Verfahren: Schreibversehen

StRKE Nr. 2010-077Steuerrekursgericht26.05.2011

Gesamter Gesetzestext

Verfahren Schreibversehen

Entscheid der Steuerrekurskommission des Kantons Basel-Stadt Nr. 2010-077 vom 26. Mai 2011

Die versehentliche Nichtsetzung des richtigen EDV-Codes bei der Anfertigung der Steuerveranlagung durch den zuständigen Sachbearbeiter der Steuerverwal- tung, die zur Nichterhebung der Grundstücksteuer führte, stellt einen Schreibfehler (Kanzleifehler) dar, der von der Steuerverwaltung im Nachhinein trotz Rechtskraft der Veranlagung berichtigt werden darf.

Sachverhalt:

A. In der Steuererklärung pro 2007 deklarierte die Rekurrentin, die X. AG, einen steuerbaren Reingewinn in Höhe von CHF 492'698 .- und ein steuerbares Gesamt- kapital in Höhe von CHF 10'331'298 .-. Unter der Rubrik Grundstücksteuer juristi- scher Personen deklarierte die Rekurrentin einen Grundstücksteuerwert in Höhe von CHF 27'413'000 .- und einen massgeblichen Mietertrag in Höhe von CHF 2'055'997 .- gestützt auf das beigelegte und ausgefüllte Formular Grundstücksteuer 2007. Mit Veranlagungsverfügung vom 16. Oktober 2009 wurde das steuerbare Ka- pital auf CHF 6'486'000 .- zum Satz von CHF 10'331'000 .- und der steuerbare Rein- gewinn auf CHF 209'500 .- zum Satz von CHF 492'600 .- festgesetzt. Es wurde eine Gewinn- und Kapitalsteuer von insgesamt CHF 62'962.50 veranlagt.

Mit Schreiben vom 6. Mai 2010 teilte die Steuerverwaltung der Rekurrentin mit, dass die inzwischen rechtskräftige Veranlagung zu berichtigen sei. Anlässlich der elektronischen Datenerfassung sei ein Erfassungsfehler unterlaufen. Es sei lediglich die ordentliche Kapital- und Gewinnsteuer erfasst worden, die minimale Grund- stückgewinnsteuer in Höhe von CHF 109'652 .- sei nicht veranlagt worden. Die kor- rigierte Veranlagungsverfügung / Rektifikat 1 datiert vom 14. Mai 2010.

B. Mit Schreiben vom 26. Mai 2010 hat die Rekurrentin Einsprache gegen diese Korrektur erhoben. Sie beantragte, das Rektifikat 1 sei für ungültig zu erklären, so dass die in Rechtskraft erwachsene Veranlagungsverfügung vom 16. Oktober 2009 zur Anwendung komme.

Mit Einspracheentscheid vom 18. Juni 2010 wurde die Einsprache abgewiesen. Der Grundstücksteuerwert sei aufgrund eines Eingabefehlers nicht erfasst worden. Dies stelle keinen Fehler in der Willensbildung sondern einen Fehler in der Willens-

äusserung dar und sei somit ein Rechnungs- bzw. Schreibversehen, welches korri- giert werden dürfe.

C. Gegen diesen Entscheid erhob die Rekurrentin mit Schreiben vom 25. Juni 2010 Rekurs. Der Erfassungsfehler der Steuerverwaltung stelle weder ein Rech- nungsversehen noch ein Schreibversehen dar.

In ihrer Vernehmlassung vom 6. September 2010 schliesst die Steuerverwaltung auf Abweisung des Rekurses.

Erwägungen:

2.a) Die Rekurrentin beantragt, der Einspracheentscheid der Steuerverwaltung vom 18. Juni 2010 betreffend kantonale Steuern pro 2007 sei aufzuheben und das Rektifikat vom 14. Mai 2010 für ungültig zu erklären, womit weiterhin die definitiv in Rechtskraft erwachsene Veranlagungsverfügung vom 16. Oktober 2009 zur An- wendung komme.

b) Es ist zu prüfen, ob im vorliegenden Fall ein Rechnungsfehler oder ein Schreib- versehen vorgelegen hat, welcher die Steuerverwaltung berechtigt, die rechtskräftige Veranlagungsverfügung vom 16. Oktober 2009 aufzuheben und durch das Rektifkat vom 14. Mai 2010 zu ersetzen.

3.a) Gemäss § 176 Abs. 1 StG können Rechnungsfehler und Schreibversehen in rechtskräftigen Verfügungen und Entscheiden innert fünf Jahren nach Eröffnung auf Antrag oder von Amtes wegen von der Behörde, der sie unterlaufen sind, berichtigt werden. Diese Bestimmung stimmt damit beinahe wörtlich mit Art. 52 des Bundes- gesetzes über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden vom 14. Dezember 1990 (StHG) überein.

b) Gegenstand der Berichtigung im Sinne von Art. 52 StHG respektive von § 176 StG sind formell rechtskräftige Verfügungen und formell rechtskräftige Justizent- scheide. Berichtigungstatbestände sind Rechnungsfehler und Schreibversehen, so- genannte Kanzleifehler. Schreib- oder Rechnungsfehler können bei der Festlegung der Steuerfaktoren oder bei der Ausfertigung der Veranlagung entstehen (vgl. Val- lender/Looser in: Zweifel/Athanas, Kommentar zum schweizerischen Steuerrecht, Bd. I/2b, Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer (DBG) Art. 83-222, 2. Auf- lage, Basel 2008, Art. 150 N 4 und 5a). Von einem Rechnungsfehler spricht man in den Fällen, in denen bei einer mathematischen Operation ein Versehen rein rechne- rischer Natur gemacht wurde. Ein Schreibfehler liegt vor, wenn bei der Ausfertigung der Verfügung oder des Entscheides etwas anderes geschrieben worden ist als der Schreibende hatte schreiben beziehungsweise mitteilen wollen. Zu den Schreibver- sehen werden auch Übertragungs- und Ablesefehler gezählt. Davon werden auch Eingabefehler im Zusammenhang mit elektronischen Berechnungssystemen, wie

beispielsweise das Setzen eines falschen Codes, erfasst. Kein Schreibversehen besteht demgegenüber, wenn der Schreibende etwas geschrieben hat, das seinen Vor- stellungen entsprach, sich nachträglich aber als falsch herausstellte, weil er die Sach- oder Rechtslage nicht richtig beurteilt hat (vgl. Vallender/Looser a.a.O., Art. 150 N 5ff; Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, Handkommentar zum DBG, 2. Auflage, Zürich 2009, Art. 150 N 4 f.).

4.a) Bei der Anfertigung des Veranlagungsprotokolls vom 9. Oktober 2009 hat der zuständige Sachbearbeiter der Steuerverwaltung diverse Codes gesetzt. Aller- dings hat er es unterlassen, den EDV-Code 954 «Minimalsteuer auf Immobilien § 111 StG (Steuerwert) 4 Promille» zu setzen. Aufgrund des fehlenden Codes wurde die minimale Grundstücksteuer nicht mit veranlagt, sondern nur die ordentliche Ka- pital- und Gewinnsteuer. Im vorliegenden Fall ist die entsprechende Veranlagungs- verfügung unangefochten in Rechtskraft erwachsen. Da die Steuerverwaltung bei Vorliegen eines Rechnungsfehlers beziehungsweise eines Schreibversehens auch eine rechtskräftige Veranlagung korrigieren darf, ist im Folgenden zu prüfen, ob es sich beim Nichtsetzen des Codes um einen solchen Berichtigungsgrund handelt.

b) Ein Schreib- oder Rechnungsfehler liegt vor, wenn die schreibende Person etwas anderes geschrieben hat, als sie schreiben wollte. Dies ist beispielsweise dann der Fall, wenn sie eine Zahl falsch in den Computer eingegeben hat oder Daten aus Formularen falsch übertragen hat. Schrieb die Person hingegen etwas, was ihrem Willen entsprach, sich jedoch im Nachhinein als falsch herausstellte, weil sie die Sach- oder Rechtslage falsch eingeschätzt hatte, so liegt kein Kanzleifehler vor. Vor- liegend wurde ein Code nicht gesetzt, so dass die Grundstücksteuer nicht erfasst wurde. Es wurde folglich etwas nicht richtig ins EDV-System übertragen. Praxis- gemäss sind Kanzleifehler nicht eng auszulegen. Bei der Übertragung von Daten ins EDV-System ist das Übertragen einer falschen Zahl gleich zu behandeln wie deren irrtümliche Nichtübertragung. Es ist daher zu prüfen, ob der Code bewusst nicht ge- setzt wurde oder irrtümlich unterlassen wurde.

c) Die Steuerfaktoren der Steuererklärung werden per Computer erfasst und dann weiterverarbeitet. Praxisgemäss wird bei der Veranlagung jede Abweichung von der Selbstdeklaration der steuerpflichtigen Person mit einem Kommentar festgehalten. Die entsprechenden Kommentare finden sich im Veranlagungsprotokoll, welches der steuerpflichtigen Person mit der Veranlagungsverfügung zugestellt wird. Im vor- liegenden Fall fehlt es im Veranlagungsprotokoll an einer entsprechenden Bemer- kung. Daraus lässt sich ableiten, dass keine Abweichung von der Selbstdeklaration der Rekurrentin gewollt war. Des Weiteren hat der veranlagende Sachbearbeiter die einzelnen Angaben der Rekurrentin überprüft. Von Hand hat er die einzelnen Posi- tionen abgehakt. Bezüglich der Grundstücksteuer gibt es im Formular zwei Codes. Der Sachbearbeiter hat den einen Code durchgestrichen, den nicht gesetzten Code Nr. 954 hingegen stehen gelassen. Auch diese Handlung ist ein Indiz dafür, dass der Code irrtümlich nicht gesetzt und nicht willentlich weggelassen wurde. Insgesamt ist daher davon auszugehen, dass die unterlassene Übertragung des Codes ein Ver- sehen war und somit als Kanzleifehler zu qualifizieren ist.

d) Die Rekurrentin wendet weiter ein, aus Gründen der Rechtssicherheit dürfe der Fehler nicht korrigiert werden. Die Rekurrentin übersieht jedoch, dass § 176 StG eine genügende Grundlage für die Korrektur der Veranlagung ist. Das Rechtsschutzinter- esse wurde vom Gesetzgeber insoweit berücksichtigt, als Kanzleifehler lediglich in- nerhalb einer Frist von fünf Jahren korrigiert werden dürfen. Überdies war der Fehler im vorliegenden Fall für die Rekurrentin erkennbar. In den Jahren 2001 bis 2006 wurde die Grundstücksteuer immer erhoben. Das Fehlen dieser Steuer im Jahr 2007 hätte der Rekurrentin somit auffallen müssen. Auch dass die Veranlagung von der Steuerdeklaration abgewichen ist, obschon kein entsprechender Vermerk im Veran- lagungsprotokoll zu finden war, hätte die Rekurrentin bei ordnungsgemässer Kon- trolle der Veranlagung bemerken müssen. Dies umso mehr, als die Rekurrentin eine Immobilienhändlerin ist, ihr Geschäftsführer in Steuerfragen äusserst bewandert ist und sie überdies von einem Treuhänder betreut wird. Daher besteht kein Grund, dem Interesse an der Wahrung der Rechtssicherheit den Vorrang gegenüber dem Interesse an der richtigen Durchführung des objektiven Rechts zu geben.

5. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass das irrtümliche Nichtsetzen eines Codes als Kanzleifehler zu qualifizieren ist. Die Steuerverwaltung hat daher zu Recht die bereits rechtskräftige Veranlagung mit Rektifikat 1 vom 14. Mai 2010 berichtigt. Der Rekurs ist somit abzuweisen.

Demgemäss wird erkannt:

Der Rekurs wird abgewiesen.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.