StRKE Nr. 221/2001•Vermögenssteuer: Steuerermässigung § 68a a StG
Vermögenssteuer: Steuerermässigung § 68a a StG
StRKE Nr. 221/2001Steuerrekursgericht29.11.2001
Gesamter Gesetzestext
Vermögenssteuer Steuerermässigung bei ertragsschwachem Vermögen
Entscheid der Steuerrekurskommission des Kantons Basel-Stadt Nr. 221/2001 vom 29. November 2001
Die Steuerermässigung gemäss § 68a aStG (heute: § 52 StG) führt einzig zu einer Herabsetzung der Steuer auf dem Vermögen, nicht jedoch zur Reduktion der Einkommenssteuer auf dem Vermögensertrag.
I. Sachverhalt
1. Am 24. April 2000 ist dem Rekurrenten die Veranlagungsverfügung zu den kantonalen Steuern des Fälligkeitsjahres 1999 (Einkommen 1998, Vermögen 1999) eröffnet worden. Das in Basel-Stadt steuerbare Vermögen ist auf Fr. 4'709'119 .- zum Satz von Fr. 4'785'011 .- festgesetzt worden.
2. Der Rekurrent hat mit Schreiben vom 1. Mai 2000 die Herabsetzung seiner Steuern gemäss § 68a des Gesetzes über die direkten Steuern des Kantons Basel- Stadt vom 22. Dezember 1949 (aStG) geltend gemacht.
3. Die Steuerverwaltung hat mit Verfügung vom 25. Mai 2000 dem Rekurren- ten mitgeteilt, dass die Reduktion der Vermögenssteuer für das Bezugsjahr 1999 Fr. 18'836 .- betrage.
4. Mit Schreiben vom 15. Juni 2000 hat der Rekurrent gegen diese Verfügung Einsprache erhoben, welche von der Steuerverwaltung mit Entscheid vom 8. Februar 2001 abgewiesen worden ist.
5. Gegen diesen Einspracheentscheid richtet sich der vorliegende Rekurs vom 8. März 2001. Der Rekurrent beantragt, den Einspracheentscheid aufzuheben und die Vermögenssteuer um Fr. 24'112 .- herabzusetzen. Seine Begründung ergibt sich, soweit sie für den Entscheid von Belang sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
6. In ihrer Vernehmlassung vom 2. Mai 2001 beantragt die Steuerverwaltung, den Rekurs abzuweisen. Ihre Begründung ergibt sich, soweit erforderlich, ebenfalls aus den nachfolgenden Erwägungen. ....
II. Entscheidungsgründe
1. ....
Umstritten ist im vorliegenden Fall nur noch die Auslegung des Begriffes «Ver-
mögenssteuer» wie er in § 68a Abs. 1 des Gesetzes über die direkten Steuern vom 22. Dezember 1949 (aStG) verwendet wird. Bestritten ist, ob der Begriff lediglich die Steuer auf dem Vermögen oder auch die Steuer auf dem Vermögensertrag um- fasst.
2. Gemäss § 68a Abs. 1 aStG können Steuerpflichtige, deren Steuern auf dem Ver- mögen und dem Vermögensertrag 50% des Ertrages aus dem Vermögen überstei- gen, eine entsprechende Herabsetzung der Vermögenssteuer auf diesen Betrag ver- langen. In jedem Fall ist jedoch mindestens eine Vermögenssteuer von 5 Promille des steuerbaren Vermögens zu entrichten. Nach § 68a Abs. 2 aStG ist die Herab- setzung der Vermögenssteuer innerhalb eines Jahres seit Rechnungsstellung zu be- antragen, ansonsten sie erlischt.
3. a) Der Rekurrent macht geltend, dass im Begriff der «Vermögenssteuer» ge- mäss § 68a Abs. 1 aStG die Summe der Steuer auf dem Vermögen sowie der Steuer auf dem Vermögensertrag gemeint sei. Dies gelte sowohl für den ersten als auch für den zweiten Satz von § 68a Abs. 1 aStG. Folglich sei der Bestimmung von § 68a Abs. 1 Satz 2 aStG Genüge getan, wenn die Steuer auf dem Vermögen und dem Ver- mögensertrag mindestens 5 Promille des steuerbaren Vermögens betragen würde. Dies führe im vorliegenden Fall zu einer Steuerreduktion der «Vermögenssteuer» 1999 von Fr. 24'112 .- anstatt der von der Steuerverwaltung gewährten Steuerher- absetzung von lediglich Fr. 18'836 .-.
b) Die Steuerverwaltung hat in ihrer Berechnung zuerst die Summe der Steuern auf dem Vermögen und dem Vermögensertrag von total Fr. 57'987 .- auf Fr. 33'486 .- oder 50% des Vermögensertrages reduziert. Die Reduktion der Vermögenssteuer hat bei diesem ersten Berechnungsschritt Fr. 24'501 .- betragen bzw. Fr. 24'112 .- für den Anteil Basel-Stadt. In einem zweiten Schritt hat sie von der Steuer auf dem Vermö- gen gemäss Veranlagung von Fr. 42'381 diesen Betrag von Fr. 24'112 .- abgezogen, was zu einer vorläufigen Vermögenssteuer von Fr. 18'269 .- geführt hat. Die mini- male Vermögenssteuer von 5 Promille des Vermögens hat jedoch Fr. 23'545 .- be- tragen, weshalb die Reduktion der Vermögenssteuer von ursprünglich Fr. 24'112 .- auf 18'836 .- reduziert worden ist.
c) § 68a aStG will verhindern, dass Personen mit grossem Vermögen und niedri- gem Vermögensertrag durch die Steuern auf dem Einkommen und Vermögen soviel des Reineinkommens wegbesteuert wird, dass sie von dem verbleibenden Einkom- men nicht mehr leben können und gezwungen sind, das Vermögen zu verzehren. Die Bestimmung von § 68a aStG hatte gelautet: «Steuerpflichtige, deren Einkommens- und Vermögenssteuer, ohne Steuern auf Kapitalgewinnen und Abfindungen, 50% des Reineinkommens übersteigt, können Herabsetzung auf diesen Betrag verlangen. In jedem Fall ist mindestens eine Vermögenssteuer von 5%% des steuerbaren Ver- mögens zu entrichten» (Ratschlag Nr. 7148 dem Grossen Rat vorgelegt am 13. März 1975, S. 93). Im Ratschlag Nr. 7525 (dem Grossen Rat vorgelegt am 20. Juli 1979) auf S.36 findet sich folgende Ausführung: «Aufgrund des geltenden Wortlautes von § 68a könnte angenommen werden, die Steuerermässigung treffe nicht nur die Ver-
mögens-, sondern auch die Einkommenssteuer. Dies entspricht jedoch nicht dem Sinn dieser Bestimmung und auch nicht dem Willen des Gesetzgebers. Die Vor- schrift wäre diesfalls auch systematisch nicht richtig im Gesetz eingeordnet. Der Gesetzestext ist daher entsprechend klarer zu fassen, damit eindeutig feststeht, dass allein die Herabsetzung der Vermögenssteuer verlangt werden kann». Im Bericht der Grossratskommission Nr. 7589 (S. 32) wird ausgeführt: «In § 68 lit. a wird durch eine Ergänzung präzisiert, dass nur die Herabsetzung der Vermögenssteuer verlangt werden kann, wenn die Steuern aus Vermögen und Vermögensertrag die Hälfte des Vermögensertrages übersteigen». Die Neufassung vom 12. Juni 1980 lautet seitdem wie folgt: «Steuerpflichtige, deren Steuern auf dem Vermögen und dem Vermö- gensertrag 50% des Ertrages aus dem Vermögen übersteigen, können entsprechende Herabsetzung der Vermögenssteuer auf diesen Betrag verlangen. In jedem Falle ist jedoch mindestens eine Vermögenssteuer von 5%% des steuerbaren Vermögens zu entrichten».
d) Aus den oben erwähnten Ausführungen ergibt sich, dass nach Wortlaut, Sinn und Zweck der Bestimmung von § 68a aStG einzig die Vermögenssteuer herabge- setzt wird. Der Auslegung des Rekurrenten, dass die Einkommens- und Vermö- genssteuer zusammen mindestens 5 Promille des Vermögens betragen sollten, kann daher nicht gefolgt werden. Die Steuerverwaltung hat die Reduktion der Vermö- genssteuer gemäss § 68a aStG korrekt berechnet.
Demgemäss wird erkannt:
Der Rekurs wird abgewiesen.
Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.