StRKE Nr. 2017.26•Akteneinsicht, Zwischenverfügung, Rechtsverweigerung
Akteneinsicht, Zwischenverfügung, Rechtsverweigerung
StRKE Nr. 2017.26Steuerrekursgericht24.08.2017
Gesamter Gesetzestext
Basel-Stadt
BStP | 2018 | Nr. 8
Betreff:
Akteneinsicht, Zwischenverfügung, Rechtsverweigerung
Instanz:
Steuerrekurskommission
Entscheidungsdatum:
- August 2017
Verfahrensnummer:
STRK.2017.26
Anspruch auf eine anfechtbare Zwischenverfügung hat, wer bei Ablehnung eines entsprechen- den Ersuchens einen nichtwiedergutzumachenden Nachteil erleidet. Ein solcher liegt vor, wenn ein Nachteil bewirkt wird, welcher auch bei einem für die rekurrierende Person günstigen Ent- scheid nicht mehr behoben werden könnte. In casu kein Vorliegen eines nichtwiedergutzuma- chenden Nachteils, weshalb die Verweigerung der Akteneinsicht, wie jede andere Verletzung des rechtlichen Gehörs, zusammen mit dem Endentscheid zu rügen ist.
Sachverhalt:
A. Mit Verfügung vom 15. Dezember 2016 wurde der Rekurrentin, A., der ab Steuerperiode 2016 geltende Steuerwert der Liegenschaft X. in Y., mitgeteilt.
Mit Schreiben vom 12. Januar 2017 hat die Rekurrentin, vertreten durch B., dagegen Einsprache erhoben. Darin verlangte sie u.a. Einsicht in sämtliche relevanten Dokumente, welche für die Neubewertung des Steuerwertes der Liegenschaft massgebend waren. Gleichzeitig beantragte sie eine Fristerstreckung für die Einreichung der materiellen Anträge und deren Begründung bis zum 30. April 2017 bzw. mindestens bis einen Monat nach dem Zeitpunkt der Einsicht in die amt- lichen Dokumente.
B. Mit Schreiben vom 27. Januar 2017 erstreckte die Steuerverwaltung die Frist für die Begrün- dung der Einsprache bis zum 31. März 2017. Zudem wurde der Rekurrentin mitgeteilt, dass die Berechnungsgrundlagen der Landwerte dem Datenschutz unterlägen und deshalb nicht öffentlich seien.
Die Rekurrentin forderte die Steuerverwaltung mit Schreiben vom 3. Februar 2017 auf, eine an- fechtbare Verfügung betreffend die Abweisung des Akteneinsichtsrechts zu erlassen.
In ihrem Schreiben vom 16. Februar 2017 hielt die Steuerverwaltung gegenüber der Rekurrentin daran fest, dass die Berechnungsgrundlagen der Landwerte nicht öffentlich seien und dass die Liegenschaftsbewertung mit der Bewertungsverfügung vom 15. Dezember 2016 hinreichend be- gründet worden sei. Weiter ersuchte die Steuerverwaltung die Rekurrentin um eine schriftliche Begründung der Einsprache bis zum 31. März 2017.
C. Mit Schreiben vom 14. März 2017 erhebt die Rekurrentin, wiederum vertreten durch B., bei der Steuerrekurskommission Rekurs. Darin beantragt sie, die Steuerverwaltung sei anzuweisen, eine anfechtbare Verfügung betreffend die Abweisung des Antrags auf Akteneinsicht zu erlassen so- wie dem Rekurs aufschiebende Wirkung betreffend die von der Steuerverwaltung angesetzte Frist zur Einreichung einer begründeten Einsprache zu erteilen.
In ihrer Stellungnahme vom 28. April 2017 beantragt die Steuerverwaltung, auf den Rekurs sei unter o/e Kostenfolge nicht einzutreten.
In ihrer Replik vom 8. Mai 2017 hält die Rekurrentin vollumfänglich an ihren Anträgen fest. Die Steuerverwaltung hat am 1. Juni 2017 auf eine Duplik verzichtet.
Auf die Einzelheiten der Standpunkte wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägun- gen eingegangen. Eine mündliche Verhandlung hat nicht stattgefunden.
Erwägungen:
1. a) Gemäss § 164 Abs. 1 des baselstädtischen Gesetzes über die direkten Steuern vom 12. April 2000 (StG) kann die betroffene Person gegen den Einspracheentscheid der Steuerver- waltung innert 30 Tagen seit Zustellung des Entscheides an die Steuerrekurskommission Rekurs erheben. Im vorliegenden Verfahren liegt jedoch unbestrittenermassen keine förmlich ergangene Verfügung vor. Vielmehr beantragt die Rekurrentin den Erlass einer anfechtbaren Verfügung. Anfechtungsobjekt einer Rechtsverweigerungsbeschwerde bildet das Fehlen einer anfechtbaren Verfügung. Rekursinstanz zur Beurteilung der Frage, ob eine Verfügung zu Recht verweigert wurde, ist jene Behörde, die für die Anfechtung einer ordnungsgemäss ergangenen Verfügung zuständig wäre. Somit ergibt sich die sachliche Zuständigkeit der Steuerrekurskommission zur Beurteilung des vorliegenden Rekurses aus § 136 StG.
b) Als weitere Prozessvoraussetzungen muss die Rekurrentin ein Gesuch um Erlass einer Verfü- gung gestellt haben und es darf diese Verfügung noch nicht erlassen worden sein, ansonsten das aktuelle Rechtsschutzinteresse der Rekurrentin fehlt. Diese Voraussetzungen sind vorlie- gend erfüllt. Zudem muss die Rekurrentin glaubhaft machen, dass sie einen Anspruch auf Erlass der beantragten Verfügung hat, mithin dass die Behörde nach dem anwendbaren Recht verpflich- tet ist, in Verfügungsform zu handeln, und ihr im entsprechenden Verfahren Parteistellung zu- kommt. Ob dieser Anspruch tatsächlich besteht und verletzt wurde, ist Gegenstand der materiel- len Prüfung (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-3026/2015 vom 21. Dezember 2016, E. 1.3.2).
c) Der Vertreter der Rekurrentin ist gehörig bevollmächtigt. Der Rekurs gestützt auf § 43 des ba- selstädtischen Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsrechtspflege vom 14. Juni 1928 (VRPG) ist an keine Frist gebunden. Somit sind sämtliche Eintretensvoraussetzungen erfüllt und auf den Rekurs vom 14. März 2017 (Datum des Poststempels) ist einzutreten.
2. a) Die Rekurrentin beantragt, die Steuerverwaltung sei anzuweisen, betreffend die Abweisung des Antrages auf Akteneinsicht eine anfechtbare Verfügung zu erlassen. Des Weiteren beantragt die Rekurrentin, dem Rekurs sei in Bezug auf die von der Steuerverwaltung angesetzte Frist zur Einreichung einer begründeten Einsprache aufschiebende Wirkung zu erteilen.
b) Es ist zu prüfen, ob die Steuerverwaltung den Erlass einer anfechtbaren Verfügung betreffend Akteneinsichtsrecht zu Recht verweigerte. Des Weiteren ist zu prüfen, ob dem Rekurs betreffend die von der Steuerverwaltung angesetzte Frist zur Einreichung einer begründeten Einsprache aufschiebende Wirkung zu erteilen sei.
3. a) Art. 29 Abs. 1 und 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV) verankert den Anspruch der Rechtsuchenden auf gleiche und gerechte Be- handlung, auf Beurteilung innert angemessener Frist sowie auf rechtliches Gehör im Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen. Daraus fliesst das Verbot der formellen Rechtsverwei- gerung (BGE 134 | 229, E. 2.3). Unter diesen Begriff fallen die Rechtsverweigerung im engeren Sinn und die Rechtsverzögerung. Eine Rechtsverweigerung im engeren Sinn liegt vor, wenn eine Behörde es ausdrücklich ablehnt oder stillschweigend unterlässt, betreffend einer ihr frist- und formgerecht unterbreitete Sache einen Entscheid zu treffen, obwohl sie dazu verpflichtet ist (BGE 135 I 6, E. 2.1).
b) Eine Rechtsverweigerung setzt voraus, dass der Rechtsuchende zuvor bei der zuständigen Behörde ein Gesuch eingereicht hat oder die Behörde von Amtes wegen tätig werden muss und ein Anspruch auf Erlass der Verfügung vorliegt (Uhlmann/Wälle-Bär, in: Wald- mann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, 2. Aufl. 2016, Art. 46a N 13; Urteil des Bundesgerichts 1C_165/2009 vom 3. November 2009, E. 2.2). Gegenstand von Verfügungen können nur individuelle und konkrete Rechte und Pflichten sein, weshalb ein Anspruch auf Erlass einer Verfügung nur besteht, wenn die verlangten Anordnungen geeignet sind, ein Rechtsver- hältnis im individuell-konkreten Fall festzulegen (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A- 2723/2007 vom 30. Januar 2008, E. 5.1). Der Rekurs wegen Rechtsverweigerung ist nur dann zulässig, wenn die verweigerte Verfügung ihrerseits anfechtbar wäre (Urteil des Bundesverwal- tungsgerichts A-2317/2014 vom 28. Oktober 2014 E. 2.2; Müller, in: Auer et. Al. [Hrsg.], Kom- mentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren (VwVG), Zürich/St. Gallen 2008, Art. 46a N. 8).
4. a) Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung kann die Beschränkung der Akteneinsicht grund- sätzlich mit der Anfechtung des Endentscheids voll wirksam gerügt werden, weil der betroffenen Partei dadurch kein nichtwiedergutzumachender Nachteil entsteht. Anders verhielte es sich im umgekehrten Fall, wenn Beschwerde gegen die nach Auffassung einer Partei zu weitgehende Gewährung der Akteneinsicht erhoben würde, da die (möglicherweise zu Unrecht) bereits ge- währte Akteneinsicht nicht mehr rückgängig gemacht werden könnte (Urteile des Bundesgerichts 8C_1071/2009 vom 9. April 2010, E. 3.2, 5A_603/2009 vom 26. Oktober 2009, E. 3.1 und 2C_599/2007 vom 5. Dezember 2007, E. 2.2).
b) Vorliegend macht die Rekurrentin geltend, sie benötige zur Begründung ihrer Einsprache die der Verfügung zugrundeliegenden Unterlagen. Daher habe sie ein Gesuch um Akteneinsicht ein- gereicht. Die Einsicht sei ihr ohne Erlass einer Verfügung verweigert worden. Darin sieht sie eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör und verlangt auf dem Rechtsmittelweg eine an- fechtbare Verfügung.
Anspruch auf eine anfechtbare Zwischenverfügung hat, wer bei Ablehnung eines entsprechen- den Ersuchens einen nichtwiedergutzumachenden Nachteil erleidet. Ein solcher liegt vor, wenn ein Nachteil bewirkt wird, welcher auch bei einem für die Rekurrentin günstigen Entscheid nicht mehr behoben werden könnte. Die blosse Verteuerung oder Verzögerung eines Verfahrens ge- nügt dazu nicht (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-5920/2015 vom 14. Juni 2016, E. 2.2f.). Auch rein tatsächliche Nachteile können geeignet sein, einen nichtwiedergutzumachenden Nach- teil zu bewirken.
Vorliegend sieht sich die Rekurrentin in ihrer Möglichkeit, sich wirkungsvoll zu verteidigen, behin- dert. Dabei handelt es sich jedoch nicht um einen nichtwiedergutzumachenden Nachteil. Viel- mehr kann die Verweigerung der Akteneinsicht, wie jede andere Verletzung des rechtlichen Ge- hörs, zusammen mit dem Endentscheid gerügt werden.
Daher ist der Rekurs in diesem Punkt abzuweisen.
5. Im Weiteren beantragt die Rekurrentin, dem Rekurs sei aufschiebende Wirkung betreffend die von der Steuerverwaltung angesetzte Frist zur Einreichung einer begründeten Einsprache zu erteilen. Diese Frist ist bereits am 31. März 2017 verstrichen und der Antrag der Rekurrentin da- mit gegenstandslos geworden.
Der Rekurs ist somit in diesem Punkt als gegenstandslos abzuschreiben.
6. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Rekurrentin durch die Ablehnung der Aktenein- sicht kein nichtwiedergutzumachender Nachteil erwachsen ist, die Gewährung der Möglichkeit zur selbständigen Anfechtung dieser Ablehnung somit nicht angezeigt ist und die Rekurrentin damit mangels eines entsprechenden schutzwürdigen Interessens keinen Anspruch auf Erlass einer selbständig anfechtbaren Verfügung hat. Der Rekurs ist somit in diesem Punkt abzuweisen.
Da die Frist zur Einreichung einer begründeten Einsprache bereits verstrichen ist, ist der Antrag auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung des Rekurses als gegenstandslos abzuschreiben.
Demgemäss wird erkannt:
Der Rekurs wird abgewiesen.
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