StRKE Nr. 2012-123•Selbständiger Erwerb: Privatvermögen, Beteiligungen an ausländischen Gesellschaften
Selbständiger Erwerb: Privatvermögen, Beteiligungen an ausländischen Gesellschaften
StRKE Nr. 2012-123Steuerrekursgericht22.08.2013
Gesamter Gesetzestext
Selbständiger Erwerb Privatvermögen, Beteiligungen an ausländischen Gesellschaften Entscheid der Steuerrekurskommission Basel-Stadt Nr. 2012-123 vom 22. August 2013
Abgrenzung zwischen selbständiger Erwerbstätigkeit und reiner Vermögensverwal tung in Bezug auf Beteiligungen an französischen Gesellschaften (Societé civile im- mobilière, Societé à responsabilité limitée). Zuordnung der Beteiligungen zum Privatvermögen, Unzulässigkeit von Abschreibungen und Wertberichtigungen auf Darlehen an die Gesellschaften.
Sachverhalt:
A. Die Rekurrenten, die Ehegatten A. gründeten im Jahr 2003 nach französischem Recht die société civile immobilière (SCI) X. mit Sitz in L., Frankreich. Beteiligt sind die Rekurrenten sowie im symbolischen Umfang die Kinder der Rekurrenten. Zweck der SCI X. ist das Halten und die Verwaltung von Immobilien.
Die SARL Y. mit Sitz in L. wurde im Jahre 2004 gegründet und wird ebenfalls von den Rekurrenten gehalten. Deren Zweck ist die Weinherstellung. Sie erzielte im Jahr 2008 einen Verkaufsumsatz aus dem Weingeschäft von rund EUR 340'000 .- und insgesamt einen Verlust von rund EUR 156'000 .-. Aufgrund eines Darlehens der Rekurrenten von EUR 2'500'000 .- ist die Gesellschaft überschuldet.
Die SARL Z. mit Sitz in L. wurde im Jahr 2006 gegründet. Ihr Zweck ist die Ver- anstaltung von Messen und Kongressen. Sie erzielte im Jahr 2008 einen Umsatz von rund EUR 58'000 .- und insgesamt einen Verlust von rund EUR 116'000 .-. Sie wird ebenfalls von den Rekurrenten gehalten. Aufgrund eines Darlehens der Rekurrenten von EUR 650'000 .- ist die Gesellschaft überschuldet.
Die SCI X. vermietet Immobilien an die SARL Z. und SARL Y. Im Jahr 2008 er- zielte sie einen Gewinn von rund EUR 56'000 .-.
Im Jahr 2008 deklarierten die Rekurrenten ein steuerbares Einkommen von minus CHF ... sowie ein steuerbares Vermögen von CHF .... Die Verluste waren auf gel- tend gemachte Wertberichtigungen beim Darlehen der SARL Y. von EUR 600'000 .- bzw. CHF 887'730 .- und beim Darlehen der SARL Z. von EUR 200'000 .- bzw. CHF 295'910 .- zurückzuführen.
Die Steuerverwaltung verweigerte den Rekurrenten in der Veranlagungsverfü- gung vom 21. April 2011 (Rektifikat 1) unter anderem die geltend gemachten Wert-
berichtigungen auf den Darlehen und setzte das im Kanton Basel-Stadt steuerbare Einkommen auf CHF ... zum Satz von CHF ... fest. Das im Kanton Basel-Stadt steu- erbare Vermögen wurde auf CHF ... zum Satz von CHF ... festgesetzt.
B. In der erhobenen Einsprache vom 23. Mai 2011 machten die Rekurrenten gel- tend, dass die Beteiligungen und Darlehen an der SARL Y. und an der SARL Z. im Zusammenhang mit der selbständigen Erwerbstätigkeit des Rekurrenten stünden. Sie seien nicht als private Kapitalanlagen dem beweglichen Privatvermögen, sondern dem Geschäftsvermögen zuzurechnen. Es handle sich um gewillkürtes bzw. optiertes Geschäftsvermögen, was seit der Unternehmensgründung steuerlich so behandelt worden und mit der Verwaltung abgesprochen gewesen sei. Entsprechend seien die geltend gemachten Wertberichtigungen zum Abzug zuzulassen. Zudem sei der Steu- erwert der Liegenschaft in E. GR aufgrund der vorliegenden definitiven Veranlagung des Kantons Graubünden auf CHF 387'000 .- festzusetzen. Weiter sei die Zuwen- dung an die Fondation C. aufgrund des erbrachten Nachweises zu berücksichtigen.
Die Steuerverwaltung kündigte den Rekurrenten bezüglich der beiden Beteiligun- gen SARL Z. und SARL Y. eine reformatio in peius und bot ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme an. Die Rekurrenten hielten in Eingaben vom 31. Januar und 5. April 2012 an ihrem Standpunkt fest und reichten weitere Unterlagen ein.
Mit Entscheid vom 27. April 2012 hiess die Steuerverwaltung die Einsprache be- züglich der Liegenschaft in E. GR und der Zuwendung an die Fondation C. gut. Be- züglich der Weinproduktion L. wies sie die Einsprache jedoch ab und setzte das im Kanton Basel-Stadt steuerbare Einkommen neu auf CHF ... zum Satz von CHF ... und das im Kanton Basel-Stadt steuerbare Vermögen neu auf CHF ... zum Satz von CHF ... fest. Die deklarierten Wertberichtigungen auf den Darlehen an die beiden SARL wurden beim Einkommen aufgerechnet, hingegen bei der Vermögensbewer- tung berücksichtigt.
C. Gegen diesen Entscheid richtet sich der vorliegende Rekurs vom 30. Mai 2012. Die Rekurrenten beantragen, dass ihr Engagement im Zusammenhang mit dem Komplex L. als selbständige Erwerbstätigkeit zu qualifizieren sei und sowohl die über die SCI X. gehaltenen französischen Grundstücke als auch die Beteiligungen an den französischen Betriebsgesellschaften SARL Y. und SARL Z. dem Geschäfts- vermögen zuzuordnen seien.
Die Steuerverwaltung beantragt in der Vernehmlassung vom 19. Oktober 2012 die Abweisung des Rekurses. Im Rahmen eines zweiten Schriftenwechsels halten die Rekurrenten in ihrer Replik vom 10. Januar 2013 an ihrem Standpunkt fest. Die Steuerverwaltung verzichtet auf eine Duplik. Auf die einzelnen Standpunkte der Par- teien wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. Eine mündliche Verhandlung fand nicht statt.
Erwägungen:
2. a) Die Rekurrenten beantragen, dass ihr Engagement im Zusammenhang mit dem Komplex L. als selbständige Erwerbstätigkeit zu qualifizieren sei und sowohl die über die SCI X. gehaltenen französischen Grundstücke als auch die Beteiligungen an den französischen Betriebsgesellschaften SARL Y. und SARL Z. dem Geschäfts- vermögen zuzuordnen seien.
b) Der Sachverhalt ist unbestritten. Nicht mehr Gegenstand des vorliegenden Ver- fahrens sind der Steuerwert der Liegenschaft in E. GR sowie die Berücksichtigung der Zuwendung an die Fondation C. Umstritten ist demgegenüber, ob die von den Rekurrenten im Zusammenhang mit dem Komplex Domaine Y. betriebenen Arbei- ten als selbständige Erwerbstätigkeit zu qualifizieren ist und die über die SCI X. ge- haltenen französischen Grundstücke als auch die Beteiligungen an den französischen Betriebsgesellschaften SARL Y. und SARL Z. dem Geschäftsvermögen zuzuordnen sind. Nur wenn die Vermögenswerte dem Geschäftsvermögen zugerechnet werden, sind steuermindernd zu berücksichtigende Abschreibungen bzw. Wertberichtigun- gen möglich.
3. a) aa) Gemäss § 3 Abs. 1 StG werden Personen mit steuerrechtlichem Wohnsitz im Kanton aufgrund persönlicher Zugehörigkeit steuerpflichtig. Im Verhältnis zum Ausland erfolgt die Steuerausscheidung nach den Grundsätzen und Regeln zur Ver- meidung der interkantonalen bzw. internationalen Doppelbesteuerung (vgl. § 6 StG). Die im Kanton fällige Steuer ist dabei nach dem Steuersatz zu entrichten, der für das gesamte Einkommen und Vermögen zur Anwendung kommt (§ 7 StG).
bb) Gemäss Art. 6 Abs. 1 des Abkommens zwischen der Schweiz und Frankreich zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkom- men und vom Vermögen und zur Vermeidung von Steuerbetrug und Steuerflucht vom 9. September 1966 (DBA CH-F) können Einkünfte aus unbeweglichem Ver- mögen in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem dieses Vermögen liegt. Gemäss Art. 7 Abs. 8 DBA CH-F können Einkünfte aus Beteiligungen an sociétés civiles des französischen Rechts, sofern diese Vereinigungen der für Personenge- sellschaften geltenden Steuerordnung unterstehen, in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem die in Rede stehenden Unternehmen eine Betriebsstätte unterhalten. Das unbewegliche Vermögen kann in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem dieses Vermögen liegt (Art. 24 Abs. 1 DBA CH-F).
cc) Bezieht eine in der Schweiz ansässige Person Einkünfte oder hat sie Vermögen und können diese Einkünfte oder dieses Vermögen nach diesem Abkommen in Frankreich besteuert werden, so nimmt die Schweiz diese Einkünfte oder dieses Ver- mögen von der Besteuerung aus; sie kann aber bei der Festsetzung der Steuer für das übrige Einkommen oder das übrige Vermögen dieser Person den Steuersatz anwen- den, der anzuwenden wäre, wenn die betreffenden Einkünfte oder das Vermögen nicht von der Besteuerung ausgenommen wären (Art. 25 Bst. B Ziffer 1 DBA CH- F).
b) Die société civile immobilière (SCI) nach französischem Recht ist eine Unter- form der Gesellschaft bürgerlichen Rechts (société civile). Sie kann durch zwei oder mehrere Personen gegründet werden. Ihre Gesellschafter haften nach aussen persön- lich und uneingeschränkt im Verhältnis ihrer Anteile (vgl. Art. 1845 ff. des franzö- sischen Code Civil). Das Ziel der Gesellschaft ist, die eingebrachten Immobilien zu besitzen, um diese zu vermieten oder zum Eigengebrauch der Gesellschaft zu ver- wenden oder auf einem Grundstück Gebäude zu errichten. Sie dient jedoch nicht der Handelstätigkeit (vgl. Susanne Frank in: Frank/Wachter (Hrsg.), Handbuch Immo- bilienrecht in Europa: Zivil- und steuerrechtliche Aspekte des Erwerbs, der Veräus- serung und der Vererbung von Immobilien, Heidelberg 2004, S. 314 f .; Christian H. Kälin, Internationales Immobilienhandbuch, 3. Auflage, Zürich 2009, S. 142 ff.).
c) aa) Gemäss § 19 Abs. 1 StG sind alle Einkünfte aus einem Handels-, Industrie-, Gewerbe-, Land- und Forstwirtschaftsbetrieb, aus einem freien Beruf sowie aus jeder anderen selbständigen Erwerbstätigkeit steuerbar (Abs. 1). Als Geschäftsvermögen gelten alle Vermögenswerte, die ganz oder vorwiegend der selbständigen Erwerbs- tätigkeit dienen (Abs. 2 Satz 3). Gleiches gilt für Beteiligungen von mindestens 20 % am Grund- oder Stammkapital einer Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft, sofern der Eigentümer oder die Eigentümerin sie im Zeitpunkt des Erwerbs zum Geschäfts- vermögen erklärt (Abs. 2 Satz 4).
bb) Gemäss § 28 StG werden bei selbständig Erwerbstätigen die geschäfts- oder berufsmässig begründeten Kosten abgezogen (Abs. 1). Dazu gehören unter anderem die geschäftsmässig begründeten buchmässig oder in besonderen Abschreibungsta- bellen ausgewiesenen Abschreibungen (Abs. 2 lit. a).
4. a) Die Rekurrenten machen geltend, dass sie mit dem Betrieb des Weinanbau- Komplexes Domaine Y. einer selbständigen Erwerbstätigkeit nachgehen. Für diese Qualifikation sei auf die gesamten Umstände abzustellen. Die Kriterien für die An- nahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit, wie sie nach schweizerischem Steuer- recht bestehen, seien vorliegend zu berücksichtigen. Es sei massgebend, dass die Re- kurrenten eine Tätigkeit auf eigene Rechnung und auf eigenes Risiko unter Einsatz von Arbeit und Kapital betreiben würden. Zudem hätten die Rekurrenten die Orga- nisation frei gewählt und würden planmässig im Rahmen eines nach kaufmännischer Art geführten Betriebes vorgehen. Im Anschluss an die Frage der selbständigen Er- werbstätigkeit ergebe sich sodann die Frage, ob die SCI X. wie auch die französi- schen Betriebsgesellschaften SARL Y. sowie SARL Z. dem Geschäftsvermögen der Rekurrenten zuzuordnen seien. Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände dienten die Gesellschaften der selbständigen Erwerbstätigkeit der Rekurrenten. Überdies hätten die Rekurrenten von Anfang an zum Ausdruck gebracht, die Ver- mögenswerte seien als gewillkürtes Geschäftsvermögen zu betrachten.
b) Die Rekurrenten machen geltend, dass sie seit dem Erwerb des Schlosses X. im Jahre 2003 mit grossem unternehmerischem und finanziellem Aufwand eine Do- maine mit burgundischem Qualitätswein aufgebaut hätten. Sie hätten dafür das Schloss und die Produktionsanlagen saniert und etliche Weinberge hinzugekauft.
Der Betrieb produziere jährlich rund 60'000 Flaschen Wein und stelle mehrere per- manente Mitarbeiter sowie während der Erntezeit zahlreiche temporäre Arbeitskräfte an. Neben der Weinproduktion gebe es gastgewerbliche Aktivitäten, welche das An- gebot der Domaine abrunden würden. Der Rekurrent selber verfüge über eine Aus- bildung im Bereich der Weinkunde. Der Betrieb sei sehr professionell geführt, was sich auch anhand der in den letzten Jahren erhaltenen Auszeichnungen zeige. Das Engagement der Rekurrenten gehe weit über die Verwaltung der französischen Grundstücke hinaus. Die Tätigkeit sei somit als selbständige Erwerbstätigkeit ein- zustufen.
c) Weiter führen die Rekurrenten an, dass es eine weitverbreitete Methode sei, französische Grundstücke über eine société civile immobilière zu halten, um den ho- hen Vermögens-, Erbschafts- und Schenkungssteuern zu entgehen. Bestünden nicht die hohen Belastungen durch die Steuern in Frankreich, hätten die Rekurrenten die Liegenschaften in eigenem Namen erworben. Aufgrund der hohen Risiken bei der persönlichen Haftung hätten die Rekurrenten den Betrieb der Domaine in die beiden Betriebsgesellschaften ausgelagert und würden das Geschäft nicht im eigenen Na- men führen. Dieses Konstrukt sei jedoch aus steuerlichen und haftungsrechtlichen Überlegungen gewählt worden und ändere nichts daran, dass die Arbeit der Rekur- renten als selbständige Erwerbstätigkeit einzustufen sei.
5. a) Die Rekurrenten haben in der Steuererklärung 2008 für die Weinproduktion L. einen konsolidierten Abschluss eingereicht, in der die drei Gesellschaften enthal- ten sind. Bei den beiden Beteiligungsgesellschaften SARL Y. und SARL Z. wurde eine Wertberichtigung von CHF 887'730 .- bzw. von CHF 295'910 .- vorgenommen. Dabei ist allerdings zu erwähnen, dass es sich bei der Zusammenstellung Weinpro- duktion L. um eine von den Rekurrenten angefertigte Darstellungsform handelt, die den gesamten Komplex als selbständige Erwerbstätigkeit der Rekurrenten aufzeigen soll. Massgeblich für die steuerliche Betrachtungsweise sind jedoch die ordentlichen Abschlüsse der SCI X., der SARL Y. und der SARL Z. Eine konsolidierte Betrach- tungsweise ist dem schweizerischen Steuerrecht fremd.
b) Die französische société civile immobilière ist mit keiner in der Schweiz be- stehenden Gesellschaftsform zu vergleichen. Die Gesellschaft besitzt zwar eine ei- gene Rechtspersönlichkeit, die Gesellschafter haften aber trotzdem persönlich. In steuerlicher Hinsicht ist sie als Hybrid anzusehen. Die Gesellschaft ist als transparent zu betrachten, das heisst die Gesellschafter werden direkt besteuert. Eine société ci- vile immobilière könnte einmalig als gewerbliche Gesellschaft optieren. In diesem Fall oder sobald die société civile immobilière eine gewerbliche Tätigkeit betreiben würde, wäre sie nicht mehr als transparent zu betrachten und würde in Frankreich körperschaftssteuerpflichtig. Vorliegend hat die SCI X. weder als gewerbliche Ge- sellschaft optiert, noch geht sie einer gewerblichen Tätigkeit nach. Typisch an einer société civile immobilière ist, dass gerade bei ausländischen Anteilsinhabern nur die Anteile nach aussen hin bzw. gegenüber den Steuerbehörden erscheinen und eben gerade nicht die Liegenschaften. Nach schweizerischem Steuerrecht wird die société civile immobilière als nichtkaufmännische Kollektivgesellschaft betrachtet. Da die
Anteile der société civile immobilière nach den Ausscheidungsregeln zur internatio- nalen Doppelbesteuerung an das Hauptsteuerdomizil, vorliegend in den Kanton Ba- sel-Stadt, ausgeschieden werden, ist die Verwaltung dieser Anteile als private Ver- mögensverwaltung zu betrachten (vgl. Kälin, Internationales Immobilienhandbuch, 3. Auflage, Zürich 2003, S. 142 ff.).
c) Aus der Jahresrechnung des SCI X. geht hervor, dass sie eine reine Immobili- engesellschaft ist. Der Ertrag besteht aus Mieteinnahmen, der Aufwand im Wesent- lichen aus Unterhalt und Grundsteuern. Die reine Vermietung von Liegenschaften gilt in der Schweiz als private Vermögensverwaltung und nicht als selbständige Er- werbstätigkeit. Sofern Liegenschaften gekauft bzw. verkauft werden, kann gewerbs- mässiger Liegenschaftshandel vorliegen. Die SCI X. hat allerdings keine Transak- tionen vorgenommen, weshalb nicht von gewerbsmässigem Liegenschaftshandel auszugehen ist. Im Abschluss der SCI X. sind einzig die Liegenschaft und die Lie- genschaftserträge aufgeführt. Die beiden Betriebsgesellschaften sind nicht in der Buchhaltung der SCI X. aufgeführt. Es ist somit der Steuerverwaltung zuzustimmen, dass die SCI X. keine weiteren gewerblichen Zwecke neben der Vermietung der Im- mobilien verfolgt.
d) aa) Korrekterweise hat daher die Steuerverwaltung den von den Rekurrenten ursprünglich für die Personengesellschaft erfassten Nettoertrag in der Höhe von CHF 90'158 .- im Einspracheverfahren zu einem Bruttoertrag der Privatpersonen aus Vermietung und Verpachtung in der Höhe von CHF 115'832 .- unter Berücksichti- gung eines effektiven Liegenschaftsunterhalts in der Höhe von CHF 25'668 .- um- qualifiziert. Wie aufgezeigt wurde, übt die SCI X. selber keine gewerblichen Akti- vitäten aus und generiert keine Erträge aus der Weinproduktion bzw. der weiteren Dienstleistungen der Domaine Y. Würde die SCI X. hingegen eine über die reine Vermietung und Verpachtung der Liegenschaft hinausgehende Tätigkeit betreiben, hätte dies zur Konsequenz, dass sie in Frankreich körperschaftssteuerpflichtig würde und nicht mehr nur die Anteile in die Schweiz ausgeschieden werden könnten. Be- züglich der SCI X. handelt es sich bei der Tätigkeit der Rekurrenten um eine reine Verwaltung von privatem Vermögen und nicht um eine selbständige Erwerbstätig- keit.
bb) Eine selbständige Erwerbstätigkeit ist allerdings auch nicht hinsichtlich der beiden Betriebsgesellschaften anzunehmen. Die beiden Gesellschaften sind im Ab- schluss der SCI X. nicht als Beteiligungen aufgeführt. Entgegen der Ansicht der Re- kurrenten gibt es auch keine konsolidierte Betrachtungsweise der Weinproduktion L. Soweit die Rekurrenten damit darzustellen versuchen, dass es sich bei der Be- trachtung des gesamten Konstrukts um eine selbständige Erwerbstätigkeit handelt, ist dies abzulehnen. Das Konstrukt mit den drei Gesellschaften mit eigener Rechts- persönlichkeit wurde bewusst aus steuer-, erb- und haftungsrechtlichen Überlegun- gen gewählt. Die Rekurrenten sind am gewählten Konstrukt zu behaften. Eine Um- deutung in ein Gesamtkonstrukt ist abzulehnen. Auch die Tatsache, dass es sich dabei teilweise um Gesellschaftsformen handelt, welche in der schweizerischen Rechts- ordnung nicht in der gleichen Form bestehen, vermag eine Umdeutung in eine Ge-
samtbetrachtung nicht zu rechtfertigen. Es gibt aus schweizerischer Optik keinen Anlass, den Bestand oder die Rechtspersönlichkeit einer französischen Gesellschaft in Frage zu stellen. Somit ist die von den Rekurrenten gewählte Aufsplitterung der Tätigkeiten in drei Gesellschaften als solche zu betrachten und zu besteuern. Die Folge davon ist, dass die Anteile an den drei Gesellschaften allesamt dem Privatver- mögen der Rekurrenten zuzurechnen sind. Abschreibungen bzw. Wertberichtigun- gen sind nur auf dem Geschäftsvermögen zulässig (vgl. oben Erw. 3. c) bb)). Die vorliegend von den Rekurrenten auf den Darlehen geltend gemachten Wertberich- tigungen sind somit nicht zulässig.
6.a) Hinsichtlich der beiden Beteiligungen der SARL Y. und der SARL Z. stellt sich die Frage, ob sogenanntes gewillkürtes Geschäftsvermögen vorliegt. Die Re- kurrenten führen an, dass sie seit der Steuerperiode 2004 gegenüber der Steuerver- waltung erklärt haben, dass die beiden Beteiligungen dem Geschäftsvermögen zu- zuordnen seien.
b) Den beiden Betriebsgesellschaften kommt eine eigene Rechtspersönlichkeit zu. Eine Qualifikation als Geschäftsvermögen kommt nur in Frage, wenn die Beteili- gung an der SARL Y. im Steuerjahr 2004 und die Beteiligung an der SARL Z. im Steuerjahr 2006 als gewillkürtes Geschäftsvermögen gemäss § 19 Abs. 2 StG dekla- riert wurden. Entgegen der Behauptung der Rekurrenten lässt sich eine solche De- klaration jedoch nicht aus den Akten ablesen. Die beiden Betriebsgesellschaften sind nicht als Beteiligungen und damit als Geschäftsvermögen in der SCI X. bilanziert, wie aus der eingereichten Bilanz der Immobiliengesellschaft hervorgeht. Es mag zwar zutreffen, dass die beiden Beteiligungen bei ihrem Erwerb in die konsolidierten Aufstellungen «Weinproduktion L .: Abschluss 2004 ‹bzw.› Weinproduktion L .: Ab- schluss 2006» eingeflossen sind und auch so in der jeweiligen Steuererklärung de- klariert wurden. Aber auch an dieser Stelle ist darauf hinzuweisen, dass es keine kon- solidierte Betrachtung «Weinproduktion» gibt. Massgeblich sind nur die Abschlüsse der drei Gesellschaften (vgl. oben Ziff. 5. a) und d) aa) f.). Weiter ist darauf hinzu- weisen, dass die beiden Betriebsgesellschaften - wie bereits vorstehend festgestellt (vgl. oben Ziff. 5. d) bb)) - nicht einer selbständigen Erwerbstätigkeit der Rekurren- ten dienen und somit nicht als Geschäftsvermögen qualifiziert werden können.
c) Fraglich ist im Übrigen auch, ob bei einer Neugründung die Beteiligung durch die steuerpflichtige Person als gewillkürtes Geschäftsvermögen bezeichnet werden kann oder ob eine solche nur bei einem entgeltlichen Erwerb möglich ist. Gemäss Kreisschreiben Nr. 1 der ESTV vom 19. Juli 2000 gelten nur entgeltliche Eigentums- übertragungen als Erwerb im Sinne des Gesetzes. Einzig bei einem solchen Erwerb könnte überhaupt eine Fremdfinanzierung vorliegen, die Schuldzinsen auslöst. Auf- grund der obenstehenden Ausführungen handelt es sich bei den beiden Betriebs- gesellschaften nicht um gewillkürtes Geschäftsvermögen, weshalb die Frage offen bleiben kann.
d) Da Abschreibungen und Wertberichtigungen gemäss § 28 Abs. 2 lit. a StG nur auf Geschäftsvermögen zulässig sind, hat die Steuerverwaltung somit zu Recht die
Wertberichtigung auf dem Darlehen der SARL Y. von CHF 887'730 .- und die Wert- berichtigung auf dem Darlehen der SARL Z. von CHF 295'910 .- verweigert.
7. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Tätigkeit in der Weinproduktion der Domaine Y., mit dem gewählten Gesellschaftskonstrukt über die SCI X. als zen- trale Geschäftseinheit und den beiden Betriebsgesellschaften SARL Y. bzw. SARL Z., nicht als selbständige Erwerbstätigkeit der Rekurrenten zu qualifizieren ist. Somit handelt es sich bei den Beteiligungen an der SARL Y. und der SARL Z. nicht um Geschäftsvermögen, auf welchen steuermindernde Wertberichtigungen möglich wären. Der Rekurs ist unbegründet und somit abzuweisen.
Demgemäss wird erkannt:
Der Rekurs wird abgewiesen.
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