Vermögensverwaltungskosten: Pauschale

StRKE Nr. 2011-041Steuerrekursgericht22.03.2012

Gesamter Gesetzestext

Entscheide

Vermögensverwaltungskosten Pauschale

Entscheid der Steuerrekurskommission des Kantons Basel-Stadt Nr. 2011-041 vom 22. März 2012

Die Kosten für die Verwaltung des beweglichen Privatvermögens durch eine Dritt- person sind als Gewinnungskosten vom Einkommen abziehbar. Die Veranlagungs- praxis lässt in Fällen, in denen unklar ist, ob die Kosten im Zusammenhang mit der Verwaltung oder mit der Anlage des Vermögens stehen, den Abzug der nachgewie- senen effektiven Kosten bis 3 Promille des Verkehrswertes der betreffenden Kapi- talanlage zu, ohne den Nachweis ihrer Eigenschaft als Gewinnungskosten zu ver- langen. Wenn die Kosten die Limite von 3 Promille hingegen überschreiten, so ist nicht nur deren effektive Zahlung, sondern auch ihre Gewinnungskosteneigenschaft nachzuweisen.

Sachverhalt:

A. Im Wertschriftenverzeichnis 2007 deklarierten die Rekurrenten, X. und Y. G., u.a. einen Abzug für Vermögensverwaltungskosten von insgesamt CHF 76'375 .-. Mit Veranlagungsverfügung vom 7. Oktober 2010 liess die Steuerverwaltung davon lediglich CHF 21'552 .- zum Abzug zu. Die von den Rekurrenten zusätzlich geltend gemachten Management Fees in der Höhe von CHF 54'823 .- wurden von der Steu- erverwaltung mit der Begründung nicht akzeptiert, dass es sich dabei um Kommis- sionen und Gebühren handle und nicht klar sei, wofür diese erhoben werden. Somit sei nicht bewiesen, dass es sich um abzugsfähige Vermögensverwaltungskosten handle.

B. Mit Schreiben vom 6. November 2010 erhoben die Rekurrenten, vertreten durch P., gegen diese Verfügung Einsprache. Darin beantragten die Rekurrenten, es seien auch die Management Fees im korrigierten Betrag von insgesamt CHF 56'551 .- zum Abzug zuzulassen. Mit Einspracheentscheid vom 14. März 2011 wies die Steuerverwaltung die Einsprache vollumfänglich ab.

C. Gegen diesen Einspracheentscheid vom 14. März 2011 richtet sich der vorlie- gende Rekurs vom 15. April 2011. Darin beantragen die Rekurrenten erneut, die Ma-

nagement Fees von CHF 56'551 .- seien als Vermögensverwaltungskosten zu qua- lifizieren und zum Abzug zuzulassen

Die Steuerverwaltung schliesst in ihrer Vernehmlassung vom 24. Juni 2011 auf Abweisung des Rekurses.

Erwägungen:

2.a) Die Rekurrenten beantragen, der Einspracheentscheid der Steuerverwaltung vom 14. März 2014 sei aufzuheben und die Management Fees in Höhe von CHF 56'551 .- seien als Vermögensverwaltungskosten zum Abzug zuzulassen.

b) Im Folgenden ist zu prüfen, ob die Steuerverwaltung den geltend gemachten Abzug zu Recht verweigert hat.

3.a) Gemäss § 31 Abs. 1 lit. a StG können bei beweglichem Privatvermögen die Kosten der Verwaltung durch Dritte abgezogen werden. Nach § 32 Abs. 1 bis 3 der Verordnung zum Gesetz über die direkten Steuern vom 14. November 2000 (StV) sind die tatsächlichen Kosten der durch Dritte besorgten Verwaltung des bewegli- chen Vermögens abziehbar. Als Verwaltung gelten die Handlungen, die mit der Er- zielung von Vermögensertrag in unmittelbarem Zusammenhang stehen. Die Kosten, die der Vermögensanlage oder der Vermögensumschichtung dienen, sind nicht ab- ziehbar.

b) Laut § 34 lit. d StG sind die Aufwendungen für die Anschaffung, Herstellung oder Wertvermehrung von Vermögensgegenständen nicht abziehbar.

c) Gemäss Lehre und Rechtsprechung sind diejenigen Vermögensverwaltungs- kosten abzugsfähige Gewinnungskosten, die der Werterhaltung des Vermögens und damit der unmittelbaren Ertragserzielung und -sicherung dienen. Dagegen nicht ab- zugsfähig sind die Vermögensverwaltungskosten für die Vermögensvermehrung und für die Erzielung von privaten Kapitalgewinnen (vgl. Entscheid des Kantonsge- richts Basel-Land vom 10. März 2010, publ. in: StE 2010 B 24.7 Nr. 6 E. 2.2 mit Hinweisen).

d) Nach den allgemeinen Regeln sind steuermindernde Tatsachen durch die steu- erpflichtige Person zu erbringen (vgl. Zweifel in: Zweifel/Athanas, Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht I/1, Bundesgesetz über die Harmonisierung der direk- ten Steuern der Kantone und Gemeinden, 2 Aufl., Basel/Genf/München 2002, Art. 46 StHG N 24 ff.). Wird kein Beweis für die steuermindernde Tatsache erbracht, so hat die steuerpflichtige Person die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (vgl. Ver- waltungsgerichtsentscheid des Kantons Basel-Stadt vom 3. Juli 2006, E. 2.3, publ. in: BStPra 6/2007, 513 ff.). Ist dem Steuerpflichtigen die Mitwirkung an der Ermitt- lung steuermindernder Tatsachen jedoch aus Gründen, die er nicht zu vertreten hat,

objektiv unmöglich oder subjektiv unzumutbar, befindet er sich in einem unverschul- deten Beweisnotstand. Diesfalls ist nicht nach der allgemeinen Beweislastregel zu Ungunsten der steuerpflichtigen Person zu entscheiden, sondern es sind die beweis- los gebliebenen Tatsachen im Rahmen einer Ermessensveranlagung durch Wahr- scheinlichkeitsschluss, in der Regel durch Schätzung, festzustellen (vgl. Zweifel, a.a.O., Art. 46 StHG N 26).

4.a) Grundsätzlich sind nur die effektiv angefallenen und nachgewiesenen Ver- mögensverwaltungskosten abziehbar. Praxisgemäss wird bei Kosten im Zusammen- hang mit Kapitalanlagen oder Wertschriftendepots ein Abzug von 3 Promille des Verkehrswertes der betreffenden Kapitalanlage zugelassen, ohne dass der Nachweis, dass es sich um Gewinnungskosten handelt, einverlangt wird. Im vorliegenden Fall beträgt der Verkehrswert der Kapitalanlage CHF 4'881'983 .-. Die praxisgemässe Limite von 3 Promille liegt bei CHF 14'646 .-. Die von den Rekurrenten geltend ge- machten Abzüge im Betrag von insgesamt CHF 76'375 .- übersteigen diese Limite, weswegen der Nachweis erbracht werden muss, dass es sich um Gewinnungskosten handelt.

b) Der Vertreter der Rekurrenten bringt vor, dass die ehemalige Privatbank der Rekurrenten (R. S. & Cie.) offensichtlich kein Interesse mehr an der Angelegenheit habe und nicht gewillt sei, den Rekurrenten detaillierte Unterlagen zum Vertrags- verhältnis mit der U. AG zukommen zu lassen. Die Rekurrenten befänden sich des- halb in einem Beweisnotstand, was nicht zu ihren Ungunsten ausgelegt werden dürfe. Dem ist entgegenzuhalten, dass die Steuerverwaltung die Rekurrenten bereits mit Veranlagungsverfügung vom 27. November 2008 betreffend der Steuerperiode 2006 darauf hinwies, dass sie in der nächsten Steuererklärung den Nachweis zu erbringen hätten, wofür diese Management Fees bezahlt worden seien. Aufgrund dieser Vor- laufzeit wäre es den Rekurrenten zumutbar gewesen, sich die erforderlichen Unter- lagen zu besorgen, wenn nötig auch direkt bei der U. AG. Somit liegt kein Beweis- notstand vor.

c) Es ist daher zu prüfen, ob die von den Rekurrenten eingereichten Unterlagen genügen, um den Nachweis über die Gewinnungskosteneigenschaft der Vermögens- verwaltungskosten zu erbringen. Den Rekurrenten wurden von der R. S. & Cie. De- potgebühren von CHF 2'172.80, administrative Gebühren von CHF 19'039.80 sowie Gebühren für Steueraufstellungen von CHF 214.65 in Rechnung gestellt. Die Ge- winnungskosteneigenschaft dieser Vermögensverwaltungskosten von insgesamt CHF 21'552 .- ist somit hinreichend belegt. Die Steuerverwaltung hat in ihrer Ver- anlagung zu Recht den Abzug in dieser Höhe zugelassen. Des Weiteren bescheinigen zwei von den Rekurrenten eingereichte Belege «Transfer advice» vom 11. Juli 2007 und vom 22. Januar 2008, dass den Rekurrenten von der R. S. & Cie. Vermögens- verwaltungskosten von CHF 28'644 .- sowie CHF 27'907 .- in Rechnung gestellt wurden. Diesen Belegen ist jedoch bloss zu entnehmen, dass Vermögensverwal tungskosten von CHF 56'551 .- in Rechnung gestellt wurden. Eine genaue Auf- schlüsselung in einzelne Kostenpositionen fehlt, und es ist nicht ersichtlich, ob diese dokumentierten Kosten als Gewinnungskosten qualifiziert werden können. Somit

können die Rekurrenten den Nachweis nicht erbringen, dass es sich um abzugsfähige Vermögensverwaltungskosten handelt. Die Steuerverwaltung hat daher diese Ma- nagement Fees in Höhe von CHF 56'551 .- zu Recht nicht zum Abzug zugelassen.

d) Das Argument der Rekurrenten, dass in den früheren Jahren die fraglichen Kos- ten ebenfalls zum Abzug zugelassen wurden, obwohl auch damals keine weiteren Unterlagen beigebracht wurden, ist nicht stichhaltig. Die Rekurrenten können aus den Vorjahren keine Rechte ableiten, zumal sie explizit darauf hingewiesen wurden, dass künftig Belege eingereicht werden müssen.

5. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Steuerverwaltung den Abzug der Management Fees in Höhe von CHF 56'551 .- zu Recht nicht gewährt hat, da deren Gewinnungskosteneigenschaft nicht nachgewiesen wurde. Der Rekurs ist somit ab- zuweisen.

Demgemäss wird erkannt:

Der Rekurs wird abgewiesen.

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