genügt grundsätzlich auch leichte Fahrlässigkeit, was unter anderem bedeutet, dass auch die pflichtwidrige Nichtbeachtung von gesetzlichen Anordnungen bestraft wird (vgl. Höhn, Steu- errecht, 5. Auflage, S. 601, Grüninger / Studer, Kommentar zum Basler Steuergesetz, S. 131; VGE vom 29. April 1988 i.S. M.D.L.). Bei der Bemessung der Strafsteuer oder der Strafzahlung sind neben dem Grad des Verschuldens auch die Höhe der hinterzogenen Steuern und ihr Verhältnis zu den geschuldeten sowie die Zeitdauer, auf die sich die Wider- handlungen erstrecken, in Betracht zu ziehen (§ 26 Abs. 1 StG).

3. Die objektiven Tatbestandselemente der Steuerhinterziehung sind zugleich für die Nach- und die Strafsteuer massgebend. Da in casu die erhobene Nachsteuer von den Rekurrenten nicht angefochten wird, ist somit auch der objektive Tatbestand für die Erhebung der Straf- steuer erfüllt. Zu prüfen bleibt daher allein, ob ein dem Rekurrenten vorwerfbares Verschul- den vorliegt.

Nach der Praxis der Steuerrekurskommission ist mit der Anerkennung der Nachsteuer grundsätzlich auch zugegeben, dass ein zumindest fahrlässiges Verschulden vorliegt (StRKE Nr. 5 / 1989 vom 10. Februar 1989 i.S. A .; StRKE Nr. 3 / 1966 vom 1. Februar 1966 i.S. F.). Da der Rekurrent in seinem Schreiben vom 4. September 1995 die erhobene Nach- steuer in der Höhe von Fr. 6'780 .-- sowie die aufgelaufenen Zinsen von Fr. 1'921.40 aus- drücklich anerkannt hat, steht fest, dass er die Steuerhinterziehung zumindest fahrlässig begangen hat. Die Steuerverwaltung hat somit zu Recht eine Strafsteuer erhoben.

4. Der Rekurrent wirft der Steuerverwaltung nun sinngemäss vor, seinen Anspruch auf recht- liches Gehör verletzt zu haben. Er habe keine Möglichkeit gehabt, sich während des Nach- und Strafsteuerveranlagungsverfahrens zu äussern. Dieser Einwand ist unglaubwürdig und unbehelflich. Dies ergibt sich allein schon aus dem Orientierungsschreiben der Steuerver- waltung vom 17. März 1995, in dem die betroffenen Jahre 1986, 1989 und 1990 explizit er- wähnt werden. Zudem hat der Rekurrent, wie bereits erwähnt, in seinem Schreiben vom 4. September 1995 die verfügte Nachsteuer sowie die aufgelaufenen Zinsen ausdrücklich an- erkannt. Schliesslich ist festzuhalten, dass der Rekurrent das inhaltlich klare Schreiben vom 10. August 1994 falsch auslegt. In den ersten beiden, aufgrund des Inhaltes logischerweise zusammengehörenden Sätze wird nur von "den letzten Jahren" geredet. Einen Hinweis auf eine bestimmte Steuererklärung findet sich nicht. Die Steuerjahre 1992 und 1993 werden erst in den folgenden, in einem völlig anderen Zusammenhang stehenden Ausführungen erwähnt. Aus dem Gesagten ergibt sich somit, dass der Rekurrent durchaus die Möglichkeit hatte, zu den Jahren 1986, 1989 und 1990 Stellung zu nehmen. Insoweit erweist sich die Rüge des Rekurrenten als unbegründet.

5. Bei der Bemessung der Strafsteuer oder der Strafzahlung sind neben dem Grad des Ver- schuldens auch die Höhe der hinterzogenen Steuern und ihr Verhältnis zu den geschuldeten sowie die Zeitdauer, auf die sich die Widerhandlungen erstrecken, in Betracht zu ziehen (§ 26 Abs. 1 StG). Die Steuerverwaltung hat in casu eine Strafsteuer in ihrer Höhe von Fr. 6'780 .-- ausgesprochen, was einem Anteil von 100% der Nachsteuer entspricht.

Das Verschulden des Rekurrenten wiegt in casu keinesfalls leicht. So hat der Rekurrent in den Jahren 1986, 1989 und 1990 Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit erzielt und nicht deklariert. Vielmehr hat er die zu tiefen amtlichen Einschätzungen dieser Jahre

widerspruchslos entgegengenommen. Aufgrund des Verhaltens des Rekurrenten muss vor- liegend davon ausgegangen werden, dass er die Steuerhinterziehung vorsätzlich begangen hat. Berücksichtigt man im weiteren die Höhe des hinterzogenen Betrages von rund 24% des tatsächlich steuerbaren Einkommens, die Dauer der Hinterziehung (3 Jahre) sowie die Tatsache, dass es sich um einen Wiederholungsfall handelt (vgl. Nach- und Strafsteuerver- fügung vom 25. Juli 1984, Protokoll-Nr. 84/870), so ist die verfügte Strafsteuer von 100% der Nachsteuer richtig und den gesamten Umständen angemessen (vgl. Grüninger / Studer, a.a.O., S. 137).

6. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Rekurrenten den Tatbestand der Steuerhin- terziehung gemäss § 24 Abs. 2 StG erfüllt haben. Die verfügte Strafsteuer in der Höhe von 100% der Nachsteuer ist angemessen. Der Rekurs ist demnach abzuweisen.

7. Nach dem Ausgang des Verfahrens ist den Rekurrenten in Anwendung des Gesetzes über die Verwaltungsgebühren vom 9. März 1972 und der Verordnung hiezu vom 20. Juni 1972 eine Spruchgebühr aufzuerlegen.

Demgemäss wird erkannt:

Der Rekurs wird abgewiesen.

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