Säule 3a: Abzug der Beiträge

StRKE Nr. 2009-044Steuerrekursgericht20.08.2009

Gesamter Gesetzestext

Säule 3a

Abzug der Beiträge

Entscheid der Steuerrekurskommission des Kantons Basel-Stadt Nr. 2009-044 vom 20. August 2009

Voraussetzung für den Abzug der Beiträge an die Gebundene Selbstvorsorge Säule 3a ist das Ausüben einer Erwerbstätigkeit und die AHV-Pflicht der steuer- pflichtigen Person. Aufgrund des Prinzips der Einheit der Steuerperiode müssen die Beitragszahlungen während der gleichen Steuerperiode wie die Erwerbstätigkeit er- folgen. Die Beiträge sind somit auch dann abziehbar, wenn sie erst nach Beendigung der Erwerbstätigkeit, jedoch noch innerhalb der gleichen Steuerperiode geleistet werden.

Sachverhalt:

A. Die Rekurrentin wurde am 1. Juli 2006 pensioniert. Vom 1. Januar bis zum 13. April 2007 arbeitete sie wieder für ihren alten Arbeitgeber A. und war auch AHV- pflichtig. Am 7. Mai 2007 hat die Rekurrentin eine Vorsorgeeinlage im Betrag von Fr. 3'100 .- auf das Konto bei der Stiftung 3. Säule bei der S. getätigt. In ihrer Steuer- erklärung pro 2007 machte die Rekurrentin unter Ziffer 620 Beiträge an die Vorsor- geeinrichtungen Gebundene Selbstvorsorge (Säule 3a) dementsprechend einen Ab- zug in Höhe von Fr. 3'100 .- geltend. Die Verwaltung akzeptierte diesen Abzug für die Säule 3a nicht, da die Rekurrentin zum Zeitpunkt der Einzahlung nicht mehr erwerbstätig gewesen sei. Das in Basel-Stadt steuerbare Einkommen wurde auf Fr. 79'753 .- festgesetzt. Die entsprechende Veranlagungsverfügung zu den kanto- nalen Steuern der Steuerperiode 2007 datierte vom 18. Dezember 2008.

B. Mit Schreiben vom 22. Dezember 2008 erhob die Rekurrentin dagegen recht- zeitig Einsprache. Sie sei seit dem 1. Juli 2006 vorzeitig pensioniert. Sie hätte aber von Januar bis Mitte April 2007 bei ihrem früheren Arbeitgeber A. wieder gearbeitet und würde auch immer noch AHV bezahlen. Gemäss Informationen von A. könnten 20% vom Verdienst in die 3. Säule einbezahlt werden und seien somit auch an den Steuern abziehbar. Sie hätte dieses Jahr 31/2 Monate gearbeitet, die Fr. 3'100 .- ein- bezahlt und somit sei dies auch in den Steuern pro 2007 zu berücksichtigen. Mit Ent- scheid vom 22. Januar 2009 wies die Verwaltung die Einsprache der Rekurrentin ab.

C. Mit Schreiben vom 18. Februar 2009 erhob die Rekurrentin gegen den Entscheid vom 22. Januar 2009 Rekurs. Die Rekurrentin beantragt, die Beiträge gemäss Ziff. 620 an Vorsorgeeinrichtungen Gebundene Selbstvorsorge (Säule 3a) in Höhe von Fr. 3'100 .- seien zum Abzug zuzulassen. Auf die Einzelheiten des Standpunktes der Rekurrentin wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen.

In der Vernehmlassung vom 17. April 2009 beantragt die Steuerverwaltung die Abweisung des Rekurses. Ihre Begründung ergibt sich, soweit sie für den nachfol- genden Entscheid von Belang ist, ebenfalls aus den nachstehenden Erwägungen.

Erwägungen:

2.a) Die Rekurrentin beantragt, den Einspracheentscheid der Steuerverwaltung vom 22. Januar 2009 betreffend kantonale Steuern pro 2007 sei aufzuheben und der Abzug für Vorsorgeeinrichtungen Gebundene Selbstvorsorge (Säule 3a) in Höhe von Fr. 3'100 .- sei zuzulassen.

b) Es ist zu prüfen, ob die Steuerverwaltung den Abzug zu Recht nicht gewährt hat.

3.a) Gemäss § 32 lit. e StG werden von den Einkünften Einlagen, Prämien und Beiträge zum Erwerb von vertraglichen Ansprüchen aus anerkannten Formen der gebundenen Selbstvorsorge nach BVG abgezogen.

b) Das Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invaliden- vorsorge vom 25. Juni 1982 (BVG) gilt nur für Personen, die bei der AHV versichert sind (Art. 5 Abs. 1 BVG). Gemäss Art. 82 Abs. 1 BVG können Arbeitnehmende und Selbständigerwerbende neben der beruflichen kollektiven Vorsorge der 2. Säule auch Beiträge für weitere, ausschliesslich und unwiderruflich der beruflichen Vor- sorge dienende, anerkannte Vorsorgeformen vom steuerbaren Einkommen abziehen. Voraussetzung für die Abzugsfähigkeit sind somit ein Erwerbseinkommen und die AHV/IV-Pflicht des Steuerpflichtigen (vgl. Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, Kom- mentar zum harmonisierten Zürcher Steuergesetz, 2. Auflage, Zürich 2006, § 31 N 110). Die anerkannten Vorsorgeformen und die Abzugsberechtigung für Beiträge werden vom Bundesrat in Zusammenarbeit mit den Kantonen festgelegt (Art. 82 Abs. 2 BVG). Art. 7 der Verordnung über die steuerliche Abzugsberechtigung für Beiträge an anerkannte Vorsorgeformen vom 13. November 1985 (BVV 3) präzisiert unter anderem, dass diese Beiträge bei den direkten Steuern von Bund, Kantonen und Gemeinden abgezogen werden können. Die Regelungen des BVG und der BVV 3 lassen den Kantonen folglich keinen Spielraum im Hinblick auf die diesbe- zügliche Gestaltung ihrer Steuergesetze (vgl. BGE 119 Ia 241ff. E6; Stauffer, Die berufliche Vorsorge, 2. Auflage, Zürich 2006, S. 218).

4.a) Es ist unbestritten, dass der Abzug eine AHV-pflichtige Erwerbstätigkeit vor- aussetzt. Streitig ist in casu lediglich, zu welchem Zeitpunkt die Erwerbstätigkeit vorliegen muss. Die Steuerverwaltung leitet aus Art. 7 BVV 3 ab, dass eine Erwerbs- tätigkeit zum Zeitpunkt der effektiven Einzahlung eines Betrages an eine anerkannte Vorsorgeform vorliegen muss. Die Rekurrentin hingegen ist der Ansicht, dass eine Erwerbstätigkeit während der gleichen Steuerperiode genügt.

b) Über den nötigen zeitlichen Konnex zwischen der Erwerbstätigkeit und der Bei- tragsleistung kann dem Wortlaut des Art. 7 BVV 3 nichts entnommen werden. Auch die im Einspracheentscheid der Steuerverwaltung vom 22. Januar 2009 und in der Vernehmlassung der Steuerverwaltung vom 17. April 2009 erwähnten Entscheide des Bundesgerichts (BGE 119 Ia 421) und der Steuerrekurskommission Basel-Stadt (StRKE Nr. 33/2005) können zur Klärung der Frage nichts beitragen, da in beiden Fällen die Frage strittig war, ob überhaupt ein Erwerbseinkommen vorgelegen hat und nicht die Frage, zu welchem Zeitpunkt eine Erwerbstätigkeit vorliegen muss.

c) aa) Es stellt sich also die Frage nach der Auslegung von Art. 7 Abs. 1 BVV 3. Ein Gesetz ist primär nach seinem Wortlaut auszulegen. Ist der Gesetzestext unklar oder sind mehrere Interpretationen möglich, so ist mittels aller relevanten Kriterien zu ermitteln, welches die wirkliche Bedeutung einer Bestimmung ist (vgl. BGE 119 Ia 241, E7; Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Auflage, Zürich 2006, N 216ff).

bb) Die verfassungsrechtliche Grundlage des Art. 7 BVV 3 findet sich in Art. 111 Abs. 4 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV), welcher die Förderung der Selbstvorsorge namentlich durch Massnah- men der Steuer- und Eigentumspolitik durch Bund und Kantone zum Inhalt hat. Die Bestimmung muss in diesem Zusammenhang gesehen werden. Eine Beschränkung der Vorsorgeeinzahlungen auf den effektiven Zeitraum der Erwerbstätigkeit würde die Förderung der Selbstvorsorge einschränken und dadurch dem Grundgedanken der verfassungsrechtlichen Regelung widersprechen.

cc) Eine Steuerperiode entspricht für natürliche Personen einem Kalenderjahr. Gemäss den §§ 40 und 41 StG bemisst sich das steuerbare Einkommen nach den Ein- künften in einer Steuerperiode. Dabei wird grundsätzlich auf die Summe aller Einkünfte innerhalb der Steuerperiode abgestellt. Dieses Prinzip der Einheit der Steuerperiode gilt auch für Abzüge. Soll von einer einheitlichen Steuerperiode abgewichen werden, ist eine gesetzliche Grundlage nötig. Eine solche Grundlage findet sich aber im Steuerge- setz nicht. Eine derartige Regelung müsste zudem den Steuerpflichtigen klar kommu- niziert werden. Dies geschieht in der Wegleitung zur Steuererklärung nicht. In der elek- tronischen Wegleitung zur Steuererklärung Ziffer 620/625 steht vielmehr, dass die während der Steuerperiode bezahlten Prämien und Beiträge abziehbar sind.

5. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass Beitragsleistungen an die Säule 3a un- abhängig vom Zeitpunkt der Beendigung der Erwerbstätigkeit zulässig sind, sofern sie in der gleichen Steuerperiode erfolgen. Der Rekurs erweist sich somit als begrün- det und ist deshalb gutzuheissen.

Demgemäss wird erkannt:

Der Rekurs wird gutgeheissen.

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